3-strikes-out

neues Risiko für nTLD-Registries

Die vorläufige Endfassung des Bewerberhandbuchs für neue generische Top Level Domains (gTLD Applicant Guidebook) ist veröffentlicht. Doch wer ein Ende der Diskussionen erwartet hat, der irrt; vor allem die „3-strikes-out“-Regel könnte zur Falltür für viele Bewerber werden.

Wer sich als Registry um eine neue Top Level Domain bewirbt, muss sich nach den Vorgaben des Bewerberhandbuchs einem so genannten „Background Screening“ unterziehen. Bereits in einer frühen Phase prüft ICANN so im öffentlichen Interesse die geschäftliche Tätigkeit des Bewerbers und etwaige Auffälligkeiten im Bereich strafbarer Handlungen und Cybersquatting. Um dies zu objektivieren, sieht das Bewerberhandbuch einen nicht abgeschlossenen Beispielkatalog mit elf Regeln vor, deren Verstoß automatisch dazu führt, dass die Bewerbung ausscheidet. So darf sich zum Beispiel der Bewerber oder eine von ihm in der Bewerbung genannte Person in den vergangenen zehn Jahren keiner Straftat wie Steuerhinterziehung oder unter einer Zuhilfenahme von Gewalt oder einer Waffe schuldig gemacht haben. Ähnliche Regelungen kennt zum Beispiel auch das GmbHG, wonach Geschäftsführer einer GmbH nicht sein kann, wer etwa wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde.

Für zahlreiche Bewerber weitaus problematischer dürfte allerdings sein, dass ein solcher Ausschluss auch zu erfolgen hat, wenn es eine Reihe von Verfahren gegeben hat, die vermuten lassen, dass der Bewerber in Cybersquatting im Sinne der UDRP, dem Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA) oder ähnlicher Gesetzesregelungen verwickelt war. Verschärft wird dies durch die „3-strikes-out“-Regel, wonach drei oder mehr solcher Verfahren (eines davon in den letzten vier Jahren vor Antragstellung) ausreichen, um eine solche Verwicklung allgemein anzunehmen. In der Praxis könnte diese unscheinbare Regelung bedeuten, dass sich Registrare wie GoDaddy oder eNom nicht auch als Registry bewerben könnten, da sie jedenfalls über verbundene Unternehmen schon mehrfach – und ob gewollt oder nicht, spielt keine Rolle – in UDRP-Verfahren beteiligt waren. Überspitzt formuliert, stellt ICANN damit Cybersquatter auf die gleiche Stufe wie Straftäter.

Stellt sich die Frage, wie „vorläufig“ die vorläufige Endfassung des Bewerberhandbuchs ist, zumal die „3-strikes-out“-Regel in dieser Form zum ersten Mal auftaucht. ICANN-Vizepräsident Kurt Pritz deutete vergangene Woche anlässlich einer Telefonkonferenz an, dass es noch weitere Änderungen geben werde; konkret erwähnte er den Problemkreis „morality and public order“ (inzwischen besser bekannt als „Recommendation 6 Objection Process“) und Regelungen zum Datenschutz. Zugleich machte er jedoch klar, dass substantielle Änderungen nicht mehr zu erwarten sind. Einstweilen bleibt daher nur, abzuwarten; die endgültige Endfassung des Bewerberhandbuchs soll am 10. Januar 2011 veröffentlicht werden.

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