mahngericht.de

NRW verliert vor dem OLG Köln

Das OLG Köln hat im Streit des Landes Nordrhein-Westfalen und einer Privatperson um den Domain-Namen mahngericht.de entschieden (Urteil vom 30.09.2005, Az. 20 U 45/05). Demnach hat das Bundesland keinen Anspruch auf die Domain, die lediglich einen Gattungsbegriff darstellt.

Eigentlich war schon alles in Butter. Die Domain mahngericht.de befand sich bereits in Händen der Hansestadt Bremen, sollte jedoch zwecks Einrichtung eines gemeinsamen Internetportals mehrerer Bundesländer für deren Mahngerichte auf Nordrhein-Westfalen übertragen werden. Doch bei der Übertragung kam es zu einem Formfehler und die Domain wurde freigegeben. Der Beklagte ließ die Domain auf sich registrieren und gab sie nicht mehr her.

Das klagende Land Nordrhein-Westfalen wandte sich gegen den Domain-Inhaber und gewann in 1. Instanz vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 18.02.2005, Az.: 7 O 415/04). Die Klägerin bezog sich auf ihr Namensrecht: Bei Mahngericht handele sich um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung mit Namensfunktion, die eine bestimmte Institution der Landesjustiz identifizierbar mache, der öffentlichen Hand zuordne und von Trägern anderer Institutionen abgrenze. Nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis sei der Begriffsbestandteil Gericht ausschließlich der Justiz und damit der öffentlichen Hand zuzuordnen.

Gegen die Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein und berief sich darauf, in der breiten Öffentlichkeit werde mit dem Begriff keine Institution der Justiz der Bundesländer in Verbindung gebracht. Dem Begriff komme keine Namensfunktion zu. Aber selbst wenn man Mahngericht eine namensmäßige Funktion zuweise, so ergäben sich aus dem Namensrecht keine Ansprüche, da es sich um einen Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs handele, der hier den Inhalt der Website beschreibe, nicht aber eine andere Organisation der Klägerin.

Das OLG Köln gab der Berufung statt und wies die Klage des Landes Nordrhein-Westfalen zurück. Ansprüche lagen aus Sicht des OLG Köln weder aus § 12 BGB noch aus § 826 BGB vor. Die Bezeichnung Mahngericht genieße keinen namensrechtlichen Schutz zugunsten des klagenden Landes Nordrhein-Westfalen. Dem Begriff komme keine Kennzeichnungs- oder Namensfunktion zu; er bezeichne eine bestimmte Funktion der Amtsgerichte, aber nicht die Amtsgerichte selbst. Weiter stellte das OLG Köln auch keinen Anspruch wegen Domain-Grabbings im Sinne einer sittenwidrigen Behinderung fest (§§ 826, 226, 1004 BGB). Dann müsste in der Handlung des Beklagten eine gegen die guten Sitten verstoßende, vorsätzliche Schädigung des klagenden Landes erkennbar sein. Die Registrierung eines Gattungsbegriffes als Domain stellt für sich kein unlauteres Verhalten dar, unabhängig davon, ob seitens des Domain-Inhabers ein unmittelbares Interesse an der Domain besteht. Die Registrierung von Gattungsbegriffen unterliegt dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Irgendwelche Umstände, denen man ein sittenwidriges Handeln des Beklagten entnehmen könne, seien nicht ersichtlich.

Damit hat das OLG Köln, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) folgend, nochmals deutlich gemacht, dass Gattungsbegriffe grundsätzlich von jedem registriert werden dürfen und auch „interesseloses“ Registrieren von Domains nicht eigentlich rechtswidrig ist. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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