lawscot.co.uk

Domain-Handel auf schottisch

Wie funktioniert der Domain-Handel in Schottland? Im Prinzip überhaupt nicht: Der Käufer lehnt das »horrende« Angebot des Domain-Inhabers erst mal ab, verklagt ihn und kauft dann zum 20-fachen Preis – plus expenses.

Klingt ziemlich unschottisch und passt eigentlich auch auf den gesamten Rest der mit Domains handeltreibenden Welt. Aber so treibt man nunmal Domain-Handel in Schottland, oder, mit dem Hofnarr Danny Kaye zu reden, so treibt den Schotten der Domain-Handel:

Am Vorabend eines gerichtlichen Domain-Streites zwischen der schottischen Anwaltskammer und Tommy Butler, dem Inhaber der Domain lawscot.co.uk, einigten sich die Parteien auf Zahlung von £ 10.000 (gut € 14.000). Ein ganz unschottisches, nämlich teures Schnäppchen für die Anwaltskammer, denn ein Jahr zuvor hatte Tommy Butler die Domain dem Käufer noch für £ 500 (gut € 700) angeboten.

Die Sache soweit zu bringen war nicht einfach für Mr. Butler, denn zunächst wollte, als ihn die schottische Anwaltskammer auf Herausgabe bzw. Unterlassung der Nutzung der Domain verklagte, ihn kein schottischer Anwalt vertreten: alle schottischen Anwälte sind Zwangsmitglieder der Anwaltskammer (wie ja auch die deutschen Anwälte). Die schottischen Anwälte scheinen jedoch nicht die rechte Chuzpe zu besitzen, gegen die eigene Kammer anzutreten. (In Deutschland sieht das glücklicher Weise anders aus.) Von dem Anwalt, den er engagierte, trennte sich Tommy Butler alsbald wieder, weil der nicht den rechten Elan brachte, um die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Die Anwaltsfirma, bei der der Rechtsanwalt tätig ist, und deren Mandant Tommy Butler sollten auf Geheiß der schottischen Rechtsanwaltskammer Stillschweigen über den Rechtsstreit wahren. Das war der Anwaltsfirma recht, ihrem Mandanten Tommy Butler aber nicht billig.

Da sich kein weiterer schottischer Anwalt fand, wandte sich Butler an einen englischen Anwalt, der dann einen schottischen für die mündliche Verhandlung beauftragte, weil nur in Schottland zugelassene Anwälte vor schottischen Gerichten auftreten dürfen. Beide Anwälte ließen Tommy Butler wohl aber beim Prozessauftakt im März hängen. Da Butler keinen weiteren Rechtsvertreter für den Prozess fand, ging er schließlich auf das Angebot von £ 10.000 ein. Die ihm entstandenen Prozesskosten und Anwaltsgebühren übernahm die Anwaltskammer auch.

Tommy Butler erklärte im Nachhinein gegenüber theregister.co.uk, die Frage des rechtmäßigen Besitzes der Domain sei nie diskutiert worden, und wenn er einen Rechtsanwalt gefunden hätte, hätte er den Rechtsstreit bis zum Ende ausgefochten. Er ist nämlich der Ansicht, die Anwaltskammer habe vor Gericht keinerlei Chance gehabt, und mit dem Angebot von £ 10.000 habe sie einen Präzedenzfall verhindern wollen, der aufzeigen würde, dass es keinen Rechtsgrund gibt, demnach Institutionen und Organe wie die schottische Anwaltskammer Inhaber von Domains wie ausgerechnet lawscot.co.uk sein sollten.

Insgesamt sind die Informationen zu dem gesamten Szenario dünn; aber mehr, so spekuliert theregister.co.uk, wird man vielleicht beim nächsten Prozess erfahren: Wenn Tommy Butler seinen englischen Anwalt verklagt, weil der ihn vor Gericht hängen liess.

Übrigens dient der von einer den Geldtransfer vermittelnden Anwaltskanzlei ausgestellte Scheck über £ 10.000 als Beleg für die ganz unschottische Story.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top