Domain-Newsletter

Ausgabe #1212 – 04. April 2024

Themen: Grant Program – ICANN vergibt Fördergelder | EU – Warnsystem für Domain-Namen beschlossen | TLDs – Neues von .ai, .swiss und .uk | pitstop.com – kein Boxenstopp für Teilehändler | Statistik – die .ai-Verfahren bei The Forum | shift.com – Verschiebung für US$ 1,365 Mio. | Sicherheit – eco lädt zu Internet Security Days

GRANT PROGRAM – ICANN VERGIBT FÖRDERGELDER

Die Internet-Verwaltung ICANN öffnet ihre Schatztruhe: im Rahmen des „Grant Program“ kann sich ab sofort jede gemeinnützige Organisation, die das Wachstum eines offenen Internets unterstützt, um Fördermittel in Höhe von insgesamt US$ 10 Mio. bewerben.

US$ 240.590.128,00 – diesen Betrag hat ICANN aus der Versteigerung von bisher 17 neuen generischen Top Level Domains erlöst. Für sie gab es jeweils mehr als einen Bewerber, ohne dass sich eine gütliche Einigung erzielen ließ. Allein US$ 135.000.000,– stammen aus der Versteigerung von .web; eher günstig war dagegen .srl, die lediglich US$ 400.000,– kostete. Nach Abzug der Kosten sind davon rund US$ 217 Mio. verblieben; ein erster Teilbetrag von US$ 10 Mio. hiervon soll nun an die Community fließen. Die Einzelheiten regelt der 59-seitige „ICANN Grant Programm Application Guide“. Allgemein zielt das Förderprogramm darauf ab, kreative und innovative Lösungen zu finanzieren, welche die Mission von ICANN zum Betrieb seines sicheren und stabilen Domain Name Systems unterstützen. Es werden insbesondere Projekte berücksichtigt, die Innovation und offene Standards zum Nutzen der Internet-Community vorantreiben, die Entwicklung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Dienste und Systeme fördern, welche die Adresssysteme des Internets unterstützen, und die zur Vielfalt, Beteiligung und Einbeziehung aller Interessengruppen und geographischen Regionen beitragen. „Through the ICANN Grant Program we will support ideas that advance the evolution and innovation of the Internet’s unique identifier systems for the benefit of a growing, more inclusive Internet community“, so Sally Costerton, Interim President und CEO von ICANN.

Im ersten Zyklus des „Grant Program“ können die Bewerber Zuschüsse zwischen US$ 50.000,– und US$ 500.000,– für Projekte mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten beantragen. Das Bewerbungsfenster ist bis zum 24. Mai 2024 (20:00 Uhr UTC) geöffnet; die Beantragung erfolgt ausschließlich in englischer Sprache über eine eigens eingerichtete Online-Plattform und erfordert einen (kostenlosen) ICANN-Account. Die Projekte sollen binnen 60 Tage nach Unterzeichnung des „grant agreement“ starten. ICANN geht davon aus, dass das Board of Directors im Dezember 2024 über die einzelnen Bewerbungen entscheidet, so dass die finalen Verhandlungen zum „grant agreement“ im Januar 2025 stattfinden; vorher sollte man also nicht mit einer Zuwendung aus diesem Fördertopf rechnen. Um antragsberechtigt zu sein, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: „(i) Be a charitable organization, (ii) Support ICANN’s compliance with relevant U.S. laws, rules, and regulation, (iii) Have no conflicts of interests, (iv) Meet due diligence standards, (v) Have a bank account in the applicant organization’s name“. Es spricht viel dafür, dass jede in Deutschland als gemeinnützig anerkannte Organisation die Voraussetzung einer „charitable organization“ erfüllt. Die Gemeinnützigkeit ist in § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) legal definiert; dort heißt es: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

ICANN ermutigt dazu, das „grant program“ über soziale Medien wie Facebook, Instagram, LinkedIn, X (vormals Twitter) und WeChat bekannt zu machen, so dass die Zahl der Bewerber möglichst hoch ist. Ein Rechtsanspruch auf die beantragten Fördermittel besteht aber nicht. Auch eines der ICANN-eigenen Rechtsmittel wie „Reconsideration Request“ oder „Independent Review Process“ kann man im Fall der Ablehnung nicht einlegen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.icann.org/grant-program-en

Quelle: icann.org, eigene Recherche

EU – WARNSYSTEM FÜR DOMAIN-NAMEN BESCHLOSSEN

Der Rat der Europäischen Union hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit der Einrichtung eines Informations- und Warnsystems für Domain-Namen beauftragt. Damit sollen geographische Angaben für Lebensmittel und Getränke besser geschützt werden.

Das Markengesetz sieht in Übereinstimmung mit dem EU-Recht den Schutz geographischer Herkunftsangaben vor. Dazu zählen Produkte wie „Bayerisches Bier“ oder „Thüringer Rostbratwurst“. Allerdings besteht derzeit noch kein harmonisierter oder einheitlicher Schutz von geographischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf EU-Ebene, sondern lediglich nationale Sui-generis-Regelungen. Um dies zu ändern, hat der Rat am 26. März 2024 eine Verordnung förmlich angenommen, mit welcher der Schutz geographischer Angaben und anderer Qualitätsregelungen für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse online wie offline verbessert und gleichzeitig das Eintragungsverfahren für geographische Angaben vereinfacht wird. Die Verordnung soll greifbare Vorteile für die ländliche Wirtschaft bewirken und das gastronomische Erbe der EU in der ganzen Welt schützen. So wird die Rolle von Erzeugervereinigungen gestärkt, indem ihnen Befugnisse und Zuständigkeiten für die Verwaltung ihrer geographischen Angaben, einschließlich der Vertretung ihrer Mitglieder in Netzwerken zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, übertragen werden.

Auch für das Domain Name System bringt die Verordnung einige Änderungen mit sich. So verleiht sie einen verbesserten Schutz geographischer Angaben durch Geoblocking; dies schließt auch Domains ein, die geographische Angaben enthalten. Mit dieser Aufgabe wird das EUIPO beauftragt, das ein Informations- und Warnsystem einrichten wird. So heißt es in Artikel 35 („Schutz von geografischen Angaben in Domänennamen“) der Verordnung in Abs. (1) und (2): „Die in der Union niedergelassenen Namenregister der länderspezifischen Domäne oberster Stufe stellen sicher, dass eingetragene geografische Angaben in alternativen Streitbeilegungsverfahren für Domänennamen als Recht, das in diesen Verfahren geltend gemacht werden kann, anerkannt werden. Die Kommission hat die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um diese Verordnung um Bestimmungen zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen betraut wird, das dem Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname und auf Wunsch über die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens erteilt. In der Union niedergelassene Namenregister der länderspezifischen Domäne oberster Stufe können dem EUIPO auf freiwilliger Basis die einschlägigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.“ Ergänzt wird dies durch Artikel 42 Abs. (4): „Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um den von ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Zugang zu Domänennamen, die im Widerspruch zu Artikel 26 Absatz 2 stehen, zu sperren.“

Die Regelung zum Schutz geographischer Angaben gilt nach Artikel 26 Abs. (2) der Verordnung für alle in der Union zugänglichen Domains, ist also nicht an eine bestimmte Top Level Domain gebunden. Die Verordnung wird nun unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Wer also künftig Domains registrieren möchte, die Bezeichnungen beliebter Lebensmittel oder Getränke wie Parmigiano Reggiano, Champagner, Kalamata-Oliven, polnischer Wodka, Queso Manchego oder Gruyère enthalten, tut gut daran, sich zuvor über den Schutz des geistigen Eigentums zu informieren.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0101_DE.html

Quelle: europa.eu, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AI, .SWISS UND .UK

Nominet auf Sparkurs: die .uk-Registry muss zahlreiche Arbeitsplätze abbauen. Derweil geht .ai gegen Hochrisikonutzer vor, während .swiss in Kürze auch Privatpersonen offensteht – hier unsere Kurznews.

Das Government of Anguilla, Registry der derzeit äußerst beliebten Top Level Domain .ai, ändert die Regelungen für Domain-Auktionen. Läuft der Registrierungsvertrag einer .ai-Domain aus, wird sie meistbietend über auction.whois.ai zur Neuregistrierung angeboten. Auf diese Weise fand zum Beispiel engage.ai zu US$ 86.889,– einen neuen Inhaber. Allerdings scheinen einige schwarze Schafe dieses Angebot zu missbrauchen. Über den Kurznachrichtendienst Twitter teilte Registry-Manager Vince Cate am 20. März 2024 mit: „On http:// auction.whois.ai we have had too many cases of people not paying for domains they bid for so we are increasing the deposit requirement to 5% and the non-payment fee to 5% effective immediately.“ Wer an einer Auktion teilnehmen will, musste bisher US$ 100,– hinterlegen. Für „high risk users“ gilt künftig: „must deposit $100 or 5% of the amount they are bidding for each domains, whichever is larger.“ Zu den „high risk users“ zählen „new users who have never paid for domains, or paid for domains for less than 6 months. Also, any users who had any domains that they won but did not pay for in the last 6 months“. Öffentlich bekannt ist, dass zum Beispiel dog.ai und insure.ai erneut versteigert werden mussten, weil es die jeweiligen Erstbieter versäumten, ihr Gebot zu bezahlen.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in der Schweiz liberalisiert die Vergabe von .swiss-Domains: ab dem 24. April 2024 können auch Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag (wie beispielsweise Architekturschaffende oder Handwerksleute) sowie Privatpersonen die Registrierung beantragen. Möglich macht das eine Revision der Verordnung über Internet-Domains (VID), die am 01. Januar 2024 in Kraft getreten ist; bisher war .swiss öffentlichen oder privaten Unternehmen und Organisationen vorbehalten. Allerdings muss die gewünschte Domain grundsätzlich mindestens einen der offiziellen Nachnamen oder einen anderen, beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen enthalten. Darüber hinaus dürfen im Ausland lebende Schweizer Staatsangehörige ihre Domain-Namen mit der Endung .swiss nur für private oder wohltätige Zwecke oder Vereinszwecke nutzen. Mit einer Informations- und Marketingkampagne will das BAKOM .swiss bei neuen Zielgruppen bekannt machen. Die Kampagne wird von der Kommunikationsagentur Agence Trio aus Lausanne durchgeführt, die im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt wurde; die Kosten dafür belaufen sich auf maximal rund CHF 210.000,–.

Der .uk-Registry Nominet stehen wirtschaftlich unruhige Zeiten bevor. Wie theregister.com meldet, wird Nominet einen Vertrag mit der britischen Regierung über die Bereitstellung des Protective Domain Name Service (PDNS) verlieren. In einer Mitteilung von CEO Paul Fletcher an die Mitglieder heißt es: „We have consistently received positive feedback about our delivery of the PDNS service, and the impact it continues to have preventing cyber attacks on public services. However, we do not expect to be providing this service after our contract ends later this year. As we are bound by contractual commitments, we are unable to say more, but will do so when we can.“ Der Vertrag hat einen geschätzten Wert von GBP 30 Mio. und läuft im Jahr 2024 aus. Auffangen will Nominet den Verlust durch einen Personalabbau; von über 300 Mitarbeitern sollen bis zu 70 gehen (müssen). Die Gebühren für Domain-Namen will Nominet noch bis mindestens Jahresende 2024 stabil halten; darüber hinaus drohen aber Erhöhungen: „However, the combination of flat revenues, inflation and need for ongoing investment to ensure services for members remain world class means prices cannot be held at the level set in January 2020 indefinitely.“

Quelle: thedomains.com, admin.ch, theregister.com

PITSTOP.COM – KEIN BOXENSTOPP FÜR TEILEHÄNDLER

Ein brasilianischer Autoteilehändler sieht seine Rechte an der Marke „PITSTOP“ durch den Inhaber der Domain pitstop.com verletzt. Knapp 30 Jahre nach Registrierung der Domain ging er mit einer Beschwerde vor die WIPO. Die erteilte ihm eine Abfuhr, aber auch kein Reverse Domain Name Hijacking.

Die brasilianische Distribuidora Automotiva S.A. ist Inhaberin der im Juli 1997 registrierten Domain pitstop.com.br und einiger brasilianischer Marken „PITSTOP“, die 1993 bzw. 1995 beantragt und 2002 bzw. 2004 eingetragen wurden. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain pitstop.com verletzt und wandte sich deshalb im Rahmen eines UDRP-Verfahrens an die World Intellectual Property Organization (WIPO). In ihrer Beschwerde trägt sie vor, sie sei seit 1922 (!) eine der führenden Autoteilevertriebsgruppen in Brasilien. Die Domain pitstop.com des Gegners entspreche ihrer Marke, die sie intensiv auf dem brasilianischen Markt nutzt. Der Gegner sei nicht autorisiert, ihre Marke zu nutzen. Die Domain öffne eine Website in portugiesischer Sprache, über die Autoteileangebote Dritter aus Brasilien verlinkt sind. Der Gegner habe die Domain mit der Absicht registriert und nutze sie, um Kunden der Beschwerdeführerin irrezuführen und so wirtschaftliche Vorteile aus deren Marke zu ziehen.

Der Gegner, Jeff T Muzzy, Black Moon Designs aus den USA, ließ sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten. Berryhill trug umfangreich vor und machte deutlich, dass Muzzy die Domain 1994 als Angestellter für ein Projekt von Microsoft registrierte. Das angestrebte Produkt kam dann aber unter dem Begriff „MSN“ auf den Markt. Die Domain behielt Muzzy und nutzte sie für ein von ihm bereitgestelltes Magazin für lokale Rennautoveranstaltungen, zumal er selbst seit 1991 Rennen fuhr. Die Domain sei lange Jahre vor Eintragung der Marken registriert (damals wären die Markenregister auch noch nicht online abrufbar gewesen), und außerdem handele es sich bei „Pitstop“ um einen allgemeinen Begriff.

Über die Sache entschied ein Gremium von 3 Fachleuten: Der Schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini als Vorsitzender sowie der brasilianische Rechtsanwalt Wilson Pinheiro Jabur und der US-Anwalt David H. Bernstein als Beisitzende. Sie wiesen die Beschwerde ab (WIPO Case No. D2023-5318). Sie bestätigten die Ähnlichkeit von Domain und Marke. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners erwiesen sich Angaben als hilfreich, wonach die frühesten WHOIS-Daten die Anschrift von Microsoft enthielten. Ab wann der Gegner die Domain für sich nutzte und wofür, sei nicht ganz klar, so das Panel; die letzte Änderung der WHOIS-Eintragung datiert im Jahr 2013. Aber der Umstand, dass der Gegner Pitstop.com Inc. im August 1999 als Washingtoner Unternehmen gegründet hat, reichte dem Panel als stichhaltiger Beweis für die Behauptung, er habe die Domain zwischen 1998 und 2008 für Inhalte über Rennwagen verwendet. Folglich sah das Panel das zweite Element der UDRP als nicht von der Beschwerdeführerin erfüllt an. Die Prüfung der Bösgläubigkeit kürzte das Panel ab: die Erklärung des Gegners, er habe zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung von den in Brasilien genutzten Marken nicht gewusst, überzeugte das Panel. Hinzu käme, dass die Marken der Beschwerdeführerin erst viele Jahre nach Registrierung der streitbefangenen Domain eingetragen wurden. Demnach sei der Gegner bei Registrierung der Domain nicht bösgläubig gewesen und das dritte Element der UDRP nicht erfüllt. Die Prüfung einer bösgläubigen Nutzung der Domain führte das Panel nicht durch.

Aber das Panel prüfte von sich aus das Vorliegen eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) seitens der Beschwerdeführerin. Dafür fand es aber keine Hinweise, da der Gegner zum Zeitpunkt des Beschwerdeantrags seine Inhaberschaft verbarg, womit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen war, sich über den Domain-Inhaber und seine berechtigten Interessen zu informieren. Alles in allem wies das Panel die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und die Domain pitstop.com verbleibt damit beim Gegner des UDRP-Verfahrens.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain pitstop.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-5318.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

STATISTIK – DIE .AI-VERFAHREN BEI THE FORUM

Mit höheren Registrierungszahlen und Wertsteigerungen bei .ai-Domains gehen vermehrt Markenrechtsverletzungen einher. Entsprechend steigt die Anzahl von Streitbeilegungsverfahren nicht nur bei WIPO, sondern auch bei The Forum. Wir haben uns die Entwicklung nun auch bei The Forum angeschaut.

Vor zwei Wochen haben wir uns die Entwicklung der UDRP-Verfahren von .ai-Domains vor der WIPO angeschaut. Dort haben die .ai-Verfahren im Laufe der Jahre zugenommen. Ähnlich sieht es auch beim National Arbitration Forum (The Forum, kurz: NAF) aus. Hier datieren die ersten drei Fälle bereits auf das Jahr 2018, die – wie praktisch alle Verfahren über die Jahre bis auf eines – zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgingen. Während 2019 kein Verfahren aufweist, ist uns für 2020 lediglich ein .ai-Verfahren bekannt: der Streit um dolby.ai (NAF Claim Number: FA2004001891636). Das Jahr 2021 ging wieder leer aus. 2022 kam wieder auf drei Fälle, und in 2023 steigerte sich die Anzahl von UDRP-Streitigkeiten um .ai-Domains auf insgesamt 13, von denen eines, das um takenote.ai (NAF Claim Number: FA2307002053081), abgewiesen wurde. Im ersten Quartal 2024 (einschließlich 02. April 2024) liegen bei The Forum bereits 13 Entscheidungen vor. Dieser Wert liegt höher als bei der WIPO, die in diesem Jahr bisher auf lediglich 11 Entscheidungen kommt. Die Zahlen der vor The Forum geführten Verfahren sehen wie folgt aus:

NAF .ai-Streitigkeiten

Jahr | Anzahl | Transfer | Abgewiesen
2024 | 13 | 13 | –
2023 | 13 | 12 | 1
2022 | 3 | 3 | –
2020 | 1 | 1 | –
2018 | 3 | 3 | –

Zwei anstehende Entscheidungen hängen bei The Forum zur Zeit noch in der Pipeline: das Verfahren um pringles.ai und das um trimble.ai, wobei beide Verfahren vermutlich zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgehen werden.

Wie schon bei der WIPO gilt, dass der Anstieg der UDRP-Verfahren bei The Forum auf den Hype der Large Language Models (LLM), die als „artificial intelligence“ (AI, oder KI) bezeichnet und mit der Endung .ai des Inselstaates Anguilla in Bezug gebracht werden, zurückzuführen ist. Interessant ist allerdings, dass die Kurve der Verfahren bei The Forum anders verläuft als bei der WIPO. Während die WIPO 2023 mit 51 Verfahren ihren Höhepunkt gehabt zu haben scheint (die aktuelle Zahl der Entscheidungen spricht eher dafür, dass es in diesem Jahr weniger werden), steigt die Zahl bei The Forum, das jetzt bereits so viele Entscheidungen wie im Vorjahr aufweist, deutlich an.

Wie in unserem Artikel von vor zwei Wochen gilt auch diesmal: Markeninhaber müssen ihr Augenmerk, wenn nicht bereits ein professioneller Dienstleister beauftragt ist, auch auf .ai-Domains lenken. Wir beobachten, wie sich die Dinge weiter entwickeln und werden berichten.

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

SHIFT.COM – VERSCHIEBUNG FÜR US$ 1,365 MIO.

Die vergangene Domain-Handelswoche überrascht mit shift.com zu US$ 1.365.000,– (ca. EUR 1.263.889,–) und fair.com zu US$ 900.000,– (ca. EUR 833.333,–), deren Preise George Kirikos ausgekundschaftet hat.

Domain-Investor George Kirikos hat sich für die vergangene Domain-Handelswoche ins Zeug gelegt und Informationen zum Verkauf von shift.com für US$ 1.365.000,– (ca. EUR 1.263.889,–) sowie fair.com für US$ 900.000,– (ca. EUR 833.333,–) aus der Insolvenzmasse eines Unternehmens extrahiert. Beide Domains wurden nicht alleine, sondern in Verbindung mit weiteren Domains und Social Media-Accounts verkauft, aber für Kirikos geht es den Käufern nur um genau die Domains: „the rest is of negligible value, or even a liability, rather than an asset“. Kirikos weist noch darauf hin, dass er 2020 herausgefunden hat, dass die Insurance Acquisition Corp. shift.com 2015 für US$ 385.000,– gekauft hatte. Darüber hinaus ist aber ein weiterer .com-Kauf betrachtenswert: stockbase.com kommt aktuell auf US$ 5.000,– (ca. EUR 4.630,–), während sie im Januar 2014 bei US$ 899,– (ca. EUR 652,–) lag.

Die Endung .ai räumt wieder einmal ab und erfreut unter anderem mit golf.ai zum Preis von US$ 140.000,– (ca. EUR 129.630,–). Zwei .ai-Domains kommen zum zweiten Mal zum Zuge: während es für tattoo.ai mit jetzt US$ 10.857,– (ca. EUR 10.053,–) gegenüber US$ 3.500,– (ca. EUR 3.226,–) im Mai 2023 richtig bergauf geht, steigert sich halloween.ai von US$ 3.000,– (ca. EUR 2.703,–) im November 2019 nur leicht auf jetzt US$ 3.500,– (ca. EUR 3.241,–). Ebenfalls veränderte Werte bieten die beiden Zwei-Zeichen-Domains ti.co mit aktuell US$ 14.500,– (ca. EUR 13.426,–) gegenüber US$ 10.099,– (ca. EUR 9.059,–) im Januar 2022, und it.gr mit nun EUR 5.099,– gegenüber EUR 12.600,– im November 2022. Die deutsche Endung startet mit golfzone.de zum Preis von EUR 17.850,– durch.

Die neuen generischen Endungen bieten immerhin blog.link zum Preis von US$ 10.000,– (ca. EUR 9.259,–). Die klassischen generischen Endungen zeigen mit birk.org zum Preis von US$ 22.000,– (ca. EUR 20.370,–) deutlich Fahne. Allerdings schwächelt oyster.org mit US$ 2.282,– (ca. EUR 2.113,–) gegenüber EUR 3.388,– im Januar 2019. Die vergangene Domain-Handelswoche war exorbitant.

Länderendungen
————–

golf.ai – US$ 140.000,– (ca. EUR 129.630,–)
resolve.ai – US$ 64.490,– (ca. EUR 59.713,–)
hamilton.ai – US$ 60.000,– (ca. EUR 55.556,–)
inspiration.ai – US$ 30.000,– (ca. EUR 27.778,–)
playhouse.ai – US$ 24.999,– (ca. EUR 23.147,–)
tattoo.ai – US$ 10.857,– (ca. EUR 10.053,–)
halloween.ai – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.241,–)

golfzone.de – EUR 17.850,–
valtus.de – EUR 7.500,–
regiorent.de – EUR 6.902,–
kflex.de – EUR 5.999,–
dayaway.de – EUR 3.275,–
deinekueche.de – EUR 2.750,–
pluscoaching.de – EUR 2.500,–
familyandfriends.de – EUR 2.500,–
schreibliebe.de – EUR 2.500,–
super-solar.de – EUR 2.500,–
donify.de – EUR 2.390,–
hsplus.de – EUR 2.250,–
newdot.de – EUR 2.000,–
doccare.de – EUR 2.000,–

ti.co – US$ 14.500,– (ca. EUR 13.426,–)
butternut.at – US$ 9.400,– (ca. EUR 8.704,–)
regimen.co – US$ 8.500,– (ca. EUR 7.870,–)
studiophoto.fr – EUR 6.000,–
it.gr – EUR 5.099,–
extraitkbis.fr – EUR 5.000,–
anima.fr – EUR 4.250,–
flexscreen.eu – EUR 3.500,–
coadmin.eu – EUR 3.500,–
kostbaar.nl – EUR 3.000,–
nest.se – US$ 2.900,– (ca. EUR 2.685,–)
juju.eu – EUR 2.599,–
greenimpact.eu – EUR 2.499,–
labonneetoile.fr – EUR 2.499,–
herno.ch – EUR 2.400,–
vezo.eu – EUR 2.300,–
ark.se – EUR 2.010,–
739.tv – US$ 2.261,– (ca. EUR 2.094,–)
infinity.tv – US$ 2.076,– (ca. EUR 1.922,–)

Neue Endungen
————-

blog.link – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.259,–)
laravel.cloud – EUR 3.170,–
botbot.bot – EUR 2.999,–

Generische Endungen
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birk.org – US$ 22.000,– (ca. EUR 20.370,–)
coadmin.net – EUR 3.500,–
airgato.org – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.241,–)
hispanicfund.org – US$ 2.560,– (ca. EUR 2.370,–)
oyster.org – US$ 2.282,– (ca. EUR 2.113,–)
saskatoon.org – US$ 2.235,– (ca. EUR 2.069,–)
exquisite.net – US$ 2.087,– (ca. EUR 1.932,–)

.com
—–

shift.com – US$ 1.365.000,– (ca. EUR 1.263.889,–)
fair.com – US$ 900.000,– (ca. EUR 833.333,–)
soga.com – US$ 50.000,– (ca. EUR 46.296,–)
muenzer.com – EUR 30.000,–
newlion.com – US$ 24.000,– (ca. EUR 22.222,–)
nuda.com – US$ 23.000,– (ca. EUR 21.296,–)
votevote.com – US$ 13.200,– (ca. EUR 12.222,–)
riskapp.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 11.111,–)
ziopeppe.com – EUR 10.000,–
pple.com – US$ 11.121,– (ca. EUR 10.297,–)
daybright.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.259,–)
jobmap.com – US$ 6.750,– (ca. EUR 6.250,–)
breakcore.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.556,–)
chocfactory.com – GBP 5.000,– (ca. EUR 5.845,–)
barpitty.com – US$ 5.410,– (ca. EUR 5.009,–)
aiten.com – US$ 5.200,– (ca. EUR 4.815,–)
stockbase.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.630,–)
decentralpay.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.630,–)
myloanapp.com – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.625,–)
manaxa.com – US$ 4.920,– (ca. EUR 4.556,–)
alucoat.com – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.704,–)

Den Artikel von George Kirikos findet man unter:
> https://freespeech.com/2024/03/29/shift-com-and-fair-com-domains-change-hands-for-1365000-and-900000-respectively-in-bankruptcy-auctions/

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: freespeech.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

SICHERHEIT – ECO LÄDT ZU INTERNET SECURITY DAYS

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eV lädt vom 10. bis 11. September 2024 zu den „Internet Security Days 2024“ in das RheinEnergieSTADION in Köln. Die Fachkonferenz bietet Spaß an der IT-Sicherheit.

Die Internet Security Days (ISD) des Verband der deutschen Internetwirtschaft eV finden seit 2011 regelmäßig statt und sind einer der wichtigsten nationalen Treffpunkte für IT-Sicherheits-Expert*innen, Sicherheitsverantwortliche und Anwenderunternehmen. 2024 widmen sich die ISD schwerpunktmäßig den Themen Cybercrime und Cyberresilienz, Gamechanger KI, Security everywhere und „Sichere Digitale Infrastrukturen & sichere Basisdienste“. Noch bis zum 09. April 2024 besteht ein „Call for Papers & Proposals“. Teilnehmer können einen Vortrag zu einem der Schwerpunktthemen einreichen oder Vorschläge unterbreiten, um die ISD „noch näher an die Realität der Anwender“ zu bringen. Neben den ISD gibt es auch die „Internet Security Night 2024“, bei der es ums Netzwerken geht. Sie findet am Vorabend der ISD statt. Die Teilnehmerzahl dazu ist allerdings begrenzt.

Die Internet Security Days 2024 von eco eV finden vom 10. bis 11. September 2024 im RheinEnergieSTADION (Tribüne Ost), Aachener Straße 999 in 50933 Köln statt. Die Ticketpreise für die Teilnahme liegen derzeit zwischen EUR 249,– bis EUR 399,– je nach Status (eco-Vorteil) und Umfang des gewünschten Tickets.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.eco.de/events/internet-security-days-2024/

Quelle: eco.de, eigene Recherche

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