Domain-Verkauf

Wenn der Käufer plötzlich verschwindet

Andrew Allemann berichtet in seinem Blog domainnamewire.com von einem Domain-Verkauf via Sedo, bei dem der Käufer nach dem Vertragsschluss einfach verschwand. Für Allemann sprang aber zumindest die Erkenntnis dabei heraus, was Sedo in solchen Fällen macht.

Allemann hoffte vor einigen Monaten, seine erste nTLD zu verkaufen. Bei Sedo hatte er die .xyz-Domain angeboten und nach einem kurzen Hin- und Her mit dem Käufer an diesen für US$ 500,– verkauft. Nach Einigung über den Kaufpreis wandten sie sich an den Escrow-Service von Sedo. Doch der Käufer verschwand einfach, er zahlte den Kaufpreis nicht. Laut Allemann sandte Sedo daraufhin mehrere Erinnerungen an den Käufer, den Kaufpreis zu zahlen. Er reagierte aber unverändert nicht, weshalb Sedo die Sache an die Abteilung für Kundenaussenstände weiterleitete. Nach einem Monat, ohne dass der Käufer den Kaufpreis zahlte, brach Sedo die Transaktion ab. Doch damit war die Sache noch nicht beendet: Sedo gab Allemann die Identität des Käufers bekannt, damit er gegebenenfalls rechtliche Maßnahmen ergreifen kann. Sedo schrieb:

Since the buyer has failed to fulfill his part of the contract, you may take legal action against him. His contact data are now available in your Sedo contract.

Aufgrund der Identität des Käufers konnte Allemann nachvollziehen, warum der ein Interesse an der Domain hatte, und schrieb ihn deshalb per eMail an, um zu erfahren, warum er abgesprungen ist. Darüber hinaus besteht sein Interesse, den Vertrag umzusetzen. Wegen US$ 500,– würde Allemann allerdings keine rechtlichen Schritte einleiten, teilt er mit. Das Verfahren von Sedo, die Identität des Käufers in einem solchen Fall zu enthüllen, hält Allemann für vernünftig.

Mit dieser Erfahrung und seiner Einschätzung zu Sedo steht Allemann nicht allein. Kommentatoren des Blogeintrags bestätigen seine Erfahrung. Einige haben es schon oft erlebt, dass ein Vertrag zustande kam, aber der Käufer wieder absprang. Sedo agiert in solchen Fällen schon seit Jahren wie von Allemann beschrieben, teilt einer der Kommentatoren mit. Dieses Verfahren in solchen Fällen empfiehlt eine Kommentatorin auch anderen Dienstleistern. Es ist aber nicht immer der Käufer; auch Verkäufer, die ihren Preiswunsch nicht erfüllt sehen, ziehen sich gelegentlich vom verpflichtenden Kaufvertrag zurück. Wie Joseph Peterson in den Kommentaren berichtet, war ein Verkäufer mit dem bei einer Sedo-Auktion erzielten Höchstgebot nicht zufrieden, und weigerte sich, die ersteigerte .net-Domain zu übertragen. Nachdem Peterson sein Geld von Sedo wieder hatte, überlegte es sich der Verkäufer doch anders und Peterson zahlte den Betrag erneut an Sedo. Doch wieder sprang der Verkäufer ab und Peterson musste warten, bis Sedo das Geld erneut frei gab.

Die Erkenntnis von Allemann ist also: Sedo gibt in solchen Fällen die Identität der anderen Partei des Kaufvertrages bekannt, damit rechtliche Schritte eingeleitet werden können. In der Tat erscheint das vernünftig. Immerhin haben wir es mit einem abgeschlossenen Kaufvertrag zu tun, der Käufer wie Verkäufer rechtsbindend verpflichtet, jeweils ihre Vertragspflichten zu erfüllen. Aus einem solchen Geschäft kommt man nicht einfach wieder hinaus, indem man den Kopf in den Sand steckt. Soweit wir das beurteilen können, bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Probleme, da die Vertragspartei durchaus berechtigt ist, die Identität der anderen Partei zu kennen, insbesondere weil sie einen Anspruch auf Vertragserfüllung hat. Der richtet sich – je nach dem – gegen Käufer oder Verkäufer. Das Problem liegt eher darin, rechtliche Schritte gegen die andere Partei erfolgversprechend in die Wege zu leiten.

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