In der Presse macht derzeit die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Domain schlaubetal.de von sich reden. Auch wenn wir es hier mit der bekannten Problematik der Nutzung eines Namens als geographische Bezeichnung zu tun haben, lohnt ein Blick auf das Urteil aus Brandenburg.
Die Klägerin, das „Amt Schlaubetal“, wurde 1992 gegründet. Im Jahr 2003 entstand die Gemeinde Schlaubetal durch Zusammenführung mehrerer Gemeinden. Das Schlaubetal bezeichnet eine Region in Brandenburg. Das Amt Schlaubetal sah sich von der Inhaberin der Domain schlaubetal.de in seinen Namensrechten verletzt. Einer Aufforderung und einer Abmahnung, den Domain-Namen zu übertragen, kam die Inhaberin nicht nach, weshalb das Amt Schlaubetal vor Gericht ging und Übertragung, Auskunft und Schadensersatz begehrte. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Frankfurt/Oder (Urteil vom 09.11.2006, Az.: 31 O 4/06) die Klage weitestgehend abgewiesen. Lediglich die Kosten der Abmahnung wegen eines Links auf der Webseite schlaubetal.de, der auf die Domain amt-schlaubetal.de führen sollte, wurden teilweise bestätigt. Die Klägerin reichte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein, die Beklagte schloss sich dem hinsichtlich der Abmahnkosten an.
Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht bezog sich die Klägerin im Rahmen der behaupteten Namensrechtsverletzung nun auch darauf, die Beklagte habe die Domain lediglich zur Blockierung registriert. Erst nach Zustellung der Klage im Frühjahr 2006 habe sie die Website tatsächlich genutzt. Sie verlangt nun die Löschung der Domain, Auskunft über die Umsätze und Gewinne und Feststellung, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung und die Abweisung der gesamten Klage. Bei „Schlaubetal“ handele es sich um eine geographische Bezeichnung. Die Klägerin habe allenfalls das Recht an „Amt Schlaubetal“, aber nicht an Schlaubetal allein.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 12.06.2007, Az.: 6 U 123/06) bestätigte die Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) und wies die Berufung der Klägerin zurück. Eine Namensrechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Die Beklagten benutzen nicht den Namen der Klägerin. Das OLG erhob bereits Zweifel, ob der Klägerin an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zustehen kann, denn die Klägerin sei keine Gebietskörperschaft, sondern eine Verwaltungseinrichtung. Doch so oder so, es fehle an einer Rechtsverletzung. Der Begriff Schlaubetal ist eine geographische Bezeichnung; das damit bezeichnete Tal stimmt geographisch nicht mit dem Amtsbereich der Klägerin überein.
Das Gericht führte sinngemäß aus: Die Region nebst Naturpark, die der Begriff bezeichnet, und das „Amt Schlaubetal“ fallen nicht zusammen. Schlaubetal ist keine fest umrissene Stadt oder ein Ort. Und das Amt Schlaubetal nimmt lediglich den nördlichen Bereich der mit dem Begriff „Schlaubetal“ bezeichneten Region ein. Damit wird Amt Schlaubetal gerade nicht von Schlaubetal bezeichnet, womit es hier an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt, deren Verletzung die Klägerin für sich reklamiert. Auch eine Zuordnungsverwirrung besteht nicht: Unter der Webseite erwartet man keine Informationen über das Amt Schlaubetal, sondern über die Region als Naturpark.
Schließlich bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Anschlussberufung der Beklagten und wies die Klage auch hinsichtlich der Ansprüche zurück, die aufgrund der Verlinkung von schlaubetal.de auf die Domain amt-schlaubetal.de bestehen sollten. Tatsächlich lag aber eine Verlinkung zur Internetseite schlaubetal-online.de vor. Die Abmahnung wegen dieses Links war damit nicht korrekt, und es bestand kein Unterlassungsanspruch.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht macht nochmals deutlich, was schon andere Gerichte deutlich gemacht haben: Soweit ein Namen als geographische Bezeichnung genutzt wird und nicht als Namen, bestehen keine namensrechtlichen Unterlassungsansprüche.