Beinahe drei Jahre hing der Rechtsstreit in der Luft, bevor der Bundesgerichtshof (BGH) endlich eine Entscheidung über die Domain literaturhaus.de (Urteil vom 16.12.2004, Az.: I ZR 69/02) traf, die die endgültige Klärung der Angelegenheit aber in die Verlängerung schickt.
Kläger ist ein seit 1986 eingetragener Verein mit Namen „Literaturhaus e. V.“, der Literatur- und Kulturveranstaltungen ausrichtet und Dependancen in mehreren deutschen Großstädten hat. Der Beklagte ist Marketingberater und sollte die Internetseite für den Verein einrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande; der Beklagte registrierte sich jedoch den Domain-Namen literaturhaus.de und später die entsprechende .com-, .net- und .org-Variante. Der Kläger ist der Ansicht, sein Recht an dem Namen Literaturhaus e. V. werde durch die Internet-Adressen des Beklagten verletzt.
Dieser Ansicht des Klägers gab das Landgericht München I und in zweiter Instanz das OLG München (Urteil vom 15.11.2001, Az.: 29 U 3769/01) Recht: das OLG meinte, die Bezeichnung „Literaturhaus“ erfülle die erforderliche Namensfunktion, da die Zusammensetzung der Begriffe „Literatur“ und „Haus“ im Sprachgebrauch nicht üblich sei. Sie führe zu einer einprägsamen Neubildung und sei somit unterscheidungskräftig. Auf die beteiligten Verkehrskreise wirke das wie ein Name.
Der BGH sah die Sache anders. Er meint in seinem Urteil, die Unterscheidungskraft fehle, „Literaturhaus“ sei beschreibend: es bezeichnet begrifflich lediglich, was es ist ein Haus, in dem Literatur- und Kulturveranstaltungen statt finden. Ohne diese Unterscheidungskraft muss der Begriff zumindest Verkehrsgeltung besitzen. Aber auch die liege nicht vor, beziehungsweise ist vom Kläger nicht ausreichend detailliert (substantiiert) vorgetragen worden. Er hat lediglich behauptet, dass er unter dem Begriff bei den einschlägigen Verkehrskreisen bekannt ist. Das allein reicht jedoch nicht aus.
Der BGH hat den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen, da noch einige Fragen offen liegen. So muss das OLG prüfen, ob der Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG oder aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlung) herleiten kann. Der BGH erwägt weiter, dass hier ein Fall wie in seiner ersten Domainrechtsentscheidung, mitwohnzentrale.de, angedacht vorliegen könnte. In diesem Urteil hat er auf die Rechtswidrigkeit der Blockaderegistrierung von Domains hingewiesen: eine gezielte Behinderung des Klägers kann sich aus dem Umstand ergeben, daß der Beklagte mehrere, mit dem Namen des Klägers bis auf den Zusatz „e.V.“ gleichlautende Namen mit unterschiedlichen Top Level Domains für sich hat registrieren lassen. Außerdem sieht der BGH die Möglichkeit einer Verletzungshandlung und einen Unterlassungsanspruch im Sinne von § 242 BGB (Treu und Glauben), sollten die Idee und das Konzept für die Internetseite vom Kläger stammen.