OLG Hamm

Namensschutz greift bei Polizei-Domains

Dem OLG Hamm lag die Berufung der Inhaberin der Domain polizei-jugendschutz.de vor. In einer kurzen Entscheidung bestätigte es die Vorinstanz und machte klar, dass der Begriff »Polizei« ein Name und das Land Nordrhein-Westfalen ein Träger dieses Namens ist.

Das Land Nordrhein-Westfalen nahm die Inhaberin der Domain polizei-jugendschutz.de in Anspruch. Sie selbst betreibt ein Portal »Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalen« und kooperiert bei einem ähnlichen bundesweiten Angebot. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes ist Inhaberin zweier Wort-/Bild-Marken, in dem der Begriff der »Polizei« Verwendung findet. Sie sieht ihre Marken- und Namensrechte durch die Domain polizei-jugendschutz.de verletzt. Die Domain-Inhaberin, die unter der Domain eine Informationsseite betreibt und Gewaltpräventionskurse anbietet, hält dem entgegen, für das Wort Polizei bestünde kein Namensrecht, es sei ein beschreibendes Wort. Das Wort Polizei sei auch nicht markenrechtlich schützbar, weshalb die Klägerin auch lediglich Wort-/Bild-Marken mit zusätzlichen Inhalten habe registrieren lassen können. Das Land Nordrhein-Westfalen verlangte dennoch unter anderem die Unterlassung der Nutzung der Domain und des Wortes »Polizei« für Domains sowie die Freigabe der Domain durch die Domain-Inhaberin. Das von der Klägerin zunächst angerufene Landgericht Bochum gab der Klage statt (Urteil vom 30.06.2015, Az: 17 O 44/15). Die Beklagte ging sodann gegen das Urteil in Berufung zum OLG Hamm.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des LG Bochum und wies die Berufung zurück, da tatsächlich eine Namensrechtsverletzung durch die Beklagte vorliege (Urteil vom 20.05.2016, Az.: 12 U 126/15). Dem Begriff Polizei komme Namensschutz zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen zu, da der Name ohne weiteres dem klagenden Land und seinen Einrichtungen zugeordnet werden könne. Der Begriff Polizei bezeichne die entsprechenden Behörden der Länder. Der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass das auf einem Gegenstand angebrachte Wort Polizei auf eine polizeiliche Widmung hinweist. Damit werde die Namensqualität der Bezeichnung bestätigt. Diesen Namen nutze die Beklagte unbefugt, da sie nicht Trägerin öffentlicher Gewalt ist. Durch den unberechtigten Gebrauch des Begriffs trat zudem eine Zuordnungsverwirrung ein, die sich bereits aus dem Vorhandensein der Domain polizei.de ergibt, die auf die Webseiten der einzelnen Landesbehörden weiterführt. Auf der Webseite der Beklagten werde nicht deutlich, dass sie keine offizielle Seite betreibt. Vielmehr legen schon die Farbgebung (blau) und viele abgebildete Gegenstände einen Zusammenhang zu offiziellen Polizeiseiten nahe. Außer im Impressum und der Kontaktseite werde nicht deutlich, dass es sich bei polizei-jugendschutz.de um die Seite eines privaten Anbieters handelt. Darüber hinaus sei die Klägerin selbst im Jugendschutz tätig und hat ein schützenswertes Interesse daran, nicht mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht zu werden. Besonders schützenswert sei dabei, dass die Polizeibehörden ausschließlich Aufgaben des Gemeinwohls wahrnehmen. Die Klägerin sei auch berechtigt, Ansprüche aus dem Namensrecht geltend zu machen, da sie – wie andere Bundesländer – Namensträger ist. Da auf diese Weise die namensrechtlichen Ansprüche erfolgreich waren, gab es für das OLG Hamm keinen Grund, auch markenrechtliche Ansprüche zu prüfen.

Die Qualität des Begriffs »Polizei« ist damit geklärt. Man kann nur jedem abraten, .de-Domains, die auf Polizei lauten, zu registrieren. Das OLG Hamm ließ die Revision nicht zu, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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