Dem hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (Urteil vom 11.02.2004, Az.: 1 U 68/03) stellte sich die Frage, ob unter Kaufleuten die AGB des Verkäufers wirksam mit einbezogen werden, wenn in einem Schreiben lediglich auf die Möglichkeit verwiesen wird, sie via Internet abzurufen. Das Landgericht Bremen hatte sich in der Vorinstanz dagegen ausgesprochen.
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter einer GmbH. Die GmbH hatte bei der Klägerin einen Tisch bestellt. Nachdem der geliefert wurde, aber noch nicht bezahlt war, ging die GmbH in Konkurs. Die Klägerin will nun ihren Tisch zurück, weil sie meint, der stehe noch in ihrem Eigentum. Dies sei so in ihren AGB geregelt, auf deren Geltung sie unter Hinweis auf die eigene Internetpräsenz im Bestätigungsschreiben verwiesen hat. Der Beklagte hält entgegen, das Eigentum am Tisch sei übergegangen, die ABG der Klägerin seien nicht wirksam vereinbart geworden, da die GmbH nicht in angemessener Form von den AGB habe Kenntnis nehmen können. Der Aufwand, die AGB im Internet herunterzuladen und mit einer bestimmten Software darzustellen, sei unzumutbar.
Das Landgericht Bremen gab dem Beklagten Recht und wies die Klage zurück. Die Klägerin legte Berufung zum hanseatischen Oberlandesgericht Bremen ein. Das hOLG Bremen prüfte die Sache und kam zu einem anderen Ergebnis. Die AGB seien wirksam vereinbart, das Eigentum am Tisch sei nicht übergegangen. Zum Wirksamwerden der AGBs führt das Gericht aus: Unternehmer müssen mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen. Von ihnen kann deshalb erwartet werden, dass sie ihnen unbekannte AGB anfordern oder sich sonst beschaffen. Schließt ein Unternehmer den Vertrag ab, ohne die ihm nicht vorliegenden AGB anzufordern, obwohl der Einbeziehungswille des Verwenders ihm bekannt ist oder bekannt sein muss und auch das Anfordern ihm zumutbar ist, liegt ein Verzicht des Unternehmers auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme vor.
Die Beklagte hätte hier die AGB im Internet aufrufen oder bei der Klägerin anfordern können. Da sie das nicht tat, ist sie nicht den Anforderungen gerecht geworden, die im unternehmerischen Rechtsverkehr an die zumutbare Sorgfalt des Unternehmers zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung zu stellen sind.