Das National Institute for R&D in Informatics, Verwaltung der rumänischen Länderendung .ro, ändert die Regelungen für das Streitschlichtungsverfahren.
Neben dem Vorbringen, dass ein Domain-Name mit einer Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist, können sich Beschwerdeführer nun alternativ auch auf Rechte an einer in Rumänien oder nach EU-Recht geschützten geographischen Angabe stützen. Damit setzt die Registry Artikel 46 der Verordnung 2023/2411 über den Schutz geographischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse um. Der Zeitpunkt ist interessant, da geographische Angaben in letzter Zeit wiederholt Gegenstand von Diskussionen waren und viele Fachleute vorgeschlagen haben, auch die UDRP-Regeln entsprechend zu überarbeiten und auszuweiten. Eine weitere wesentliche Änderung besteht darin, dass künftig der Nachweis der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung einer .ro-Domain nicht mehr als kumulatives Erfordernis gilt. Der Beschwerdeführer muss lediglich nachweisen, dass die streitige Domain in böswilliger Absicht genutzt wurde. Diese Änderung erweitert den Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens nicht unerheblich und macht es für Inhaber geschützter Rechte noch attraktiver.