Domain-Newsletter

Ausgabe #1218 – 16. Mai 2024

Themen: EU – Referentenentwurf für NIS2UmsuCG liegt vor | Entropie – neues Erfolgskriterium für Domains? | TLDs – Neues von .ru, .uk und .xxx | motherhood.ai – Inhaber siegt trotz Säumnis trx.com – Schadensersatz für unnötigen Streit | nexus.xyz – Verkettung für US$ 149.000,– | Juni – DAVIT-Seminare zu Digitalem und Daten

EU – REFERENTENENTWURF FÜR NIS2UMSUCG LIEGT VOR

Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Erhöhung der Cybersicherheit in nationales Recht liegt seit wenigen Tagen ein neuer Referentenentwurf vor. Das geplante Gesetz bringt eine Reihe von einschneidenden Änderungen für zahlreiche Unternehmen mit sich.

Am 16. Januar 2023 ist die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (NIS-2) in Kraft getreten. Sie modernisiert den bestehenden Rechtsrahmen, um mit der zunehmenden Digitalisierung und einer sich entwickelnden Bedrohungslandschaft für Cybersicherheit Schritt zu halten. Zu diesem Zweck soll in Deutschland das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) erlassen werden, für das nun ein aktualisierter Referentenentwurf mit dem Stand 07. Mai 2024 vorliegt. Das NIS2UmsuCG sieht vor, dass unter anderem die durch die NIS-2 vorgegebenen Einrichtungskategorien eingeführt werden, die mit einer signifikanten Ausweitung des bisher auf Betreiber kritischer Infrastrukturen, Anbieter digitaler Dienste und Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse beschränkten Anwendungsbereichs einhergeht. Voraussetzung ist nach derzeitigem Stand, dass ein Unternehmen mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz von über 10 Millionen Euro aufweist und damit als „wichtige Einrichtung“ im Sinne des NIS2UmsuCG gilt; als „besonders wichtig“ und damit verschärft handlungspflichtig gelten Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro aufweisen. Registries oder DNS-Diensteanbieter gelten in jedem Fall als besonders wichtige Einrichtung. Nach ersten Schätzungen betrifft das NIS2UmsuCG rund 30.000 Unternehmen in Deutschland. Kommunale Behörden sollen wie gefordert ausgeschlossen sein.

Auf erhebliche Änderungen muss sich die Führungsebene eines Unternehmens einstellen. Mit der NIS-2 wird Cybersicherheit zentrale Aufgabe der Geschäftsleitung, denn sie muss eine Reihe von geeigneten, verhältnismäßigen und wirksamen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um Störungen von IT-Systemen zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Sie sollen den Stand der Technik einhalten, europäische und internationale Normen berücksichtigen und auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Als Mindestanforderungen genannt werden unter anderem Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik, Aufrechterhaltung des Betriebs wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall und Krisenmanagement, Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen sowie Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung. Außerdem gelten erweiterte Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten. Auch bei der Einschaltung von Hilfspersonen bleibt das Leitungsorgan letztverantwortlich. Bereits bestehende Verpflichtungen aus § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG werden durch die NIS-2 also erweitert. Unterbleiben solche Maßnahmen, haften die Geschäftsleiter persönlich dem Unternehmen gegenüber auf Schadensersatz. Ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder ein Vergleich hierüber soll nach dem Willen des Gesetzgebers unwirksam sein. Zur Einhaltung dieser Verpflichtungen werden dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) außerdem weitgehende Befugnisse eingeräumt, die bis zur vorübergehenden Untersagung der Geschäftsführungsbefugnis reichen können.

Die NIS-2 muss bis zum 17. Oktober 2024 von jedem der 27 EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Nach Einschätzung von heise.de kann Deutschland diesen Termin nicht mehr halten. Die Bundesrepublik befinde sich in Gesellschaft weiterer EU-Mitgliedstaaten, die ebenfalls nicht termingerecht umsetzen werden.

Den aktuellen Referentenentwurf finden Sie unter:
> https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf;jsessionid=978BB02D066904F1879157D9B0E4A64A.live862?__blob=publicationFile&v=5

Quelle: heise.de, eigene Recherche

ENTROPIE – NEUES ERFOLGSKRITERIUM FÜR DOMAINS?

Entropie ist das Zauberwort: Das britische Beratungsunternehmen Stobbs IP Limited hat sich daran gemacht, den Erfolg einer neu eingeführten generischen Top Level Domain an ihrem Informationsgehalt zu messen.

Um den Erfolg einer Top Level Domain zu bewerten, orientiert sich die Branche üblicherweise an der Zahl der registrierten Domains. Nicht umsonst gilt .com mit ihren rund 159 Mio. Domains als Marktführer, zumal mit der Zahl der Registrierungen auch die öffentliche Wahrnehmung wächst – wer außer unseren geschätzten Lesern weiß schon, dass man Domains mit der Endung .furniture registrieren kann?! Die Experten von Stobbs IP versuchen sich nun am Ansatz der sogenannten „Domain entropy“. Der Begriff der Entropie wird sowohl in der Thermodynamik als auch der statistischen Mechanik verwendet; bei Stobbs IP versteht man unter Domain-Namen mit hoher Entropie solche mit typischerweise langen, zufälligen Zeichenfolgen oder Zeichen. Frühere Studien, die sich mit diesem Parameter befassten, hätten gezeigt, dass Domain-Namen mit hoher Entropie häufig mit automatisierter Registrierung und betrügerischer oder böswilliger Nutzung in Verbindung gebracht werden. Ermittelt hat man daraufhin die Entropie für folgende 19 nTLDs, deren Sunrise- oder Live-Phase im Jahr 2023 oder später lag. Sie kam zu folgendem Ergebnis:

nTLD – Registrierungen – Entropie

.lifestyle – 431 – 2.801
.vana – 55 – 2.403
.living – 570 – 2.741
.diy – 475 – 2.644
.food – 1.584 – 2.639
.meme – 9.115 – 3.327
.ing – 39.133 – 3.374
.music – 175 – 2.483
.box – 2.914 – 1.783
.dad – 5.788 – 3.316
.esq – 4.775 – 3.418
.foo – 5.487 – 3.261
.nexus – 3.776 – 3.326
.prof – 1.597 – 3.278
.zip – 34.597 – 3.385
.mov – 8.505 – 3.409
.phd – 3.907 – 3.333
.watches – 267 – 2.555
.channel – 603 – 3.386

Einen sinnvollen Zusammenhang zwischen der Zeit seit dem Registrierungsstart und der Anzahl der registrierten Domains konnte Stobbs IP übrigens nicht ermitteln, was darauf hindeute, dass dieser erheblich variiert und von Faktoren wie Verfügbarkeit, Kosten und Nutzung abhängt.

Demnach weist .box die niedrigste durchschnittliche Entropie aller untersuchten nTLDs auf; damit gilt .box als vergleichsweise sichere nTLD. Bemerkenswert sei aber, dass verschiedene Markenbegriffe bereits unter .box registriert sind, einer TLD, die duale Web2/Web3-Funktionalität bietet. So würden sich tencent.box, cocacola.box, .coca-cola.box und mcdonalds.box alle auf ähnliche Live-Websites beziehen, auf denen Inhalte zu Kryptowährungen und NFTs angezeigt werden. Die meisten Domain-Namen kommen in der Second Level Domain auf 4 bis 14 Zeichen, während Domains mit mehr Zeichen praktisch kaum gefragt sind. Einzige Ausnahme und völlig überraschend ist der sehr große Spitzenwert der Registrierungszahlen bei einer Länge der Second Level Domain von 32 Zeichen; hier hat Stobbs IP insgesamt 58.759 Domains ermittelt, was auf eine automatisierte Registrierung solcher Domains hindeute. Allerdings gibt es auch einige Domain-Namen, die das Zeichenlimit ausschöpfen und wohl nur aus höchst persönlichen Sammlergründen registriert wurden, wie daddaddaddaddaddaddaddaddaddaddaddaddaddaddaddaddaddaddad.dad und nothingelsematters-enter-sandman-metallicagirlsjustwannahavefun.zip.

Ob sich die Domain-Entropie als Erfolgs- oder Risikokriterium auf Dauer durchsetzt, bleibt abzuwarten. Im Rahmen eines aktiven Portfolio-Managements, aber auch für proaktive Markenschutzprogramme, bei denen es darum geht, Aktivitäten Dritter zu überwachen und rechtzeitig gegen festgestellte Verstöße vorzugehen, kann sie aber nützliche Hinweise liefern.

Die vollständige Analyse finden Sie unter:
> https://circleid.com/posts/20240507-a-new-analysis-of-the-newest-new-gtlds

Quelle: circleid.com, wikipedia.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .RU, .UK UND .XXX

Die Verlängerung des Registry-Vertrages für .xxx wird kein Selbstläufer: der ICANN-Community droht ein gefährlicher Präzedenzfall. Derweil feiert sich .ru mit einem Rekordjahr, während Großbritanniens .uk auf intensive Identitätsprüfung setzt – hier die Kurznews.

Das Coordination Center for TLD RU, Verwalterin der russischen Länderendung .ru, hat den jährlichen „Russian Domain Space: Outcomes and Development Prospects“-Report für das Jahr 2023 veröffentlicht. Dem bereits 13. Bericht zufolge ist .ru unangefochtener Spitzenreiter bei den Wachstumsraten aller ccTLDs im Jahr 2023. Im vergangenen Jahr wuchs .ru um 506.024 Domains (+ 10,3 Prozent). Bis zum Ende des Jahres 2023 verdoppelte sich die Registrierungsrate nahezu: Zwischen Januar und September wurden jeden Monat rund 123.000 .ru-Domains registriert, während der Durchschnitt zwischen Oktober und Dezember bereits bei 201.000 Domains monatlich lag. In der Nacht des 07. April 2024, dem 30. Geburtstag, kletterte .ru über die Marke von 5,6 Mio. registrierten Domains, ein Rekordwert in der Geschichte des Länderkürzels. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass all diese Zahlen auf Angaben der Registry beruhen; es ist nicht auszuschließen, dass .ru Teil der russischen Kriegspropaganda geworden ist. Um das Risiko von „DNS Abuse“ zu reduzieren, hat die Registry weiter mitgeteilt, ein Identitätsprüfungssystem einzuführen. „We plan to make registration for domain name registrars and individuals, verify this information through a unified identification and authentication system (USIA), that is, make it part of the State Services ecosystem“, so Anton Gorelkin vom „Committee on Information Policy, Information Technologies and Communications of the State Duma of the Russian Federation“. Die Einführung soll noch 2024 erfolgen.

Die .uk-Verwalterin Nominet verschärft ihre routinemäßigen Identitätskontrollen. Jedes Mal, wenn das Bedürfnis für eine digitale Identitätsprüfung entsteht, kommt künftig die Software der US-amerikanischen Mitek Systems Inc. zum Einsatz. Das kann der Fall sein, wenn der Domain-Inhaber seine Anmeldedaten verloren hat und seine Identität wiederherstellen möchte. Er erhält dann eine eMail mit vollständigen Anweisungen zur Durchführung der ID-Prüfung. Dazu gehört die Durchführung eines „liveness check“ sowie das Hochladen von Unterlagen für einen Lichtbildausweis (wie einen Reisepass) und einen Adressnachweis (wie eine Rechnung oder einen Kontoauszug). Zulässig ist es, einen Führerschein als Lichtbildausweis zu verwenden: er dient dann zugleich auch als Adressnachweis. Die Prüfung kann sowohl über mobile als auch über Desktop-Anwendungen oder über beide durchgeführt werden. Nominet betont, dass man keine zusätzlichen Kontrollen einführt, sondern lediglich die Art und Weise modernisiert, wie man die Identität überprüft. Mitek ist ein führender Anbieter von Identitätsprüfungen, dem Finanzinstitute und Zahlungsunternehmen vertrauen, die in stark regulierten Märkten tätig sind. Die Software verifiziert Personen durch digitale Fußabdrücke, Ausweisdokumentation und Gesichtsbiometrie; alle Kopien der Dokumente werden gelöscht, sobald die Identitätsprüfung abgeschlossen ist.

Die mittlerweile zu GoDaddy gehörende ICM Registry LLC bangt weiterhin um die Verlängerung des Vertrages für .xxx. Im Rahmen einer öffentlichen Anhörung machte der frühere ICANN-Direktor Michael Palage geltend, dass ICM Registry mit dem Inhaberwechsel aufgehört habe, zentrale vertragliche Verpflichtungen einzuhalten, darunter die Prüfung der Identität der Domain-Inhaber und die Zahlung von US$ 10,– pro Domain an die eigene Aufsichtsbehörde International Foundation for Online Responsibility (IFFOR), die ihrerseits die zuvor erhaltenen Zahlungen nicht ordnungsgemäß verwendet habe. Der Registrar Tucows machte hingegen geltend, dass die Identitätsprüfung einer „Überwachung von Sexarbeiterinnen“ gleichgekommen wäre. Vor allem aber wird beanstandet, dass GoDaddy im Rahmen der einseitigen Vertragsänderungen das bei ICANN übliche „Registry Services Evaluation Process“-Verfahren nicht eingehalten habe. Den Vertrag gleichwohl zu verlängern, könne einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen. Dieser Einschätzung schloss sich auch die Business Constituency, die Stimme der kommerziellen Internetnutzer innerhalb ICANNs, an. Es ist nicht auszuschließen, dass nun der ICANN-Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) einschreitet, um ICANN zur Ordnung zu rufen – und damit die Vertragsverlängerung erst recht zum Wackeln bringt.

Den „Domain Space 2023“-Report finden Sie unter:
> https://cctld.ru/en/media/news/kc/35919/

Weitere Informationen zur Identitätsprüfung bei .uk finden Sie unter:
> https://www.nominet.uk/mitek-id-verification/

Quelle: cctld.ru, nominet.uk, icann.org

MOTHERHOOD.AI – INHABER SIEGT TROTZ SÄUMNIS

Im Streit um die Domain motherhood.ai liegt das zweite UDRP-Verfahren in diesem Jahr über eine .ai-Domain vor, bei der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Entscheidung erging gegen die Beschwerdeführerin, obgleich der Gegner sich nicht gemeldet hatte.

Die Maternity IP Holdings LP mit Sitz in den USA, Inhaberin mehrerer 1977, 2013 und 2023 eingetragener Marken, ist die Nachfolgerin eines Unternehmens, welches die Begriffe „Motherhood“ und „Motherhood Maternity“ seit etwa 1952 markenmäßig nutzt. Im Internet ist das Unternehmen unter motherhood.com aktiv. Sie sieht ihre Rechte durch die 2021 registrierte Domain motherhood.ai verletzt, die noch am 03. April 2024 zu einer Website leitete, wo sie zu einem Mindestpreis von US$ 30.000,– zum Verkauf angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin ist unter anderem der Ansicht, in Kombination mit der Endung .ai sei eine rechtmäßige Nutzung des Begriffs „Motherhood“ nicht möglich, da das impliziere, sie, die Beschwerdeführerin, stehe dahinter bzw. biete die Domain zum Kauf an. Und der Umstand, dass die Domain zum Kauf angeboten werde, zeige, dass der Inhaber damit auf Käufer in den USA ziele, wo die Beschwerdeführerin bestens bekannt sei. Das mache es wahrscheinlicher, dass der Gegner die Beschwerdeführerin kannte und um ihre Reputation wusste. Weiter spreche für die Bösgläubigkeit des Gegners, dass er einen Privacy-Service für die WHOIS-Daten nutzt. Der Gegner, der Franzose Michael Fournier, äußerte sich nicht im Verfahren. Als Entscheider wurde der britische Rechtsanwalt Adam Taylor berufen.

Taylor wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Nachweise für ihre Bekanntheit und die Bösgläubigkeit des Gegners vorgelegt hat (WIPO Case No. DAI2024-0021). Bei der Ähnlichkeit der Domain motherhood.ai und den Marken „Motherhood“ bzw. „Motherhood Maternity“ ging Taylor mit und sah das erste Element der UDRP erfüllt. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain übersprang er und widmete sich gleich der Frage der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain motherhood.ai. Unter diesem Prüfungspunkt zählt Taylor lediglich die Punkte auf, warum die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich ist. Ausgehend davon, dass es sich bei dem Wort „Motherhood“ (Mutterschaft) um einen gewöhnlichen Wörterbuchbegriff handelt und die Beschwerdeführerin nur wenige Nachweise über die tatsächliche Bekanntheit ihrer Marke „Motherhood“ in den USA erbracht habe, ganz zu schweigen von der nicht nachgewiesenen Bekanntheit in Frankreich, räumte Taylor mit der Argumentation zur .ai-Domain auf: die sei für die Beschwerdeführerin keineswegs hilfreich. Die Beschwerdeführerin räume ein, dass Internetnutzer wahrscheinlich „ai“ als Abkürzung für „künstliche Intelligenz“ wahrnehmen; aber das liefert keinen Grund für die Annahme, dass Internetnutzer die Beschwerdeführerin damit in Verbindung bringen. Weiter gäbe es keine Hinweise, dass der Gegner die Domain jemals in Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich, in dem die Beschwerdeführerin tätig ist, genutzt hat. Den vorliegenden Behauptungen und Nachweisen lässt sich, so Taylor, nicht entnehmen, dass der Gegner in irgendeiner Weise die Marken der Beschwerdeführerin ausgenutzt hat. Alles, was der Gegner getan habe, sei, eine aus einem allgemeinen Begriff bestehende Domain zum Verkauf anzubieten. Es sei für Taylor nicht ersichtlich, wie das mit einem Versuch gleichgesetzt werden könne, die Kunden eines Unternehmens, das zufällig Inhaberin einer entsprechenden Marke ist, zu verwirren. Eine Bösgläubigkeit seitens des Gegners, der sich im Verfahren nicht zu Wort gemeldet hat, vermochte Taylor nicht zu erkennen. Damit waren nicht alle Elemente der UDRP gegeben und Taylor wies die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain motherhood.ai finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/dai2024-0021.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

TRX.COM – SCHADENSERSATZ FÜR UNNÖTIGEN STREIT

Im Streit um die Domain trx.com vor einem Zivilgericht im US-Bundesstaat Arizona bestätigte das Gericht einen Schadensersatzanspruch des Domain-Inhabers gegenüber der Inhaberin von Markenrechten.

Loo Tze Ming, Inhaber der Domain trx.com, erhält nach einer Entscheidung des „District Court“ von Arizona Schadensersatz für seine Anwalts- und weitere Kosten in Höhe von US$ 41.098,77 von der JFXD TRY ACQ LLC, weil diese einen Rechtsstreit gegen Ming angezettelt hat, den sie nicht gewinnen konnte. Die Sache ist komplex, in ihrer Entscheidung vom 08. Mai 2024 entwirrt Bundesrichterin Roslyn O. Silver den Sachverhalt.

Die Domain trx.com wurde erstmals 1999 registriert. Etwa vier Jahre später erfand Randal Hetrick das Fitnessgerät „TRX“ und verkaufte es über das Unternehmen „Fitness Anywhere LLC“. Ab etwa 2018 war der Rechtsanwalt Alain Villeneuve in Angelegenheiten der Markenrechte und des geistigen Eigentums der Fitness Anywhere für diese tätig. Ming kaufte trx.com etwa im Jahr 2018 zum Preis von US$ 138.000,– über die Domain-Börse 4.cn. Am 16. Juni 2022 meldete Fitness Anywhere Konkurs an. Am 26. August 2022 gingen unter anderem die Marke und das sonstige geistige Eigentum der Fitness Anywhere auf das Unternehmen JFXD über. Im Herbst 2022 beauftrage Fitness Anywhere Villeneuve, ein UDRP-Verfahren wegen der Domain trx.com einzureichen, obwohl sie da schon nicht mehr Markeninhaberin war. In dem Verfahren meldete sich Ming nicht. Die UDRP-Entscheidung erging zu Gunsten von Fitness Anywhere. Als Ming davon erfuhr, reichte er fristgerecht am 30. November 2022 eine Zivilklage in Arizona ein, mit dem Antrag festzustellen, dass er weiterhin Inhaber der Domain trx.com ist. Nach Klageeinreichung erhielt Ming von Fitness Anywhere eine von Villeneuve unterzeichnete Verzichtserklärung auf die Zustellung und Fitness Anywhere reagierte nicht auf die Klage. Stattdessen sandte Villeneuve eine eMail an den zuständigen Richter Logan, in der er unter anderem erklärte, er sei auch der Rechtsvertreter von JFXD, dem Käufer der Marken- und sonstigen Rechte und Werte von Fitness Anywhere, und dass er nicht in der Lage sei, „the optimal way“ für die Anmeldung des Konkurses von Fitness Anywhere zu bestimmen. Richter Logan setzte das Verfahren gegen Fitness Anywhere bis zum Abschluss des Konkursverfahrens aus. Soweit diese Vorgeschichte.

Kurz nach der eMail von Villeneuve an Richter Logan erhob JFXD, vertreten durch Villeneuve, die aktuelle Klage vor den Zivilgerichten in Virginia (Eastern District of Virginia). JFXD machte einen Übertragungsanspruch gegen die Domain trx.com (Ad Rem) und gegen Ming sowie Schadensersatz wegen Cybersquatting geltend. Auf Nachfrage des Gerichts war JFXD nicht in der Lage zu erklären, warum die Klage in Virginia und nicht in Arizona erhoben wurde, das für eine Klage gegen Ming zuständig sei. JFXD meinte, Ming sei gar nicht der Inhaber der Domain, konnte aber nicht erklären, warum sie dann gegen ihn Klage erhoben hatte. Ming seinerseits beantragte erfolgreich die Übertragung des Verfahrens nach Arizona, wo Bundesrichterin Silver die Zügel in die Hand nahm. Hier stellte Villeneuve als Anwalt von JFXD einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel der Übertragung der Domain txr.com, ging dabei aber nicht auf den bindenden Präzedenzfall „GoPets“ ein, der eindeutig gegen das Übertragungsbegehren spricht. Im Fall GoPets hatte ein Gericht des „United States Court of Appeals for the Ninth Circuit“, dem weitestgehend die Gerichte im Westen der USA zugeordnet sind, entschieden, dass es auf die ursprüngliche Registrierung einer Domain ankommt, um ihre Priorität gegenüber einer Marke festzustellen und nicht, wann die Domain auf einen neuen Inhaber übertragen wurde. Silver wies die einstweilige Verfügung von JFXD ab, da keine Aussicht auf Erfolg bestand, zumal JFXD auch auf Nachfrage nicht auf „GoPets“ als zwingende Rechtsprechung einging, sondern nicht nachvollziehbaren Vortrag brachte, bei dem sie unter anderem erklärte, eigentlich seien Registrare die Domain-Inhaber. Für die Behauptung, „GoPet“ sei nicht einschlägig, da die Domain nach Eintragung der Marken neu registriert wurde, legte sie – auf Nachfrage – keine Beweise vor. Auch andere Unstimmigkeiten klärten JFXD und Villeneuve nicht auf. So etwa die Widersprüche hinsichtlich der Marken-Inhaberschaft: Villeneuve sollte erklären, warum er für Fitness Anywhere das UDRP-Verfahren gestartet hatte, obwohl die Markenrechte bereits bei JFXD lagen. Das konnte er aber nicht. Villeneuve versuchte zudem über eine eMail direkt an die Bundesrichterin, Dinge aufzuklären. Abgesehen davon, dass das missbräuchlich war und Silver sich das verbat, war die eMail „largely indecipherable“.

Nach Zurückweisung der einstweiligen Verfügung auf Übertragung der Domain trx.com auf die JFXD beantragte Ming nun Ersatz der ihm entstandenen Anwalts- und weiterer Kosten in Höhe von zusammen US$ 41.098,77. Einen solchen Anspruch sieht das Gesetz (nur) in Ausnahmefällen für die obsiegende Partei eines Rechtsstreits vor. Silver prüfte die Voraussetzungen und listete einigen unverständlichen und widersprüchlichen Vortrag von JFXD und Villeneuve auf, die für einen Ausnahmefall sprachen. Sie kam zu dem Schluss, dass JFXD und Villeneuve nicht in der Lage waren, verständliche faktische oder rechtliche Argumente vorzubringen, so dass Ming und das Gericht raten mussten, warum JFXD glaubte, dass ein Cybersquatting-Anspruch durchsetzbar sei. Sie resümiert, viele Fälle beinhalten ein oder zwei schlechte Argumente oder Positionen, aber dieser Fall war einzigartig in der Anzahl der unverständlichen Behauptungen von JFXD und deren Anwalt; er hebe sich sowohl durch die Leichtfertigkeit als auch durch die objektive Unvernunft des Verhaltens von JFXD von anderen ab. Da JFXD nicht auf die Höhe der Schadensersatzforderung einging, bestätigte Silver die von Ming geforderten US$ 41.098,77.

Dieser umfängliche Rechtsstreit weist einmal mehr darauf, dass man in Domain-Streitigkeiten bei der Auswahl der Rechtsanwälte auf deren Kompetenz und Fähigkeiten achten muss. Ming ließ sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten. Rechtsanwalt Villeneuve hatte möglicherweise die Ausweglosigkeit der Angelegenheit erkannt, als er seinerseits Klage gegen die Domain vor den Zivilgerichten in Virginia erhob. Dieses Gericht unterliegt als dem „United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit“ zugehörig einer anderen Rechtsprechungstradition, in der der Präzendenzfall „GoPet“ nicht greift und bei der Ming die erst nach Markenregistrierung erfolgte Domain-Inhaberschaft wahrscheinlich zum Verhängnis geworden wäre.

Die Entscheidung des „District Court“ von Arizona finden Sie unter:
> https://domainnamewire.com/wp-content/TRX-attorneys-fees

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

NEXUS.XYZ – VERKETTUNG FÜR US$ 149.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt mit nexus.xyz zum Preis von US$ 149.000,– (ca. EUR 138.351,–) wieder eine Domain unter neuer Endung an die Spitze. Darüber hinaus ist .ai weiterhin stark vertreten.

Die Kommerzendung .com enttäuscht ein wenig mit der Drei-Zeichen-Domain wmc.com zum Preis von US$ 62.500,– (ca. EUR 58.033,–). Das kann sie auch mit lumeno.com nur schwer abfangen, die jetzt auf US$ 25.000,– (ca. EUR 23.213,–) kommt und sich erheblich gegenüber den im Juni 2019 erzielten US$ 4.250,– (ca. EUR 3.020,–) steigern kann.

Unter den Länderendungen sticht wieder .ai heraus, die mit crew.ai auf US$ 104.900,– (ca. EUR 97.403,–) kommt. Bei Dynadot hofft der Inhaber von task.ai zum dritten Mal, dass der Ersteigerer endlich zahlt: task.ai kam jetzt auf US$ 80.000,– (ca. EUR 74.282,–). Zuvor erhielt die Domain im März ein Gebot von US$ 78.777,– (ca. EUR 72.358,–) und Anfang April von US$ 84.000,– (ca. EUR 78.941,–). In beiden Fällen schien der – jeweilige – Bieter aber dann doch abgesprungen zu sein. Zwei weitere .ai-Ergebnisse sind berichtenswert: qubit.ai kommt auf US$ 10.902,– (ca. EUR 10.123,–) und erzielt mehr als das fünffache der im Oktober 2019 notierten US$ 2.000,– (ca. EUR 1.802,–); carpool.ai kann ihren Wert nur auf US$ 10.002,– (ca. EUR 9.287,–) verdoppeln, nachdem sie im Februar 2018 auf US$ 5.000,– (ca. EUR 4.032,–) kam.

Die neuen generischen Endungen bieten mit nexus.xyz zum Preis von US$ 149.000,– (ca. EUR 138.351,–) die teuerste Domain der Woche. Die klassischen generischen Endungen bleiben schwach, insbesondere urology.org fällt auf US$ 2.050,– (ca. EUR 1.903,–), nachdem sie sich im November 2009 noch mit GBP 2.500,– (ca. EUR 2.795,–) präsentieren konnte. Die vergangene Domain-Handelswoche liefert allemal zwei Glanzstücke: neben nexus.xyz zum Preis von US$ 149.000,– (ca. EUR 138.351,–) war die noch nicht beschriebene mind.io mit US$ 70.000,– (ca. EUR 64.997,–) sehr erfreulich; die hohen Beträge, die für .ai-Domains gezahlt werden, überraschen nicht mehr.

Länderendungen
————–

crew.ai – US$ 104.900,– (ca. EUR 97.403,–)
task.ai – US$ 80.000,– (ca. EUR 74.282,–)
handoff.ai – US$ 32.125,– (ca. EUR 29.829,–)
autopilot.ai – US$ 31.500,– (ca. EUR 29.249,–)
sniper.ai – US$ 30.000,– (ca. EUR 27.856,–)
our.ai – US$ 25.500,– (ca. EUR 23.678,–)
datafusion.ai – US$ 12.170,– (ca. EUR 11.300,–)
qubit.ai – US$ 10.902,– (ca. EUR 10.123,–)
hugo.ai – US$ 10.250,– (ca. EUR 9.517,–)
carpool.ai – US$ 10.002,– (ca. EUR 9.287,–)
appraisals.ai – US$ 10.001,– (ca. EUR 9.286,–)
alem.ai – US$ 9.990,– (ca. EUR 9.276,–)

mind.io – US$ 70.000,– (ca. EUR 64.997,–)

svv.de – EUR 9.999,–
smartdock.de – EUR 5.995,–
smartsecurity.de – EUR 5.000,–
kindercoach.de – EUR 3.500,–
realestate-consulting.de – EUR 3.215,–
3drucker.de – EUR 2.750,–
fahrrad365.de – EUR 2.750,–
saucenshop.de – EUR 2.750,–
1com.de – EUR 2.750,–
beyonddigital.de – EUR 2.700,–
kryptoapp.de – EUR 2.573,–
kifferherz.de – EUR 2.000,–
easyversicherung.de – EUR 2.000,–

inspired.ch – EUR 8.459,–
chiavi.it – EUR 6.500,–
challen.ge – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.571,–)
chatbot.fr – EUR 4.500,–
axiom.fi – US$ 4.488,– (ca. EUR 4.167,–)
chiave.it – EUR 3.500,–
chamonix.it – EUR 2.300,–

Neue Endungen
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nexus.xyz – US$ 149.000,– (ca. EUR 138.351,–)
eclipse.solar – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.964,–)

Generische Endungen
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infrastructure.info – US$ 3.999,– (ca. EUR 3.713,–)
aethos.org – US$ 2.995,– (ca. EUR 2.781,–)
urology.org – US$ 2.050,– (ca. EUR 1.903,–)
fru.net – EUR 2.000,–

.com
—–

wmc.com – US$ 62.500,– (ca. EUR 58.033,–)
lumeno.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 23.213,–)
u33.com – US$ 17.700,– (ca. EUR 16.435,–)
aisq.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.285,–)
alltake.com – US$ 9.900,– (ca. EUR 9.192,–)
mathlessons.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.428,–)
reellife.com – EUR 6.999,–
lumite.com – US$ 6.900,– (ca. EUR 6.407,–)
my777.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.571,–)
nomoapp.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.571,–)
raedy.com – US$ 5.988,– (ca. EUR 5.560,–)
getqualified.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 5.107,–)
51t.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.643,–)
matej.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.643,–)
romancegames.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.642,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvesting.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

JUNI – DAVIT-SEMINARE ZU DIGITALEM UND DATEN

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) bietet in zwei aufeinanderfolgenden Veranstaltungen Anfang Juni 2024 zum Thema „Europäische Digital- und Datengesetzgebung“ Einblick in aktuelle Entwicklungen des EU-Rechts.

Die beiden Seminare finden am 04. und 06. Juni 2024 statt. Teil 1 der Veranstaltung „Europäische Digital- und Datengesetzgebung“ legt den Schwerpunkt auf Daten- und Datenschutzrecht. Dieses Seminar findet am 04. Juni 2024 vormittags und lediglich online statt. Besprochen wird die aktuelle EuGH-Rechtsprechung und ihre Bedeutung für die Praxis, die praktischen Auswirkungen und Klagerisiken des umfangreichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO und das Spannungsfeld und die Abgrenzungsfragen zwischen Data Act und DSGVO in der Praxis. Moderation und Begrüßung gestalten Rechtsanwältin Dr. Christiane Bierekoven und Rechtsanwalt Karsten U. Bartels (davit). Als Referentinnen sind dabei die Rechtsanwältinnen Marieke Merkle und Lucia Franke sowie Rechtsanwalt Kevin Leibold.

Der 2. Teil von „Europäische Digital- und Datengesetzgebung“ mit dem Schwerpunkt Künstliche Intelligenz, Data Act und IT-Sicherheit ist eine Präsenzveranstaltung am Nachmittag des 06. Juni 2024 in der Stadthalle Bielefeld. Hier moderiert Rechtsanwalt Florian König (davit). Als Referenten sind Rechtsanwältinnen Dr. Christiane Bierekoven und Dr. Antonia von Appen sowie Rechtsanwälte Dr. Markus Kaulartz und Karsten U. Bartels am Start, die unter anderem die wesentlichen Regelungen des neuen AI-Acts/der neuen KI-Verordnung sowie die besondere Bedeutung von IT-Sicherheit und Resilienz mit zunehmender Digitalisierung für Kritische Infrastrukturen und KI und die Auswirkungen von AI Act und Data Act auf die Entwicklung und Nutzung von KI-Technologien und Datenmanagement nahebringen.

Die DAVIT-Seminare unter dem Titel „Europäische Digital- und Datengesetzgebung“ finden am 04. Juni 2024 von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr online und am 06. Juni 2024 von 13:45 Uhr bis 17:30 Uhr in der Stadthalle Bielefeld, Willy-Brandt-Platz 1 in 33603 Bielefeld statt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/davitdat-2024-online/
> https://davit.de/event/davit-dat-2024-praesenz/

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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