Die Anspruchsgrundlagen Teil 2.2: Namensrecht

§ 12 BGB

Die Frage von namensrechtlichen Ansprüchen nach § 12 BGB wurde hier schon oft angesprochen, zuletzt unter dem Gesichtspunkt des „first come, first served!“ (siehe zuletzt Teil 2.1). Im ersten Teilabschnitt zum Namensrecht in der Serie zu den Anspruchsgrundlagen haben wir geklärt, was ein Name ist. Die Frage nach den Ansprüchen blieb offen; sie wird jetzt beantwortet.

Wie sieht es also mit den Ansprüchen aus § 12 BGB aus?

Als Namensinhaber können Sie Unterlassungsansprüche gegen denjenigen geltend machen, der Ihr Recht am Namen bestreitet, oder wenn Ihr Interesse am Namen dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Dann ergibt sich zunächst der Beseitigungsanspruch des § 12 BGB. Dort heißt es:

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.“

Die Voraussetzungen des § 12 BGB ist also die unbefugte Benutzung eines fremden Namen im Sinne eines Bestreitens des Namensinhaber-Rechtes zum Gebrauch des Namens (Namensleugnung) oder durch Namensanmaßung.

Unbefugt meint, dass kein Recht zu Nutzung des Namens besteht, mithin die Namensverwendung rechtswidrig ist. Die Widerrechtlichkeit ergibt sich aus der Namensrechtsverletzung, also aus dem Vorliegen der anderen Voraussetzungen.

Zu beachten ist, dass das Namensrecht nicht übertragbar ist, jedoch kann die Nutzung eines Namens lizensiert werden. Eine Lizensierung berechtigt zur Nutzung eines Namens auch durch den Träger eines anderen Namens. Ein Fall, der nicht hundertprozentig darauf passt, die Sache aber verdeutlicht, ist die Entscheidung „veltins.de“. Hier klagte die Veltinsbrauerei gegen eine Textilfarbrik mit einem Doppelnamen, der neben Veltins einen weiteren Namen umfaßt, und gegen ein Internet-Service Unternehmen, welches die Domain für das Textilunternehmen treuhänderisch verwaltete. Die Brauerei verlor gegen den Textilhersteller, da die Verletzung nicht von ihm, sondern von dem Service Unternehmen ausging. Das vertrat berechtigter Weise das Namensrecht-Interesse des Textilherstellers, hatte jedoch aufgrund des Doppelnamens des Textilherstellers gegenüber der Brauerei schlechtere Rechte.

Es fragt sich, ob die Registrierung des Domain-Namen bereits eine Namensleugnung mit sich bringt. Das wird in einigen Fällen bejaht; tatsächlich kann man aber hier nicht von einer Namensleugnung sprechen. Denn es bleibt dem Namensträger unbenommen, Domains unter anderen Top Level Domains zu registrieren. Auch der sonstige Gebrauch des Namens wird durch die Registrierung der Domain nicht bestritten. Wer eine Domain-Namen registriert leugnet nicht zwangsläufig das Namensrecht eines Dritten.

Aus diesem Grunde kommt bei Domain-Rechtsstreiten in der Regel die Frage nach der Namensanmaßung in den Blick. Hier wird neben der Anmaßung eines fremden Namens auch die Verwechslungsgefahr vorausgesetzt. Die liegt vor, wenn der Internetnutzer unter dem Domain-Namen jemand anderes zu finden erwartet. Die Entscheidungen über die Domain-Namen „krupp.de“ und „shell.de“ sind die einschlägigen Beispiele. Ob die Verwechslungsgefahr sich auch in der Darstellung des Inhalts manifestieren muss, dass also die Webseite dem Branding (oder Design) des eigentlichen Namensträgers gleicht, ist umstritten. Mit der Entscheidung „shell.de“ des Bundesgerichtshof dürfte diese weitergehende Voraussetzung obsolet sein.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor (unbefugte Nutzung eines Namens in Form der Namensanmaßung, Verwechslungsgefahr), besteht der Beseitigungsanspruch. Der Anspruch geht dahin, die rechtswidrige Einwirkung durch geeignete Maßnahmen für die Zukunft zu beseitigen.

§ 12 BGB gewährt aber auch Schutz für die Zukunft; dazu heißt es in Satz 2: „Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“ Dabei handelt es sich um einen Unterlassungsanspruch.

Ist man mit dem Beseitigungsanspruch durchgedrungen und der unberechtigte Inhaber des Domain-Namens meldet diese ab, besteht oft genug die Gefahr, dass der Domain-Name wieder von ihm registriert wird. Man spricht von der Wiederholungsgefahr. Diese begründet den Unterlassungsanspruch. Es kann aber nur eine konkrete Form der Benutzung für die Zukunft untersagt werden, in diesen Fällen eben die als Domain-Name.

Damit nicht genug, bedarf der Namensträger auch des Schutzes vor einer unbefugten Nutzung des Namens: Eine Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn die Domain registriert ist, aber noch nicht genutzt wird. Es droht dann die Nutzung. Dieser Umstand bringt die Besorgnis einer Beeinträchtigung mit sich und kann Unterlassungsansprüche auslösen. Hierbei ergibt sich der Anspruch nicht mehr alleine aus § 12 BGB, sondern in Verbindung mit §§ 823 und 1004 BGB. Man spricht dann von einer vorbeugenden Unterlassungsklage.

Was ist bei Gleichnamigkeit zu beachten?

Ein Kernproblem, das im Zusammenhang mit Namen immer wieder auftritt, ist die Frage nach der Gleichnamigkeit. Was ist, wenn der Inhaber des Domain-Namens und der Anspruchsteller die gleichen Namen tragen?.

Hierzu wurde bereits früher ausführlich berichtet. An dieser Stelle darf auf die verschiedenen Artikel der Reihe „first come, first served!“ (1, 2 und 2.1) verwiesen werden. Im übrigen sind aber folgende Erwägungen mit ins Kalkül zu ziehen.

Bei bürgerlichen Namen und Gemeindenamen gilt – mit Ausnahmen (siehe zuletzt Teil 2.1) – das Prinzip „first come, first served!“.

Führen zwei Unternehmen berechtigterweise identische oder fast identische Bezeichnungen, so dürfen beide am redlichen Gebrauch ihres Namens nicht gehindert werden. Das führt jedoch nicht zwingend zum Prinzip „first come, first served!“ bei Domain-Namen. Da es sich um Wahlnahmen der Unternehmen handelt, die keinen bürgerlichen Namen enthalten, gilt das Prinzip der Priorität der ersten Benutzung des Namens. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Bezeichnung Name im Sinne des § 12 BGB geworden ist: bei originärer Unterscheidungskraft der Bezeichnung mit der Ingebrauchnahme, sonst mit der Erlangung von Verkehrsgeltung.

Der letzte Absatz ist als grobe Richtung zu verstehen. Die Umstände des Einzelfalles sind immer zu klären und führen gegebenenfalls zu Abweichungen.

Und damit tauchen jede Menge Fragen auf. Wie ist das Verhältnis zwischen bürgerlichen Namen und Unternehmensbezeichnung wenn es um die Domain geht? Hier haben wir die gängige Rechtsprechung bereits dargestellt. Abweichungen vom Prinzip des „first come, first served!“ innerhalb des Internet sind die Entscheidungen „krupp.de“ und „shell.de“.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist der Umstand, dass wer einen „fremden“ Namen als Domain-Namen registriert, diesen als Bezeichnung der eigenen Person in Anspruch nimmt und so gegebenenfalls ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB begründet.

Hier gilt das oben bereits Mitgeteilte: Das Namensrecht entsteht bei originärer Unterscheidungskraft der Bezeichnung mit der Ingebrauchnahme, sonst mit der Erlangung von Verkehrsgeltung. Weitere Voraussetzung ist, dass damit nicht das (ältere) Namensrecht eines Dritten verletzt wird. Vergleiche dazu auch die Artikel der Domain-Name als Marke und der Domain-Name als Werktitel.

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