DRSP

H Ltd. scheitert im Nominet-Streitbeilegungsverfahren um h.co.uk

Im Streit um die Ein-Zeichen-Domains h.co.uk und h.uk scheiterte die britische H Ltd. in einem Nominet-Streitbeilegungsverfahren gegen eine Domain-Investorin. Da sie keine Marke oder sonstiges Recht nachweisen konnte, ging sie leer aus.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Bedfordshire in Großbritannien, gegründet wurde sie 1988 und 1992 in H Limited umbenannt. Sie sieht ihre Rechte durch die Domains h.co.uk und h.uk verletzt. Inhaberin dieser Domains ist eine 2006 in den USA gegründete Unternehmung, die eine Tochter namens Domain Capital LCC mit Sitz in London, Großbritannien betreibt. Letztere ist Gegnerin des von der H Ltd. initiierten Beschwerdeverfahrens nach der für .uk-Domains geltenden Dispute Resolution Service Policy (DRSP). Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe keine eingetragene Marke, aber nutze ihr »H«-Logo als Briefkopf. Um ihr Geschäftsfeld zu erweitern benötige sie die Domain h.co.uk, weil eine solche Domain in der britischen Geschäftswelt üblich sei. Sie sei seit August 2015 bereits Inhaberin der Domain h.ltd.uk, über die sie ihre eMail-Korrespondenz führe. Im Grunde sei sie die einzige Unternehmung in Großbritannien mit dem Namen H und damit die einzig legitime Inhaberin der Domains; eine „H & Co. (UK)“ existiere zwar, die gehöre aber mit zum Inhaber der H Ltd. Beiden Ein-Zeichen-Domains h.co.uk und h.uk seien von der Gegnerin ausschließlich registriert worden, um sie teuer zu verkaufen: der Gegner verlangte auf Anfrage US$ 600.000,– für h.co.uk, zusammen mit h.uk. Die Gegnerin hält entgegen, die Beschwerde sei der Versuch einer obskuren und unbekannten Unternehmung, den Buchstaben »H« für sich zu reklamieren. Die Beschwerdeführerin erkläre nichteinmal, was für Geschäfte sie tätige. Ihre Domain h.ltd.uk löse auf eine Parking-Seite auf. Sie selbst, die Gegnerin, kaufe Domains und verpachte sie an ihre ursprünglichen Inhaber zurück, die sie so finanziere. Auf diesem Wege sei sie Inhaberin der Domain h.co.uk geworden, nachdem der vorangehende Inhaber sie anlässlich der Ein-Zeichen-Domains-Auktion von Nominet 2011 für GBP 16.000,– ersteigert habe. Als dann die Freigabe von Second Level Domains unter .uk erfolgte, habe man die Domain h.uk als Bevorrechtigter Inhaber von h.co.uk registriert. Sie sei folglich auf rechtlich korrektem Wege Inhaberin beider Domains geworden. Als Reaktion auf die Entgegnung teilte die Beschwerdeführerin weiter mit, sie biete Management- und Beratungsdienste an und sei auf Geschäftsumwandlungen spezialisiert. Ihre Klienten erwarteten allerdings ein Höchstmaß an Diskretion, weshalb sie lediglich in den einschlägigen Kreisen bekannt sei. Als Entscheiderin für dieses Streitbeilegungsverfahren wurde die französische Rechtsanwältin Jane Seager berufen, die bei WIPO, CAC und Nominet als Panelistin akkreditiert ist.

Seager wies die Beschwerde der H Ltd. zurück, da diese keine ausreichenden Rechte nachgewiesen hatte, aufgrund der sie die Domains für sich hätte beanspruchen können (Nominet Decision D00020410). Die Beschwerdeführerin habe, so Seager, keine Marke, auf die sich hätte stützen können. Sie könne sich lediglich auf ihren Unternehmensnamen H Ltd. berufen. Doch sei es allgemeine Meinung unter den Entscheidern, dass sich aus dem registrierten Namen einer Unternehmung keine Rechte für ein Verfahren nach der Dispute Resolution Service Policy (DRSP) von Nominet ergäbe. Irgendwelche anderen Rechte zugunsten der Beschwerdeführerin konnte Saeger nicht feststellen: Ausreichende Hinweise auf nichtregistrierte Rechte habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Die Steuererklärung und der Steuerbescheid von 2016 und ein vorgelegter Kundenvertrag reichten jedenfalls nicht aus. Damit scheiterte aus Sicht von Saeger die Beschwerde bereits am ersten Element, dem Nachweis eines Rechtes, das von den Domains verletzt werden könnte.

Saeger hätte an dieser Stelle ihre Prüfung beenden können, nahm sich aber die Zeit und prüfte, ob eine missbräuchliche Registrierung der Domains vorliegt, um etwaige Zweifel auszuräumen und um die Prüfung vollständig durchgeführt zu haben. Anders als bei der UDRP muss nach der DRSP die Missbräuchlichkeit (Bösgläubigkeit) nicht sowohl als auch bei Registrierung und Nutzung der im Streit stehenden Domain vorliegen, es reicht, wenn die Missbräuchlichkeit bei lediglich einem Punkt vorliegt. Saeger konnte jedoch bei Registrierung der Domains keinen Missbrauch feststellen, da die Gegnerin erklärte, bei Registrierung der Domain von der Beschwerdeführerin nichts gewusst zu haben und diese keine Nachweise liefert, die diesen Vortrag widerlegte. Unter den gegebenen Umständen reiche es auch nicht aus, dass die Gegnerin die Beschwerdeführerin seinerzeit hätte kennen müssen, indem sie etwa im Handelsregister nachgeschaut hätte. Denn für die H Ltd. und für Limiteds im Allgemeinen sei unter .uk die Second Level Domain .ltd.uk reserviert. So hätte für die Gegnerin kein Anlass bestanden zu meinen, die H Ltd. habe Interesse an h.co.uk oder h.uk. Auch für eine missbräuchliche Nutzung sah Saeger keine Anhaltspunkte: die Domains zum Verkauf anzubieten sei grundsätzlich nicht missbräuchlich, allerdings komme es auf die Domains an. In diesem Falle spreche jedenfalls nichts dafür, dass die Gegnerin die Domains mit der Beschwerdeführerin im Sinne nutze oder etwaige Rechte ausnutze. Klar sei, dass sie die Domains registrierte, um sie zu verkaufen. Doch da sie von der Beschwerdeführerin bei Registrierung nichts wusste, spreche auch nichts dafür, dass die Verkaufsabsicht sich an die Beschwerdeführerin oder eine Wettbewerberin richten sollte. Der Buchstabe H könne mit allem und jedem verknüpft werden, was ja gerade den Wert der Domains ausmache. Mit den Domains schließe die Gegnerin die Beschwerdeführerin auch nicht von der Nutzung der Domains aus, da für diese als Limited die Endung .ltd.uk vorgesehen ist. Auch eine Irreleitung Dritter liege nicht vor, da eben nichts dafür spreche dass eine Limited zwingend unter einer .co.uk- oder .uk-Domain zu finden sein müsse. Weiter sei der Webseite unter h.co.uk nichts zu entnehmen, was irgendwelche Rechte der Beschwerdeführerin verletze oder zu einer Irreleitung führen könne. Schließlich sei kein Recht seitens der Beschwerdeführerin ersichtlich, aufgrund dessen sie den Buchstaben »H« allein für sich reklamieren könne, so das die identischen Domains h.co.uk und h.uk ihre Rechte verletzten. Damit entkräftete Saeger alle von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente und wies die Beschwerde zurück. Die Domains h.co.uk und h.uk bleiben bei der Gegnerin.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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