Die Genfer WIPO hat im Zusammenhang mit der Einführung neuer globaler Top Level Domains (nTLDs) die ersten Entscheidungen nach dem Verfahren der »Legal Rights Objection« (LRO) veröffentlicht. In allen drei Fällen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Um der Verletzung von Rechten Dritter vorzubeugen, sieht das nTLD-Programm von ICANN schon im Vorfeld der Einführung zahlreiche Schutzmechanismen vor. Eines dieser Verfahren ist die LRO, mit der Inhaber von Markenrechten geltend machen können, durch die geplante neue Top Level Domain verletzt zu sein. Gemäß Sektion 3.5.2 des Bewerberhandbuchs muss dabei bezogen auf die beworbene Endung einer der folgenden drei Fälle einschlägig sein:
(i) takes unfair advantage of the distinctive character or the reputation of the objector’s registered or unregistered trademark or service mark (»mark«) or IGO name or acronym, or(ii) unjustifiably impairs the distinctive character or the reputation of the objector’s mark or IGO name or acronym, or
(iii) otherwise creates an impermissible likelihood of confusion between the applied-for gTLD and the objector’s mark or IGO name or acronym.
Die Beweislast liegt dabei jeweils beim Kläger. Zur Entscheidung über eine Beschwerde nach der LRO ist die WIPO berufen, die bereits in Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) lange Jahre Kompetenz und Erfahrung sammeln konnte.
Im ersten Verfahren hatte sich die in Omaha (US-Bundesstaat Nebraska) ansässige Firma Right At Home gegen die Bewerbung von Johnson Shareholdings Inc., Inhaber der Marke »RIGHT@HOME«, um die Endung .rightathome gewandt und in der Klage unter anderem geltend gemacht, dass im Fall der Registrierung unterhalb der Domain-Endung das Risiko der Verwechslung mit der firmeneigenen Marke »RIGHT AT HOME« bestehe. Das Gericht wog die acht, nach der Verfahrensordnung nicht-abschließenden Kriterien für die Einschlägigkeit einer der drei Fälle ab und kam nach Abwägung zu dem Schluss, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Wer mit dem Markenrecht vertraut ist, wird bei den acht Kriterien eine Vielzahl bekannter Punkte wiederentdecken, so etwa die Frage der Verwechslungsfähigkeit der beiden streitigen Kennzeichen, der Branchennähe oder die Frage der Berühmtheit einer Marke. Allein die Inhaberschaft einer Marke reicht jedenfalls nicht, um eine Bewerbung zu Fall zu bringen.
Im Streit zwischen Defender Security Company, ansässig im US-Bundesstaat Indiana, und der Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. um .home kam Panelist M. Scott Donahey gleich dem ersten Missbrauch auf die Spur. Nach Aktenlage war davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Markenrechte lediglich käuflich erworben habe, um überhaupt klagen und zugleich die eigene Bewerbung um .home verteidigen zu können. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass die Marke schon vor Bekanntgabe des nTLD-Programms erworben oder genutzt worden sei. Damit dürften auch die anderen acht Beschwerden der Defender Security Company gegen .home auf wackeligen Füssen stehen.
Im FalI von .vip standen sich schließlich die Berliner I-REGISTRY Ltd. und die Münchner Vipspace Enterprises LLC gegenüber. Beide Unternehmen haben sich um .vip beworben und können sich hierbei jeweils auf Markenrechte berufen. Auch hier wies Panelist Tony Willoughby in seinem Urteil darauf hin, dass allein das Bestehen von konkurrierenden Markenrechten eine Bewerbung nicht zu Fall bringe. Auch er bezog sich auf die acht Kriterien und wog diese gegeneinander ab; im Ergebnis führte auch hier eine Abwägung zur Abweisung der Klage. Damit dürfen alle drei Bewerbungen um .rightathome, .home und .vip fortgeführt werden.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.