RAe Dr. Bückung und Angster im Interview über newTLDs

Die Einführung neuer Domain-Endungen, bei der sich im Grunde jedermann um die eigenen Top Level Domain bewerben kann, bedeutet einen historischen Umbruch im Umgang mit dem Internet. Die Folgen sind derzeit noch nicht absehbar. Aber dass sich das Internet, der Umgang mit dem Internet und seine Bedeutung verändern werden, liegt auf der Hand. Dies wirkt sich auch auf rechtlicher Ebene aus.

Damit sich das Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich der Einführung neuer Domain-Endungen schärft, haben wir Fachleute zum Thema Neue generische Domain-Endungen (new gTLDs) befragt. In loser Folge bringen wir Ihnen Interviews mit Spezialisten des Domain- und Internetrechts, die ihre Sicht auf die neuen Domain-Endungen darstellen und von Ihren Erfahrungen bei der Beratung zu diesem Thema berichten.

Bei unserem dritten Interview haben wir gleich zwei Gesprächspartner: Rechtsanwalt Dr. Jens Bücking und Rechtsanwalt Henrik Angster, beide kanzlei.de, Stuttgart.

* * *

domain-recht.de: Seit wann beschäftigen Sie sich mit dem IT-Recht?

RAe Dr. Bücking und Angster: Seit 1995.

domain-recht.de: In welchem Bereich des IT-Rechts sind Sie vorrangig tätig?

RAe Dr. Bücking und Angster: Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht, IT-Compliance

domain-recht.de: ICANN hat beschlossen, neue generische Top Level Domains einzuführen. Wie stehen Sie zu den neuen Domain-Endungen?

RAe Dr. Bücking und Angster: Der Einsatz der neuen TLD spiegelt – etwas verspätet – die zunehmende Tendenz der Bildung von „Subnets“, die den Adressraum des Internets nachhaltig ändern werden, was sich ansatzweise schon in der Ausbreitung und Anwendungsform der Social Networks zeigt. Die weitere „Liberalisierung“ des Adressraumes oder besser: dessen „Diversifizierung“ über generische, Firmen- oder geo-TLDs sorgt derzeit für das „Bauerwartungsland“, welches in Zukunft Auswirkung nicht nur auf den Wert der derzeitigen „Top“-TLDs haben wird – sondern auch auf die Frage, wie man morgen zu den Präsenzen des gewünschten Anbieters gelangt, die z. B. auf www.firma.facebook oder www.firma.hamburg oder www.firma.com verteilt und mit unterschiedlichen Informationsinhalten versehen sein werden. Es ist dies – trotz aller Kritik, Verwirrung und Missbrauchspotential – eine stringente Entwicklung des Netzes, das sich charakteristischer Weise in einer steten Fortentwicklung und damit Unterteilung befindet. Das Internet als „Datenautobahn“, wie es Ende der 90iger Jahre apostrophiert wurde, hat sich längst zu einem viel komplexeren Gebilde höherer Ordnung entwickelt, dessen notwendiger Ausdruck (auch) die Schaffung neuer Adressräume ist in denen sich Informationsanbieter und Rechteinhaber „vernetzt“ an unterschiedlichen Stellen präsentieren werden. Demgemäß dürfte sich die Nutzererwartung und das Suchverhalten in den nächsten Jahren auf spannende Weise ändern.

domain-recht.de: Stellen Sie bei Ihren Mandanten eine verstärkte Nachfrage zum Thema neue Domain-Endungen fest?

RAe Dr. Bücking und Angster: Derzeit nicht, was aber an der noch unterentwickelten Aufmerksamkeit für die notwendigen Weichenstellungen liegt (siehe oben). Jedenfalls in einem bestimmten Mandantensegment gibt es ganz erheblichen strategischen und rechtlichen Beratungsbedarf.

domain-recht.de: Haben Sie schon zur Frage der neuen Domain-Endungen beraten, sei es zum Schutz von Marken oder sogar im Hinblick auf eine Bewerbung bei ICANN?

RAe Dr. Bücking und Angster: Ja.

domain-recht.de: Erwarten Sie mit der Einführung neuer Domain-Endungen einen Anstieg von Domain-Rechtsstreitigkeiten?

RAe Dr. Bücking und Angster: Ja, die vorbeschriebene Entwicklung des Adressraumes wird zwangsläufig der Frage der Marken- und Kennzeichenrechte eine noch größere Bedeutung verleihen.

domain-recht.de: Wo werden diese Auseinandersetzungen Ihrer Ansicht nach ausgetragen werden: vor Zivilgerichten oder im Rahmen von außergerichtlichen Schiedsverfahren?

RAe Dr. Bücking und Angster: Bereits jetzt ist der Einsatz von Schiedsgerichtsverfahren ein nicht mehr wegzudenkender Teil in der anwaltlichen Strategie zur Durchsetzung der Mandantenrechte nicht nur auf internationaler, sondern aus einer Reihe von Gründen auch auf nationaler Ebene. Diese Entwicklung wird sich bei der Erweiterung des Adressraumes noch verstärken.

domain-recht.de: Haben Sie Tipps für Interessierte und für Kennzeichenrechtsinhaber, wie sie die Einführung neuer Domain-Endungen angehen sollen?

RAe Dr. Bücking und Angster: Eine seriöse Beratung muss insbesondere hier die Interessenlage im Einzelfall berücksichtigen, eine pauschale Bewertung verbietet sich. Richtig ist, dass die Positionierung von Unternehmen im Internet von morgen bereits heute stattfinden muss. Dabei ist im Fadenkreuz zwischen Kennzeichenrechten, Marktinteressen und freien Investitionsmitteln des Mandanten eine angemessene Internetstrategie zu entwickeln. Der Mandant wird sinnvolle Domain-Positionierungen nur mit einer intelligenten Marken- und Überwachungsstrategie zur gewünschten, wirtschaftlich sinnvollen Wirkung bringen können.

Vielen Dank für die Beantwortung unserer Fragen.

_

Informieren Sie sich über die neuen Domain-Endungen auf der von united-domains AG ausgerichteten Munich Conference on new Top Level Domains.

Bis zum 12. August 2011 erhalten Sie als Leser von domain-recht.de Ihre Eintrittskarte hierüber günstiger.

NB: domain-recht.de ist ein Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top