LG Berlin

Land Berlin unterliegt im Streit um berlin.com

Das Land Berlin führte erneut einen Rechtsstreit gegen die Inhaberin der Domain berlin.com, und scheiterte diesmal deutlich vor dem Landgericht Berlin, das im übrigen bekannte Rechtsprechung verwarf.

Das Land Berlin, der Kläger, stört sich bereits seit Jahren an der Nutzung der Domain berlin.com durch die Beklagte, und versuchte in einem erneuten Rechtsstreit, die Nutzung der Domain durch die Beklagte zu unterbinden. Der Kläger tritt schon seit März 1996 unter der Domain berlin.de auf. Die Beklagte ist eine weltweit agierende Mediengruppe, die neben berlin.com zahlreiche weitere Domains wie london.com, paris.com und so weiter hält und sie vermarktet. Eine Frau A. Berlin registrierte die Domain berlin.com erstmals im Juni 1995. Seit Juni 1999 befindet sich die Domain in der Hand der Beklagten; spätestens seit 2000 weiß der Kläger, dass diese Domain registriert ist. Unter berlin.com finden sich redaktionell bearbeitete Informationen für Berlin-Besucher. Nach mehreren Rechtsstreiten mit dem Kläger um die Domain findet sich ein Disclaimer auf Englisch und Deutsch auf der Webseite, der ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass berlin.com keine Webseite des Landes Berlin ist. Der Besucherstrom auf berlin.com umfasst lediglich 0,1 Prozent desjenigen von berlin.de. Der Kläger meint, die Top Level Domain .com weise nicht auf einen rein kommerziellen Anbieter; bei der Zuordnung einer Domain zu einem Namensträger orientieren sich Internetnutzer an der Second Level Domain. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, der Disclaimer sei unerheblich. Er beantragte die Unterlassung der Nutzung von berlin.com durch die Beklagte, sowie Auskunft hinsichtlich der Zugriffszahlen, Umsätze und Gewinne sowie die Feststellung, dass die Beklagte Schadensersatz zu zahlen habe. Die Beklagte hielt entgegen, Nutzer orientierten sich an Suchergebnissen der Suchmaschinen und gäben von sich aus keine URLs mehr ein, es sei denn, die Webseiten seien ihnen vertraut oder als Favorit gespeichert. Der Disclaimer erscheine seit März 2013. Aus den unterschiedlichen Besucherströmen der beiden Angebote ergebe sich, dass weder eine Täuschung noch eine Verwirrung bestehe. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob eine Widerklage, dernach das Gericht feststellen möge, dass die Beklagte berlin.com betreiben dürfe, wenn dem Internetnutzer bei Öffnung der Seite durch den Disclaimer sofort der Betreiber der Seite mitgeteilt wird.

Das Landgericht Berlin wies die Klage des Klägers ab, da keine unberechtigte Namensanmaßung (§ 12 BGB) seitens der Beklagten vorliegt, und bestätigte die Widerklage der Beklagten (Urteil vom 27.02.2017, Az.: 3 O 19/15). Da die Domain ursprünglich von Frau A. Berlin im Jahr 1995 registriert wurde, die ihrerseits den Namen Berlin trägt, lag zu diesem Zeitpunkt keine unberechtigte Namensanmaßung vor. Eine unberechtigte Namensanmaßung liegt auch nicht im Betreiben von berlin.com mit den derzeitigen Inhalten vor. Das Landgericht zweifelte schon daran, ob die Beklagte den Namen Berlin überhaupt gebraucht. Aus seiner Sicht liegt lediglich »eine die Funktion des Namens als Identitätsbezeichnung nicht beeinträchtigende Namensnennung« durch die Beklagte vor. Das ergibt sich aufgrund des Disclaimers, der ausdrücklich darauf hinweist, dass berlin.com nicht vom Land Berlin betrieben wird und nicht dessen Website ist. Folglich weise der Domain-Name nicht auf den Betreiber der Website, sondern auf die Inhalte der Seite, die über die Stadt Berlin informieren. Das Gericht bezweifelte aber auch, dass in der Domain für sich ein Namensgebrauch vorliegt. Der Internetnutzer könne nicht mehr – wie noch zur Jahrtausendwende – von der Second Level Domain auf den Domain-Inhaber schließen, da das Internet inzwischen viel verbreiteter ist als damals, und es viel mehr Webseiten gibt. Infolgedessen dürften die Inhalte maßgeblicher als die Domain sein, insbesondere aber die Second Level Domain eher auf die Inhalte als auf den Betreiber hinweisen. Die Schlussfolgerung von der Second Level Domain auf den Betreiber fällt noch unsicherer aus, wenn man die Domain-Endung miteinbezieht: Bei der Endung .com drängt sich ein Hoheitsträger nicht als Betreiber der Domain auf. In jedem Fall, so das Landgericht, fehle es an einer Zuordnungsverwirrung, da Nutzer die Second Level Domain nicht mehr auf den Betreiber beziehen und die Endung weder auf die Beklagte noch die Klägerin verweist. Die Top Level Domain .com enthält keinen Hinweis darauf, dass hinter der Domain ein Hoheitsträger steht. Die Endung ist mehrdeutig, weshalb eine klare Zuordnung zu einem Namensträger von vornherein ausgeschlossen ist und folglich auch eine Zuordnungsverwirrung nicht vorliegt. Es kommt nicht mehr auf die bisher in der Rechtsprechung verbreiteten Thesen an, was der durchschnittliche Internetnutzer mit der Top Level Domain .com verbindet. Das Landgericht vermag auch nicht anzunehmen, dass Nutzer unter berlin.com alleine den Auftritt der überragende Bekanntheit genießenden Bundeshauptstadt erwarten: es gibt viele Orte namens Berlin oder Menschen mit diesem Namen, und die Top Level Domain .com weist keinen Bezug zu Deutschland auf. Ein Internetnutzer, der berlin.de aufruft, sieht sofort den Hinweis, dass es sich um das offizielle Hauptstadtportal handelt, und bei berlin.com sofort den Disclaimer. Eine Zuordnungsverwirrung ist nahezu ausgeschlossen. Weiter werden auch keine schutzwürdigen Interessen des Klägers beeinträchtigt, da der Disclaimer dem vorbeugt und da die Themenübersicht der Seite keinerlei offizielle Inhalte enthält. Schließlich sprechen die geringen Nutzungszahlen von berlin.com ebenfalls dagegen, dass schutzwürdige Interessen des Klägers beeinträchtigt sind. Damit ging diese Klage ins Leere, auch was den Auskunfts- und den Feststellungsanspruch des Klägers betraf. Hinsichtlich der Widerklage bestätigte das Gericht kurz, dass, soweit der Disclaimer aktiv ist, die Beklagte die Domain in der jetzigen Form nutzen könne.

Das Landgericht Berlin bricht an dieser Stelle mit der langjährigen Rechtsprechung des Kammergericht Berlin und des Bundesgerichtshofs. Es verweist auf eine höhere Verbreitung des Internets sowie ein geändertes Nutzungsverhalten seit der einschlägigen Rechtsprechung. Die Second Level Domain verweise weniger auf den Betreiber als vielmehr auf die Inhalte; die Domain-Endung sei ebenfalls kein einschlägiger Indikator. Eine Entscheidung wie solingen.info, bei der der BGH noch eine Zuordnung zur Stadt Solingen feststellte (die er für solingen.biz nicht festgestellt hätte), wäre danach so nicht mehr möglich. Noch ist das Urteil des Landgericht nicht rechtskräftig, es spricht allerdings vieles dafür, dass es in die richtige Richtung weist.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top