Nicht zuletzt aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist die Haftung von Forenbetreibern wieder in aller Munde. In der genannten Entscheidung des LG Hamburg, die uns noch nicht vorliegt, hatte ein Weblogger das Nachsehen und soll für den ausschweifenden Kommentar eines Leser büßen. Wir wünschten uns, die im Namen des Volkes entschieden haben, hätte zuvor das Skript von Dr. Stephan Ott zu lesen bekommen.
Das LG Hamburg hat am 04. Dezember 2007 eine einstweilige Verfügung gegen den Blogger Stefan Niggemeier bestätigt. Diese geht zurück auf einen rechtswidrigen Kommentar, den am Sonntag den 12. August 2007 ein Leser um 3.37 Uhr morgens gepostet hatte, und den Herr Niggemeier um 11.06 Uhr entfernt hat. Das LG Hamburg ist der Ansicht, die nachträgliche Entfernung des Kommentars reiche nicht aus, der Blogbetreiber hätte den Kommentar vorab kontrollieren müssen.
Mit solchen und ähnlichen Fragen zum Betrieb von Foren, Gästebüchern und Weblogs beschäftigt sich Dr. Stephan Ott, der die Informationssite linksandlaw.de betreibt, die unter der .com-Domain auch ein englischsprachiges Pendant aufweist. Er hat auf seiner Seite anhand von zahlreichen Beispielsfällen einen aktuellen Überblick (Stand 08. Dezember 2007) über die Rechtsprechung zur Forenbetreiberhaftung geschaffen. Anhand von 18 kleinen Beispielsfällen nebst einiger Variationen geht er minutiös die verschiedenen Aspekte der Rechtsprechung durch und gibt dabei Hinweise, wie man sich im Fall eines jeweiligen Falles verhalten kann. Ganz nebenbei nimmt er zwischendurch zu besonderen Fragen wie die, ob man einen Disclaimer zur Distanzierung von Kommentaren und Beiträgen aufnehmen soll, Stellung. Im Anhang vertieft er Rechtsfragen wie etwa die der Anwendbarkeit des TMG auf Unterlassungsansprüche (wie sie vom BGH konstruiert wurde).
Dieses Skript schlägt eine Schneise durch den Wust von aktuellen Entscheidungen. Es schafft den Überblick über die gegebene Rechtslage. Dabei ist es immer allgemein verständlich und erklärt anschaulich; womit die Zielgruppe, nämlich Forenbetreiber et altera, erreicht wird. Dabei bleibt das Skript mit 49 Seiten kurz und knackig. Die Lektüre sei Richtern, nicht nur des Landgerichts Hamburg, genauso empfohlen.
Ganz nebenbei bietet linksandlaw.de auch eine Suchseite, die auf Internetrecht spezialisiert ist. Mit ihr findet man Fragen zum Internetrecht durch ausgewählte, kompetente Quellen beantwortet. Standardsuchmaschinen ziehen immer auch News-Meldungen und Foreneinträge heran. Doch wie hoch die Qualität solcher Beträge sind, lässt sich nur schwer abschätzen. Darum lässt die linksandlaw.de-Suchmaschine diese Quellen von vornherein aus und orientiert sich alleine an Angeboten, bei denen juristische Kompetenz vorausgesetzt werden kann.