kramergermany.de

OLG kreiert neues Domain-Recht

Das OLG Düsseldorf beschäftigte sich im Streit um die Domain kramergermany.de unter anderem mit der Frage des Namensrechts (§ 12 BGB) und dessen Geltung bei Domain-Nutzung im geschäftlichen wie im privaten Bereich. Das Gericht eröffnete – für eine vernünftige Entscheidung – einen neuen Anwendungsbereich des § 12 BGB auf Unternehmensnamen (Urteil vom 12.04.11, I-20 U 103/10).

Die Firma der Klägerin ist seit Juni 2006 in das Handelsregister eingetragen. Sie ist Inhaberin der Domain kramergermany.com, unter der sie Lösungen im Bereich Video-, Audio- und Computer-Signal-Management anbietet. Der Beklagte ist bereits seit April 2006 Inhaber der Domain kramergermany.de, und war vom 28. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2007 bei der Klägerin als Servicetechniker und Vertriebsangestellter beschäftigt. Er plant, unter der Domain Dienstleistungen unter anderem im Bereich Telemarketing und Teleconsulting anzubieten. Die Klägerin sieht darin unter anderem eine Verletzung ihrer Marken- und Namensrechte und forderte vom Beklagten Unterlassung der Nutzung der Domain sowie deren Freigabe. Der Beklagte hielt entgegen, er selbst habe in der Gründungsphase der Klägerin den Namen „Kramer Germany“ vorgeschlagen. Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Der Beklagte legte Berufung zum OLG Düsseldorf ein.

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung des Beklagten zurück. Unabhängig davon, wann der Beklagte die Domain registrierte und die Klägerin damit begann, ihr Unternehmenskennzeichen zu nutzen, greifen nach Ansicht des OLGs die Klageansprüche durch und der Beklagte muss die Domain freigeben. Zunächst bestätigte das Gericht – im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs – markenrechtliche Ansprüche: Zwischen dem Unternehmenskennzeichen und der Domain bestehe wegen der hohen Zeichenidentität eine Verwechselungsgefahr (§§ 15 Abs. 2 MarkenG). Die Domain unterscheidet sich vom Unternehmenskennzeichen nur durch die Zusätze „de“ und „www.“ und dem nicht vorhandenen Leerzeichen zwischen „Kramer“ und „Germany“. Zudem konstatierte das Gericht die Nähe der Tätigkeitsbereiche: Beide Parteien betätigen sich innerhalb des Bereichs der Elektrotechnik auf dem Gebiet des Vertriebes von technischen Lösungen zur Nutzung von Audio- und Videosignalen für bestimmte technische Zielfunktionen.

Darüber hinaus bestätigte das Gericht zugunsten der Klägerin auch einen Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) im Hinblick auf eine private Nutzung der Domain. Obwohl das Markenrecht hier einschlägig ist, greift für den Unternehmensnamen auch das Namensrecht, und zwar in diesem besonderen Falle auch über den Funktionsbereich des Unternehmensnamens hinaus. Der Beklagte nimmt der Klägerin die Möglichkeit, die Domain für sich zu registrieren. Das ist an dieser Stelle von Belang, weil deutsche Kunden von einem auf dem deutschen Markt tätigen Unternehmen erwarten, dass es unter einer .de-Domain auftrete. Darüber hinaus komme der Klägerin ein besonderes schutzwürdiges Recht zu, da der Beklagte während der Gründungsphase den Firmennamen selbst vorgeschlagen hatte und die Klägerin im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beklagten davon ausgehen konnte, dass der Name jedenfalls nicht vom Beklagten für sich registriert und von ihm benutzt werden würde.

Mit dieser Entscheidung geht das OLG Düsseldorf neue Wege und erweitert das Anwendungsfeld des Domain-Rechts. Bisher war es lediglich möglich, soweit das Markenrecht einschlägig ist, dem gegenüber das Namensrecht (§ 12 BGB) zurücktritt, zum Schutze von Unternehmen im Rahmen des Funktionsbereichs des Unternehmens auch das Namensrecht anzuwenden. Diese Grenze hat das OLG Düsseldorf nun überschritten, indem es im Rahmen der Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien am Namensschutz zugunsten des Namensträgers besondere schutzwürdige Interessen auf die Waage legt, die auf dem Feld der privaten Nutzung wachsen. Eine stichhaltige Begründung für diesen Weg gibt es nicht. Im Ergebnis ist die Entscheidung vernünftig, doch am Weg zu diesem Ergebnis darf man wohl zweifeln.

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