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Kenias Endung .ke berücksichtigt jetzt das »Recht auf Vergessenwerden«

Das Kenya Network Information Center (KeNIC), Registry der kenianischen Länderendung .ke, hat betont, das vom EuGH konkretisierte »Recht auf Vergessenwerden« auch für .ke-Domains beachten zu wollen.

KeNIC lege großen Wert auf Datenschutz und halte sich an internationale »Best Practices«. Domain-Registrierungsinformationen bleiben daher standardmäßig vertraulich. Es könne jedoch Situationen geben, in denen persönliche Daten möglicherweise über das WHOIS öffentlich zugänglich sind. Hier komme das Recht auf Löschung zum Tragen. Wer der Meinung ist, dass die mit einer .ke-Domain verknüpften personenbezogenen Daten nicht mehr relevant oder ungenau sind oder missbraucht werden, kann deren Entfernung aus dem WHOIS beantragen. KeNIC biete hierfür einen unkomplizierten Prozess, zum Beispiel den Versand einer eMail an customercare@kenic.or.ke. Es sei jedoch wichtig, die Konsequenzen abzuwägen, bevor die Löschung beantragt wird, da man dann schwieriger gefunden werden könne; darüber hinaus würden einige Gerichtsverfahren möglicherweise den Zugriff auf diese Informationen benötigen. Wer seine Rechte und die damit verbundenen Prozesse verstehe, könne aber fundierte Entscheidungen über seine .ke-Domain treffen.

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