Das Oberlandesgericht in Karlsruhe musste sich dieser Tage mit der Frage beschäftigen, wann eine treuhänderisch als Domain-Inhaber eingetragene Person die Domain auf Wunsch des Berechtigten kündigen muss. Der Streit um autohaus-leiner.de hing davon ab, was vereinbart war, jedoch lag ein schriftlicher Vertrag nicht vor. Das Gericht hörte sich die Parteien an.
Die Parteien stritten um die Domain autohaus-leiner.de. Kläger ist der Inhaber des Autohaus Leiner, in dessen Auftrag eine GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, die Website gestaltete und die Domain registrierte, für die der Beklagte im Jahr 2011 treuhänderisch als Inhaber eingetragen wurde. Im Zuge des Vertragsverhältnisses forderte der Kläger mehrfach, zuletzt mit Anwaltsschriftsatz vom 09.12.2011, den Beklagten vergeblich auf, die Löschung der Domain gegenüber der DENIC eG zu erklären. Der Kläger sieht durch die Domain seine Unternehmenskennzeichen- und Namensrechte verletzt. Vor dem Landgericht in Mannheim beantragte der Kläger unter anderem, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC eG die Löschung zu erklären. Der Beklagte hielt entgegen, die Registrierung der Domain erfolgte mit Zustimmung des Klägers, der Vertrag sei noch nicht ausgelaufen. Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab (Urteil vom 11.05.2012, Az.: 7 0 522/11). Der Kläger ging in Berufung. Nach Eingang der Berufungsschrift lief das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, über dessen Begründung und genauen Inhalt keine schriftlichen Unterlagen vorliegen, aus. Mit Auslaufen des Vertragsverhältnisses zwischen Kläger und der GmbH am 24. Mai 2012 gab diese die Domain frei. Daraufhin erklärten die Parteien den auf die Löschungserklärung gerichteten Klageantrag übereinstimmend für erledigt. Nun stritten sie noch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten.
Die Parteien des Rechtsstreits stimmten einer Entscheidung durch den Einzelrichter zu. Der hörte sich beide Parteien in der mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt an und kam zu dem Schluss, der Klage statt zu geben, weil seitens des Beklagten eine Namensrechtsverletzung vorliege (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2013, Az. 6 U 49/12). Das Landgericht Mannheim habe zurecht einen Anspruch aus dem Markenrecht zurückgewiesen, da das ledigliche Halten einer Domain nicht zu einem unternehmenskennzeichenrechtlichen Anspruch auf Löschung der Domain führt (§§ 5 Absatz 2, 15 Absatz 2, 4 MarkenG). Der Löschungsanspruch ergäbe sich aber aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), das hier ausnahmsweise Anwendung findet, da der Funktionsbereich des Unternehmens durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt werde. Es lag nach Ansicht des Richters eine unberechtigte Namensanmaßung vor (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB), da der Beklagte unbefugt den Namen des Klägers als Domain gebrauchte, wodurch eine Zuordnungsverwirrung eintrat und schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt wurden. Zugleich wurde so dem Kläger der Gebrauch seines Namens als Domain unter der Top Level Domain .de verwehrt. Der Beklagte selbst war nicht befugt, den Namen zu nutzen, da er nicht Träger des Namens ist. Er war – nach Überzeugung des Gerichts – auch nicht berechtigt, den Namen zu nutzen. Die Überzeugung stützt sich auf die Befragung in der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte konnte nicht belegen, dass der GmbH aufgrund vertraglicher Abrede mit dem Kläger erlaubt war, die Domain auf eine für sie tätige Person zu registrieren. Aber selbst wenn dem der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, warum der Kläger sie nicht – wie getan – jederzeit hätte widerrufen können. Der Verweis auf die Vertragslaufzeit von einem Jahr greife jedenfalls nicht. Es hätte einer vertraglichen Einigung bedurft, wonach während der Laufzeit des Vertrages ein Widerruf des Einverständnisses und eine Registrierung der Domain auf den Kläger selbst ausgeschlossen sein sollten. Dies konnte der Beklagte jedoch nicht belegen. Der Kläger selbst bestritt, dass über die Frage, auf wen die Domain registriert werden solle, überhaupt gesprochen wurde.
Die Entscheidung ist wohlbegründet und dem vom Richter erarbeiteten Sachverhalt angemessen. Was verwundert ist, dass der Kläger noch immer nicht als Inhaber der Domain eingetragen ist, sondern lediglich als Admin-C. Inhaber ist derzeit eine Internetdienstleister, der Autohauswebseiten anbietet, was die Situation abbilden dürfte, die mit Aufnahme des Prozesses schon einmal bestanden hat.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.