AG Ludwigshafen

Name unterliegt Spitzname

Das AG Ludwigshafen hat bereits vor geraumer Zeit entschieden, dass auch ein Spitzname einem bürgerlichen Namen gleichsteht und die Klage des Namensträgers gegen einen Domain-Inhaber abgewiesen (Urteil vom 23.05.2007, Az.: 2 h C 22/07). In Anbetracht der maxem.de-Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt die Entscheidung des AG Ludwigshafen eine Herausforderung dar.

Der Kläger, Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Firma auf seinen Namen, will sich unter der .de-Domain, die seinem Nachnamen entspricht, eine Internetseite einrichten. Der Inhaber der Domain und Beklagte trägt diesen Namen als Spitznamen, unter dem er im Freundes- und Bekanntenkreis seit Jahren bekannt ist. Zugleich ist er Inhaber eines Gewerbebetriebes, den er unter der gleichnamigen Domain unter der Endung .it präsentiert. Die .de-Domain nutzt der Beklagte ausschließlich privat.

Der Kläger sah hier eine Namensrechtsverletzung und verlangte die Unterlassung der Nutzung und Registrierung der Domain sowie deren Übertragung an ihn gegen Erstattung der Registrierungskosten. Er erhob Klage beim Amtsgericht in Ludwigshafen. Das Gericht sah die Angelegenheit anders. Zunächst prüfte es jedoch seine Zuständigkeit, da für Kennzeichenrechtsangelegenheiten üblicherweise die Landgerichte zuständig sind. Da die streitbefangene Domain unstreitig ausschließlich privat genutzt wird, konnte von einer möglichen Kennzeichenrechtsverletzung nicht ausgegangen werden.

In der Sache sah das Gericht jedoch auch keine Namensrechtsverletzung, da seitens des Beklagten weder eine Namensanmaßung noch eine Namensleugnung vorlag. Die vom Beklagten als Spitznamen genutzte Bezeichnung ist nach Auffassung des Gerichts eine für alle nachvollziehbar abgeleitete Kurzform aus seinem Familiennamen, die ihn individualisiert, weshalb die Bezeichnung durch § 12 BGB geschützt ist. Die Entscheidung des BGH zur Domain maxem.de stelle einen anderen Fall dar: dort ging es um einen allein in Netzwerken (und besonders im Internet) genutzten Namen. Seinen Spitzname nutze der Beklagten hier aber seit Jahren tatsächlich als Ruf- und Spitznamen; das sei ein entscheidungserheblicher Unterschied zum Fall des BGH.

Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung (Urteil vom 26.06.2003, Az.: I ZR 296/00) davon aus, dass ein Pseudonym dem namensrechtlichen Schutz zugänglich sei, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Ob das im Fall des AG Ludwigshafen zugunsten des Beklagten so war, lässt sich kaum nachvollziehen; nähere Ausführungen dazu hätten der Entscheidung gut getan.

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