Auf Veranlassung des Bundesrates hat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in der Schweiz eine geänderte Verordnung über Internet-Domains (VID) veröffentlicht.
Modifiziert wurde unter anderem Art. 15 der VID; demnach kann die .ch-Registry einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen, schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen, oder vorstehende Handlungen unterstützt. Die Blockierung kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen um 30 Tage verlängert werden; darüber hinaus erfolgt eine Blockade nur auf Anordnung des Bundesamts für Polizei (fedpol). Zudem wurde ein neuer Art. 15a eingeführt; diese Regelung gestattet es, den Traffic einer Domain zu Analysezwecken umzuleiten. Die neuen Bestimmungen sollen am 01. November 2017 in Kraft treten. Sie gelten nicht nur für .ch, sondern auch für .swiss.