Das Landgericht Köln durfte in einem Klageverfahren der Bundesrepublik Deutschland über die Zukunft der Domain bag.de entscheiden. Die Inhaberin der Domain, ein Domain-Händler, hatte das Nachsehen.
Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, die ihre Namensrechte an der Buchstabenfolge »BAG«, der Kurzform für Bundesarbeitsgericht, durch die Registrierung der Domain bag.de durch die Beklagte verletzt sieht. Sie trägt vor, die Abkürzung BAG für Bundesarbeitsgericht werde bereits seit 1955 genutzt. Das Bundesarbeitsgericht nutze derzeit die ungleich längere Domain bundesarbeitsgericht.de. Die Beklagte, ein Domain-Händler, ist Inhaberin der Domain bag.de, die bei Sedo geparkt und zum Verkauf stand. Unter der Domain fand man automatisch generierte Links mit Verweisen auf Werbung, darunter auch mit der Aufschrift »Bundesarbeitsgericht«. Die Beklagte hält dem entgegen, die Buchstabenfolge „BAG“ wird vielfältig gebraucht und eine eindeutige Zuordnung zum Bundesarbeitsgericht sei nicht gegeben. Zudem entspreche „BAG“ dem bekannten englischen Begriff für Tasche. Die Klägerin beantragte gegenüber dem Landgericht Köln die Unterlassung der Nutzung und die Freigabe der Domain bag.de durch die Beklagte.
Das LG Köln sieht die Ansprüche als begründet an und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Nutzung und der Freigabe der Domain, weil sie das Namensrecht der Klägerin verletzt (Urteil vom 26.08.2014, Az.: 33 O 56/14). In der Registrierung der Domain durch die Beklagte liege eine Namensrechtverletzung seitens der Beklagten. Die Zeichenfolge „BAG“ dient als Abkürzung für „Bundesarbeitsgericht“ und hat Namenscharakter; das Bundesarbeitsgericht sei in den beteiligten Verkehrskreisen unter diesem Namen bekannt. Die Buchstabenfolge sei auch unterscheidungskräftig. Die Beklagte hingegen habe nichts vorgetragen, dem zu entnehmen ist, wonach der englischsprachige Begriff »bag« in die deutsche Sprache derart Eingang gefunden hat, dass er losgelöst von seiner konkreten Verwendung als – generischer – Begriff für Taschen verstanden wird. Es liege, so das Gericht weiter, auch eine unberechtigte Namensanmaßung seitens der Beklagten vor, da sie mit Registrierung der Domain das geschützte Namenskürzel des Bundesarbeitsgerichtes nutze, wozu sie nicht befugt war, da ihr selbst kein Namensrecht an dem Begriff zusteht. Damit verursachte die Beklagte auch eine Zuordnungsverwirrung und verletzte die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers, da ihr durch die Registrierung der Domain durch die nichtberechtigte Beklagte der Zugriff auf diese verwehrt wurde. Das Interesse der Beklagten am Verkauf der Domain sei hingegen nicht schutzwürdig.
Damit legte das Landgericht Köln eine einfache und klare Entscheidung vor, bei der sich mutmaßen lässt (wie beispielsweise Rechtsanwalt Thomas Stadler), dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Beklagte die Domain ordentlich genutzt hätte: etwa um Taschen zu vertreiben. Die Empfehlung, registrierte Domains auch ordentlich zu nutzen, sprechen wir bereits seit der Entscheidung zu weideglueck.de des OLG Frankfurt/M (Beschluss vom 12.04.2000, Az.: 6 W 33/00) aus, die in vielen darauf folgenden Entscheidungen bestätigt wurde. Offensichtlich sah die Beklagte keine Chance, die Sache beim Berufungsgericht überprüfen zu lassen: die Domain befindet sich laut WHOIS bereits in den Händen des Bundesarbeitsgerichts.
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