nTLDs

Öffentliche Kommentierung gestartet

Nachdem ICANN nun die Liste aller Bewerber und der Endungen, um die sie sich bewerben, bekannt gegeben hat, starten zwei Prozesse, die sich an Interessierte, Betroffene und Rechteinhaber wenden: die »objection period« und die »application comments period«.

a) Die „objection period“
In der »objection period« können im Wege eines Einspruchs Betroffene der Einführung einer neuen Domain-Endung entgegentreten. Das Bewerberhandbuch (Applicant Guidebook) in seiner aktuellen Fassung regelt vier unterschiedliche Einspruchsverfahren: Die »string contention« greift, wenn sich mehrere Bewerber um die selbe Endung bewerben. Das »objection filing« eröffnet Inhabern von Kennzeichenrechten, die ihre Rechte verletzt sehen, den Einspruch gegen Endungen. Das »limited public interest«-Verfahren bietet Dritten die Möglichkeit, sich gegen eine Endung zu wenden, soweit an ihr ein fehlendes öffentliches Interesse besteht oder sich moralische Bedenken gegen die Endung erheben. Schließlich gibt es noch ein Verfahren gegen Gemeinschaftsendungen bei Widerstand innerhalb der Gemeinschaft gegen die Endung, etwa wenn sich die Gemeinschaft durch die Endung oder den Betreiber der Endung nicht wirklich vertreten sieht.

Von wesentlichem Interesse dürfte das »objection filing« sein, weil es für Inhaber von Marken relevant ist. Soweit eine Endung einer bestehenden Marke zum Verwechseln ähnlich ist, kann der Inhaber Einspruch gegen die Endung einlegen. Der Einspruch will gut überlegt sein, denn die Kosten des Verfahrens sind hoch. Die Preise beginnen nach unserer Kenntnis bei US$ 2.000,– für das Verfahren selbst und weitere US$ 8.000,– für ein Ein-Mann-Panel. Panel, die aus drei Experten bestehen, kosten US$ 20.000,–, die Verfahrensgebühr beträgt dann US$ 3.000,–. Die Preise gelten für die einzelnen Einspruchsgründe; bestehen mehrere Einspruchsgründe, sind die Gebühren für jeden zu entrichten. Das Verfahren wird bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) geführt, die als Schiedsgericht für »objection filings« akkreditiert ist. Wer ein solches Verfahren führen will, kommt nicht umhin, einen Fachmann beizuziehen, der die bereits hohen formalen Anforderungen eines »objection filings« zu erfüllen im Stande ist und der dabei den notwendigen Überblick hat abzuschätzen, ob das Verfahren zu einem für den Markeninhaber sinnvollen Ergebnis gelangt. ICANN verlangt von den Parteien eines solchen Streits, dass sie während des gesamten Prozedere Verhandlungen über eine gütliche Einigung führen.

b) Die »application comments«
Die Bewerbungen um neue Domain-Endungen dürfen von jedermann kommentiert werden. Mit dem »reveal day« öffnete sich für 60 Tage das Fenster für die Kommentierungen der neuen Endungen. Unterschieden werden Kommentare für das »evaluations panel« und Kommentare hinsichtlich der vier »objection filing«-Verfahren.

Die »evaluations panel« (Evaluierungs-Gremien) werten die Bewerbungen aus. Sie befassen sich mit Fragen der Ähnlichkeit von Endungen, der DNS-Stabilität, den geographischen Endungen, technische und operative sowie finanzielle Gegebenheiten, Registrierungsdiensten und dem Vorrang von Gemeinschaften vor anderen Bewerbern. Kommentiert werden darf, was für diese Gremien für deren Evaluierung von Interesse sein könnte. Die Gremien werden allerdings nur Kommentare bei ihren Erwägungen berücksichtigen, die innerhalb der 60-Tage-Frist eingegangen sind. Danach darf weiter kommentiert werden, doch finden die Kommentare nicht zwingend Beachtung.

Darüber hinaus kann man innerhalb des 60-Tage-Fensters auf Grundlage der vier Einspruchsverfahren zu jeder Endung kommentieren. Das betrifft die Endungsähnlichkeit, Kennzeichenrechtsverletzungen durch eine Endung, zu geringes öffentliches Interesse und Gemeinschaftsbelange. Die Kommentare werden freilich nicht als Einspruch gewertet und führen nicht unmittelbar zur Blockierung einer Endung. Allerdings hat der bereits ernannte Independent Objector, der französische Juraprofessor Alain Pellet, sein Auge auf die Kommentare und entscheidet, in welchen Fällen er ein Einspruchsverfahren für sinnvoll erachtet und führt es dann auch durch.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top