Schon wieder ist ein halbes Jahr vergangen, und das Standardwerk zum Internetrecht von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster, ist vor wenigen Tagen in neuer Auflage erschienen. Das Werk steht unter »Materialien« zum Gratisdownload bereit.
Prof. Dr. Thomas Hoeren gibt auf nunmehr 553 Seiten in alt bewährter Struktur einen grundsätzlichen Überblick über das Internetrecht. Inhaltlich ist das Werk auf dem Stand September 2010, aktuelle Entscheidungen wurden hinzugefügt. Einige Änderungen waren zu erwarten, andere sind nach einem ersten Blick in das Kompendium zu verzeichnen. Selbstverständlich hat die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung, die noch keinen Eingang in die vergangene Ausgabe nehmen konnte, nun ihren Platz gefunden. Im Werk findet die Entscheidung an mehreren Stellen Erwähnung, doch scheint uns die Einarbeitung des Urteils nicht überall feingliedrig genug erfolgt zu sein: die Formulierungen zur strafprozessualen Relevanz der BVerfG-Entscheidung weisen keine tiefgreifenden Änderungen auf, außer dass nun die Vorratsdatenspeicherung mit der verdeckten Onlinedurchsuchung im Bereich des Strafprozessrechts zusammengeführt wurde und die BVerfG-Entscheidung da auch erwähnt wird, was bei nachlässiger Lektüre zu falschen Schlüssen führen könnte. Auch wo der Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.05.2009 (Az.: 11 W 21/09) zur Frage der Übermittlung von im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten durch die Provider behandelt wird, wird nicht deutlich, dass diese Frage aufgrund der BVerfG-Entscheidung zunächst passé ist. Ausführlich geht Hoeren auf die Entscheidung des BVerfG im Kapitel Datenschutzrecht auf Seite 373 ein, versäumt aber notwendige Korrekturen im Unterabschnitt über die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf Seite 499.
Aller kleineren Mängel zum Trotz, ist das Werk wie immer sehr zu empfehlen. Das Manuskript steht zum kostenlosen Download zur Verfügung. Damit mag es zwar gratis sein, umsonst sollten die Bemühungen aber nicht sein: wem der Inhalt zusagt und wer auch die künftige Arbeit des Instituts unterstützen will, sollte die Möglichkeit einer freiwilligen Spende in beliebiger Höhe auf das angegebene Konto nutzen.