Namensrecht

BGH verlangt überzeugende Darstellung der Beeinträchtigung konkreter schutzwürdiger Interessen

Der Bundesgerichtshof lieferte vor Kurzem wieder eine Entscheidung zum deutschen Domain-Recht, die einen neuen Aspekt dieses Rechtsgebiets offenbart: bei namensrechtlichen Ansprüchen gegen Domains mit »ausländischer« Endung müssen die Namensträger überzeugend die Beeinträchtigung ihrer konkreten schutzwürdigen Interessen darlegen.

Die Klägerin, die ProfitBricks GmbH, bietet Server-Infrastruktur-Dienstleistungen im Internet an. Seit dem 10. März 2010 ist sie im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt die beiden Domains profitbricks.com und profitbricks.de, und ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „ProfitBricks“ mit einer Priorität vom 23. September 2010 sowie einer weiteren Marke. Der Beklagte registrierte am 11. Juni 2010 die Domains profitbricks.es, profitbricks.org, profitbricks.us, profitbrick.com und profitbrick.de, von denen sie die beiden letztgenannten zum Kauf anbietet. Die anderen Domains leiten auf das Angebot eines Dritten weiter, der darunter eMail-Referenzierungsdienste anbietet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die Domains registriert, um diese an sie zu verkaufen; er verletze so ihre Markenrechte. In ihrer Klage machte sie hilfsweise die Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und ihres Namensrechts sowie weitere Ansprüche geltend. Der Beklagte hielt dem entgegen, er benutze die Domains nicht im geschäftlichen Verkehr und biete keine Waren oder Dienstleistungen über sie an. Vor dem Landgericht war die Klage hinsichtlich der Domains profitbrick.com und profit brick.de erfolgreich. Das OLG Karlsruhe hat im Berufungsverfahren darüber hinaus den Beklagten dazu verurteilt, sämtliche Domains nicht mehr zu nutzen und sie löschen zu lassen. Dagegen ging der Beklagte in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt und verwies die Sache teilweise an das Berufungsgericht zurück, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichten, dessen Entscheidung zu begründen (BGH, Urteil vom 28.04.2016, Az.: I ZR 82/14). Der BGH prüfte zunächst einen Anspruch auf Unterlassung aus der Gemeinschaftsmarkenverordnung, die dem Markeninhaber das Recht gibt, die geschäftliche Nutzung eines ähnlichen Zeichens zu unterbinden (Art 9, Absatz 1, Satz 2, b GMV). Er konnte jedoch nach dem bisherigen Stand keine relevante Verletzungshandlung im Sinne dieser Norm auf Seiten der Beklagten erkennen. Aus den Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hatte, ergibt sich für den BGH kein geschäftliches Handeln des Beklagten. Im Zweifel sei immer von einer rein privaten Nutzung auszugehen. Damit schied der markenrechtliche Anspruch aus.

Was die namensrechtlichen Ansprüche (§ 12 BGB) auf Einwilligung in die Löschung aller Domains betrifft, so liegen aus Sicht des BGH im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts deren Voraussetzungen nicht vor. Die Klägerin hat zwar ein Namensrecht an der Unternehmensbezeichnung ProfitBricks, und der Beklagte gebraucht unbefugt den Namen, indem er, ohne eigene Rechte am Namen, die mit dem Namen identischen .es-, .us- und .org-Domains registrierte und die Registrierung aufrechterhält. Doch werden dadurch keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletzt, weil sie nicht daran gehindert wird, ihren Namen unter der Endung .com und .de zu registrieren. Was die Domains profitbricks.es und profitbricks.us betrifft, so sei nicht ausreichend festgestellt, inwieweit die Klägerin tatsächlich auf dem spanischen und dem US-amerikanischen Markt tätig ist. Um hier eine Namensrechtsverletzung bejahen zu können, bedürfe es der Beeinträchtigung konkreter schutzwürdiger Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Domain-Endung. Die Klägerin hatte lediglich pauschale Angaben zur Ausdehnung ihres Unternehmens gemacht, auf ihr Tochterunternehmen in den USA verwiesen und erklärt, vorwiegend auf dem europäischen Kontinent zu agieren. Das reiche jedoch nicht aus, ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse zu begründen. Für die Domain profitbricks.org hatte das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass Nutzer die Klägerin auch unter der .org-Domain zu finden erwarten. Auch bei den Domains profitbrick.de und profitbrick.com fehlte es an der erforderlichen Interessensbeeinträchtigungen: die Domains hinderten den Namensträger nicht daran, die namensidentischen Domains, deren Inhaberin die Klägerin bereits ist, zu registrieren und zu nutzen. Der BGH schloß darüber hinaus Ansprüche aus vorsätzlich sittenwidriger Behinderung (§ 826 BGB) und auf Schadensersatz aus.

Wer meinte, es gäbe nichts Neues mehr im Bereich Domain-Recht zu entscheiden, sieht sich durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes eines besseren belehrt. Wer namensrechtliche Ansprüche (§ 12 BGB) gegen den Inhaber von Domains unter Länderendungen mit Auslandsbezug stellt, muss überzeugend darlegen, dass der Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top Level Domain auch konkrete schutzwürdige Interessen beeinträchtigt. Einfach so sich auf sein Namensrecht zu berufen, reicht nicht aus.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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