IDNs

Rechtsrisiken bei Umlautdomains

Die Erwartungen an die neuen Umlautdomains (IDN: internationalized domain names), die ab März in Deutschland, Österreich und der Schweiz (nebst Liechtenstein) verfügbar sein werden, sind groß. Die Provider rechnen mit wachsenden Umsätzen, die Händler mit neuen, guten Geschäften, die DENIC, Verwaltung der .de-Domains, sicherlich mit einem schnellen Sprung über die 8 Millionenhürde, und die Juristen mit erstklassigen Rechtsstreiten. Lasst sie also kommen.

Wer sich eine der neuen IDNs zulegen möchte, sei es, um eine eigene WebSite zu gestalten oder die Domain gewinnbringend weiter zu veräußern, sollte nicht vergessen, dass auch für IDNs die bekannten Rechtsregeln gelten. Auch für die IDNs, die im deutschsprachigen Raum durch die Möglichkeit, die Umlaute »ä«, »ö«, und »ü« darzustellen, Erfolg versprechend sind, sind Kennzeichenrechte (Marken, Werktitel, Geschäftsbezeichnungen) und das Wettbewerbsrecht zu beachten. Folgende rechtlichen Aspekte sollten bei der Registrierung von den neuen Umlautdomains berücksichtigt werden:

Markenrechtsverletzungen

Eingetragene Marken (§§ 4, 14 MarkenG), soweit sie prioritätsälter sind und die registrierte Umlautdomain im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, gewähren dem Inhaber des Markenrechts bessere Rechte als dem Inhaber der geschäftlich genutzten Umlautdomain. Wird die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt, kann, je nach Gericht, doch ein Freigabeanspruch durchgesetzt werden, wie die Entscheidung weideglueck.de gezeigt hat.
Unklar ist die Frage, in welchem Verhältnis der Priorität einer mit dem traditionellen Domain-Namen entstandenen Geschäftsbezeichnung ohne Umlaut zu einer später eingetragenen Marke mit Umlaut stehen wird. Da die Geschäftsbezeichnung lediglich ohne Umlaut bekannt ist, könnte die prioritätsjüngere Umlautmarke tatsächlich bessere Rechte an der identischen Umlautdomain entwickeln.
Prioritätsältere Geschäftsbezeichnungen und Werktitel (§§ 5, 15 MarkenG) generieren nicht nur Ansprüche aus dem Markenrecht, die grundsätzlich nur bei einer geschäftlichen Nutzung der Umlautdomain greifen, sondern auch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), so dass es auf eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr nicht ankommt. Auch privat genutzte Umlautdomain-Namen sind damit angreifbar.

Namensrechtverletzungen

Zur Nutzung von »Namensdomains« sind im Grunde nur die Namensträger berechtigt. Unter Gleichnamigen gilt das Prinzip »first comes, first served«. Ausnahmen gelten lediglich für bekannte oder berühmte Namen; Beispiele sind die Entscheidungen krupp.de und shell.de. An dieser Stelle sind keine Unterschiede zu den bekannten Regeln zu erwarten. Das gilt selbstverständlich auch für Städtedomains.
Unklar ist allerdings, was sich mit der Einführung korrekter Schreibweisen entwickelt. Muss Herr Schlüter jetzt die Domain »schlueter.de« an Herrn Schlueter herausgeben, weil die korrekte Schreibweise des Namens als »schlüter.de« registrierbar ist?

Unlauterer Wettbewerb

Die Registrierung von Gattungsdomains birgt die Gefahr, als Trittbrettfahrer ins Visier des Inhabers einer Domain wie »klingeltoene.de« zu kommen. Sollte die ähnliche Umlautdomain im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, ergeben sich Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens und Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Aber selbst, wenn ein Konkurrent die Domain lediglich registriert (und nicht nutzt), damit der Mitbewerber mit der »alten« Domain die neue Umlautversion nicht registrieren und nutzen kann, entsteht ein Anspruch wegen sittenwidriger Behinderung nach dem UWG. Wer aber auf der Umlautdomain eine private Seite eröffnet (und kein Konkurrent ist, der den Mitbewerber behindert), sollte nichts zu befürchten haben.
Nicht vergessen darf man jedoch, dass der BGH sich in seiner Entscheidung mitwohnzentrale.de gegen die Monopolisierung von Gattungsbegriffen durch einen Anbieter ausgesprochen hat. Ob man bereits von einer Monopolisierung sprechen kann, wenn ein Anbieter eine Gattungsdomain sowohl als Umlaut als auch als »Normaldomain« registriert hat, darf bezweifelt werden. Kommen aber noch zahlreiche Registrierungen unter anderen Top Level Domains hinzu, könnte die diffuse Einschätzung des BGH greifen.

Weitere Bedenken

Inwieweit wird von den Gerichten berücksichtigt, dass die Browserdarstellung der Umlautdomains von dem tatsächlichen Domain-Namen im Puny-Code mit dem Präfix »xn--« gänzlich abweicht, der Domain-Name also anders lautet, als er dem Internetnutzer erscheint? Man wird wohl davon ausgehen dürfen, dass der Puny-Code bei der Rechtsfindung nicht berücksichtigt wird, sondern allein das Erscheinungsbild in modernen, für IDNs gerüsteten Browsern. Alles andere wäre juristische Haarspalterei, die hier und da sicherlich ihre Berechtigung hat, ab hinter praktikablen Lösungen für das Internet zurückstehen sollte.
Letztlich muss man abwarten, wie die Rechtsprechung auf diese neuen Aspekte in der Domain-Welt reagiert, und wie Anwälte ihnen diese Welt nahe bringen.

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