Kurt Biedenkopf, ehemaliger Ministerpräsident des Freistaats Sachsen, scheiterte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit seinem Antrag, die Internet-Domain kurt-biedenkopf.de für jegliche Registrierung zu sperren. Der BGH bestätigte die Argumentation der DENIC e.G. Besonders wichtig kann dem höchsten deutschen Zivilgericht die Rechtsfrage nicht gewesen sein, immerhin brauchte es gut drei Jahre, um die Entscheidung zu fällen.
Am 19.02.2004 bestätigte der BGH (Az.: I ZR 82/01) die Klageabweisung der Vorinstanzen, die die Klage von Biedenkopf bereits abgewiesen hatten. Das Berufungsgericht, OLG Dresden (Urteil vom 28.11.2000, Az.: 14 U 2486/00), begründete die Klageabweisung damit, dass eine Sperrung der Domain nur rechtens sei, wenn ausgeschlossen werden könne, dass alle zukünftigen Registrierungen der Domain durch Dritte einen für die DENIC erkennbaren Rechtsverstoß darstellen würden. Das aber sei mit Sicherheit nie anzunehmen. Das Gericht berücksichtigte dabei den Umstand, dass der DENIC, als Registrierung und Verwaltung der Top Level Domain .de und damit von Millionen von Domain-Namen, es nicht zumutbar ist, eine rechtliche Prüfung aller Anmeldungen durchzuführen.
Gerade diesen Umstand macht der BGH, in Fortführung der eigenen ambiente.de-Entscheidung, nochmals deutlich. In der Pressemitteilung des BGH heißt es, nach Löschung eines Domain-Namens darf die DENIC diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung allein nach dem Prioritätsprinzip (first come, first served) vergeben. Dies stehe im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens, weshalb auch bei einer zukünftigen Anmeldung der Domain DENIC grundsätzlich nicht in der Pflicht, ist zu prüfen, ob Rechte Dritter an der Domain bestehen.
Die Entscheidungsgründe des BGH im Einzelnen liegen noch nicht vor. Aber die Entscheidung vom OLG Dresden:
1. Mit der Entscheidung des OLG Dresden über die Domain kurt-biedenkopf.de liegt eine weitere Entscheidung vor, die die Rechte und Pflichten der DENIC e.G. gegenüber durch Domainregistrierungen von Dritten in ihren Marken- und Namensrechten Verletzte definiert. Die DENIC e.G sieht diese Entscheidung selbst als Bestätigung ihrer Auffassung, dass die DENIC keiner generellen Pflicht unterliegt, Neuregistrierungen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Ob diese Einschätzung der DENIC e.G. so richtig ist, gilt es zu überprüfen. Die Urteilsgründe der dresdener Entscheidung klingen zunächst anders:
In dem am 28.11.2000 verkündeten Urteil des 3. Senats des OLG Dresden bestätigt das Gericht, dass die DENIC e.G. dazu verpflichtet ist, Domainanmeldungen auf offensichtliche Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Zugleich gesteht das Gericht ein, dass das gar nicht möglich sei, weshalb eine Haftung der DENIC e.G. nur in Ausnahmefällen besteht. Von einer Haftung der DENIC e.G. bei Anmeldung einer Domain geht das Gericht aber aus.
2. Die Entscheidung des OLG Dresden liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Dritter hatte die Domain „kurt-biedenkopf.de“ registriert und sie Herrn Biedenkopf zur entgeltlichen Nutzung angeboten. Die Registrierung war zuvor von der DENIC e.G. anstandslos vorgenommen worden. Kurt Biedenkopf forderte den Dritten auf, die Domain zurückzugeben und die Namensrechtsverletzung zu unterlassen. Zugleich wandte er sich an die DENIC e.G. und teilte ihr das unter Hinweis auf die foris.de-Entscheidung des LG Magdeburg mit.
Da der Dritte die Rechtsverletzung nicht unterließ und die ENIC e.G. lediglich erklärte, nicht der richtige Ansprechpartner zu sein, verklagte Herr Biedenkopf beide. In der 1. Instanz war er gegenüber dem Domain-Inhaber ganz, gegenüber der DENIC e.G. nur teilweise erfolgreich. Die DENIC e.G. erkannte die Klage insoweit an, als sie die verletzenden Handlungen des Dritten betraf, sie erklärte, die Benutzung der Domain durch den Dritten zu unterlassen und den Eintrag des Dritten zu löschen. Herr Biedenkopf war weiter der Ansicht, dass DENIC e.G. kein Recht habe, die Domain kurt-biedenkopf.de zu benutzen oder die Benutzung Dritten zu ermöglichen. Er war der Ansicht, die DENIC e.G. habe Ihre Prüfungspflicht, zugunsten eines Dritten registrierte. Er ging in Berufung vor dem OLG Dresden.
Das OLG Dresden wies die Anträge des Klägers mit unter anderem der Begründug zurück, die DENIC e.G. habe, indem sie die Domain auf den Dritten registriert habe, die Rechte des Klägers nicht verletzt. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:
„Die Beklagte zu 2. [DENIC e.G., DD] haftet, wenn ein Dritter für sie erkennbar in grober Weise die Rechte des Klägers verletzt. Eine Handlungspflicht besteht nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen und wenn ein rechtskräftiges vorläufig vollstreckbares Urteil vorliegt. Die Blockierung eines Domain Namens ist damit nur gerechtfertigt, wenn jede Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte zu 2. [DENIC e.G., DD] erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstellt; anders ausgedrückt, eine Sperrung hat zu unterbleiben, wenn ein Dritter seine Eintragung begehren könnte und diese keinen offensichtlichen Rechtsverstoß darstellen würde.“
Zugleich entschuldigt das OLG Dresden die DENIC e.G., denn „praktisch würde eine umfassende Prüfungspflicht bedeuten: Für jede Registrierung müsste die Beklagte zu 2. [die DENIC e.G., DD] sämtliche Unternehmenskennzeichen und Namensrechte auf die Priorität und ihren rechtlichen Bestand überprüfen. Dabei würde bereits eine bloße Namensabgleichung das Verfahren blockieren. [Š] Das Ziel einer schnellen und kostengünstigen Reservierung und damit das Funktionieren des Systems weltweit wäre, bei monatlich weit über 20.000 Registrierungsanträgen, nicht zu erreichen. Während so im automatischen Verfahren eine Regeistrierung weniger als 1 Minute Zeit braucht, dauert eine Markenanmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt derzeit (bei entsprechender Prüfungpflicht) 6‹12 Monate.“
Damit greift wieder einmal die Normativität des Faktischen: Was nicht geht, kann nicht sein und ist auch nicht verpflichtend.
Diese Argumentation des OLG Dresden schafft ein Dilemma: Obwohl das OLG Dresden von einer Prüfungsplicht der DENIC e.G. im Zeitpunkt der Anmeldung ausgeht, schafft sie sie zugleich ab, indem sie nach hinten verlagert wird. Zum Zeitpunkt der rechtsverletzenden Registrierung ist die DENIC e.G. zu keinerlei Prüfung verpflichtet (sie könnte sonst ja nicht im Halbminutentakt registrieren); erst wenn das Kind in den Brunnen gefallen, also durch Registrierung der Domain die Rechtsverletzung bereits eingetreten ist und ein (lediglich!) vorläufig vollstreckbares Urteil gegen den Domain-Inhaber vorliegt, besteht Prüfungspflicht. Aber dann ist ja nichts mehr zu prüfen, es liegt ja das Urteil vor.
Da fragt sich, ob nun eine Prüfungspflicht Seitens der DENIC e.G. besteht oder nicht. Und wenn sie besteht, woraus ergibt sie sich?
3. Ergeben sich aus den DENIC Regeln irgendwelche Haftungsbestimmungen?
In § 3 der Registrierungsbedingungen der DENIC e.G. heißt es unter Absatz 1: „Der Kunde versichert, dass seine Angaben richtig sind und er zur Nutzung der Domain berechtigt ist insbesondere, dass die Domain keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen allgemeine Gesetze verstößt.“ Und in §5 Absatz 3: „Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die der DENIC aufgrund fehlerhafter Registrierungsangaben entstehen.“
Auf diese Bedingungen stützte sich das OLG Dresden bei der Frage, ob eine Haftung der DENIC vorliegt. Das OLG meinte, diese Erklärung enthebe die DENIC e.G. einer Prüfung, auch wenn keine Namensgleichheit zwischen Anmelder und Domain bestehe. Als Gründe nennt das OLG Dresden, es bestehe ja die Möglichkeit, dass der Anmelder das Recht zur Nutzung des Namens lizensiert, der Namensinhaber seine Zustimung gegeben hat oder der Anmelder die Anmeldung in Vertretung des Namensinhabers durchführt.
Weitere Regelungen zur Haftung der DENIC e.G. nach außen finden sich sonst nicht. Es gelten dann die allgemeinen Regeln des Marken- und Namensrechts sowie des Deliktrechts, die von Seiten des OLG Dresden sämtlichst geprüft wurden und bei denen das Gericht zu dem bekannten Ergebnis kommt.
4. Aber es gibt noch andere Entscheidungen, die gegebenenfalls anderes zu Tage fördern.
Das OLG Dresden verweist in seiner Entscheidung auf die ambiente.de-Entscheidung des OLG Frankfurt/M und entnimmt dort wesentliche Teile der Entscheidungsgründe. Von daher ergeben sich keine neuen Entwicklungen. Die Entwicklung bestand aber zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich innerhalb des ambiente.de-Rechtsstreits zwischen 1. und 2. Instanz. Denn in erster Instanz vor dem LG Frankfurt wurde die DENIC e.G. verurteilt.
In dem Rechtsstreit vor den frankfurter Gerichten hatte die Frankfurter Messe die DENIC e.G. verklagt, die Registrierung der Domain ambiente.de zu Gunsten des damaligen Inhabers aufzuheben. Die Messe Frankfurt ist Inhaberin der Marke „Messe Frankfurt Ambiente“. Sie war der Ansicht, da sie die Messe Ambiente jährlich abhalte, habe alleine sie Anspruch auf die Domain ambiente.de. Der Inhaber der Domain ambiente.de hatte gegenüber der Messe Frankfurt zwar eine Unterlassungserklärung unterschrieben, aber wollte die Domain nicht freigeben. So sah sich die Messe Frankfurt gezwungen, gegen die DENIC e.G. als für die Registrierung Verantwortliche zu prozessieren.
Das LG Frankfurt hat dem Messe Frankfurt Recht gegeben mit der Begründung: „Die Domain-Vergabe-Stelle behindert den Kläger in unbilliger Weise im Sinne des § 26 II GWB, wenn sie es ablehnt, eine Registrierung eines Teilnehmers aufzuheben, der eine Domain belegt, aber nicht nutzt, um eine Nutzung durch andere unmöglich zu machen.“
Diese Einschätzung fusste darauf, dass die DENIC e.G. das Monopol für die Registrierung und Verwaltung von Domains unter .de hat. Nur sie kann etwas an der Rechtssituation ändern. Aus Sicht des LG Frankfurt blieb es sich gleich, ob der Domain-Inhaber verklagt wird oder die DENIC e.G., denn ein Prozess gegen den Domain-Inhaber wäre nicht einfacher und billiger gewesen, mithin bestand ein Rechtsschutzbedürfnis der Messe Frankfurt auch gegenüber der DENIC e.G.
In der zweiten Instanz vor dem OLG Frankfurt hatte allerdings die DENIC e.G. Erfolg, die Klage der Messe Frankfurt wurde abgewiesen. Nach Ansicht des OLG lag kein offensichtlicher Rechtsverstoß durch den Domain-Inhaber vor. Ein offenischtlicher Rechtsverstoß liegt nach Ansicht des OLG Frankfurt bei einer unschwer erkennbaren Übereinstimmung eines Domain-Namens mit einem berühmten Kennzeichen vor. „Liegt ein offensichtlicher Rechtsverstoß nicht vor, so kann nur nach Vorlage eines rechtskräftigen gegen den ersten Anmelder ergangenen Urteils, das die Verpflichtung zur Freigabe enthält, von der DENIC e. G. verlangt werden, die bisherige Registrierung aufzuheben und nach der Reihenfolge der Warteliste zu verfahren.“
Darüber hinaus prägte diese Entscheidung, was das OLG Dresden dann kurzerhand übernahm, was aber auch bereits aus den Registrierungsregeln der DENIC e.G. hervorgeht, die Verantwortung des Anmelders für Rechtsverletzungen. In den Entscheidungsgründen heißt es stereotyp: „Die Prüfung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Secound-Level-Domain fällt primär in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Entsprechend den Grundsätzen der Haftung für Presse im Wettbewerbsrecht ist die DENIC e. G. als Vergabestelle nur unter besonderen Umständen als verantwortlich oder jedenfalls mitveranwortlich für Zeichenverletzungen durch einen Domain-Namen anzusehen. Diese besonderen Umstände können bei offensichtlichen Rechtsverstößen vorliegen, etwa bei einer unschwer erkennbaren Übereinstimmung eines Domain-Namens mit einem berühmten Kennzeichen.“
5. Von alle dem ließ sich Kurt Biedenkopf nicht beeindrucken, er bezog sich in seiner Anspruchsbegründung auf die foris.de-Entscheidung des LG Magdeburg. Bereits im außergerichtlichen Schriftverkehr mit der DENIC e.G. zitierten seine Rechtsvertreter aus der Entscheidung.
In einem Schreiben von Biedenkopfs Seite an die DENIC e.G. heißt es: „Diese Reservierung stellt eine Namensleugnung dar, weil die aus einem Namen gebildete Domain Namensfunktion hat. Derjenige, der sich den geschützten Namen eines anderen als Domain-Namen reservieren lässt, verletzt dessen Namensrecht (vgl. LG Magdeburg, Urt. v. 18.06.1999, Az.: 36 O 11/99). In diesem Zusammenhang wird auf die Leitsätze 3 und 4 des zitierten Urteils verwiesen.“
Warum bezog er sich auf dieses Urteil? Liest man obiges Zitat, sagt das nichts Neues und insbesondere nichts zur Prüfungspflicht der DENIC e.G. aus. Allerdings wurde in dieser Entscheidung des LG Magdeburg seinerzeit die DENIC e.G. zur Löschung der rechtsverletzenden Domain verurteilt. Dabei lag jedoch ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil gegen den Domain-Inhaber nicht vor, denn der war im Rahmen gerade dieses Prozesses mitverklagt.
Dann ist es also möglich, dass die DENIC e.G. ihre Prüfungspflicht verletzen kann ohne das eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, die durch ein rechtskräftiges Urteil nachgewiesen werden muß? Wir werden sehen.
In der Entscheidung des LG Magdeburg, auf die sich Kurt Biedenkopf bezog, hatte die Klägerin sowohl gegen die ihre Rechte verletzenden Beklagten zu 1 und 2, als auch teilweise gegenüber der Beklagten zu 3, der DENIC e.G., Recht bekommen. Das LG Magdeburg argumentierte genauso, wie das OLG Frankfurt und später das OLG Dresden: Die DENIC e.G. ist verpflichtet, Domains bei der Anmeldung nur auf grobe und unschwer zu erkennende markenrechts- oder wettbewerbswidrige Verwendung zu prüfen, allerdings sei eine Überprüfung der Registrierungsanträge auf namensrechtliche Unbedenklichkeit „angesichts der großen Zahl der monatlich zu bearbeitenen Registrierungsanträge und im Hinblick darauf, daß den Besonderheiten jedes Einzelfalles Rechnung getragen werden muß, […] unzumutbar.“
Trotzdem hatte die Klägerin hier gegenüber der DENIC e.G. Erfolg, da das Gericht zur Beurteilung der offensichtlichen Rechtwidrigkeit den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgebend ansah: Denn bei der Beurteilung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs komme, so das LG Magdeburg, es auf eine zukünftige Rechtsverletzung an; der DENIC e.G. sei aber spätestens seit der mündlichen Verhandlung klar geworden, dass eine Rechtsverletzung von den anderen Beklagten ausgehe. Damit hat sie von da an Kenntnis von der grob und unschwer erkennbaren markenrechtswidrig Verwendung der Domain Kenntnis gehabt und hätte reagieren müssen.
Auch bei der Entscheidung des LG Magdeburg ändert sich nichts an dem, was offensichtlich einhellige Meinung der Gerichte ist: Die DENIC e.G. ist zur Prüfung von grob rechtwidrigen Marken- und Namensrechtverletzungen verpflichtet, sie kann dieser Pflicht jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht nachkommen, weshalb sie für Rechtsverletzungen nicht haftet.
Also gibt es keine Haftung der DENIC e.G. für den Zeitpunkt der Registrierung einer Domain. Selbst wenn alle Gerichte das immer wieder beteuern, um diese Beteuerung dann einzuschränken. Alle Gerichte sehen ein Haftung der DENIC e.G., wenn besondere Umstände, nämlich offensichtliche Rechtsverstöße vorliegen. Die liegen etwa bei einer unschwer erkennbaren Übereinstimmung eines Domain-Namens mit einem berühmten Kennzeichen vor.
Wann genau ist das der Fall und haftet die DENIC e.G. dann wirklich? Wahrscheinlich nicht, denn wie das OLG Dresden ausführt es könnte ja sein, der Anmelder habe einen Lizenzvertrag geschlossen oder die Benutzung der Domain sei ihm gestattet. Und wegen dieser Möglichkeit besteht, selbst wenn die DENIC e.G. eine Rechtsverletzung für möglich halten muss, keine Pflicht zur Prüfung. Denn das abstrakte Bewußtsein einer, wonach die DENIC e.G. eine Rechtsverletzung für möglichhalten muss, zwingt nicht zum Rückschluß auf die Willensrichtung der DENIC e.G.. Konkret: auf den Willen der DENIC e.G., eine Verletzung herbeiführen zu wollen. Sie hat keinen bedingten Vorsatz. Es fehlt am Willenselement. Die DENIC will gerade keine Rechtsverletzung Dritter. Damit ist DENIC e.G. sacro sanct.
Ist das gut oder schlecht, richtig oder falsch? Nun, die Sichtweise der Rechtsprechung dient dem Erfolgsmodell der dot-de. Dadurch unter anderem ist dot-de so erfolgreich und nach dot-com die meistregistrierte Domain.