Das Landgericht Hamburg hat ein schönes Urteil (vom 10.12.2004, Az.: 324 O 375/04) im länderübergreifenden Streit um die österreichische Domain sartorius.at gefällt.
Die in Österreich ansässige Klägerin begehrt die Freigabe der Internet-Adresse sartorius.at, die ein gleichnamiger Deutscher registriert hat. Die Klägerin ist eine 1971 gegründete österreichische GmbH mit Sitz in Wien. Sie ist eine Tochter des international tätigen Sartorius-Konzerns mit Hauptsitz in Göttingen und etwa 3.750 Mitarbeitern. Sie ist Inhaberin der Wortmarke »SARTORIUS«. Der Beklagte nutzt die Domain unter anderem zur Veröffentlichung von Informationen über sich und seine Familie.
Die Klägerin machte gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) geltend. Dabei verwies sie auf die Priorität der gleichlautenden Wortmarke. Zudem sei sie die Klägerin im Gegensatz zum Beklagten in Österreich ansässig. Der Verkehr erwarte unter der TLD .at ein Angebot mit einem klaren Bezug zu Österreich. Ferner beruft sich die Klägerin auf eine bestehende »erhebliche« Verkehrsgeltung.
Diesen Argumenten folgte das Landgericht Hamburg nicht. Aus dessen Sicht schied ein markenrechtlicher Anspruch schon deshalb aus, weil der Beklagte die Domain ausschließlich im privaten Verkehr und somit ausserhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG nutzte. Aber auch das Namensrecht (§ 12 BGB) verfing aus Sicht des Gerichts nicht, da der Domain-Inhaber aufgrund seiner Namensgleichheit die Domain berechtigterweise registriert hat. Der Klägerin ist zuzumuten, sich einen Domain-Namen mit einem unterscheidungskräftigen Namenszusatz zu suchen, beispielsweise die Domain sartorius-gmbh.at.
Im vorliegenden Fall kam das Prioritätsprinzip zur Geltung, das der gängigen Rechtsprechung bei Namensgleichheit entspricht: »First come, first served.« oder zu deutsch »Wer zuerst kommt, mahlt zuerst«. Ein Ausnahmefall, der dieses Prinzip durchbricht, war nicht ersichtlich: Die Richter konnten nicht erkennen, dass die Klägerin überragend bekannt sei.
Schließlich war noch zu überlegen, wie man mit dem Umstand umgeht, dass der Inhaber einer österreichischen .at-Domain in Deutschland sitzt. Das Gericht beherzigte auch hier frühere Rechtsprechung: Länderkennungen wie .de und .at besitzen keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft.
»Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der TLD .at keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug. Dafür spricht bereits, dass die Registrierung eines Domain-Namens unter dieser TLD gerade nicht an den Nachweis eines Bezuges des jeweiligen Antragstellers und/oder Angebots zu Österreich gebunden ist.«Ein vernünftiges Urteil, dessen Bedeutung für die kommende europäische Endung dotEU nicht so groß sein dürfte, wie Rechtsanwalt Michael Terhaag meint. Denn unter .eu, die nur juristische und natürliche Personen mit Sitz in der EU registrieren dürfen, taucht genau dieser länderübergreifende Aspekt bei der Domain-Endung wie bei sartorius.at nicht auf.