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BGH löst verzwickten Streit

Der Bundesgerichtshof (BGH) durfte einen verzwickten Streit über ein Namensrecht lösen und wurde dabei fast salomonisch: Weil die Vorinstanz den Sachverhalt noch nicht ganz geklärt hatte, muss sie sich der Sache nochmals annehmen. Aber der BGH ließ jetzt schon, bisher lediglich in einer Pressemitteilung, verlautbaren, dass der Inhaber eines Grundstücks oder Gebäudes auch den Namen eines früheren Eigentümers der Immobilie nutzen kann (Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 188/09).

Kläger ist ein Nachfahre der Industriellenfamilie von Borsig, die im Besitz des „Gut Groß Behnitz“ westlich von Berlin war und die 1947 enteignet wurde. Der Beklagte, Geschäftsführer der Landgut Borsig Kontor GmbH, erwarb im Jahre 2000 einen Teil des Guts und registrierte hierzu den Domain-Namen landgut-borsig.de. Der Kläger sah darin eine Namensrechtsverletzung. Er verlangte unter anderem die Unterlassung der Nutzung des Begriffs „Landgut Borsig“ und die Freigabe der Domain. Vor dem Landgericht und dem Kammergericht jeweils in Berlin war der Kläger weitestgehend erfolgreich. Der Beklagte legte jedoch Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht (Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 188/09). Aus Sicht des BGH ist die Sachlage noch unklar: es kommt darauf an, auf welches Recht der Beklagte sich bei der Nutzung des Begriffs Landgut Borsig beziehen kann. Eine Namensrechtsverletzung und damit berechtigte Ansprüche des Klägers lägen vor, wenn beim Publikum der Eindruck entstünde, der Nachkomme des früheren Besitzers habe der Namensnutzung durch den Beklagten zugestimmt. Auf den Namen des Unternehmens Borsig GmbH kann sich der Beklagte auch nicht berufen. Jedoch könnte es sein, dass sich der Begriff „Landgut Borsig“ durch den Sprachgebrauch in der näheren Umgebung verselbstständigt hat und nur unmittelbar das „Gut Groß Behnitz“ bezeichnet. Für diesen Fall, und wenn der Beklagte den Begriff nutzt, nachdem der Begriff Selbständigkeit erlangt hatte, könnte er sich auf dieses Namensrecht stützen und wäre zur Nutzung berechtigt. Ob dem aber so ist, das müsse das Kammergericht zunächst feststellen und dann entscheiden.

Die Entscheidung des BGH ist einmal mehr wegweisend. Wie es in der Pressemitteilung heißt, kann mit dem Erwerb eines Gebäudes oder Grundstücks das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen. Ein solches Namensrecht wäre dann neu verankert: um sich darauf beziehen zu können, muss der Nutzer nicht auf eine Zustimmung etwaiger Namensträger zurückgreifen, sondern das Eigentum an einem Gebäude oder Grundstück berechtigt zur Nutzung eines Namens, den es gar nicht offiziell, sondern nur im Sprachgebrauch trägt. Gleichwohl ist der Beklagte mittlerweile nicht mehr Inhaber der Domain, die nun dem Cultura Landgut Borsig eV gehört.

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