OLG Celle

Namensverletzung durch Meta-Tag

Mit der Frage, ob die Nennung einer Domain im Meta-Tag einer Website als unbefugter Namensgebrauch anzusehen ist, musste sich das OLG Celle beschäftigen (Urteil vom 20.07.2006, Az. 13 U 65/06). Dabei teilte das OLG in seinem Urteil die erstinstanzliche Auffassung des Landgerichts nicht.

Anlass für die Entscheidung war ein Streit um den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80. Die Beklagte betreibt ein Altenheim, und hatte hierfür eine eigene Website ins Netz gestellt. Als so genannter Meta-Tag war im Quelltext der Website (und damit auf den ersten Blick nicht sichtbar) die Internet-Adresse der Klägerin, die ebenfalls ein Altersheim betreibt, eingefügt. In der Praxis führte dies dazu, dass Internetnutzer, die nach dem Angebot der Klägerin suchten, auch bei der Beklagten landeten. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin wegen Verletzung ihres Namensrechts aus § 12 BGB ab, und begehrte Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Form der Abmahngebühren. Die Beklagte gab daraufhin zwar die geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Abmahnkosten. Nachdem die Klägerin vor dem Landgericht Verden zunächst den kürzeren zog, landete die Sache in der Berufungsinstanz vor dem OLG Celle. Dort hatte die Klägerin letztlich Erfolg.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin wegen Verletzung ihres Namensrechts ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. I BGB auf Erstattung der Abmahnkosten gegen die Beklagte zu, wobei § 12 BGB als sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Im Einfügen der Internet-Adresse in den Quelltext der Website ist ein unbefugtes Gebrauchen des Namens der Klägerin zu sehen. Indem die Domain als Meta-Tag genannt wird, war es nicht die Absicht der Beklagten, den Namen lediglich zu nennen, sondern gezielt Sucherfolge über Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Dieses Verhalten ist als Gebrauch des Namens anzusehen, zu welchem die Beklagte nicht befugt gewesen ist. Ob darüber hinaus eine unbefugte Benutzung im Sinne des § 15 MarkenG vorliegt, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, da der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Namens bereits feststehe. Damit entkam das Gericht einer näheren Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom Februar 2006, das im Fall der Nennung der geschäftlichen Bezeichnung „snow24“ im Quelltext noch die Frage einer nach § 15 MarkenG relevanten Verwendung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung verneint hatte.

Die Revision hat das OLG bedauerlicherweise nicht zugelassen, da weder von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen sei, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Führt man sich vor Augen, dass die Rechtsprechung zur Verwendung von Marken in Meta-Tags sehr kontrovers diskutiert wurde, bis ein Urteil des BGH für mehr Klarheit sorgte, vermag die Nichtzulassung der Revision nicht zu überzeugen.

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