Datenschutz

US-Berufungsgericht verbietet DomainTools Schatten-WHOIS

DomainTools LLC, Marktführer im Bereich »WHOIS services«, muss im Streit mit der neuseeländischen Domain Name Commission Limited (DNCL) eine erneute juristische Niederlage einstecken: der »United States Court of Appeals for the Ninth Circuit« bestätigte die einstweilige Verfügung, die es DomainTools verbietet, WHOIS-Daten für .nz-Domains zu erheben und zu veröffentlichen.

Am 12. September 2018 erließ der »United States District Court Western District of Washington At Seattle« eine einstweilige Verfügung, die es DomainTools untersagte, auf die WHOIS-Daten für .nz-Domains zuzugreifen, diese Informationen in eigene Datenbanken herunterzuladen und sie einschließlich aller historischen Daten zu veröffentlichen. Das Gericht begründete die Entscheidung mit einem Verstoß gegen die »terms of use« (TOU) für .nz, die es jedermann untersagen, durch massenhafte Abfragen eine Art »Schatten«-WHOIS zu erstellen. Hiergegen wandte sich DomainTols in einem Rechtsmittelverfahren vor dem »United States Court of Appeals for the Ninth Circuit«, der am 07. Juni 2019 mündlich verhandelte. DomainTools machte dort unter anderem geltend, dass DNCL nicht nachgewiesen habe, dass irreparabler Schaden drohe; das sei aber Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die DNCL erneuerte den Vorwurf, dass DomainTools ein Schatten-WHOIS mit 94 Prozent der gespeicherten Daten aufgebaut hätte, was vertraglich untersagt sei und Bemühungen um mehr Datenschutz unterlaufe.

In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2019 bestätigte das Berufungsgericht nun die erstinstanzliche Entscheidung und stellte insbesondere fest, dass das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen beim Erlass der einstweiligen Verfügung nicht in fehlerhafter Weise ausgeübt hat. Es habe sich bestätigt, dass DomainTools die TOU gekannt haben muss; anders sei nicht zu erklären, dass DomainTools die TOU vor der Speicherung der abgerufenen WHOIS-Daten auf eigenen Daten-Servern jeweils entfernt habe. Ebenso sei festzuhalten, dass die TOU die massenhafte Abfrage und Speicherung von WHOIS-Daten untersage. Ferner habe die DNCL glaubhaft gemacht, dass sich die Inhaber von .nz-Domains sehr besorgt um die Wahrung ihrer Privatsphäre und ihrer Daten gezeigt haben; einzelne Kunden hätten die Vertragsbeziehung zur DNCL sogar beendet, als sie von den Geschäftsmethoden von DomainTools erfahren hätten. Dies begründe die ernsthafte Sorge irreparabler Schäden, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen worden wäre. Diese liege zudem auch im öffentlichen Interesse. Damit muss DomainTools die einstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacherechtsstreits beachten.

Bestärkt durch die bisher erzielten juristischen Erfolge hat die DNCL mittlerweile mit dem in Kalifornien ansässigen Unternehmen Whois API Inc. einen weiteren WHOIS-Dienstleister auf Unterlassung verklagt. Auch hier stützt man sich vor dem »United States District Court Central District of California« in einer Klage vom 04. Juni 2019 auf eine Verletzung der TOU; eine vorherige Abmahnung vom 17. Dezember 2018 war erfolglos geblieben. Auch wenn ein Urteil dort noch nicht ergangen ist: der Fluss an WHOIS-Daten dürfte damit auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) zusehends spärlicher werden.

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