Domain-Newsletter

Ausgabe #1216 – 02. Mai 2024

Themen: Netzneutralität – FCC ändert abermals die Regeln | Statistik – Die „alten“ nTLDs in der Pandemie | TLDs – Neues von .br, .de und .sa | UDRP – Erfolg bei smartcontracts.com-Rückholung | trimble.ai – UDRP-Panel zeigt sich uneinig | quantum.xyz – US$ 199.000,– sind eine Menge | Stockholm – topDNS bei den Nordic Domain Days

NETZNEUTRALITÄT – FCC ÄNDERT ABERMALS DIE REGELN

Die US-amerikanische Federal Communications Commission (FCC) hat den Grundsatz der Netzneutralität wieder hergestellt. Die Behörde will damit Verbraucher schützen, die nationale Sicherheit verteidigen und die öffentliche Sicherheit verbessern.

Das Internet ist ein Verbund unabhängiger Netze ohne zentrale Verwaltung. Sein Erfolg beruht unter anderem auf dem Grundsatz der Netzneutralität. Er besagt, dass Daten unabhängig von deren Herkunft, Inhalt, Anwendung, Absender und Empfänger in Netzen gleichbehandelt werden. In Europa verankert die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung Netzneutralität als Grundprinzip, um sicherzustellen, dass Datenverkehr nicht diskriminiert, geblockt, gedrosselt oder priorisiert wird. Doch selbstverständlich ist das nicht. Viele Telekommunikationsanbieter sehen in der Netzneutralität ein Hindernis beim Ausbau ihrer Dienste und plädieren dafür, zum Beispiel Streaming-Dienste zu priorisieren. Kritiker sehen darin eine große Gefahr und befürchten die Einführung eines Zwei-Klassen-Internets, weil Kunden, die mehr Geld bezahlen, bei bestimmten Inhalten in den Genuss eines „besseren“ Internets kommen könnten. So hat die Bundesnetzagentur Angebote untersucht und untersagt, bei denen Dienste wie Audio, Video oder Spiele aus dem monatlichen Übertragungsvolumen ausgenommen werden („Zero Rating“). In den USA hatte die FCC im Februar 2015 Regeln verabschiedet, mit denen die Netzneutralität zementiert werden sollte. Danach untersagte die FCC drei verschiedene Praktiken, nämlich Blocking (Provider dürfen den Zugang zu legalen Inhalten, Anwendungen, Diensten oder unschädlichen Geräten nicht unterbinden), Throttling (Provider dürfen den Datenverkehr nicht beeinträchtigen) und Paid Prioritization (Provider dürfen ausgewählte Datenströme auch gegen Entgelt nicht bevorzugen). Doch mit dem Wechsel von US-Präsident Barack Obama zu Donald Trump änderte sich auch die Meinung der FCC: mit 3 zu 2 Stimmen beschloss die Behörde am 14. Dezember 2017 den Erlass zur „Anordnung zur Wiederherstellung der Freiheit im Internet“ und schaffte damit zugleich die 2015 eingeführten Regelungen wieder ab.

Nun kommt es unter Joe Biden erneut zu einer Kehrtwende. Am 25. April 2024 beschloss die FCC durch Feststellungsentscheidung, Breitbanddienste als Telekommunikationsdienste nach Titel II des „Communications Act“ neu zu klassifizieren. Damit hat sie für die Wiederherstellung eines nationalen Standards gestimmt, um sicherzustellen, dass das Internet schnell, offen und fair ist. „The pandemic proved once and for all that broadband is essential“, so die FCC-Vorsitzende Jessica Rosenworcel. Konkret wird es Internetdienstanbietern erneut untersagt, rechtmäßige Inhalte zu blockieren, zu drosseln oder eine kostenpflichtige Priorisierung durchzuführen. Darüber hinaus hat die FCC die Möglichkeit, ausländischen Unternehmen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen, die Genehmigung zum Betrieb von Breitbandnetzen in den USA zu widerrufen. Die Kommission hat diese Befugnis gemäß Abschnitt 214 des „Communications Act“ bereits gegenüber vier chinesischen Staatsbetreibern zur Bereitstellung von Sprachdiensten in den USA ausgeübt; jeder Anbieter ohne diese Genehmigung für Sprachdienste muss nun auch den Betrieb von Festnetz- oder mobilen Breitbanddiensten in den Vereinigten Staaten einstellen. Die Abstimmung solle ferner deutlich machen, dass die Kommission ihre Befugnisse im Breitbandbereich eng gefasst ausüben wird, also ohne Tarifregulierung, Tarifierung oder Entbündelung, um kontinuierliche Innovation und Investitionen zu fördern.

Nach Einschätzung des Nachrichtenmagazins „Spiegel“ dürfte die Reaktivierung der Netzneutralität auch in Europa Auswirkungen haben. In jüngster Zeit hätten heimische Netzbetreiber wieder dafür geworben, Internetkonzerne wie Google oder Netflix an den Kosten des Netzausbaus zu beteiligen. Wenn das Prinzip der Netzneutralität jedoch international gestärkt werde, seien solche Pläne schwer umsetzbar.

Die Pressemitteilung der FCC finden Sie unter:
> https://www.fcc.gov/document/fcc-restores-net-neutrality

Quelle: fcc.gov, eigene Recherche

STATISTIK – DIE „ALTEN“ NTLDS IN DER PANDEMIE

Die Domain Name Industry hat sich in der Corona-Krise wacker geschlagen, die Registrierungszahlen waren erfreulich. Doch gilt das auch für die vor 2012 neu eingeführten Endungen? Wir haben uns die offiziellen Zahlen von ICANN angesehen.

Rund 359,8 Millionen registrierte Domains meldet der aktuelle Domain Name Industry Brief der .com- und .net-Registry VeriSign Inc. zum Ende des Jahres 2023 und damit quer über alle Domain-Endungen ein geringes Wachstum. Hiervon entfallen 221,5 Millionen auf Domain-Namen mit generischer Endung, wobei allein .com und .net auf 172,7 Millionen Domains kommen. Doch auch die restlichen 48,8 Millionen Domain-Namen generischer Endung verdienen einen genauen Blick. Sie umfassen nicht nur die nach 2012 eingeführten nTLDs, sondern auch solche Endungen, die bereits vor dem Jahr 2012 neu eingeführt wurden und von ICANN mittlerweile zu den „legacy TLDs“ gezählt werden. Gerade im Vergleich mit nTLDs lässt sich damit die Entwicklung einer Domain-Endung über die Jahre einschätzen. Im Vergleich mit dem Stand Ende Dezember 2019 und Jahresmitte 2020 haben wir folgende Werte ermittelt:

TLD – 31.12.2019 – 30.06.2020 – 31.12.2023
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.aero – 11.862 – 12.152 – 13.446
.asia – 304.188 – 230.531 – 329.058
.cat – 108.719 – 108.750 – 112.547
.coop – 8.229 – 8.306 – 8.672
.jobs – 46.760 – 46.272 – 10.439
.mobi – 434.862 – 408.551 – 267.236
.museum – 1.558 – 1.982 – 1.032
.name – 126.189 – 122.454 – 105.984
.post – 417 – 418 – 433
.pro – 332.337 – 317.225 – 518.026
.tel – 97.396 – 86.223 – 44.022
.travel – 21.062 – 21.451 – 23.281
.xxx – 61.709 – 58.296 – 47.572

Diese Zahlen entstammen den „monthly reports“ von ICANN, zu deren Erstellung und Übersendung jede gTLD-Registry verpflichtet ist, die jedoch erst mit einigen Monaten Verzögerung veröffentlicht werden. Den zahlenmäßig größten Verlust muss demnach die Mobil-Domain .mobi einstecken, die über 141.000 Domains verliert. Aber auch die Kontaktdaten-Domain .tel entwickelt sich negativ und hat sich praktisch halbiert. Zahlenmäßig etwas geringer ist der Verlust bei .jobs, die sich allerdings nur noch knapp im fünfstelligen Bereich halten kann. Homöopathisch bleibt .post, die aktuell immerhin mit einem Neustart auf kräftiges Wachstums setzt. Eine regelrechte Trendwende gibt es dagegen bei .asia, die derzeit deutlich besser dasteht als vor Beginn der Pandemie. Am stärksten profitiert .pro, die sogar die Marke von einer halben Million Domains überschritten hat.

Insgesamt bestätigen auch die „alten“ neuen gLTLDs jene Entwicklung, die .com und .net vorgeben. Die Registrierungszahlen entwickeln sich stabil, wenn zum Teil auch auf niedriger Flamme. Und wer ständig nach noch mehr Auswahl ruft, tut gut daran, sich mit dem vorhandenen Pool an attraktiven Domain-Endungen zu beschäftigen – der ist größer, als viele denken.

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BR, .DE UND .SA

Und schon wieder ein Geburtstagskind: die brasilianische Länderendung .br durfte in diesen Tagen 35 Kerzen auf die Torte stecken. Derweil optimiert Saudi-Arabien die Vergaberegeln für .sa, während die DENIC eG mit ihrem Tätigkeitsbericht 2023 für Transparenz sorgt – hier die Kurznews.

Nach .berlin und .eu jetzt .br: das offizielle brasilianische Länderkürzel feiert Geburtstag, und zwar Nummer 35. Delegiert am 18. April 1989 vom inzwischen verstorbenen Internet-Pionier Jon Postel, waren .br-Domains am Anfang selten, nicht zuletzt, weil die Registrierung manuell von Statten ging. Im Februar 1991 wurde eine Subdomain-Struktur eingerichtet, mit .com.br, .net.br., .org.br, .gov.br und .mil.br. Im Jahr 1995 etablierte die akademische Community gemeinsam mit den Ministerien für Wissenschaft und Technologie sowie für Telekommunikation die Idee zur Gründung eines Internet-Lenkungsausschusses (CGI.br), um die mit dem Netzwerk verbundenen Initiativen zu koordinieren. Mit der Entscheidung für CGI.br und dem Ziel, es zu einer sich selbst tragenden Institution zu machen, wurde die Domain-Registrierung auch kostenpflichtig. Ein Jahrzehnt später, im Jahr 2006, war erstmals mehr als eine Million .br-Domains registriert, 2010 waren es bereits zwei Millionen. Mittlerweile liegen die technischen und administrativen Aspekte in den Händen von Registro.br. „With 5.3 million domain name registrations, .br today celebrates an important milestone for our vibrant Latin American community. It is one of the most popular ccTLDs in the world, currently ranking sixth out of more than 300“, so CEO Demi Getschko. In diesem Sinne: Feliz aniversário!

Die .de-Verwalterin DENIC eG hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 veröffentlicht. Auf 27 Seiten gibt die DENIC Einblicke in ihre Aktivitäten des abgelaufenen Jahres und spricht von dynamischen Anpassungen und Veränderungen im Großen wie im Kleinen. So hat die Registry seit Juni 2023 ein neues Domizil direkt am Main. Mit dem Bürostandort zog auch das Rechenzentrum um und wurde in Bezug auf Flächen- und Energiebedarf weiter optimiert. Vor allem aber war die DENIC mit der zunehmenden staatlichen Regulierung von Internetdiensten und Infrastrukturen beschäftigt. So trat im Januar 2023 die überarbeiteten Rechtsvorschriften zur Sicherung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus (NIS2-Richtlinie) in der Europäischen Union in Kraft; im August 2023 folgte die Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren (e-Evidence-Verordnung). Domain-Registries und -Registrare werden von beiden Verordnungen erfasst. Ferner hat die DENIC die Leitung des Sekretariats des Internet Governance Forum Deutschland (IGF-D) übernommen. Als aktiver Gestalter und Förderer eines freien, sicheren und inklusiven Internets wird sich die DENIC auch weiterhin zum Wohle der .de-Community engagieren.

Die saudi-arabische Communications, Space and Technology Commission (CST) hat einige Änderungen für die Verwaltung der Landesendung .sa angekündigt. Die jüngsten Neuerungen umfassen Vorschriften, um neue Dienste einzuführen, wie zum Beispiel die Einführung von Premium-Domains sowie die erstmalige Genehmigung für Inhaber einer .sa-Domain, diese über lizenzierte Registrierstellen weiterzuverkaufen. Die Aktualisierungen betrifft auch formale Umstände, so die Umbenennung des Dokuments „The Saudi Domain Name Registration Regulation“ in „Saudi Domain Names Registration Regulations“ und der „The Saudi Domain Name Dispute Resolution Rules“ in „The Saudi Domain Name Dispute Resolution Regulations“. Die CST betont, dass die Anpassungen darauf abzielen, den saudi-arabischen Markt für Domain-Namen zu fördern und dazu dienen, mit dem neuen ICT-Gesetz zu harmonisieren; die fortgesetzte Nutzung einer .sa-Domain gilt dabei als rechtsverbindliche Zustimmung zu den Aktualisierungen. Zugleich werden die Domain-Inhaber nochmals aufgefordert, die Registrierungsdaten ihrer Domains und die Angaben zu den administrativen Kontakten zu aktualisieren.

Den Tätigkeitsbericht 2023 der DENIC eG finden Sie unter:
> https://www.denic.de/fileadmin/public/documents/activity_report/DENIC_Taetigkeitsbericht_2023.pdf?ref=blog.denic.de

Quelle: lactld.org, denic.de, st.gov.sa

UDRP – ERFOLG BEI SMARTCONTRACTS.COM-RÜCKHOLUNG

Während in der in der vorangegangenen Woche besprochenen Entscheidung zu because.com die Partei, die die Domain verloren hatte, sie über ein UDRP-Verfahren nicht zurückgewinnen konnte, war die Beschwerdeführerin, die die Domain smartcontract.com auf gleiche Weise verloren hat, erfolgreich. Was macht den Unterschied?

Die SmartContract Chainlink Ltd. betreibt ein Blockchain-unterstütztes Netzwerk und bietet verschiedene Dienstleistungen unter den Marken „SMARTCON“ (am 05.09.2023 als US-Marke registriert) und „SMARTCONTRACT“ an. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain smartcontracts.com, die Sergey Nazarov, Mitgründer und CEO der Beschwerdeführerin, selbst 2014 registriert hatte, verletzt. Die Domain pflegte später ein Mitarbeiter, der 2023 das Unternehmen verließ, weshalb man wegen Nichtzahlung der Registrierungsgebühren die Domain 2023 verlor. Der aktuelle Inhaber erlangte in der Folge die Domain und bot sie zum Verkauf an. SmartContracts startete ein UDRP-Verfahren vor The Forum gegen den Expiry Assignment Service und Afternic LLC. Der Inhaber der Domain und eigentliche Gegner meldete sich nicht. Zur Zeit ist die Domain inaktiv. Als Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt Nicholas J.T. Smith eingesetzt.

Smith bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain smartcontracts.com auf die Beschwerdeführerin, weil der Gegner sich in der Sache nicht meldete und nicht erklärte, warum er die Domain registrierte und zum Kauf anbot (The Forum Claim Number: FA2403002089491). Smith bestätigte die Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain stellte Smith zunächst den Anscheinsbeweis seitens der Beschwerdeführerin fest, die erklärt hatte, dass der Gegner von ihr nicht legitimiert sei, die Marke „SMARTCON“ zu nutzen, und unter dem Domain-Namen nicht bekannt ist. Dass der Gegner die Domain zum Verkauf angeboten hat, stellte für Smith unter diesen Umständen kein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder eine rechtmäßige, nicht-kommerzielle oder faire Nutzung im Sinne der UDRP da. Er bestätigte deshalb das Fehlen eines Rechts auf Seiten des Gegners. Er bestätigte auch die Bösgläubigkeit des Gegners, weil er, unmittelbar nachdem er die Domain registriert hatte, sie zum Verkauf anbot. Smith erklärt allerdings, dass er diese Einschätzung nicht leichten Herzens mache. Der Domain-Name besteht aus zwei generischen Begriffen, die zusammen ihrerseits eine allgemeine Bedeutung haben. Es könne sein, dass der Gegner die Domain wegen genau dieser generischen Bedeutung registriert und zum Verkauf angeboten hat. Da er sich aber dazu entschieden hat, an dem Verfahren nicht teilzunehmen und sich nicht zu seinen Beweggründen zu erklären, und weil keine Beweise vorliegen, die die Schlussfolgerung zuließen, es liege keine bösgläubige Registrierung vor, war für Smith auch das dritte Element der UDRP erfüllt. Smith führt weiter aus, dass er unter diesen Umständen berechtigt sei, alle vernünftigen Behauptungen in der Beschwerde zu akzeptieren, nämlich dass der Gegner die Domain, die sich seit mindestens acht Jahren in der Inhaberschaft der Beschwerdeführerin oder von mit ihr verbundenen Personen befand, in Kenntnis der Beschwerdeführerin und ihres Rufs registrierte und versuchte, aus diesem Ruf Kapital zu schlagen, indem er die Domain zum Verkauf anbot. Damit lagen für Smith alle Voraussetzungen der UDRP vor und er entschied auf Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin.

Vergangene Woche hatten wir den Fall because.com besprochen, bei dem die Beschwerdeführer ihre Domain wegen Nichtzahlung der Registrierungsgebühren verloren haben, die aber im UDRP-Verfahren scheiterten (WIPO Case No. D2024-0709). Auch dabei handelte es sich um einen generischen Begriff. In dem dortigen Fall hatte sich der Gegner allerdings gemeldet und erklärt, er sei Domain-Investor, „because“ sei ein allgemeiner Begriff und eine Domain mit dem Namen zum Verkauf anzubieten, sei nicht rechtswidrig. Mit der gleichen Argumentation hätte, das klingt mehr oder minder aus der entschuldigenden Erklärung von Smith durch, hier der Gegner ebenfalls die Abweisung der Beschwerde erreichen können. Aber wie ebenfalls vergangene Woche im Beitrag über den Artikel von Domain-Anwalt Gerald M. Levine angeklungen ist: Es gibt zwei Konstanten in UDRP-Verfahren, 95 Prozent der Fälle beruhen auf Cybersquatting und führen zur Bestätigung der Beschwerde und der Übertragung der Domain, und Gegner solcher Fälle reagieren nicht auf das Verfahren, weil es nichts zu verteidigen gibt. Sollte doch einmal einer in einem klaren Cybersquatting-Fall der Beschwerde etwas entgegenhalten, zeige sich, dass sie gar nicht begreifen, welche Anforderungen die UDRP an sie stellt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain smartcontract.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2089491.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

TRIMBLE.AI – UDRP-PANEL ZEIGT SICH UNEINIG

Ein zweites Mal in diesem Jahr wurde im Streit um eine .ai-Domain eine UDRP-Beschwerde abgewiesen (bisher gibt es 30 Entscheidungen zu .ai-Domains in 2024). Der Fall ist komplex, das berufene Dreierpanel war sich uneins und das Ergebnis lässt einen unzufrieden zurück.

Die US-amerikanische Trimble Inc. startete 1978 mit Charlie Trimble und spätestens ab 1980 mit der Nutzung ihrer Marke „TRIMBLE“. Heute bietet die Trimble Inc. Technologien und Branchenlösungen, mit denen sie die physische und digitale Welt mit Daten und integrierter Technologie verbindet. Sie sieht ihre Markenrechte durch die Domain trimble.ai verletzt, weswegen sie ein UDRP-Verfahren vor The Forum startete. Sie trägt unter anderem vor, die Domain habe zu einer Website geführt, die Dienstleistungen für Nutzer des Trimble Business Center anbietet, mit dem wahrscheinlichen Ziel, Kunden von der Website von Trimble auf die Website des Beschwerdegegners umzuleiten oder Kunden und Benutzer der Beschwerdeführerin für das AI-Geschäft des Gegners zu gewinnen. Zeitweise wurde die Domain zum Preis von mindestens US$ 300.000,– angeboten; es bestand auch eine Weiterleitung auf meeno.ai. Der Gegner betreibe keine Website, nutze sie aber für betrügerische eMail.

Gegner ist der Kanadier Jeff Graham. Er hält unter anderem entgegen, dass die Beschwerdeführerin und er, als Teil des kanadischen Technologieunternehmens Pique Innovations Inc., 2017 begannen, Gespräche über eine Zusammenarbeit zu führen, um einige der Forschungsergebnisse von Pique Innovation im Bereich des maschinellen Lernens in einige der Angebote von Trimble zu integrieren. Im Zuge dessen registrierte er 2018 die Domain trimble.ai. Mehr als sieben Jahre habe man zusammengearbeitet und sei als Vortragende bei Trimble-Kongressen aufgetreten, um über die Zusammenarbeit zu berichten. Pique war Lizenznehmer von Trimble und erhielt einen API-Zugang für die Integration mit dem Trimble Connect-Produkt. Als Pique im November 2023 von den Anwälten der Beschwerdeführerin wegen einer Markenrechtsverletzung durch die Domain trimble.ai abgemahnt und zur Übertragung der Domain aufgefordert wurde, habe man die eigentliche Website, die auf Trimble verwies, heruntergenommen und sie dann zweimal unterschiedlich weitergeleitet, einmal auch auf eine Seite mit dem Verkaufsangebot für mindestens US$ 300.000,–. Man habe Kontakt zu Trimble direkt herzustellen versucht, um die Sache zu klären, aber bekam keine Antwort. Graham versichert, man habe nie eine eMail über trimble.ai versandt. Das berufene Panel bestand aus dem Rechtsprofessor Darryl C. Wilson als Vorsitzendem und dem kalifornischen Rechtsanwalt Paul M. DeCicco sowie dem britischen Rechtsanwalt Adam Taylor als Beisitzenden.

Das Panel wies die Beschwerde zurück, wobei allerdings DeCicco in einer Mindermeinung der Beschwerde stattgegeben hätte (The Forum Claim Number: FA2403002087048). Unproblematisch war die Frage von Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain, die alle drei bestätigten. Auch die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain ging zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus: Die Beschwerdeführerin erklärte, der Gegner sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt, sei nicht mit ihr verbunden und auch nie autorisiert gewesen, die Marke „TRIMBLE“ zu nutzen. Der Gegner seinerseits habe nicht behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihm die Registrierung der Domain ausdrücklich genehmigt. Er habe auch nicht widerlegt, dass er nicht autorisiert sei, die Marke der Beschwerdeführerin zu nutzen. Das Gremium stellte weiter fest, dass der Gegner auch nicht unter dem Domain-Namen bekannt sei. Aus diesen Gründen sahen sie keine Berechtigung des Gegners zu Nutzung der Domain, und sahen das zweite Element durch die Beschwerdeführerin als erfüllt an.

Die Meinungen des Panels gingen aber bei der Frage der Bösgläubigkeit des Gegners auseinander. Noch einig war man sich, dass die Beschwerdeführerin wiederholt falsche Angaben über die Art der Beziehung zwischen den Parteien gemacht habe. Der Gegner behauptete, es bestehe eine Geschäftsbeziehung, und die Beschwerdeführerin räumte später ein, man habe Verträge über die gegenseitige Geheimhaltung von Eigentumsrechten sowie über die Lizenzierung der Nutzung der Produkte der Beschwerdeführerin durch den Gegner zur Interaktion mit den Produkten und Dienstleistungen von „TRIMBLE“ geschlossen. Und obwohl beide die Geschäftsbeziehung bestätigten und dass man rund 3.000 eMails hin- und hergeschickt habe, so war sich das Panel auch darin einig, dass es beim Streit nicht vorrangig um die Geschäftsbeziehung gehe, sondern wirklich um die Rechte an der Domain und dass die UDRP das abbilden könne. Nach Ansicht von Wilson und Taylor allerdings habe die Beschwerdeführerin den Fehler gemacht, nicht von Anfang an klar mitzuteilen, dass die Domain trimble.ai für die gemeinsame Zusammenarbeit registriert wurde. Der Gegner habe sich seinerseits auch nicht klar über die beabsichtigte Verwendung der Domain geäußert. Es sei aber nicht undenkbar, dass er die allgemeine Absicht hatte, sie in gutem Glauben in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zu verwenden. Die Beschwerdeführerin zeigte einen generellen Mangel an Wahrhaftigkeit und Offenheit in Bezug auf die Beziehung zwischen den Parteien, und legte keine Beweise oder Details bezüglich des behaupteten Phishings und weiterer falscher Behauptungen vor, die dem Gegner eine bösgläubige Registrierung der Domain unterstellen. Taylor und Wilson meinten unter anderem, dass der Gegner die Domain zum Verkauf anbot, spreche in diesem Fall nicht für seine Bösgläubigkeit. Das Verkaufsangebot erging erst, nachdem er von dem UDRP-Verfahren erfuhr, während er noch von einem Missverständnis hinsichtlich der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ausging, aber auf seine Anfrage bei Trimble keine Antwort erhielt. Dieses Verkaufsangebot spiegele nicht die eigentliche Intention und Haltung fünf Jahre zuvor bei Registrierung der Domain wider. Damit war für die Mehrheit des Dreierpanels klar, dass die Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain nicht nachgewiesen und die Beschwerdeführerin somit mit ihrer Beschwerde gescheitert sei.

Anderer Ansicht zeigte sich allerdings DeCicco, für den die Domain-Registrierung bösgläubig war. Die Geschäftsbeziehung der Parteien gäbe keinen Hinweis darauf, dass der Gegner berechtigt gewesen sei, die Marke „TRIMBLE“ für eine Domain zu nutzen. Nach der Registrierung hielt der Gegner die Domain passiv, bot sie zum Verkauf an und leitete sie auf verschiedene Domains und Websites weiter. Darüber hinaus erklärte er nicht, welche gutgläubige Verwendung ihm bei Registrierung der Domain vorschwebte. DeCicco fiel es schwer, sich eine solche gutgläubige Verwendung vorzustellen, außer vielleicht, dass der Gegner die Domain auf Aufforderung an die Beschwerdeführerin übergeben würde, was er aber auf die Abmahnung hin nicht tat. Gleichwohl war die Mehrheit von Taylor und Wilson bestimmend, die Beschwerde wurde abgewiesen und die Domain verblieb beim Gegner.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain trimble.ai finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2087048.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

QUANTUM.XYZ – US$ 199.000,– SIND EINE MENGE

Die vergangene Domain-Handelswoche steht im Zeichen der nTLD .xyz. Die Domain quantum.xyz kommt auf US$ 199.000,– (ca. EUR 186.101,–), weitere aktuelle .xyz-Verkäufe bewegen sich im fünfstelligen Bereich.

Da vermag .com nicht mitzuhalten, kommt aber mit der exzeptionellen Preissteigerung von US$ 3.403,– (ca. EUR 2.411,–) im September 2008 auf jetzt US$ 67.000,– (ca. EUR 62.657,–) für microdesigns.com. Soweit treiben es beclub.com mit US$ 12.000,– (ca. EUR 11.222,–), zuvor US$ 2.600,– (ca. EUR 1.955,–) im August 2013, und lario.com mit US$ 5.200,– (ca. EUR 4.863,–), zuvor US$ 2.020,– (ca. EUR 1.903,–) im September 2016, nicht.

Unter den Länderendungen produziert sich .vc, die Endung von Saint Vincent und die Grenadinen, mit one.vc zum Preis von US$ 49.999,– (ca. EUR 46.758,–), womit sie sich neben solar.vc, die im Februar 2022 ebenfalls US$ 49.999,– (ca. EUR 44.398,–) erzielte, als die zwei teuersten bekanntgewordenen .vc-Deals stellt. Die deutsche Endung stellt mit zertifiziert.de zum Preis von EUR 18.500,– zumindest die zweitbeste Domain unter den Länderendungen.

Die neuen generischen Endungen setzen sich mit quantum.xyz zum Preis von US$ 199.000,– (ca. EUR 186.101,–) deutlich ab. Dieser Tage wurde zudem der Preis der 2022 verkauften bridge.xyz mit US$ 120.000,– (ca. EUR 115.100,–) bekannt. Die klassischen generischen Endungen können da nicht mithalten. Die vergangene Domain-Handelswoche lässt .xyz wieder einmal aufleben und sorgt für erfreuliche Werte.

Länderendungen
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one.vc – US$ 49.999,– (ca. EUR 46.758,–)

zertifiziert.de – EUR 18.500,–
hotel-oberstaufen.de – EUR 6.500,–
therace.de – EUR 3.750,–
kitto.de – EUR 3.000,–
mikrohaus.de – EUR 2.800,–
foodco.de – EUR 2.750,–
business-mindset.de – EUR 2.750,–
clouderp.de – EUR 2.500,–
modulair.de – EUR 2.499,–
headdress.de – EUR 2.390,–
löschung.de – EUR 2.380,–

badkamershop.nl – EUR 7.500,–
outlet.fr – EUR 5.500,–
businessinsider.ee – US$ 5.500,– (ca. EUR 5.144,–)
bm.se – EUR 5.000,–
nirvana.me – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.676,–)
makeme.co.uk – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.273,–)
prefecture.fr – EUR 3.000,–
kiddo.ch – EUR 2.990,–
rugby.co – EUR 2.500,–
bezwaarschrift.nl – EUR 2.500,–
checks.co.uk – GBP 2.100,– (ca. EUR 2.453,–)

Neue Endungen
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quantum.xyz – US$ 199.000,– (ca. EUR 186.101,–)
bridge.xyz – US$ 120.000,– (ca. EUR 115.100,–)
halo.xyz – US$ 85.000,– (ca. EUR 79.491,–)
habibi.xyz – US$ 39.988,– (ca. EUR 37.396,–)
giraffe.xyz – US$ 27.500,– (ca. EUR 25.718,–)
tungsten.xyz – US$ 15.000,– (ca. EUR 14.028,–)
turnup.xyz – EUR 5.600,–

pay.day – EUR 21.000,–
theone.club – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.806,–)
sella.group – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.338,–)

Generische Endungen
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tjp.org – US$ 8.800,– (ca. EUR 8.230,–)
communityimpact.org – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.611,–)
deltech.net – US$ 3.800,– (ca. EUR 3.554,–)
pic.net – US$ 3.199,– (ca. EUR 2.992,–)

.com
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microdesigns.com – US$ 67.000,– (ca. EUR 62.657,–)
lvk.com – US$ 65.000,– (ca. EUR 60.787,–)
deltaoptical.com – US$ 30.000,– (ca. EUR 28.055,–)
ilovehealth.com – US$ 22.010,– (ca. EUR 20.583,–)
besteducation.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 14.028,–)
ug8.com – US$ 14.999,– (ca. EUR 14.027,–)
limix.com – US$ 14.995,– (ca. EUR 14.023,–)
divanbeds.com – EUR 11.200,–
beclub.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 11.222,–)
died.com – US$ 9.999,– (ca. EUR 9.351,–)
smartdapp.com – US$ 9.800,– (ca. EUR 9.165,–)
welltalk.com – US$ 8.800,– (ca. EUR 8.230,–)
allyx.com – EUR 7.490,–
resettle.com – US$ 7.821,– (ca. EUR 7.314,–)
mentions.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 7.014,–)
youform.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 7.014,–)
cigartrader.com – US$ 5.200,– (ca. EUR 4.863,–)
lario.com – US$ 5.200,– (ca. EUR 4.863,–)
paniolo.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.676,–)
rupor.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.676,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestor.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

EVENT
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07) Stockholm – topDNS bei den Nordic Domain Days
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Zu den in Kürze am 13. und 14. Mai 2024 als Präsenzveranstaltung in Stockholm stattfindenden Nordic Domain Days 2024 (NDD24) meldet sich jetzt auch der Verband der deutschen Internetwirtschaft eV zu Wort, der mit seiner Initiative „topDNS“ vor Ort sein wird.

Es sind die 7. Nordic Domain Days (NDD) in neun Jahren, die vom 13. bis 14. Mai 2024 in Stockholm stattfinden. Bei den NDD kommt die Domain-Industrie zusammen, um Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen: Registries, Registrare, Reseller, Service-Provider und Investoren. Was zählt, sind persönliche Interaktionen zwischen den Referenten und Teilnehmern. Das sieht auch eco eV mit seiner Initiative „topDNS“ so und gibt sich am 14. Mai 2024 bei den NDD24 die Ehre. Auf Initiative des eco – Verband der Internetwirtschaft eV haben sich unter der Bezeichnung „topDNS“ Anfang 2022 weltweit führende Registries, Registrare und Hosting-Provider zusammengeschlossen, um dem Missbrauch des Domain Name Systems (DNS) den Kampf anzusagen. Nun werden sie als Partner der NDD24 am Dienstag, den 14. Mai 2024 über Politik, DNS-Missbrauch und die neuesten Entwicklungen in Form der NIS2-Richtlinie diskutieren sowie am Nachmittag einen interaktiven Workshop beitragen. Als Vertreter von eco eV und topDNS sind Thomas Rickert und Lars Steffen anwesend.

Die Nordic Domain Days 2024 finden vom 13. bis 14. Mai 2024 im Clarion Hotel Stockholm, Ringvägen 98, 118 60 Stockholm (Schweden) statt. Die NDD24 bieten unterschiedliche Teilnahmetickets: Das normale „Attendee“-Ticket kostet wie zuletzt bei den NDD23 EUR 249,– und bietet schwedische Kaffeepäuschen (Fika) und endlose Ströme von Kaffee über den ganzen Tag, ein Lunchbuffet und ein abendliches Zusammenkommen. Das VIP-Ticket für EUR 599,– steigt ebenfalls nicht im Preis und bietet als Upgrade gegenüber dem „Attendee“-Ticket gleich mehrere Abendveranstaltungen, „Email Concierge“, „Meeting Lounge“ und ein VIP-Dinner am Sonntag. Die Preise der Partner-Tickets starten unverändert bei EUR 2.500,– und bieten jede Menge Möglichkeiten, sein Unternehmen vorzustellen, inklusive eines eigenen Workshops, den man veranstalten kann. Für den Vorabend, Sonntag der 12. Mai 2024, ist nach einer Begrüßung ein VIP-Dinner für Inhaber eines VIP-Tickets vorgesehen. Wichtig zu wissen: die Veranstaltung wird weder aufgezeichnet noch gestreamt – dabei sein ist alles.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://nordicdomaindays.com

Anmeldung zum topDNS-Workshop ist möglich unter:
> https://international.eco.de/event/2024-dns-abuse-workshop-nordic-domain-days/

Weitere Informationen zur eco eV Initiative topDNS unter:
> https://topdns.eco/

Quelle: nordicdomaindays.se, eco.de, eigene Recherche

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