Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im bereits seit dem Jahr 2003 anhaltenden Streit um die Domain kinski-klaus.de die Revision der Klaus Kinski-Erben zurückgewiesen (Urteil vom 05.10.2006, Az. I ZR 277/03). Der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts, auf das sich die klagenden Erben beriefen, sei, so der BGH, mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Ableben von Klaus Kinski erloschen.
Die Parteien stritten um die Kosten einer Abmahnung wegen der Nutzung der Domain kinski-klaus.de. Die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Kinski waren nicht damit einverstanden, dass die Beklagten die Domain kinski-klaus.de registrierten und zum Zwecke der Werbung für eine Ausstellung über den Schauspieler Klaus Kinski nutzten. Die Erben mahnten die Beklagten ab und verlangen die Kosten der Abmahnung ersetzt. Ihre Klage wurden vom Amtsgericht Charlottenburg (Entscheidung vom 09.01.2003, Az.: 204 C 197/02) und dem Landgericht Berlin (Entscheidung vom 30.10.2003, Az.: 52 S 31/03) zurückgewiesen. Schließlich wandten sie sich in der Revision an den Bundesgerichtshof, der die vorangegangenen Entscheidungen bestätigte.
Der BGH ließ in einer Presseerklärung zu seiner Entscheidung vom 05. Oktober 2006 mitteilen, die Kläger hätten keine Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Klaus Kinski. Dieses Recht sei zehn Jahre nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen. Aber grundsätzlich könnten Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Erben aus diesem Recht entstehen; es müsse jedoch jeweils durch Güterabwägung geklärt werden, ob ein Eingriff in diese postmortalen Rechte aufgrund schutzwürdiger anderer Interessen gerechtfertigt ist. Dabei sei das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu berücksichtigen, denn das postmortale Persönlichkeitsrecht leitet sich vom Verstorbenen ab. Zudem sollen die Befugnisse der Erben, die sich aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht ergeben, diese nicht in die Lage setzen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern.
In diesem Falle war der Schutzzeitraum von zehn Jahren bereits abgelaufen und der BGH gab dem Recht auf freie Meinungsäußerung den Vorzug. Der BGH meint, das Schutzbedürfnis des Rechts am eigenen Bild nehme nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf ab, damit würde Rechtssicherheit geschaffen und berücksichtigt, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse habe, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können.
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.