Der sechste Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt/M spürte der Frage nach, ob die Domain flugplatz-speyer.de die Rechte der Betreiberin des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen verletzt (Urteil vom 03.02.2011, Az.: 6 U 21/10). Dabei kam er zu einem anderen Ergebnis als der siebte Senat des OLG Frankfurt/M, der sich im Jahr 2003 um flugplatz-korbach.de zu kümmern hatte (Urteil vom 22.09.2003, Az.: 14 U 6/03).
Die Klägerinnen sind einerseits die Betreiberin des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen sowie die Eigentümerin der Grundstücke, auf denen sich der Flugplatz befindet. Die Beklagte ist seit 1997 Inhaberin der Domain flugplatz-speyer.de. Unter der Domain findet sich ein Informationsportal über den Flugplatz Speyer-Ludwigshafen, auf dem Werbung geschaltet ist. Von 2000 bis 2008 konnte die Flughafenbetreiberin entgeltlich Inhalte unter der Adresse flugplatz-speyer.de einstellen. Schließlich waren die Klägerinnen der Ansicht, durch die Domain würden deren Kennzeichen- und Namensrechte verletzt und forderten die Unterlassung von der Domain-Inhaberin. Die Klage gegen die Domain-Inhaberin wies das Landgericht ab, da die Beklagte aus dem Verhalten der Klägerinnen während der vertraglichen Beziehungen auf eine Billigung der Registrierung der Domain auf ihren Namen schließen durfte. Die Klägerinnen legten daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt/M ein.
Das OLG wies die Berufung jedoch zurück, da weder ein Kennzeichen- noch ein Namensrecht der Klägerinnen wegen der Nutzung der Domain durch die Beklagte vorliegt. Dem Begriff „Flugplatz Speyer“ komme, so das OLG Frankfurt/M, von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu. Der Begriff bezeichnet die Örtlichkeit oder die Einrichtung des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen in Speyer und werde daher nicht in erster Linie als Hinweis auf die Betreibergesellschaft oder eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft verstanden. Zwar nutzen die Klägerinnen den Begriff in ihren Firmenbezeichnungen, aber dieser Bestandteil erlangt keinen eigenständigen Schutz als Firmenschlagwort oder Name. Für Nutzer des Flugplatzes Speyer ist in der Regel nicht von Bedeutung, wer den Flugplatz betreibt, weshalb sie die Bezeichnung der Örtlichkeit nicht mit der Betreibergesellschaft oder auch der Grundstückseigentümerin verbinden. Auch Verkehrsgeltung besteht für den Begriff Flugplatz Speyer nicht, und wird über das Ergebnis einer Suchanfrage bei Google nicht belegt. Der Begriff ist einfach nur Bestandteil der Firmenbezeichnung, aber dass es sich um einen Hinweis auf die Firmen der Klägerin handelt, ergibt sich daraus nicht. Aus diesen Gründen besteht auch kein Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB). Eine Zuordnungsverwirrung tritt hier nicht ein, weil die Bezeichnung „Flughafen Speyer“ nicht unterscheidungskräftig ist.
Dass man in Frankfurt/M auch anderer Ansicht sein kann, erweist allerdings die Entscheidung des 7. OLG-Senats über die Domain flugplatz-korbach.de (OLG Frankfurt/M, Urteil vom 22.09.2003, Az.: 14 U 6/03), auf die Rechtsanwalt Ralf Moebius im Weblog klawtext.de von Rechtsanwalt Sebastian Dosch hinweist. Seinerzeit ging das Gericht davon aus, dass die geschäftliche Bezeichnung „Flugplatz-Korbach“ unterscheidungskräftig ist, da sie aufgrund der Ortsangabe „Korbach“ einen bestimmten Flugplatz bezeichnet. Man sollte dabei allerdings im Auge behalten, dass sich seit dem Jahr 2003, in der die Korbach-Entscheidung erging, bis heute, das Verständnis für das Internet und die Rechtsprechung zum Domain-Recht verbessert hat. Ob der 7. Senat heute immer noch so entscheiden würde, darf bezweifelt werden.