direstraits.com

Rockband gewinnt WIPO-Streit

Im UDRP-Streit um die Domain direstraits.com vor der WIPO (Case No. D2007-0778) trennte man wieder einmal die Spreu vom Weizen der Gleichen und Gleicheren. Der zuständige Richter der WIPO legte die UDRP ein wenig aus – wie das von Anbeginn üblich ist.

Vergangene Woche hatten wir in den sechs Tipps für WIPO-Verfahren noch erklärt, das dahinter stehende Regelungswerk, die UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy), schütze lediglich Markenrechte. So steht es auch in der Policy 4. a. (i): „your domain name is identical or confusingly similar to a trademark or service mark in which the complainant has rights“. Mit „trademark or service mark“ sind eingetragene Marken bezeichnet. Doch hin und wieder sahen die streitbeilegenden Richter, die Panels, die Sache etwas anders und gingen über den von der UDRP gesetzten Rahmen hinaus. Da gab es bereits in den ersten Tagen anlässlich der Entscheidung vom 29.05.2000 zu juliaroberts.com die Überlegung, dass über die ursprünglich geforderte eingetragene Marke, sei es für Waren oder Dienstleistungen (service mark), hinaus auch für common law-Marken, also Benutzungsmarken, die gerade nicht eingetragen sind, die Regelungen der UDRP anwendbar sein sollen. Das Panel meinte seinerzeit, die Registrierung des Namens als Marke sei nicht notwendig, da der Name ausreichende zweitrangige Verbindungen zur Antragstellerin habe und diese Inhaberin einer entsprechenden Benutzungsmarke sei. Diese Rechtsprechung wird seit Jahren kritisiert, nicht zuletzt, weil es das Verfahren unsicher macht, insoweit als nur schlecht absehbar ist, wie weit die Auslegung der UDRP noch gehen kann. Doch mittlerweile ist diese Rechtsprechung etabliert.

Mit direstraits.com liegt nun wieder eine aktuelle Entscheidung vor, die nochmals bei einer bekannten Persönlichkeit, in diesem Falle die Rockband Dire Straits, diese vertreten durch die Dire Straits (Overseas) Limited, die die Rechte der Band verwaltet, zeigt, dass man auch ohne eingetragene Marke über ein UDRP-Verfahren Domain-Grabbern das Handwerk legen kann.

Die Dire Straits (Overseas) Limited, die die Rechte der bekannten Rockband Dire Straits inne hat, stellte hier den Antrag. Das Panel der WIPO vermochte keine eingetragene Marken unter dem Begriff „Dire Straits“, deren Inhaber die Band oder deren Rechtewahrer sind, festzustellen. Gegner war Alberta Hot Rods, ein bekannter Kunde der WIPO, der bereits in früheren Verfahren Gegner war, wie etwa im Streit um tomcruise.com (Case No. D2006-0560) und um kevinspacey.com (Case No. D2000-1532). Unter der Domain direstraits.com betrieb er ein Portal, das er auch geschäftsmässig nutzte.

Die Dire Straits Ltd. wusste zunächst darzustellen, dass die Band sehr bekannt ist, und damit der Namen Schutz genießt und als Benutzungsmarke geschützt ist. Mit dieser Benutzungsmarke sei, so die Antragstellerin, die Domain identisch. Das Problem der fehlenden eingetragenen Marke war der Antragstellerin bekannt, weshalb auf die zahlreichen UDRP-Entscheidungen verwiesen wurde, die in vergleichbar gelagerten Fällen die Domain den Namensträgern zusprachen: Celine Dion, Jeffrey Archer, Michael Crichton, Julie Brown, Kevin Spacey, Bruce Springstein, Larry King, Pamela Anderson und andere.

Der Gegner antwortete auf die Vorwürfe nicht. So konnte das Panel kurzerhand zur Prüfung übergehen und bestätigte die Vorwürfe der Antragstellerin. Panelist Desmond J. Ryan ließ sich dahin überzeugen, dass Dire Straits nicht nur ein Bandname, sondern tatsächlich auch eine Benutzungsmarke ist. Mithin bestand die notwendige Identität zwischen Domain und der Marke. Der Gegner hatte seinerseits keine Rechte zur Nutzung der Domain nachgewiesen. Schließlich ist der Gegner als berüchtigter Serien-Cybersquatter, der Namen von berühmten Persönlichkeiten als Domains registriert und geschäftlich nutzt, gerichtsbekannt. Dieses missbräuchliche Verhalten galt auch für direstraits.com, die er in böser Absicht nutzte. Freilich trug sich Richter Ryan dabei auch mit der Überlegung verspäteter Antragstellung: immerhin war die Domain bereits seit 1996 registriert und die Antragstellerin meldete sich nun elf Jahre später. Doch aufgrund des notorisch rechtswidrigen Verhaltens des Antragsgegners war der sehr späte Antrag entschuldbar, zumal der Gegner durch die Verspätung keine Nachteile hat und sich ihrerseits nicht negativ auf das Recht der Antragstellerin auswirkt. Mithin konnte Desmond J. Ryan am 17.08.2007 den Transfer der Domain anordnen.

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