Domain-Newsletter

Ausgabe #1215 – 25. April 2024

Themen: Vorratsdaten – Quick Freeze soll Gesetz werden | IONOS-Studie – KMU entdigitalisieren sich | TLDs – Neues von .be, .eu und .internal | because.com – Vergesslichkeit kostet Domain | Levine – Gewissheit und Zweifel in UDRP-Verfahren | galatea.com – antike Nymphe bringt US$ 275.000,– | Vilnius – EuroDIG 2024 findet im Juni statt

VORRATSDATEN – QUICK FREEZE SOLL GESETZ WERDEN

Im Streit um die anlasslose Vorratsdatenspeicherung hat Justizminister Marco Buschmann angekündigt, die Möglichkeit einer anlassbezogenen Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten („Quick Freeze“) einzuführen. Dem Bundeskriminalamt geht die Regelung nicht weit genug.

Mit Urteil vom 20. September 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) einmal mehr bestätigt, dass die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung unvereinbar mit EU-Recht sind, da das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten wie zum Beispiel IP-Adressen oder Telefonnummern entgegensteht. Ausnahmen erkannte das Gericht nur in wenigen Fällen an, die sich aus dem Schutz der nationalen Sicherheit, der Bekämpfung schwerer Kriminalität und der Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ergeben. Insbesondere müsse die nationale Regelung einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum für eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen. Buschmann kündigte unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Urteils an, die anlasslose Vorratsdatenspeicherung „zügig und endgültig“ aus dem Gesetz zu streichen. Stattdessen werde man das „Quick Freeze“-Verfahren einführen. Beim „Quick Freeze“ können Ermittlungsbehörden relevante Telekommunikationsdaten bei den Providern einfrieren lassen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Die damit zusammenhängenden Daten dürfen dann vorerst nicht mehr gelöscht werden, und auch neu anfallende Daten müssen gesichert werden. Wenn sich im Verlauf der weiteren Ermittlungen zeigt, dass die Daten tatsächlich für das Verfahren relevant sind, dürfen die Ermittler in einem zweiten Schritt auf die relevanten Daten zugreifen. Sowohl das Einfrieren als auch die spätere Übermittlung an die Behörden benötigen eine gerichtliche Anordnung.

Gegen dieses Vorhaben regte sich insbesondere bei den von der SPD geführten Ministerien, darunter Innenministerin Nancy Faeser, erheblicher Widerstand. Dort hatte man sich für eine neue rechtskonforme Regelung für eine anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten der Telekommunikation ausgesprochen; die IP-Adresse des Tatverdächtigen sei „oft der einzige Ermittlungsansatz“. Das von Buschmann vorgeschlagene Verfahren sei hingegen „kein adäquater Ersatz für eine Speicherung von IP-Adressen“. Buschmann sah für die bisherige Vorratsdatenspeicherung jedoch keinen Raum mehr, zumal die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland aufgrund der Rechtsprechung des EuGH bereits seit mehreren Jahren nicht mehr durchgesetzt wird. Mit dieser Forderung konnte er sich nun durchsetzen. „Wir geben den Ermittlungsbehörden ein Instrument an die Hand, das effektiv, grundrechtsschonend und rechtssicher ist. Ein guter Tag für Freiheit und Sicherheit!“, so Buschmann über den Kurznachrichtendienst X (vormals Twitter). Der Gesetzesentwurf soll in einem nächsten Schritt vom Bundesministerium der Justiz überarbeitet und den Bundesländern zur Stellungnahme übersandt werden. Das Bundesinnenministerium betonte allerdings, dass es über IP-Adressen „ausdrücklich keine Einigung“ gegeben habe. Der SPD-Fraktionsvize Dirk Wiese kündigte an, im parlamentarischen Verfahren intensiv beraten zu wollen, „wie diese Methode den Anforderungen einer effizienten Strafverfolgung im Internet gerecht wird.“

Weiteren Gesprächsbedarf für eine befristete Speicherung von IP-Adressen hat auch Holger Münch, Präsident des Bundeskriminalamts (BKA), angekündigt. In einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland betonte er, dass man einen dringenden Bedarf dafür habe, IP-Adressen grundsätzlich für einen gewissen Zeitraum zu speichern. Derzeit würden die Provider die IP-Adresse maximal sieben Tage speichern, um nachverfolgen zu können, wenn es technische Probleme gegeben hat. Die meisten IP-Adressen seien deshalb nicht oder nicht mehr vorhanden, wenn das BKA mit Ermittlungen beginne. „Eine Speicherung der IP-Adressen von zwei bis drei Wochen würde ausreichen, um die Erfolgsquote bei der Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen massiv zu steigern“, so Münch. Auch Hinweise auf Terrorgefahr und auf Hass und Hetze im Netz ließen sich viel sicherer und schneller verfolgen. Für weitere Diskussionen scheint also gesorgt.

Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
> https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=D43BE55A80E6477F6AAF07681ECBDAFD?text=&docid=265881&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=174711

Quelle: bmj.de, heise.de, rnd.de

IONOS-STUDIE – KMU ENTDIGITALISIEREN SICH

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) in Deutschland sind in Sachen Digitalisierung schlechter aufgestellt als im Vorjahr. Das hat eine YouGov-Studie im Auftrag des Cloud- und Hosting-Anbieters IONOS ergeben.

Rund 4.800 Personen aus kleinen und mittelständischen Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden in Deutschland, Großbritannien, Spanien, Frankreich und den USA hat die YouGov Deutschland GmbH, das nach eigenen Angaben meistzitierte Marktforschungsunternehmen in Deutschland, im Januar 2024 befragt, um den Digitalisierungsgrad zu ermitteln. Um den steht es nicht besonders. Obwohl die überwiegende Mehrheit (79 Prozent) der befragten kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland in der Digitalisierung einen wichtigen Baustein für ihre Zukunftsfähigkeit sieht, waren die positiven Digitalisierungs-Effekte durch die Corona-Pandemie in vielen Bereichen nicht nachhaltig. Während zu Beginn des zweiten Pandemie-Jahres 2021 noch mehr als die Hälfte der Befragten (54 Prozent) ihre Kunden per Newsletter oder Mailing informierten, sind es jetzt noch 36 Prozent. Des Weiteren haben 58 Prozent der befragten Unternehmen eine Website, das sind zehn Prozentpunkte weniger im Vergleich zum Vorjahr und fünf Prozentpunkte weniger als 2022. Die größten Hürden bleiben wie im Vorjahr die Kosten (48 Prozent), Zeitmangel (46 Prozent) und Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Datenschutz (43 Prozent).

Aber es gibt auch Positives. Um mehr als zehn Prozentpunkte gestiegen ist die Zahl der Unternehmen, die eine professionelle eMail-Adresse mit eigener Domain nutzen (von 53 Prozent auf 64 Prozent). Über eine Unternehmenswebsite verfügen nach wie vor 63 Prozent der Befragten, über einen Online-Shop mit 29 Prozent etwas mehr als im Vorjahr (25 Prozent). Außerdem ist die Bereitschaft für Investitionen in die Digitalisierung im Vergleich zu 2023 gestiegen. Rund die Hälfte der Firmen in Deutschland (48 Prozent) möchte die Sichtbarkeit ihrer Firma im Netz ausbauen – zum Beispiel mit konkreten Investitionen in die Website (28 Prozent), das Online-Marketing oder Social Media (je 22 Prozent). Auch bei der IT-Sicherheit machen die befragten KMU keine Abstriche – im Gegenteil: Vor dem Hintergrund der Bedrohung durch Cyberangriffe haben 46 Prozent diesen Aspekt besonders im Blick, das sind deutlich mehr als in den Vorjahren (2023: 41 Prozent, 2022: 37 Prozent). Wie im letzten Jahr stellen mehr als ein Drittel (34 Prozent) finanzielle Mittel für Ausgaben für IT-Sicherheit und Datenschutz bereit. Auch für Investitionen in die IT-Infrastruktur haben die KMU Budget eingeplant (22 Prozent).

„Eine Website sollte heutzutage Standard für jedes Unternehmen sein! Daher finde ich die Entwicklung sehr besorgniserregend“, sagt IONOS-CEO Achim Weiß. „Wer sein Geschäftsmodell jetzt nicht auf digitale Beine stellt, ist bald vielleicht nicht mehr auf dem Markt – zumal die KI-Revolution eindrücklich zeigt, wie essentiell es ist, offen gegenüber neuen Technologien zu sein und diese für sich zu nutzen.“

Die Studie von IONOS finden Sie unter:
> https://www.ionos.de/newsroom/news/ionos-studie-kmu-digitalisierung-erstmals-seit-jahren-ruecklaeufig/

[Disclaimer: die united-domains GmbH, deren Projekt dieser Newsletter ist, ist Teil der IONOS Gruppe]

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BE, .EU UND .INTERNAL

Die Top Level Domain .internal steht kurz vor ihrer dauerhaften Reservierung durch die Internet-Verwaltung ICANN. Derweil ändert .be seine Kommunikationskanäle, während bei .eu die Korken knallen – hier unsere Kurznews.

DNS Belgium, Verwalterin der belgischen Länderendung .be, hat ihre Kommunikationswege zu den (End-)Kunden geändert. Seit dem 09. April 2024 gibt es unter status.dnsbelgium.be eine eigene Status-Seite, auf der die Registry technische Vorfälle und alle geplanten Wartungsarbeiten vermeldet. Ein horizontaler Balken oben zeigt, ob es im Moment etwas zu melden gibt; außerdem gibt es eine kurze Beschreibung. Ist der Balken grün, ist alles in Ordnung. Die Krisenkommunikation, zum Beispiel beim Ausfall einer Website, kann dort ebenfalls verfolgt werden. Im Gegenzug schaltet DNS Belgium mit Wirkung ab dem 09. Mai 2024 alle anderen Kanäle ab, darunter das Konto bei X (vormals Twitter) und den Wartungskalender; vor allem der X-Account wird nur noch passiv existieren. Wer weiterhin per eMail informiert werden will, kann über die Status-Seite die Schaltfläche „subscribe to updates“ anklicken und eine eMail-Adresse hinterlegen. Das sollte man aber so rasch wie möglich tun, denn ab dem 09. Mai 2024 ist dies die einzige Möglichkeit, über technische Aktualisierungen informiert zu bleiben.

Die Europa-Domain wird volljährig: in diesen Tagen feiert .eu ihren 18. Geburtstag. Los ging es mit dem Registrierungsstart am 07. April 2006 – und allein am ersten Tag ging über eine Million Domain-Registrierungen ein. Mittlerweile sind es rund 3,7 Millionen Domains; aktuell gibt es mit .xyz nur eine einzige neu eingeführte Top Level Domain, die auf geringfügig mehr Registrierungen kommt. Für die Registry EURid trägt .eu so dazu bei, ein Gefühl einer gemeinsamen europäischen Identität und Einheit im digitalen Bereich zu formen; zugleich erweitert sie den Geschäftshorizont, da .eu internationale Reichweite zum Ausdruck bringt und potenzielle Kunden auf der ganzen Welt anspricht. In diesen 18 Jahren ist aber auch sonst viel passiert. So sind EURid und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) miteinander verknüpft, so dass Nutzer im WHOIS die Verfügbarkeit europäischer Marken prüfen können. Um .eu sicherer zu machen, hat EURid zudem DNSSEC und Lock Services eingeführt. Weiter gibt es mit dem Streitbeilegungsverfahren (ADR) eine günstige schiedsgerichtliche Alternative zur Beilegung von Domain-Streitigkeiten. Außerdem validiert EURid mittlerweile die Registrierungsdaten, um Missbrauch („DNS-Abuse“) einzudämmen; ferner ist man künftig Teil der „Shadowserver Alliance“, um von deren Know-How bei der Erkennung von missbräuchlichen Domains zu profitieren. In diesem Sinne: Happy Birthday .eu!

Die Internet-Verwaltung ICANN ist ihrem Vorhaben, die Zeichenkette .internal auf die Liste der reservierten Top Level Domains zu setzen, einen Schritt näher gekommen. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung gingen insgesamt 32 Stellungnahmen bei ICANN ein, darunter von Gregory DiBiase (Amazon) und Vinton Cerf (Google). Beide begrüssten die Ankündigung ausdrücklich. „Amazon makes extensive use of the “.INTERNAL” TLD within our network for infrastructure that is only accessible locally“, so DiBiase. „In addition, Google is already using the string .internal (and has been for many years) in a manner similar to that described in SAC113, as part of our Google Cloud Platform offerings to businesses“, hieß es von Cerf. Keine der eingegangenen Stellungnahmen sprach sich aus begründetem Anlass gegen .internal aus. ICANN wird damit voraussichtlich wie geplant eine Empfehlung des Security and Stability Advisory Committee (SSAC) aus dem September 2020 umsetzen. Das auf Sicherheit und Integrität des Domain Name Systems spezialisierte Gremium hatte vorgeschlagen, ein Label zu reservieren, dass weder aktuell noch in Zukunft delegiert wird. Mit .internal soll es daher künftig eine Zeichenfolge geben, die auf ähnliche Weise wie private IP-Adressen reserviert bleibt. Die Entscheidung des ICANN Board of Directors wird in Kürze erwartet.

Weitere Informationen zu .internal finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/public-comment/proceeding/proposed-top-level-domain-string-for-private-use-24-01-2024

Quelle: dnsbelgium.be, eurid.eu, icann.org

BECAUSE.COM – VERGESSLICHKEIT KOSTET DOMAIN

Der Streit um die Domain because.com im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor der WIPO ergab sich, weil die Beschwerdeführer vergessen hatten, die Registrierungsgebühr für die Domain zu zahlen und der Gegner die Domain bei Sedo kaufte. Aufgrund des Domain-Namens, der auf einem allgemeinen Begriff fußt, hatte die Beschwerde keinen Erfolg.

Das 2005 gegründete französische Musiklabel „Because Music SAS“ ist eine Tochter der britischen OEE Ltd. Letztere verwaltet mehrere Marken der Because Music, unter anderem die 2004 beantragte französische Wortmarke „BECAUSE“ und die 2019 beantragte EU-Marke „BECAUSE MUSIC“. Beide sehen ihre Rechte durch die Domain because.com verletzt, weshalb sie gemeinsam eine Beschwerde bei der WIPO eingereicht haben; sie sind Beschwerdeführer des UDRP-Verfahrens im Streit um die Domain because.com. Die Beschwerdeführer hatten die Domain because.com im Juni 2007 auf der Domain-Handelsplattform Sedo gekauft. Im Dezember 2021 ging die Domain verloren, nachdem es versäumt wurde, die Registrierungsgebühren für die Domain zu zahlen. Der Gegner, der US-Amerikaner Matthew Klein, der sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten ließ, kaufte die Domain 2022 bei Sedo. Zur Zeit leitet die Domain auf eine Parking-Site mit Pay-per-Click Werbung. Die Beschwerdeführer tragen unter anderem vor, der Gegner, der die Domain für US$ 999.999,99 allgemein zum Kauf anbietet, habe die Domain nur erworben, um sie an die Beschwerdeführer zu einem höheren Preis zu verkaufen, als er bezahlt hat. Der Gegner ist Domain-Investor und hält unter anderem entgegen, „because“ ist ein allgemeiner Begriff und eine Domain mit dem Namen zum Verkauf anzubieten, sei nicht rechtswidrig. Er habe schon früher mit Domains, die den Begriff „because“ enthalten, gehandelt. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass er die Domain wegen der Marken der Beschwerdeführer gekauft habe, noch dass er die Absicht habe, sie an sie zu verkaufen. Ein Dreier-Panel bestehend aus dem niederländische Rechtsanwalt Willem J. H. Leppink als Vorsitzendem sowie der französisch-luxemburgischen Rechtsanwältin Emmanuelle Ragot und dem schottischen Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian als Beisitzenden hatten über die Beschwerde zu entscheiden.

Das Panel wies die Beschwerde sehr kurz begründet ab (WIPO Case No. D2024-0709). Sie bestätigten die Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners übergingen sie und wandten sich gleich der Frage einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain zu. Hier machten sie deutlich, dass die vorgelegten Beweise nicht darauf hindeuten, dass der Gegner mit der Registrierung der Domain das Ziel verfolgte, aus der Marke der Beschwerdeführer Profit zu schlagen oder sie auszunutzen. Es gäbe keinen Beweis dafür, dass der Gegner die Beschwerdeführer ins Visier nahm. Der Gegner habe die Domain auf dem Sekundärmarkt erworben. Es liegen Beweise vor, dass der Gegner die Domain in erster Linie kaufte, um sie allgemein zum Verkauf anzubieten. Aufgrund der Art der Domain, die aus einem allgemeinen Begriff besteht, lasse sich ohne weitere Beweise nicht schließen, dass es z. B. unwahrscheinlich gewesen wäre, dass der Gegner die Domain ohne Kenntnis der Beschwerdeführer und seiner Rechte registriert hätte. Der Begriff „because“ beziehe sich nicht ausschließlich oder zwingend auf die Beschwerdeführer. Damit sah das Panel die Voraussetzungen für ein bösgläubiges Registrieren der Domain nicht gegeben und die Anforderung des UDRP-Verfahrens als nicht erfüllt. Folglich wiesen sie die Beschwerde zurück und die Domain verbleibt beim Inhaber.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain because.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/d2024-0709.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

LEVINE – GEWISSHEIT UND ZWEIFEL IN UDRP-VERFAHREN

In seinem aktuellen Artikel „The roles of certainty and doubt in UDRP disputes“ geht Domain-Anwalt Gerald M. Levine auf die heikle Frage von Gewissheit und Zweifel im UDRP-Verfahren ein.

Levine ist nicht nur Domain-Anwalt und Entscheider bei mehreren Streitbeilegungsstellen wie WIPO, The Forum und CAC, er ist auch Autor eines Standardwerks zur UDRP wie auch zahlreicher Artikel zum Thema und in Fragen zu Urheber- und Markenrecht beratend tätig. In seinem aktuellen Artikel „The roles of certainty and doubt in UDRP disputes“ macht er einen nicht zu unterschätzenden, aber gerne übersehenen Punkt, dem auch Panelisten mehr Beachtung schenken sollten.

Levine schreibt in seinem Aufsatz: Es gibt zwei Konstanten in UDRP-Verfahren. 95 Prozent der Fälle beruhen auf Cybersquatting und führen zur Bestätigung der Beschwerde sowie der Übertragung der Domain – und Gegner solcher Fälle reagieren nicht auf das Verfahren, weil es nichts zu verteidigen gibt. Sollte doch einmal einer in einem klaren Cybersquatting-Fall der Beschwerde etwas entgegenhalten, zeige sich, dass er gar nicht begreift, welche Anforderungen die UDRP an ihn stellt. Allerdings geht es Beschwerdeführern in einem gewissen Rahmen genauso, sie begreifen die an sie gestellten Anforderungen nicht. Beschwerdeführer müssen beweisen, dass ihre gesetzlichen Rechte verletzt worden sind. Sie werden nicht erfolgreich sein, indem sie einfach behaupten, der Gegner habe keine Rechte oder berechtigten Interessen, oder die Registrierung und Benutzung der umstrittenen Domain sei bösgläubig. Behauptungen allein reichen nicht aus, um etwas zu beweisen. Es müssen handfeste Beweise, in Form von Vortrag und Dokumenten, vorgelegt werden. Dabei geht es darum, den Entscheidern die notwendigen Daten zu geben, aufgrund der sie Gewissheit darüber erlangen können, dass der Gegner für das Cybersquatting verantwortlich ist. Sollten für das zur Entscheidung aufgerufene Panel irgendwelche Zweifel bestehen, müsste es die Beschwerde eigentlich abweisen. Schaut man sich Entscheidungen nach dem Begriff „doubt“ (Zweifel) an, so findet man oft den Satz: „the panel is in no doubt that the respondent had the complainant and its rights in the mark in mind when it registered the domain name.“ Doch, so konstatiert Levine, in vielen Fällen gäbe es Unsicherheiten, die eigentlich zu Zweifeln führen müssten und in denen entsprechend ein Panel entscheiden müsste.

Fehler treten in der Regel an der Schwelle zur Ungewissheit auf. Es ist die mangelnde Bereitschaft, die Ungewissheit über die Unzulänglichkeit von Vortrag und Beweis des Beschwerdeführers anzuerkennen. Es kann auch sein, dass ein Panelmitglied die Regeln der UDRP einfach missversteht, wenn es z. B. verwechselnde Ähnlichkeit mit Verwechslungsgefahr gleichsetzt. Insbesondere bei Gattungsbezeichnungen, Akronymen und beschreibenden Phrasen sollten Panelisten – soweit keine konkreten Beweise für Cybersquatting vorliegen – davon absehen, auf Übertragung der streitigen Domain zu entscheiden. Levine geht in seinem Artikel auf einige aktuelle Entscheidungen ein, anhand derer er exemplifiziert, wo kritische Punkte des Zweifels liegen und wie Panel damit umgegangen sind. So etwa im Streit um die Domain mediacom-pay.com (The Forum Claim Number: FA2402002084217), bei der der Gegner, die italienische MEDIACOM PAY S.R.L., sich nicht meldete. Das Panel wies in diesem Fall die Beschwerde zurück, da sie Zweifel hatte. Das Panel hatte den Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise vorzulegen, die belegen, dass der Gegner kein ordentliches Geschäft führe. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach und konnte die Zweifel des Panels, ob der Gegner gute oder schlechte Absichten hat, nicht ausräumen. Folglich wies es die Beschwerde ab.

Mit diesem Artikel liefert Levine wieder einmal denkens- und beachtenswerte Aspekte von UDRP-Verfahren, die gerne übersehen werden. Er spricht Panelisten genauso an wie Parteien, die alle daran arbeiten müssen, Zweifel auszuräumen, um ordentliche Entscheidungen zu ermöglichen.

Den Artikel von Levine findet man unter:
> https://www.internetcommerce.org/blog/the-roles-of-certainty-and-doubt-in-udrp-disputes-by-mr-gerald-m-levine/

Die Entscheidung über die Domain mediacom-pay,com findet man unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2084217.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: internetcommerce.org, eigene Recherche

GALATEA.COM – ANTIKE NYMPHE BRINGT US$ 275.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche steht gut da, mit nicht nur galatea.com zum Preis von US$ 275.000,– (ca. EUR 257.009,–). Unter den Länderendungen und bei den klassischen generischen Endungen finden sich ebenfalls erfreuliche Zahlen.

Keinen Vergleich zur Vorwoche bietet diese Woche, aber galatea.com zum Preis von US$ 275.000,– (ca. EUR 257.009,–) kommt so auf Platz 5 der Jahresbestenliste. Zweitteuerste .com-Domain ist wallo.com mit US$ 70.000,– (ca. EUR 65.421,–). Sie entwickelte sich großartig, von im Februar 2011 erzielten EUR 4.000,– auf den 16-fachen Wert. Noch besser traf es pokerplus.com mit jetzt EUR 25.000,– gegenüber US$ 737,– (ca. EUR 545,–) im Juli 2014, was den Preis um das 34-fache steigert.

Unter den Länderendungen steht wieder Anguilla vorne, mit invent.ai zu hervorragenden US$ 94.900,– (ca. EUR 88.692,–) und einer ebenfalls starken Vervielfachung des im Oktober 2021 erzielten Preises von US$ 3.287,– (ca. EUR 2.841,–). Auch die deutsche reg.de mit jetzt US$ 20.000,– (ca. EUR 18.692,–) konnte sich seit November 2009 von EUR 8.100,– aus verbessern. Die britische mysteryshopping.co.uk mit US$ 1.905,– (ca. EUR 1.780,–) musste allerdings Verluste gegenüber ihrem Preis von GBP 3.312,– (ca. EUR 3.956,–) vom Januar 2022 einstecken. Die ebenfalls britische omi.co.uk bewegt sich ein wenig von GBP 849,– (ca. EUR 1.065,–) im Oktober 2014 auf aktuell US$ 1.151,– (ca. EUR 1.076,–).

Die neuen generischen Endungen punkten mit web3.bot zum Preis von US$ 12.000,– (ca. EUR 11.215,–). Bei .club-Domains gab es Entwicklungen, wie auch bei einer .nyc: shades.club lag im Mai 2019 bei US$ 1.500,– (ca. EUR 1.340,–) und kommt jetzt auf nur noch US$ 1.399,– (ca. EUR 1.307,–); son.club startete im November 2021 mit US$ 2.000,– (ca. EUR 1.786,–) und kommt nur noch auf US$ 1.300,– (ca. EUR 1.215,–). cruise.nyc hingegen verbesserte sich von US$ 349,– (ca. EUR 292,–) im Mai 2018 auf jetzt US$ 1.301,– (ca. EUR 1.216,–), und now.club ging im Mai 2020 für US$ 1.873,– (ca. EUR 1.730,–), erzielte jetzt aber nur noch US$ 1.156,– (ca. EUR 1.080,–). Die klassischen generischen Endungen bieten mit miami.org zum Preis von US$ 90.000,– (ca. EUR 84.112,–) einen hocherfreulichen Wert. Die vergangene Domain-Handelswoche machte einen guten Eindruck, kommt aber selbstverständlich an die vorangegangene Woche nicht heran.

Länderendungen
————–

invent.ai – US$ 94.900,– (ca. EUR 88.692,–)
masa.ai – US$ 54.000,– (ca. EUR 50.467,–)
doris.ai – US$ 35.000,– (ca. EUR 32.710,–)
vero.ai – US$ 35.000,– (ca. EUR 32.710,–)
clo.ai – US$ 30.000,– (ca. EUR 28.037,–)
unitedstates.ai – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.692,–)
ebit.ai – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.804,–)
shard.ai – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.804,–)

buy.ca – CAD 76.557,– (ca. EUR 52.374,–)
fud.io – US$ 22.000,– (ca. EUR 20.561,–)
assepro.de – EUR 20.000,–
reg.de – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.692,–)
ghc.eu – EUR 10.398,–
coinplay.io – US$ 8.995,– (ca. EUR 8.407,–)
bikes.co – EUR 6.600,–
smartphone.uk – EUR 5.700,–
royal-lounge.de – EUR 3.950,–
bitmain.eu – EUR 3.800,–
mkc.co – US$ 3.249,– (ca. EUR 3.036,–)
tarjetadecredito.ar – EUR 3.000,–
gopublic.eu – EUR 2.999,–
der-immobilienmakler.de – EUR 2.900,–
fru.co – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.804,–)
bio-tuning.de – EUR 2.750,–
dererfolgscoach.de – EUR 2.750,–
dmk.eu – EUR 2.600,–
d-lux.eu – EUR 2.599,–
romy.eu – EUR 2.599,–
meinbildungsurlaub.de – EUR 2.501,–
4815.de – EUR 2.390,–
4k.ai – EUR 2.250,–
urlaubscoach.de – EUR 2.000,–
mysteryshopping.co.uk – US$ 1.905,– (ca. EUR 1.780,–)
omi.co.uk – US$ 1.151,– (ca. EUR 1.076,–)
berries.co – US$ 1.300,– (ca. EUR 1.215,–)
nairobi.co – US$ 1.300,– (ca. EUR 1.215,–)
009.co – US$ 1.200,– (ca. EUR 1.121,–)

Neue Endungen
————-

web3.bot – US$ 12.000,– (ca. EUR 11.215,–)
pk.work – US$ 7.500,– (ca. EUR 7.009,–)
roy.vip – US$ 6.999,– (ca. EUR 6.541,–)
a.nyc – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.607,–)
vvv.vip – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.607,–)
eva.app – EUR 4.999,–
s.ink – US$ 3.821,– (ca. EUR 3.571,–)
eeee.vip – US$ 3.599,– (ca. EUR 3.364,–)
fart.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 3.037,–)
creative.nyc – US$ 3.125,– (ca. EUR 2.921,–)
7.design – US$ 2.599,– (ca. EUR 2.429,–)
ami.app – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.336,–)
sora.art – US$ 2.230,– (ca. EUR 2.084,–)
robot.art – US$ 2.150,– (ca. EUR 2.009,–)
emi.club – US$ 1.399,– (ca. EUR 1.307,–)
shades.club – US$ 1.399,– (ca. EUR 1.307,–)
safety.nyc – US$ 1.399,– (ca. EUR 1.307,–)
cruise.nyc – US$ 1.301,– (ca. EUR 1.216,–)
partners.club – US$ 1.300,– (ca. EUR 1.215,–)
son.club – US$ 1.300,– (ca. EUR 1.215,–)
far.nyc – US$ 1.250,– (ca. EUR 1.168,–)
7775.vip – US$ 1.200,– (ca. EUR 1.121,–)
now.club – US$ 1.156,– (ca. EUR 1.080,–)
tjm.club – US$ 1.117,– (ca. EUR 1.044,–)
turtle.club – US$ 1.092,– (ca. EUR 1.021,–)
sam.nyc – US$ 1.092,– (ca. EUR 1.021,–)

Generische Endungen
——————-

miami.org – US$ 90.000,– (ca. EUR 84.112,–)
drone.org – US$ 7.620,– (ca. EUR 7.121,–)
gpbnews.org – US$ 5.270,– (ca. EUR 4.925,–)
whfoods.org – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.486,–)
nanite.net – EUR 2.246,–
soapgate.org – US$ 2.450,– (ca. EUR 2.290,–)
cdm.biz – US$ 1.199,– (ca. EUR 1.121,–)
cge.biz – US$ 1.199,– (ca. EUR 1.121,–)
ecg.biz – US$ 1.199,– (ca. EUR 1.121,–)
miz.biz – US$ 1.199,– (ca. EUR 1.121,–)
xwa.biz – US$ 1.199,– (ca. EUR 1.121,–)

.com
—–

galatea.com – US$ 275.000,– (ca. EUR 257.009,–)
wallo.com – US$ 70.000,– (ca. EUR 65.421,–)
xash.com – US$ 39.000,– (ca. EUR 36.449,–)
fishingco.com – US$ 29.888,– (ca. EUR 27.933,–)
metalbase.com – US$ 29.888,– (ca. EUR 27.933,–)
ventureforge.com – US$ 29.888,– (ca. EUR 27.933,–)
pokerplus.com – EUR 25.000,–
kiffen.com – EUR 22.450,–
hotelnearby.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.692,–)
volunteerbank.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.692,–)
continentalsupply.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 14.019,–)
specialplace.com – US$ 12.500,– (ca. EUR 11.682,–)
giftwell.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.346,–)
profiletech.com – US$ 9.900,– (ca. EUR 9.252,–)
highendrealestate.com – US$ 9.588,– (ca. EUR 8.961,–)
okfun.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.477,–)
ravek.com – US$ 7.700,– (ca. EUR 7.196,–)
topikos.com – US$ 7.700,– (ca. EUR 7.196,–)
cgames.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 7.009,–)
myseum.com – US$ 6.900,– (ca. EUR 6.449,–)
correctsolutions.com – EUR 6.000,–
gptstudio.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.607,–)
searchad.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.607,–)
afropa.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 5.140,–)
parenzana.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.673,–)
tomsys.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.673,–)
workinpoland.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.673,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

VILNIUS – EURODIG 2024 FINDET IM JUNI STATT

Der EuroDIG 2024 findet im Juni 2024 als Hybrid-Veranstaltung und zusammen mit den Baltic Domain Days 2024 in Vilnius (Litauen) statt. Thema ist diesmal „Balancing innovation and regulation“.

Der European Dialogue on Internet Governance (EuroDIG) findet jedes Jahr in einem anderen europäischen Land statt, so dass immer wieder neue Teilnehmer hinzukommen. Er ist keine gewöhnliche Konferenz, die von oben nach unten von einem kleinen Ausschuss organisiert wird, sondern eine Plattform, auf der man sich bei der Gestaltung der Tagesordnung und der Themen in jeder Phase der Organisation einbringen kann. In diesem Jahr ist Vilnius in Litauen vom 17. bis 19. Juni 2024 Austragungsort. Das übergreifende Thema lautet „Balancing innovation and regulation“ (Balance zwischen Innovation und Regulierung). Die Veranstaltung wird von der „Communications Regulatory Authority of Lithuania (RRT)“ in Zusammenarbeit mit dem litauischen Außenministerium, dem litauischen Ministerium für Verkehr und Kommunikation und der öffentlichen Einrichtung GoVilnius ausgerichtet. Die Wahl fiel nicht von ungefähr auf Vilnius: zeitgleich finden dort die Baltic Domain Days 2024 statt. Die Veranstalter haben sich zusammengetan, so dass die Baltic Domain Days als Teil der EuroDIG am gleichen Ort und zur gleichen Zeit stattfinden. Das Programm für beide Veranstaltungen wurde konsolidiert und ist online. Bereits vom 14. bis 16. Juni 2024 findet die Begleitveranstaltung YouthDIG (Youth Dialogue on Internet Governance) statt. Sie wendet sich an junge Teilnehmer zwischen 18 und 30 Jahren aus Europa, die großes Interesse an Internet Governance, digitaler Politik und Zusammenarbeit haben. Die YouthDIG wird in englischer Sprache abgehalten.

Der EuroDIG 2024 findet vom 17. bis 19. Juni 2024 in den Gebäuden der ISM University of Management und Economics, Gedimino pr. 7 in Vilnius (Litauen) sowie online statt. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos – dank zahlreicher Sponsoren. Nichtsdestotrotz bittet man um eine Spende der einzelnen Teilnehmer, da das Budget nicht sehr nachhaltig und stabil ist. Teilnehmer, die persönlich in Vilnius dabei sein möchten, müssen sich bis zum 14. Juni 2024 anmelden. Im vergangenen Jahr anlässlich des EuroDIG im Juni in Tampere in Finnland gab es 752 Anmeldungen, von denen über 66 Prozent erstmals am EuroDIG teilnahmen. Wie es diesmal wird, muss sich zeigen. Aufgrund der Verknüpfung mit den Baltic Domain Days 2024 könnte das Interesse und die Teilnehmerzahl allerdings noch größer sein.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.eurodig.org

Quelle: eurodig.org, eigene Recherche

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top