Domain-Newsletter

Ausgabe #829 – 11. August 2016

Themen: .web – VeriSign spielt den „Sugar Daddy“ | Transparenz – heftige Gerichtskritik an ICANN | TLDs – Neues von .eu, .flsmidth und .rs | .makeup – L’Oréal legt die Hürden hoch | System-Vertrag – Landgericht rügt Amtsgericht | furniture.co.uk – Möbel-Domain für US$ 650.000,- | August – „LAC DNS Forum“ in der DomRep

.WEB – VERISIGN SPIELT DEN „SUGAR DADDY“

Seit der Auktion sind mehrere Tagen vergangen, doch die Wellen rund um die Top Level Domain .web schlagen weiter hoch: in einem Statement hat VeriSign Inc. inzwischen offiziell bestätigt, sich wirtschaftlich bei Nu Dot Co LLC beteiligt zu haben.

Nach 23 Runden, verteilt über zwei Tage, ging am 28. Juli 2016 der Rauch über dem ICANN-Hauptquartier auf. Für eine neue Rekordsumme von US$ 135 Mio. hatte der Neuling Nu Dot Co LLC den Registry-Vertrag für die globale Top Level Domain .web ersteigert und dabei sieben weitere Bewerber wie Afilias Domains No. 3 Limited, die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. sowie die Donuts-Tochter Ruby Glen LLC hinter sich gelassen. Die Hinweise, dass Nu Dot Co eine Art „Sugar Daddy“ in der Hinterhand hatte, haben sich inzwischen bestätigt. Am 1. August 2016 veröffentlichte VeriSign eine Pressemitteilung, wonach man eine Vereinbarung mit Nu Dot Co geschlossen habe, die notwendigen Mittel für das .web-Gebot zur Verfügung zu stellen. Wie genau diese Vereinbarung aussieht, lässt VeriSign offen; so ist insbesondere unklar, ob VeriSign wenigstens mittelbar Gesellschaftsanteile übernommen hat. Betont wurde lediglich, dass VeriSign den Abschluss des Registry-Vertrages zwischen Nu Dot Co und ICANN erwarte und davon ausgehe, dass das Registry Agreement dann mit Zustimmung von ICANN zu VeriSign zugeordnet, am Ende also übertragen werde. Was Nu Dot Co im Gegenzug für die Rolle als eine Art „Trojanisches Pferd“ erhält, ist öffentlich nicht bekannt.

In der Domain-Branche wird dieser Deal mit gemischten Gefühlen aufgenommen. So gilt etwa für den Anwalt und Blogger Mike Berkens, dass .web die einzig ernsthafte Alternative zu .com und .net aus dem gesamten nTLD-Programm war. Aus der Sicht von VeriSign war .web damit die einzige Endung, die man wirklich haben musste; es wäre daher grob fahrlässig gewesen, nicht zuzuschlagen. Mit Barreserven von knapp US$ 2 Milliarden sei auch das siegreiche Gebot letztlich nur „Peanuts“. Aber auch der Vorwurf der Begründung eines Monopols macht die Runde, das den kleineren Registries oder einem Newcomer keine Luft mehr lässt. Für VeriSign würden sich zudem Optionen bieten, die keine andere Registry hat: so wäre eine Bündelung von Domains im Paket aus den von VeriSign verwalteten Endungen .com/.net/.tv und in Zukunft .web zu Vorzugspreisen möglich. Allerdings könnte VeriSign zumindest theoretisch den Registry-Vertrag mit ICANN für .com und .net auch verlieren, so dass es aus unternehmerischer Sicht sogar dringend geboten war, mit .web eine Alternative zu schaffen.

Der einzige, der sich schon jetzt freuen darf, ist ICANN. Mit den US$ 135 Millionen für .web erhöht sich der Topf mit Einnahmen aus bisher 17 Auktionen auf über sagenhafte US$ 240 Millionen. Zu welchem Zweck ICANN diese Mittel verwendet, ist völlig unklar. Hinzu kommen Bewerbungsgebühren in Höhe von weiteren über US$ 357 Millionen, die zumindest teilweise in die Prüfung der insgesamt 1.930 eingegangenen Bewerbungen geflossen sind. Die „Kriegskasse“ von ICANN dürfte also gut gefüllt sein – komme, was wolle.

Die Pressemitteilung von VeriSign Inc. finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1438

Quelle: businesswire.com, thedomains.com

TRANSPARENZ – HEFTIGE GERICHTSKRITIK AN ICANN

Die Internet-Verwaltung ICANN hat in ihrem Bestreben um Transparenz eine herbe Schlappe einstecken müssen: nach Ansicht des Independent Review Panel (IRP) hat ICANN bei der Prüfung mehrerer nTLD-Bewerbungen gleich mehrfach gegen eigene Grundsätze verstoßen.

Auslöser des aktuellen Streits war die Bewerbung von Dot Registry LLC um die drei neuen Domain-Endungen .inc, .llc und .llp. Für die drei Endungen hatte Dot Registry „community status“ reklamiert, war jedoch nach Prüfung durch die Economist Intelligence Unit (EIU) deutlich gescheitert: von 16 möglichen Punkten erreichte man lediglich jeweils 5 Punkte; mindestens 14 Punkte hätten es aber sein müssen. Auch das sich anschließende Verfahren einer „request for reconsideration“ an das ICANN Board Governance Committee (BGC) blieb ohne Erfolg. Dabei hatte Chris Williams, CEO von Dot Registry, einige Ungereimtheiten herausarbeiten lassen. So wurden nicht sämtliche „letters of support“ validiert; andere wurden dagegen mehrfach geprüft und dabei bis zu 12 eMails mit formalen Details versandt. Dot Registry ging daher im September 2014 den Weg eines „Independent Review“-Verfahrens, um doch noch eine positive Entscheidung zu erreichen.

Knapp zwei Jahre später hat das IRP am 14. Juli 2016 seine Entscheidung verkündet und an vernichtenden Worte für ICANN nicht gespart. Prüfungsmaßstab für das Schiedsgericht waren die „articles“ und die „bylaws“ von ICANN sowie die Regelungen des Bewerberhandbuchs. Dabei erachtete es das Gericht als selbstverständlich, dass ICANN allgemeine Rechtsgrundsätze wie Fairness, Transparenz, Vermeidung von Konflikten und Nichtdiskriminierung zu beachten habe. Doch da haperte es; so stellte das IRP fest, dass das EUI bei der Prüfung nicht unabhängig von ICANN gehandelt habe; die ICANN-Rechtsabteilung sei „innig“ verbunden gewesen. Noch schärfer war die Kritik am BGC, dem das Schiedsgericht gleich in mehrfacher Hinsicht mangelnde Transparenz vorwarf. Auch dort hat es praktisch keine eigene Prüfung gegeben; wörtlich urteilte das Panel: „apart from pro forma corporate minutes of the BGC meeting, no evidence at all exists to support a conclusion that the BGC did more than just accept without critical review the recommendations and draft decisions of ICANN staff.“. Und wurde noch deutlicher: „The BGC admittedly did not examine whether the EIU or ICANN staff engaged in unjustified discrimination or failed to fulfill transparency obligations.“. Zu zahlreichen Vorwürfen von Dot Registry hatte es ICANN gleich ganz vorgezogen, zu schweigen.

Für Dot Registry ist die Entscheidung des IRP bestenfalls ein Zwischenerfolg, denn ob die Bewerbungen tatsächlich den „community status“ verdienen, hat das Schiedsgericht gerade nicht geurteilt. Immerhin bleibt der Erfolg, dass ICANN Kosten in Höhe von US$ 235.294,37 ersetzen muss. Weit schwerer wiegt jedoch für ICANN, dass das Urteil des IRP in jene Phase fällt, in der über die „IANA-Transition“ entschieden wird, an dessen Ende ein neues Modell der Netzverwaltung steht. Nicht nur DotRegistry, sondern auch die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) der US-Regierung wird das Urteil daher intensiv studieren.

Die Entscheidung des Independent Review Panel finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1439

Weitere Informationen zum gesamten Verfahren finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1440

Quelle: theregister.co.uk, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .FLSMIDTH UND .RS

Da waren es schon zwei: nach .doosan hat auch .flsmidth das Domain Name System verlassen, bevor es richtig los ging. Derweil macht EURid in Sachen Markenschutz ernst, während Serbien auf die richtige eMail-Adresse pocht – hier unsere Kurznews.

Die .eu-Registry EURid und EUIPO, das European Union Intellectual Property Office, haben am 23. Juni 2016 eine Zusammenarbeitsvereinbarung getroffen. Genaue Details sind bisher nicht bekannt; laut Pressemitteilung von EURid haben sich beide Institutionen aber verpflichtet, ihre Kräfte zu bündeln und die öffentliche Wahrnehmung für Marken und Domain-Namen zu steigern. Im ersten Schritt führt künftig ein Link im Anmeldeformular für EU-Marken und in TMview direkt zu EURid; welche weiteren Maßnahmen folgen, lassen sowohl EURid als auch EUIPO offen. Allerdings dürfte klar sein, dass die Zeiten für Cybersquatter rauer werden. Wer also noch potentiell rechtsverletzende .eu-Domains in seinem Portfolio hat, sollte nachdenken, ob er sie nicht doch besser kurzfristig löscht.

Die Zahl der aus dem Domain Name System zurückgezogenen .brand-TLDs hat sich verdoppelt: die dänische FLSmidth A/S, einer der führenden Lieferanten für die Mineral- und Zementindustrie, hat die Endung .flsmidth offiziell in den Ruhestand geschickt. Die IANA-Datenbank listet sie schon mit dem Vermerk „retired“; die von insgesamt sechs Adressen wohl einzig funktionsfähige Domain nic.flsmidth löst seit wenigen Tagen nicht mehr auf. Zuvor hatte bereits die südkoreanische Doosan Corporation, gestützt auf Ziffer 4. 4 b) des Registry-Vertrages, um eine Auflösung des Registry-Vertrages für die delegierte Endung .doosan gebeten. Bis zur Delegierung gar nicht erst gewartet hat hingegen Emerson Electric Co. Ihre Endung .emerson befindet sich derzeit im Status „Transition to Delegation“, doch weiter geht es nicht: das US-Unternehmen hat sich an ICANN gewandt und um Beendigung des Registry-Agreements gebeten. Da .emerson aber nicht in die Root Zone eingetragen wurde, bleibt die Endung auch ohne den Status „retired“ nur ein kurzes Kapitel in der Geschichte des nTLD-Programms.

Die .rs-Verwalterin Serbian National Internet Domain Registry Foundation (RNIDS) hat im Zuge der Umstellung auf das neue Registrierungssystem „RSreg 2.0“ auch die „General Terms and Conditions for national domain name registration“ aktualisiert. Seit dem 26. Juli 2016 hat insbesondere die im Zuge der Registrierung angegebene eMail-Adresse erheblich an Bedeutung gewonnen. So muss der Inhaber einer .rs-Domain in Zukunft die Registrierung der Domain und die dabei angegebenen Daten binnen 20 Tagen bestätigen; tut er dies nicht, wird die .rs-Domain deaktiviert, bis die Bestätigung erfolgt ist. Auch alle künftigen Änderungen rund um eine .rs-Domain müssen über die eMail-Adresse bestätigt werden, bevor sie in Kraft treten. RNIDS ruft daher alle Domain-Inhaber auf, die von ihnen angegebene Kontaktadresse auf Aktualität zu prüfen, damit es zu keinen Problemen kommt. Wer nicht mehr weiss, welche eMail-Adresse das war: unter rnids.rs/en/whois kann jedermann das WHOIS einsehen und so die dort hinterlegten Daten prüfen.

Quelle: eurid.eu, icann.org, rnids.rs

.MAKEUP – L’ORÉAL LEGT DIE HÜRDEN HOCH

Der französische Kosmetikhersteller L’Oréal hat als erster Betreiber so genannter „closed generics“ die Karten offengelegt: danach ist die Registrierung von .makeup-Domains zwar grundsätzlich jedermann möglich – allzu große Hoffnungen sollte man sich aber wohl eher nicht machen.

Im Mittelpunkt des Streits um die „closed generic gTLD applications“ wie .blog, .cloud oder .music stand die Angst vor einer Monopolisierung von Gattungsbegriffen. Aufgrund ihrer allgemein-beschreibenden, also generischen Natur bestehen an diesen Begriffen in der Regel keine Kennzeichenrechte; ihre Nutzung soll jedermann offen stehen. Dennoch planten mehrere Bewerber um solche generischen nTLDs, sie exklusiv für sich selbst zu nutzen und so keine freie Registrierung von Second Level Domains zuzulassen. Ein solches „single-registrant“-Geschäftsmodell ließ sich beispielsweise bei der Bewerbung von Amazon für .music und Google für .blog finden. In seinem „Peking-Kommuniqué“ empfahl das Governmental Advisory Committee (GAC), dass der Betrieb solcher Endungen öffentlichen Interessen dienen muss. Die Praxis löste das Problem zumeist pragmatisch: in der Regel versprach die Registry, die Endung auch für Dritte zu öffnen.

Doch dass Pragmatismus auch Grenzen hat, zeigt der „.makeup registry policies & launch plan“, den L’Oréal in Version 1.0 vor wenigen Tagen veröffentlicht hat. Demnach steht die Registrierung einer .makeup-Domain zwar grundsätzlich jedermann offen; jeder Interessent muss sich aber um die von ihm gewünschte Domain bewerben und dabei die folgenden beide Voraussetzungen erfüllen:

– Own, be connected to, employed by, associated with, or affiliated with a company that provides makeup and/or cosmetics related products, services, news, and/or content; or (ii) be an individual, association, or entity that has a meaningful nexus (as determined by the Registry in its sole discretion) with the cosmeticsindustry; and

– Possess a bona fide intention to use the domain name in supporting the mission and purpose of the TLD

Ob ein Bewerber diese Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die Registry in eigenem Ermessen. Wie streng L’Oréal diese Kriterien handhabt, wird erst die Zukunft zeigen; eine Berichterstattung etwa zu Tierversuchen für Kosmetikprodukte dürfte man unter .makeup wohl eher nicht finden. Daneben wird es Listen mit Premium-Domains und reservierten Domains geben, die entweder nicht oder nur zu höheren Preisen erhältlich sind; welche Domains auf diesen Listen enthalten sind, lässt sich der Policy nicht entnehmen. Offen ist derzeit, ob L’Oréal die Regelungen für .makeup auch auf andere zum Unternehmen gehörende Endungen wie .beauty oder .skin anwendet; auch das wird erst die Zukunft zeigen.

Wer die strengen Voraussetzungen erfüllt oder sonst sein Glück versuchen will: seit dem 8. August 2016 läuft bereits das „Qualified Launch Program / Founders’ Program“ für .makeup. Die offizielle Sunrise Period beginnt am 08. September 2016 und dauert bis 18. Oktober 2016. Ab dem 19. Oktober 2016 startet dann die Phase der „General Availability“. Zur Höhe der Registrierungsgebühren lassen sich derzeit noch keine verlässlichen Angaben machen.

Den „.makeup registry policies & launch plan“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1441

Quelle: domainincite.com, eigene Recherche

SYSTEM-VERTRAG – LANDGERICHT RÜGT AMTSGERICHT

Mit den Tücken der Abrechnung eines vorzeitig gekündigten „Internet-System-Vertrags“ musste sich das Landgericht Düsseldorf beschäftigen (Urteil vom 03.06.2016 – Az. 22 S 469/15). Anders als das Amtsgericht erkannte das Landgericht dabei auf Beweiserleichterungen für den Anbieter derartiger Verträge.

Die Parteien sind durch einen „Internet-System-Vertrag“ vom 03. Juli 2014 mit einer Laufzeit von 48 Monaten verbunden. Demnach hatte sich die Klägerin verpflichtet, gegen eine Zahlung von EUR 200,- netto monatlich und einer einmaligen Anschlussgebühr von weiteren EUR 199,- netto monatlich für die Beklagte einen Domain-Service, eine Vor-Ort-Beratung, die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz und ein fortlaufendes Web-Hosting zu erbringen. Mit Schreiben vom 08. Juli 2014 erklärte die Beklagte, den Internet-System-Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen zu wollen. Eine Begründung für die Kündigung wurde nicht angegeben; die Beklagte hatte allerdings behauptet, ihr sei bei Vertragsschluss zugesichert worden, dass sie jederzeit aus dem Vertrag aussteigen könne“. Die Klägerin verlangte daraufhin die so genannte „Kündigungsvergütung“ gemäß § 649 S. 2 BGB. Da sich die Parteien nicht einig wurden, zog die Klägerin vor das Amtsgericht Düsseldorf. Dieses entschied mit Urteil vom 03. November 2015 (Az. 11 C 43/15), dass für den sich aus dem Gesetz ergebenden, 5 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigenden Teil der Anbieter des Internet-System-Vertrags die Darlegungsund Beweislast trägt. Der Anbieter des Internet-System-Vertrags habe insbesondere Beweis dafür anzubieten, dass festangestellte Mitarbeiter trotz einer bereits vor Erstellung der Website erfolgten Kündigung nicht in der Lage waren, die ersparte Arbeitskraft für andere Aufträge zu verwenden. In diesem Zusammenhang bedürfe es Vortrags dazu, in wie vielen Fällen es zu frühzeitigen Kündigungen kommt, wenn es naheliegend erscheint, dass die Personalplanung hierauf ausgerichtet ist. Dieser Beweis gelang der Klägerin nicht, weshalb das Amtsgericht Düsseldorf die Klage abwies. Dies ließ die Klägerin nicht auf sich sitzen und zog in Berufung vor das Landgericht Düsseldorf.

Das Landgericht Düsseldorf folgte der Ansicht des Amtsgerichts nicht und verurteilte die Beklagte, EUR 4.000,- nebst Zinsen an die Klägerin zu bezahlen. Zunächst stellte das Landgericht klar, dass ein Internet-System-Vertrag, welcher die Gewährleistung der Abrufbarkeit einer individuell erstellten Internetseite für den Kunden während der Vertragslaufzeit zum Gegenstand hat, als Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB einzuordnen ist. Eine sofortige, voraussetzungslose Kündigung sei nach § 649 S. 1 BGB als freie Kündigung möglich. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt sodann vom Vertrag sowie den dem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Anders als das Amtsgericht ist das Landgericht nicht der Ansicht, dass sich nach Einführung von § 649 Satz 3 BGB die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast geändert habe. Im konkreten Fall hielt es das Landgericht für ausreichend, wenn der Web-Hoster den kalkulierten Ablauf des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden skizziert und die voraussichtlich ersparten Aufwendungen, nämlich Fahrtkosten für den Medienberater, Porti, Registrierungskosten und Kosten für Büromaterial, ersparte Hosting-Kosten sowie den ersparten Einsatz freier Mitarbeiter darlegt. Der Web-Hoster muss demgegenüber nicht darlegen, welche Mitarbeiter zu welchen Kostensätzen welche Arbeitsschritte hätten erbringen müssen und welche Gemeinkosten und andere Kostenpositionen hierbei zu veranschlagen gewesen wären. Nach diesen Grundsätzen sei die Abrechnung der Klägerin nicht zu beanstanden. Konkrete Rügen gegen einzelne Aufwandpositionen (zum Beispiel Fahrtkosten, Porto, Materialkosten, Webhosting etc.) hätte die Beklagte nicht vorgebracht. Daher hob das Landgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung.

Die Entscheidung lenkt die Aufmerksamkeit auf einen Aspekt, der häufig zu kurz gerät: eine Partei sollte im Prozess Vortrag der Gegenseite nicht lediglich bestreiten, sondern prüfen, ob und in welchem Umfang es ihr möglich ist, substantiierte Einwendungen zu erheben. Die Beklagte hatte sich in der Berufungsinstanz darauf beschränkt, zu bestreiten, dass der Klägerin für den Internet-System-Vertrag irgendwelche nennenswerten Aufwendungen entstanden sind oder dieser ein Gewinn entgangen sei. Möglicherweise wäre es sinnvoll gewesen, sich Verträge anderer Anbieter einzuholen und Vergleichswerte zu ermitteln; dies hätte die prozessualen Hürden für die Klägerin erhöhen können und so unter Umständen ein anderes Ergebnis gebracht.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1437

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

FURNITURE.CO.UK – MÖBEL-DOMAIN FÜR US$ 650.000,-

Das Jahr 2016 feiert den Verkauf des bisher teuersten Domain-Namens unter einer Länderendung: genau US$ 650.000,- (ca. EUR 584.585,-) war einem Briten die Möbel-Domain furniture.co.uk wert. Aber auch .com konnte mit broker.com für US$ 375.000,- (ca. EUR 337.261,-) glänzen.

Graham Haynes mausert sich allmählich zum waschechten Domainer. Nachdem er vor einigen Jahren bereits bedroomfurniture.co.uk zu damals US$ 57.500,- erwarb, hat er nun erneut zugeschlagen: für furniture.co.uk überwies er mit der Unterstützung von Sedo-Broker Dave Evanson US$ 650.000,- (ca. EUR 584.585,-) an den vorherigen Inhaber. Zudem sicherte er sich bereits im Mai diesen Jahres die Domain purple.co.uk für GBP 108.000,- (damals ca. EUR 137.843,-). Verarmen dürfte Haynes aber nicht; sein Möbelhandel macht jährlich angeblich Umsätze von US$ 7 Mio. Aber nicht nur Haynes machte Kasse, auch Sedo liess es weiter klingeln: neben furniture.co.uk brachte man mit broker.com zu US$ 375.000,- (ca. EUR 337.261,-) auch die zweitteuerste Domain der vergangenen Woche an den Mann.

Bei den generischen Endungen brachte des Weiteren ein Börsenbericht ans Licht, dass bereits im Juli 2016 die Domain net.com für mindestens US$ 800.000,- (ca. EUR 719.489,-) verkauft wurde. Verkäufer war Sonus Networks Inc.; der genaue Kaufpreis unterliegt allerdings einer Geheimhaltungsvereinbarung, so dass mit einer Aufklärung nicht zu rechnen ist. Ein Platz in den Top 5 der Jahresbestenliste dürfte net.com gleichwohl schon jetzt sicher sein.

Wenig überzeugend präsentierten sich dagegen die neuen Domain-Endungen. Lediglich vier Verkäufe werden gemeldet, wovon drei auf .tech entfallen: bam.tech kostete US$ 15.000,- (ca. EUR 13.490,-), gefolgt von einem Paket aus cul.tech und dma.tech zu jeweils US$ 1.688,- (ca. EUR 1.518,-). Komplettiert wurde diese Runde durch like.bike für US$ 1.600,- (ca. EUR 1.438,-).

Abgerundet wird die Handelswoche mit den Verkäufen bei den Länderendungen. Neben dem eingangs genannten Rekord-Deal der britischen furniture.co.uk war es die Woche der Exoten: das französische Überseegebiet Guadeloupe war mit m.gp und w.gp zu jeweils EUR 5.200,- gleich doppelt vertreten. Aber auch Anguilla, ebenfalls ein (in diesem Fall britisches) Überseegebiet, machte mit air.ai zu US$ 3.800,- (ca. EUR 3.417,-) und evolution.ai zu US$ 2.499,- (ca. EUR 2.247,-) zwei Mal auf sich aufmerksam. Da fiel .de deutlich ab: weder flipflops.de (EUR 2.980,-) noch die hochspekulative abnehmwette.de (EUR 2.450,-) kam über EUR 3.000,- hinaus. Aber furniture.co.uk zeigt ohnehin: Domains mit Länderendung sollte man nie unterschätzen.

Länderendungen
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furniture.co.uk – US$ 650.000,- (ca. EUR 584.585,-)
polls.co.uk – GBP 1.500,- (ca. EUR 1.768,-)
honeybee.co.uk – GBP 810,- (ca. EUR 955,-)

bet.com.br – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.543,-)

m.gp – EUR 5.200,-
w.gp – EUR 5.200,-

ya.tv – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.396,-)
advance.tv – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.946,-)

flipflops.de – EUR 2.980,-
abnehmwette.de – EUR 2.450,-

air.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.417,-)
evolution.ai – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.247,-)

Neue Endungen
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bam.tech – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.490,-)
cul.tech – US$ 1.688,- (ca. EUR 1.518,-)
dma.tech – US$ 1.688,- (ca. EUR 1.518,-)
like.bike – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.438,-)

Generische Endungen
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free-bets.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.047,-)
hiaa.org – US$ 4.451,- (ca. EUR 4.003,-)
ekv.org – US$ 4.140,- (ca. EUR 3.723,-)
costarica.org – US$ 4.105,- (ca. EUR 3.691,-)
cccorp.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.417,-)
pdd.net – US$ 2.850,- (ca. EUR 2.563,-)
artists.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.248,-)
westrock.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.248,-)
jaeger.org – EUR 2.150,- (ca. EUR 1.933,-)
3363.net – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.888,-)
salus.net – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.888,-)

.com
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broker.com – US$ 375.000,- (ca. EUR 337.261,-)
present.com – US$ 90.600,- (ca. EUR 81.482,-)
maggie.com – US$ 48.100,- (ca. EUR 43.259,-)
sandy.com – US$ 46.100,- (ca. EUR 41.460,-)
bzn.com – US$ 38.600,- (ca. EUR 34.715,-)
oqq.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 23.383,-)
liposuccion.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 14.839,-)
laha.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.490,-)
amfi.com – EUR 12.000,- (ca. EUR 10.792,-)
f-club.com – EUR 10.000,- (ca. EUR 8.993,-)
yourefired.com – US$ 9.600,- (ca. EUR 8.633,-)
luxuryintime.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 7.993,-)
adventist.com – US$ 8.811,- (ca. EUR 7.924,-)
mmail.com – US$ 7.877,- (ca. EUR 7.084,-)
bierhoff.com – US$ 6.589,- (ca. EUR 5.925,-)
getproductive.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.496,-)
photovoltaik.com – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.777,-)
69691.com – US$ 3.588,- (ca. EUR 3.226,-)
rapidexpress.com – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.687,-)
maryclaire.com – US$ 2.850,- (ca. EUR 2.563,-)
theflorist.com – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.473,-)
cannabismag.com – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.338,-)
pricelawyer.com – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.248,-)
wine-guide.com – US$ 2.240,- (ca. EUR 2.014,-)
insurancefraud.com – US$ 2.105,- (ca. EUR 1.893,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com

AUGUST – „LAC DNS FORUM“ IN DER DOMREP

Ihr Urlaub war zu kurz oder ist schon zu lange her? Die Internet-Verwaltung ICANN bietet eine Lösung an, das Praktische mit dem Nützlichen zu verbinden: Ende August 2016 findet in der Dominikanischen Republik das dritte „LAC DNS Forum“ statt.

Das „LAC DNS Forum“, Kurzform für „Latin American and Caribbean Domain Name System Forum“, bringt mit Industrie, Policy-Machern und Technik-Experten praktisch alle Interessensgruppen zusammen, die für die Domain-Branche stehen. Es findet zum inzwischen dritten Mal statt; die Premiere hatte es im Jahr 2013 in Buenos Aires. Als Zielgruppe hat man jeden ausgemacht, der mit Domains in Verbindung kommt, also Registrare, Registries, DNS-Experten, nTLD-Bewerber, IT- und Internetunternehmen sowie Rechtsberater. Mit CEO Göran Marby wird auch die Internet-Verwaltung ICANN hochrangig vertreten sein. Die Agenda sieht aktuell zahlreiche Vorträge vor, ohne dass diese jedoch thematisch näher erläutert sind. Informationen rund um die Entwicklung des Domain Name Systems in Lateinamerika und der Karibik werden sicherlich im Mittelpunkt stehen; das LACNIC ist als zuständige Regional Internet Registry (RIR) für insgesamt 34 Gebiete in Lateinamerika und der Karibikregion zuständig, darunter die Länderendungen von Brasilien und Kolumbien.

Das dritte „LAC DNS Forum“ findet am 24. und 25. August 2016 im Hotel Barceló Santo Domingo, Avda. Máximo Gómez 53, Esq. Avda. 27 Febrero 10203 Santo Domingo, in der Dominikanischen Republik statt. Teilnahmegebühren werden nicht erhoben, für die Unterkunft muss jedoch jeder Teilnehmer selbst sorgen. Das Hotel bietet dafür Sondertarife ab US$ 120,- je Einzelzimmer an.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://semanadeinternet.do/#registro

Quelle: icann.org

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