Der Bundesgerichtshof hat über den Streit um die Domain maxem.de entschieden (Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00) und dem Träger des Namens Maxem dem Träger des Wahlnamens Maxem den Vorzug gegeben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber eine Pressemitteilung des BGH.
Die Parteien stritten schon seit 1999 um die Domain, seit 2000 ist der Prozeß in 3. Instanz vor dem BGH anhängig und wurde nun endgültig entschieden. Der Kläger, Rechtsanwalt Maxem, ist der Ansich, bessere rechte an der Domain maxem.de zu haben als der Beklagte, der den Namen aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens (Max ,Erhardt, Matthias) gebildet hat, ihn bereits seit 1991/92 in verschiedenen lokalen Netzwerken nutzte und die Domain 1998 registrierte
Von dem LG Köln (Urteil vom 23.02.2000, Az.: 14 0 322/99) und dem OLG Köln (Urteil vom 06.07.2000, Az.: 18 U 34/00) wurde die Klage des Rechtsanwalts auf Unterlassung der Nutzung der Domain maxem.de und von eMail-Adressen wie maxem@t-online.de durch den Beklagten zurückgewiesen. Der BGH gab der Klage des Klägers hinsichtlich der Nutzung der Domain statt, jedoch nicht hinsichtlich der Nutzung des Namens für eMail-Adressen.
Der Kläger sieht in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen kann. Der Beklagte habe keine eigenen Rechte an dem Aliasnamen Maxem. Das Namensrecht schütze zwar auch Pseudonyme, der Namensträger müsse aber unter dem angenommenen Namen im Verkehr bekannt sein, bzw. Verkehrsgeltung erlangt haben. Das sei hier nicht der Fall.
Der Beklagte ist der Ansicht, es liege kein unbefugtes Gebrauchen des Namens vor und auf eine Verkehrsgeltung komme es für die Schutzfähigkeit des Pseudonyms nach § 12 BGB nicht an. Es bestehe auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an der Nutzung der Internet-Domain, weshalb grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz gelte.
Das Landgericht Köln hat in der Urteilsbegründung seiner Entscheidung ausgeführt,
der Namensschutz des § 12 S. 2 BGB finde auch auf Domänennamen Anwendung, der Beklagte gebrauche den Domänennamen jedoch nicht unbefugt, da er die Domain „M.“ als seinerseits geschütztes Pseudonym verwende und dabei keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletze. Die Verwendung des Pseudonyms führe nicht zu einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung, da der Name des Klägers keine entsprechende Verkehrsgeltung besitze. Auch bestehe keine Gefahr einer falschen Zustellung von E-Mails, weil diese in der Regel nicht ohne Kenntnis der genauen Adresse verschickt würden.Dem schloss sich auch das Oberlandesgericht Köln an. Es sieht keine unbefugte Benutzung des Namens, weil
Eine Verkehrsgeltung, die der Kläger im Ergebnis ohne Erfolg bestreitet, setzt der Namensschutz von Pseudonymen nach Ansicht des Senats nicht voraus. Wesentlich für die Namensfunktion ist die individualisierende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung einer natürlichen oder juristischen Person.Zudem stelle
die Verwendung der Domain „M.“ auch keine Namensbestreitung im Sinne des § 12 S. 1, 1. Alt. BGB dar. […] Durch die Verwendung des Domänennamens wird das Namensführungsrecht des berechtigten Namensträgers nicht in Abrede gestellt.Der BGH nun, sah die Rechtslage anders. Er meint, es liege ein unbefugter Namensgebrauch vor, der den Träger des namens Maxem, also nicht nur den Kläger, sondern jeden anderen Träger dieses Namen, berechtige, den unbefugten Gebrauch durch den beklagten Domain-Inhaber untersagen lassen zu können. In der Presserklärung heißt es weiter, der schutz eines Pseudonyms durch das Namensrecht
setze jedoch voraus, daß der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, daß er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe.Die Verletzung des Namensrechts des Klägers beruhe allerdings nicht auf der generellen Verwendung des Namens, sondern nur auf der Registrierung der Domain,
weil er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen [werde].Das OLG Köln war hinsichtlich der Nutzung des eigenen Namens der Ansicht, der Kläger
wird lediglich daran gehindert seinen Namen ohne Zusätze, wie etwa den gegebenenfalls abgekürzten Vornamen, als Domain im Internet zu verwenden.Die Entscheidung des BGH gibt damit eine Richtung vor, die teilweise bereits von der Rechtsprechung eingeschlagen wurde, jedoch nicht von jedem Gericht.
Während das Landgericht Memmingen (Urteil vom 27.10.1999, Az.: 3 O 1024/99) in seiner Entscheidung paule.de dem Verfügungskläger, der mit bürgerlichen Namen Paule heißt und die Unterlassung der Nutzung der Domain paule.de verlangte Recht gab; verneinte das LG Bremen (Urteil vom 12.11.1998; Az.: 12 O 428/98) in seiner henne.de Entscheidung einen solchen Anspruch einem Unternehmen mit dem Firmenschlagwort Henne gegenüber dem Inhaber eines Pseudonyms.
Das LG Mannheim war der Ansicht,
Es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, den eigenen Spitznamen als Second-Level-Domain verwenden zu dürfen.Das LG Bremen hingegen war der Ansicht,
Gleichwohl ist dem Antragsgegner ein Namensmissbrauch schon deshalb nicht vorzuwerfen, weil er glaubhaft dargetan hat, den Namen „Henne“, für sich beanspruchen zu dürfen: Er führt seit seiner Kindheit den Spitznamen „Henne“ abgeleitet von Hendrik und ist unter diesem Spitznamen im Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis wie auch im geschäftlichen Leben bekannt geworden. Unter diesen Umständen kann es ihm nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er selbst sich bei der Präsentation im Internet seines Spitznamens bedient. Dieser begleitet einen Menschen ebenso wie ein Pseudonym oder ein Künstlername.Allerdings klagte im Fall henne.de nicht der Inhaber eines bürgerlichen Namens, sondern ein Unternehmen, dessen Unternehmensschlagwort Henne lautet und unter dem es bekannt ist. Das LG Bremen geht jedoch noch weiter und meint,
Im übrigen wäre das Verhalten des Antragsgegners auch dann nicht gemäß § 12 BGB zu beanstanden, wenn er nicht den Spitzennamen „Henne“ trüge. Denn der Antragsgegner maßt sich nicht den Namen der Antragstellerin an; er hindert sie lediglich daran, ihn ohne Zusätze als Kennung im Internet zu nutzen.Der BGH sieht das, wie gezeigt anders, und gab dem Kläger Recht unter dem Gesichtspunkt des unbefugten Namensgebrauchs und des damit einhergehenden Ausschlusses von der Nutzung des Namens als Domain-Name. Ob der BGH damit den richtigen Weg gewiesen hat, müssen zunächst die Entscheidungsgründe zeigen, die wir ausführlich an dieser Stelle besprechen werden. Zur Zeit sieht es nach einer vertretbaren Entscheidung des BGH aus, aber es gibt gute Gründe, die Rechtslage anders zu sehen, wie in den Vorinstanzen von LG und OLG Köln aufgezeigt und auch vom LG Bremen dargelegt.