LG Düsseldorf

Prüfpflichten bei Share-Hosting

Das Landgericht Düsseldorf zeigt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welche Anforderungen an einen Share-Hoster gestellt werden, der Anreize schafft, auch illegale Daten zum Herunterladen anzubieten. Die Prüfungspflichten sind hoch, aber umsetzbar.

Antragstellerin ist eine Verwertungsgesellschaft für Musik. Die Antragsgegner betreiben ein Shared Webhosting-Angebot, bei dem die Nutzer, ohne sich zuvor anmelden zu müssen, kostenlos Daten hochladen dürfen, die dann von Dritten gegen Entgelt oder per zwischengeschalteter Werbung heruntergeladen werden können. Die Antragstellerin stellte fest, dass auch urheberrechtsverletzende Dateien bei den Antragsgegnern abgerufen werden konnten. Sie setzte den Gegner davon in Kenntnis und fügte eine ausführliche Liste bei. Die Antragsgegner sperrten die entsprechenden Kundenkonten und die Daten, und teilten dies der Antragstellerin mit. Kurze Zeit später waren die Werke wieder abrufbar und die Antragstellerin mahnte die Antragsgegner ab. Die Antragsgegner wiesen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zurück. Daraufhin beantragte die Antragstellerin die einstweilige Verfügung und verwies auf besondere Prüfpflichten durch gezielte Kontrollen der Antragsgegner. Damit war sie zunächst erfolgreich. Die Antragsgegner aber legten Widerspruch gegen den Beschluss ein, und das Landgericht Düsseldorf nahm sich die Sache erneut vor.

Das LG Düsseldorf kam aufgrund der mündlichen Verhandlung nun zu einem anderen Ergebnis (Urteil vom 01.09.2010, Az.: 12 O 319/08). Es geht davon aus, dass die Antragsgegner nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzungen anzusehen sind. Sie nehmen hinsichtlich der von Nutzern hochgeladenen Daten keine Veröffentlichung vor. Eine Haftung als Teilnehmer lehnte das Gericht ebenfalls ab, da sie mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Kenntnis vom Inhalt der Dateien und somit kein Bewusstsein von den rechtswidrigen Urheberrechtsverletzungen hatten. Schließlich schloss das Gericht auch eine Haftung als Störer aus, da die Antragstellerin die Verletzung von Prüfpflichten durch die Antragsgegner nicht darlegen und glaubhaft machen konnte. Hingegen konnten die Antragsgegner ausführlich vortragen und per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft machen, dass sie sowohl Stichwort- als auch Hashfilter zum Aufdecken von möglichen Urheberrechtsverletzungen nutzen, und auch sonst stichprobenartig Dateien überprüfen. Zudem waren die Dateien zum Zeitpunkt der Abmahnung auf anderen Unterverzeichnissen als beim ersten Anschreiben, und dass ein so genannter „Intelligenter Content Filter“ existiert, der sicher alle Urheberrechte Dritter verletzende Dateien herausfiltern würde, ist nicht ersichtlich und war von der Antragstellerin ebenfalls nicht vorgetragen. Damit hatten die Antragsgegner im Grunde alles zumutbare getan, um Rechtsverletzungen zu unterbinden.

Die Entscheidung macht deutlich, dass Share-Hoster strengen Prüfpflichten unterliegen, es aber nicht unmöglich ist, solche Dienste rechtskonform und wirtschaftlich anzubieten.

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