Domain-Newsletter

Ausgabe #1211 – 28. März 2024

Themen: FIDA – CENTR kritisiert geplante EU-Richtlinie | Urteil – kein Anspruch auf Ein-Zeichen-Domains | TLDs – Neues von .austin, .post und .xxx | KG – teurer Verstoß gegen Unterlassungspflicht | Global Domain Report – AI dominiert die Welt | bagels.com – Hefegebäck mit Loch zu US$ 0,5 Mio. | Stockholm – Nordic Domain Days im Mai 2024

FIDA – CENTR KRITISIERT GEPLANTE EU-RICHTLINIE

Das Council of European National Top-Level Domain Registries (CENTR) hat den Vorschlag der EU-Kommission zur Anpassung der Rahmenbedingungen für Zahlungsdienste („Financial Data Access Regulation“, kurz FIDA) kritisiert. Im Bereich der Domain-Namen könnten die Folgen verheerend sein.

Mit dem Entwurf zur FIDA legt die EU-Kommission Vorschläge vor, um den Zahlungsverkehr und den Finanzsektor im Allgemeinen in das digitale Zeitalter zu führen. Die Vorschriften sollen den Verbraucherschutz und den Wettbewerb im elektronischen Zahlungsverkehr verbessern und die Verbraucher in die Lage versetzen, ihre Daten auf sichere Weise weiterzugeben, so dass sie ein breiteres Spektrum an besseren und billigeren Finanzprodukten und -dienstleistungen erhalten können. Im Kern geht es zum einen darum, die Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zu ändern und zu modernisieren, die dann zur PSD3 wird, und zum anderen darum, zusätzlich eine Verordnung über Zahlungsdienste (PSR) einzuführen. Insgesamt will die EU-Kommission den Zugang zu Kundendaten für eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen erleichtern und den Datenaustausch zwischen Unternehmen im Finanzwesen fördern. Bei CENTR begrüßt man die Absichten der Kommission, die hinter dem Vorschlag stecken. Bedenken hat man jedoch gegen Artikel 18 Abs. (1) c) des Vorschlags, der die Domain-Branche erfasst. Dort heißt es: „Stehen keine anderen Mittel zur Verfügung, um einen Verstoß gegen diese Verordnung abzustellen oder zu verhindern und um die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Verbraucherinteressen abzuwenden, sind die zuständigen Behörden befugt, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, auch indem sie Dritte oder eine andere Behörde um deren Durchführung ersuchen: (…) iii) anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde die Registrierung dieser Entfernung zu gestatten.“

Doch gut gedacht ist nicht zwingend gut gemacht. So weist CENTR darauf hin, dass durch eine solche Entfernung einer Domain (in der englischen Fassung des Vorschlags ist von „delete“ die Rede) alle Dienste im Zusammenhang mit einer Finanzdienstleistung aufhören, zu funktionieren. Für die Nutzer einer Finanzdienstleistung bedeutet dies, dass sie den Zugang zu ihren Konten, die damit verbundenen Finanz- und Kundendaten sowie die Möglichkeit verlieren würden, den Kundensupport zu kontaktieren. Dies könne nachteilig für ahnungslose Nutzer sein. Da Maßnahmen auf Domain-Ebene einen drastischen Eingriff darstellen, sollen sie für Fälle reserviert bleiben, in denen die Gefahr für die kollektiven Interessen der Verbraucher unmittelbar bevorsteht und schwerwiegend genug ist, um ein solches Eingreifen zu verlangen. Außerdem spreche die Verwendung des Begriffs „Entfernen“ dafür, dass eine Domain zu löschen sei und damit zur Neuregistrierung wieder frei werde. Dies habe irreversible Folgen für den Finanzdienstleister, der die gelöschte Domain benutzt hat; würde er die beanstandete Rechtsverletzung abstellen, müsse er versuchen, die Domain über ein Gericht zurückzuerhalten. In Verbindung mit dem Verlust des Zugangs und des Zugriffs der Kunden könne dies verheerende Folgen haben. Eine Abwägungsprüfung durch die zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden sei zwingend erforderlich. Andernfalls drohe unweigerlich mehr Verwirrung für die Verbraucher.

Der Vorschlag der EU-Kommission durchläuft nun das weitere Gesetzgebungsverfahren, das sich vermutlich bis ins Jahr 2025 hinziehen dürfte. So hat unter anderem auch die Deutsche Kreditwirtschaft Bedenken angemeldet; so sei der Kommissionsentwurf in Teilen zu ambitioniert, als dass er sich unter den formulierten regulatorischen Anforderungen und der vorgegebenen Umsetzungsfrist erfolgreich implementieren ließe. Mit einer zeitnahen Entscheidung ist also nicht zu rechnen.

Den Vorschlag der EU-Kommission finden Sie unter:
> https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52023PC0360

Die Stellungnahme von CENTR finden Sie unter:
> https://www.centr.org/component/flexicontent/download/10960/7987/41.html

Quelle: centr.org, eigene Recherche

URTEIL – KEIN ANSPRUCH AUF EIN-ZEICHEN-DOMAINS

Das US-Unternehmen VerandaGlobal Inc. und der US-Amerikaner Bryan Tallman sind mit dem Versuch gescheitert, ICANN auf Zuteilung von Ein-Zeichen-.com-Domains zu verklagen. Der Superior Court of California wies die Klage am 15. Februar 2024 ab.

Sie zählen zu den begehrtesten Internet-Adressen der Welt, und dennoch sind nur eine Handvoll vergeben. Im Jahre 1993 hat der mittlerweile verstorbene Internet-Pionier Jon Postel über die seinerzeit von ihm geführte IANA (Internet Assigned Numbers Authority) nahezu alle einbuchstabigen Domain-Namen unter den generischen Top Level Domains .com, .net sowie .org registriert. Im Fall von .com blieben lediglich q.com, x.com und z.com unberührt; sie genießen aufgrund prioritätsälterer Rechte Bestandsschutz. Mit der Klage vom 16. August 2023 begehrte die VerandaGlobal Inc., die im geschäftlichen Verkehr als First Place Internet Inc. auftritt und sich als „global leader in International search and brand development“ versteht, nun gleichwohl gemeinsam mit Tallman von ICANN das alleinige Recht, bestimmte Ein-Zeichen-.com-Domains wie a.com in Übereinstimmung mit den von ICANN veröffentlichten Richtlinien registrieren zu dürfen. Wie der Kauf der Domain x.com durch Elon Musk zeige, sei es gestattet, solche „Single-Character domain names“ zu registrieren und alle zwölf Monate zu verlängern. Wenn ICANN dies einigen wenigen Personen gestatte, sei es willkürlich, anderen – wie den Klägern – dieses Recht zu verweigern. Ergänzend machten sie geltend, dass sie internationalisierte Varianten (in Katakana, Hangul und Hebräisch) von .com und .net als Domains registriert hätten; nach den Regelungen von ICANN habe der Inhaber solcher Domains das Recht, an einem Verfahren teilzunehmen, bei dem er das alleinige Recht habe, dieselbe .com- oder .net-Domain zu registrieren. Dies habe ICANN jedoch verweigert. Die Kläger beriefen sich insbesondere auf unlauteren Wettbewerb, Vertragsbruch, Verletzung der Sorgfaltspflicht von Treu und Glauben und des redlichen Verkehrs, Fahrlässigkeit sowie betrügerische Veranlassung. Im Erfolgsfall sollten die Kläger somit alle Ein-Ziffern-Domains sowie zahlreiche Ein-Buchstaben-Domains unter .com und .net erhalten; deren Wert geht in die Millionen.

Diesem Ansinnen schob der Superior Court of California (County of Los Angeles) am 15. Februar 2024 einen Riegel vor. Ohne eine mündliche Verhandlung anzusetzen, gab das Gericht dem Antrag auf Klageabweisung vorläufig statt. Soweit die Kläger vertragliche Ansprüche geltend gemacht hätten, müssten die relevanten Bestimmungen wörtlich im Hauptteil der Klage wiedergegeben oder eine Kopie der schriftlichen Urkunde beigefügt und durch Verweis einbezogen werden; dies sei nicht erfolgt. In der Beschwerde werde nicht ausdrücklich dargelegt, dass ein solcher Vertrag ICANN dazu verpflichte, bestimmte Richtlinien und Verfahren zu befolgen, die die Registrierung von „single character domain names“ erlaube. Eine Regelung zur Zulassung von Ein-Zeichen-Domains gäbe es nicht. Daher könne ICANN auch nicht fahrlässig gehandelt haben. Die Kläger würden zwar eine Vielzahl von öffentlichen Erklärungen zitieren; keine davon sei aber eine Zusicherung, dass ICANN die Registrierung der begehrten Domains zulasse. Ein Teil der Anträge sei zudem auf eine Feststellung gerichtet, ohne dass eine Feststellungsklage zulässig sei. Die Feststellungsklage solle nicht dazu verwendet werden, eine Frage vorwegzunehmen und zu entscheiden, die im Hauptsacheverfahren entschieden werden könne. In Bezug auf ein betrügerisches Handeln sei die Klage schließlich unschlüssig.

Die Kläger haben nun Gelegenheit, ihre Klage binnen 30 Tagen teilweise nachzubessern. Da die ursprüngliche Klage bereits einen Umfang von 38 Seiten hatte, ist kaum anzunehmen, dass es ihnen gelingt, weitere Regelungen zu Tage zu fördern, aus denen sich ein Anspruch auf Vergabe der Ein-Zeichen-Domains ergibt. Das Gericht hat sich vorläufig bis 22. April 2024 vertagt.

Die Klageschrift finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/litigation-verandaglobal-et-al-complaint-16aug23-en.pdf

Das Urteil des Superior Court of California (County of Los Angeles) finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/litigation-verandaglobal-et-al-court-minute-order-15feb24-en.pdf

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AUSTIN, .POST UND .XXX

Die erste Städte-Domain wagt den Sprung in die Blockchain: die Metropole Austin (US-Bundesstaat Texas) ist unter .austin ab sofort im Web3 verfügbar. Derweil muss .xxx um eine Vertragsverlängerung im DNS zittern, während .post an einen größeren Kundenkreis ausliefern will – hier die Kurznews.

Die texanische Hauptstadt Austin geht völlig neue Wege: als weltweit erste Städte-TLD ist sie ab sofort unter .austin als Blockchain-Domain verfügbar. Möglich macht das eine Kooperation der Greater Austin Asian Chamber of Commerce (GAACC) mit Unstoppable Domains, das .austin für US$ 10,– anbietet. „We aim to ensure that our members, Austin businesses, residents, and visitors have new ways to celebrate the city’s dynamism and diversity.“, so Mark Duval, President und CEO der GAACC. „With .austin domains, domain holders will “gain access to a versatile and interoperable domain that bridges the gap between traditional web experiences and the collaborative potential of Web3“. Man darf sich aber nicht täuschen lassen: im klassischen Domain Name System lösen .austin-Domains nicht auf; sie funktionieren also nicht wie zum Beispiel .nyc oder .berlin. Ob man parallel auch eine Bewerbung um .austin im klassischen DNS anstrebt, wenn sich das Zeitfenster voraussichtlich im 2. Quartal 2026 hierfür öffnet, bleibt offen.

Die am 07. August 2012 delegierte Top Level Domain .post versucht einen Neustart: wie die Registry Universal Postal Union (UPU) mitteilt, läuft über den aktuell einzigen akkreditierten Registrar EnCirca seit dem 15. März 2024 und noch bis zum 15. April 2024 eine Trademark Sunrise Period. Teilnahmeberechtigt ist „any business owning a registered or unregistered trademark wishing to prevent unauthorized or malicious use of their trademark“; eine Eintragung der Marke im Trademark Clearinghouse ist nicht erforderlich. Die Sunrise-Phase geht einher mit einer vorsichtigen Liberalisierung: War die Registrierung bisher nur den jeweiligen nationalen Postbehörden vorbehalten, ist sie künftig erlaubt für „Any legal entity interested in participating in the postal, logistics or supply chain sectors.“ Die Einhaltung dieser Kriterien will die UPU auch mit dem Start der Live-Phase am 01. Mai 2024 kontrollieren; für Spekulanten bleibt .post damit tabu. Den Registrierungszahlen kann es nicht schaden; nach den letzten verfügbaren Werten aus dem November 2023 waren lediglich 430 .post-Domains registriert.

Die mittlerweile zu GoDaddy gehörende ICM Registry LLC muss um die Verlängerung des Vertrages für .xxx bangen. Am 18. März 2024 veröffentlichte die Internet-Verwaltung ICANN den Entwurf der geplanten Verlängerung des aktuell noch bis zum 30. Juni 2024 laufenden Registry Agreement (RA) zur öffentlichen Kommentierung. Bisher bekannt war, dass sich ICM von ihrer Sponsoring-Organisation International Foundation For Online Responsibility (IFFOR) trennen möchte, da sich das befürchtete erhöhte Risiko einer Rotlicht-Domain nicht verwirklicht habe. Stattdessen soll es eine Vielzahl von „Public Interest Commitments“ (PICs), also freiwilliger Selbstverpflichtungen geben, um beispielsweise die Verbreitung von Kinderpornographie zu unterbinden. Der US-Jurist Michael Palage hat den Entwurf kritisiert; er sprach von „material violations of the Registry Agreement“, zu denen es gekommen sei und über die er ICANN informieren wolle; das wiederum könnte den ICANN-Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) aufschrecken, der .xxx lange Jahre kritisch gegenüberstand. Näheres wissen wir am 20. Mai 2024; dann soll dem ICANN-Vorstand ein Abschlussbericht vorliegen.

Weitere Informationen zu .post finden Sie unter:
> https://trust.post/

Weitere Informationen zum Registry-Vertrag für .xxx finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/announcements/details/icann-seeks-input-on-the-proposed-renewal-of-the-xxx-registry-agreement-18-03-2024-en

Quelle: yahoo.com, prnewswire.com, icann.org

KG – TEURER VERSTOSS GEGEN UNTERLASSUNGSPFLICHT

Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung können empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das musste ein Anbieter von Online-Glücksspielen erfahren, gegen den das KG (Beschluss vom 02.01.2024 – Az. 5 W 140/23) ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 50.000,00 verhängte. Auch ein Domain-Transfer half ihm nicht.

Nach einer langwierigen juristischen Auseinandersetzung durch die Instanzen war die Beklagte letztlich mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Berlin vom 06. Juni 2019 verurteilt worden, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, öffentliche, kostenpflichtige Casino- und/oder Automatenspiele mit zufallsabhängiger Gewinnmöglichkeit einzugehen und/oder abzuschließen. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023 hat die Klägerin beantragt, gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die vorstehende Unterlassungspflicht Ordnungsmittel festzusetzen, wobei das in das Ermessen des Gerichts gestellte Ordnungsgeld EUR 40.000,– nicht unterschreiten sollte. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass die Beklagte am 08. Dezember 2022 unter einer .de-Domain das virtuelle Automatenspiel „Ramses Book“ angeboten habe. Die Beklagte räumte ein, dass sie dieses Angebot am 15. Februar 2023 eingestellt und die Domain anschließend auf eine andere Person übertragen habe. Zum Zeitpunkt des Ordnungsmittelantrags vom 22. Februar 2023 habe daher kein Verstoß mehr vorgelegen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. August 2023 gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 50.000,–, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je EUR 10.000,– einen Tag Ordnungshaft, verhängt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beklagten an das Kammergericht.

Das KG hielt die Beschwerde zwar für zulässig, aber unbegründet. Objektiv lag ein Verstoß gegen die gerichtlich ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung unstreitig vor. Dass zum Zeitpunkt des Ordnungsmittelantrags kein Verstoß mehr vorlag, hindere die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO nicht. Die Verhängung setze schon nach dem Wortlaut dieser Norm nicht voraus, dass die schuldhafte Zuwiderhandlung noch im Zeitpunkt der Beantragung eines Ordnungsmittels durch den Gläubiger (oder gar im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag) vorliege. Wollte man es anders sehen, könnte der nur einmal mögliche Verstoß oder könnte der nur innerhalb einer bestimmten Frist mögliche Verstoß (nach Ablauf der Frist) nicht sanktioniert werden. Ein derartiger Verstoß bliebe folgenlos; § 890 ZPO wäre sinnentleert und liefe leer. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO habe jedoch einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienten sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellten sie – repressiv – eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Aufgrund des repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakters könne es nicht darauf ankommen, ob im Zeitpunkt der Beantragung des Ordnungsmittels ein neuerlicher Titelverstoß nicht (mehr) drohe. Auch die Übertragung der Domain half der Beklagten nicht. Die Übertragung derjenigen Website, über welche sie in der Vergangenheit gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat, auf einen Dritten schließe einen künftigen derartigen Verstoß durch die Beklagte nicht aus. Dass ein weiterer Verstoß für sie deshalb künftig „technisch und rechtlich ausgeschlossen“ wäre, habe sie nicht hinreichend dargetan. Zudem habe sie ihre Behauptung selbst dahingehend einschränkt, dass für sie lediglich die Wiederaufnahme eines unerlaubten (Glücksspiel-) Betriebs „absolut fernliegend“ sei.

Auch an der Höhe des Ordnungsgeldes störte sich das KG nicht. Der genannte doppelte Zweck erfordere es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Hier müsse stark zulasten der Beklagten ins Gewicht fallen, dass sie nach eigenem Vortrag noch bis zum 15. Februar 2023 gegen die ihr auferlegte Unterlassungspflicht aus dem Urteil vom 06. Juni 2019 verstoßen habe. Sie habe sich somit noch rund dreieinhalb Jahre nach dem Erlass des Unterlassungstitels nicht an diesen gehalten. Bereits diese Hartnäckigkeit der Missachtung einer gerichtlich auferlegten Unterlassungspflicht lasse es – vor allem (aber nicht nur) im Hinblick auf den Sühnegedanken – angezeigt erscheinen, ein erhebliches Ordnungsgeld zu verhängen. Hinzu komme, dass die Beklagte während der Zeit, während derer sie sich über das ihr auferlegte Verbot hinweggesetzt habe, infolge ihrer Handlungsweise einen (erheblichen) Vorteil erzielen, nämlich Profit erwirtschaften konnte.

Den Beschluss des KG finden Sie unter:
> https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE240001794

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

GLOBAL DOMAIN REPORT – AI DOMINIERT DIE WELT

Sedo und InterNetX haben erneut ihre Kräfte gebündelt und in der bereits fünften Auflage ihres „Global Domain Report 2024“ die Domain-Branche eingehend analysiert. Der 80-seitige Report steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit.

In seiner Neuauflage bietet der gerade erschienene „Global Domain Report 2024“ abermals einen Überblick über das weltweite Domain-Geschehen, diesmal des Jahres 2023 mit einem Ausblick auf die Trends in 2024. Der B2B-Domain-Registrar InterNetX und die Domain-Handelsplattform Sedo haben ihre Daten in übersichtliche und nachvollziehbare Form gebracht. Die vier Kapitel samt einer Einführung gliedern sich in die Themen „Data snapshot“, „Tech, AI and domains“, „Registrar perspective“ und „Aftermarket perspective“, wobei vor allem der graphisch aufbereitete Datenteil umfangreich ausfällt. Der Domain-Markt hat sich demnach trotz der weltweiten wirtschaftlichen Volatilität positiv entwickelt. Er wird dominiert von .com mit 159,6 Mio. Domains, gefolgt von der inzwischen abgestürzten Endung .tk (Tokelau) mit 24,1 Mio. Domains, der nicht minder schwankenden Endung .cn (China) mit 20,3 Mio. Domains und dem stabilen Anker .de mit 17,7 Mio. Domains. Die europäischen ccTLDs machen aktuell 50 Prozent der 20 wichtigsten ccTLDs weltweit aus, was die bedeutende Rolle Europas in diesem Marktsegment unterstreicht. Während die ccTLDs stark blieben, behauptete .xyz seine Position als meistregistrierte nTLD; allerdings erzielten .store und .shop im Jahresvergleich das höchste Wachstum.

Bei den ccTLDs hat sich .ai (Anguilla) zu einem wichtigen Akteur entwickelt. Angetrieben von der Begeisterung für künstliche Intelligenz erreichte sie den Meilenstein von fast 350.000 registrierten Domains, was ein Wachstum von 162,4 Prozent bedeutet. Der Endung .ai messen die Branchenexperten gleich siebenfach Einfluss zu: „AI-driven domain name generation“, „Automated domain appraisal and pricing“, „Automated domain name management“, „Enhanced security and threat detection“, „Impact on domain extension preference“, „Data-driven insights“ und „Expediting dispute resolution“. Die Popularität von .ai-Domains zeige, wie der Puls der Domain-Branche breitere gesellschaftliche und technologische Veränderungen widerspiegele. Für die Zukunft geht der Report davon aus, dass .ai diese Wachstumsdynamik wahrscheinlich beibehalten wird. Als Beispiel für den Einsatz künstlicher Intelligenz verweist der Report auf den „Domain Price Check“; er hat für carinsurance.com einen Wert von US$ 40.093.609,– ermittelt, während sex.com nur auf US$ 12.314.724,– kommt; die wertvollste .de-Domain wäre demnach shopping.de mit US$ 2.314.765,–, weit vor kredit.de mit U$ 1.071.394,–. Dabei wird deutlich, dass ein Anstieg des Suchvolumens nicht unbedingt mit einem Preisanstieg gleichkommt. Ein Beispiel dafür ist .net – obwohl sie eine hohe Suchpopularität aufweist, ist ihr Durchschnittspreis eher bescheiden.

Wie bereits in den Vorjahren ist der Report sehr lesenswert, und es ist mehr als erfreulich, dass InterNetX und Sedo ihre und Daten aus anderen Quellen zusammentragen, um einen praktisch nützlichen Einblick in die Domain-Industrie zu gewähren. Der Report bietet eine Menge wertvoller Informationen, die bei der Beurteilung unternehmenseigener Fragen zur Domain-Strategie herangezogen werden können.

Den „Global Domain Report 2024“ erhält man nach Angabe einiger persönlicher Daten unter:
> http://domainreport.global/

Quelle: internetx.com, eigene Recherche

BAGELS.COM – HEFEGEBÄCK MIT LOCH ZU US$ 0,5 MIO.

Eine halbe Million US-Dollar für ein rundes Gebäck aus Hefeteig mit einem Loch in der Mitte? bagels.com macht es möglich. Und auch Swetha kann einen hochpreisigen .xyz-Domain-Deal vermelden.

Konnten wir für die vorvergangene Handelswoche mit gld.com zu US$ 1.000.000,– (ca. EUR 918.518,–) den ersten Millionen-Verkauf des Jahres 2024 vermelden, macht bagels.com letzte Woche zumindest die Hälfte voll. Auf Vermittlung von Sedo war der Käufer bereit, US$ 500.000,– (ca. EUR 458.764,–) für die Domain zu bezahlen. Die Verhandlungen dauerten rund sechs Wochen. Der Käufer der bisher nur für Werbung genutzten Domain stammt aus der Lebensmittelindustrie, weitere Informationen wurden bisher nicht öffentlich. Ähnlich beeindruckend war der Verkauf der Drei-Zeichen-Domain fsl.com für US$ 300.000,– (ca. EUR 275.258,–); hier hat ein Unternehmen, das Web3-Produkte anbietet, zugeschlagen.

Bei den neuen generischen Endungen lässt einmal mehr die Inderin Swetha Yenugula aufhorchen. Sie brachte eclipse.xyz für US$ 90.000,– (ca. EUR 82.577,–) an Mann, Frau oder Unternehmen; dabei dürfte die Sonnenfinsternis, die am 08. April 2024 in weiten Teilen der USA zu beobachten sein wird, sicherlich auch eine Rolle gespielt haben.

Bei den Länderendungen dominiert .ai von Anguilla. Sie war gleich vier Mal gut vertreten, angeführt von aiapp.ai zu US$ 12.999,– (ca. EUR 11.926,–). Den Spitzenplatz in dieser Sektion sicherte sich aber die kanadische helicopters.ca, die CAD 41.389,– (ca. EUR 28.126,–) kostete, bisher aber noch keinen seriösen Eindruck vermittelt. Insgesamt war die vergangene Handelswoche sehr erfreulich und bleibt mit bagels.com sowie fsl.com sicherlich noch eine Weile in Erinnerung.

Länderendungen
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aiapp.ai – US$ 12.999,– (ca. EUR 11.926,–)
repair.ai – EUR 12.000,–
paxos.ai – US$ 2.499,– (ca. EUR 2.292,–)
sillytavern.ai – US$ 2.488,– (ca. EUR 2.282,–)

helicopters.ca – CAD 41.389,– (ca. EUR 28.126,–)
nicolas.me – EUR 10.000,–
onsemi.in – US$ 9.500,– (ca. EUR 8.716,–)
onlineshop.be – EUR 8.999,–
magie.com.br – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.340,–)
rxp.io – US$ 6.999,– (ca. EUR 6.421,–)
nostalgia.tv – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.963,–)
saveback.de – EUR 5.950,–
nzero.fr – EUR 5.899,–
igor.me – US$ 5.688,– (ca. EUR 5.218,–)
wingo.in – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.404,–)
founded.in – US$ 3.900,– (ca. EUR 3.578,–)
topspeed.eu – EUR 3.599,–
gemeinsam-gut.de – EUR 3.570,–
sex.ar – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.211,–)
sieg.ch – EUR 3.000,–
nuria.ch – EUR 2.990,–
fit-for-finance.de – EUR 2.750,–
meinberuf.de – EUR 2.450,–
smileandmore.de – EUR 2.000,–

Neue Endungen
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eclipse.xyz – US$ 90.000,– (ca. EUR 82.577,–)
profile.link – EUR 40.000,–
smart.domains – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.350,–)
mii.app – EUR 5.750,–

Generische Endungen
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cs2.org – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.762,–)
thetime.net – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.752,–)

.com
—–

bagels.com – US$ 500.000,– (ca. EUR 458.764,–)
fsl.com – US$ 300.000,– (ca. EUR 275.258,–)
betao.com – US$ 59.888,– (ca. EUR 54.948,–)
legendz.com – US$ 34.995,– (ca. EUR 32.108,–)
dreamcosmetics.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 22.938,–)
lessy.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.350,–)
vlove.com – US$ 13.500,– (ca. EUR 12.386,–)
datasentinel.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.175,–)
betterhand.com – US$ 9.000,– (ca. EUR 8.257,–)
wildbunny.com – US$ 8.995,– (ca. EUR 8.253,–)
yourmi.com – US$ 7.823,– (ca. EUR 7.177,–)
bizmlm.com – EUR 7.000,–
kovaco.com – EUR 7.000,–
sevenai.com – US$ 6.600,– (ca. EUR 6.055,–)
invokers.com – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.963,–)
foxadvertising.com – US$ 5.746,– (ca. EUR 5.272,–)
zpoker.com – GBP 4.400,– (ca. EUR 5.139,–)
referees.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 5.046,–)
xostel.com – EUR 5.000,–
xostels.com – EUR 5.000,–
rankmonitor.com – US$ 4.900,– (ca. EUR 4.495,–)
shoetattoo.com – EUR 4.700,–
luxuryworldwide.com – US$ 4.499,– (ca. EUR 4.127,–)
dopebox.com – US$ 3.600,– (ca. EUR 3.303,–)
maxfans.com – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.211,–)
getclouds.com – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.752,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvesting.com, eigene Recherche

STOCKHOLM – NORDIC DOMAIN DAYS IM MAI 2024

Zu den Mitte Mai 2024 als Präsenzveranstaltung in Stockholm stattfindenden „Nordic Domain Days 2024“ haben sich schon jetzt mehr Teilnehmer angemeldet als im Vorjahr. Mittlerweile liegt auch die Veranstaltungsagenda vor.

Es sind die siebten Nordic Domain Days (NDD) in neun Jahren, die vom 13. bis 14. Mai 2024 in Stockholm stattfinden. Bei den Nordic Domain Days kommt die Domain-Industrie zusammen, um Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen: Registries, Registrare, Reseller, Service-Provider und Investoren. Was zählt, sind persönliche Interaktionen zwischen den Referenten und Teilnehmern. Alle Redner stehen live auf der Bühne. Die Agenda nimmt mittlerweile Gestalt an: Am 12. Mai 2024 abends findet ein VIP-Dinner statt. Die ordentliche Veranstaltung startet am 13. Mai 2024 um 09:30 Uhr mit einer Begrüßung durch Lars Forsberg, gefolgt von einem Domain-Industry Update am Vormittag sowie einem Blick in die Zukunft des Internets und eine „Aftermarket Session“ am Nachmittag. Am 14. Mai 2024 stehen die Themen „Policy & Online Harms“ und Technik auf dem Programm, zudem sind Workshops zum Thema DNS-Missbrauch geplant.

Die „Nordic Domain Days 2024“ finden vom 13. bis 14. Mai 2024 im Clarion Hotel Stockholm, Ringvägen 98, 118 60 Stockholm (Schweden) statt. Die NDD24 bieten unterschiedliche Teilnahmetickets: Das normale „Attendee“-Ticket kostet wie zuletzt bei den NDD23 EUR 249,– und bietet schwedische Kaffeepäuschen (Fika) sowie endlose Ströme von Kaffee über den ganzen Tag, ein Lunchbuffet und ein abendliches Zusammenkommen. Das VIP-Ticket für EUR 599,– steigt ebenfalls nicht im Preis und bietet als Upgrade gegenüber dem „Attendee“-Ticket gleich mehrere Abendveranstaltungen, „Email Concierge“, „Meeting Lounge“ und ein VIP-Dinner am Sonntag. Die Preise der Partner-Tickets starten unverändert bei EUR 2.500,– und bieten jede Menge Möglichkeiten, sein Unternehmen darzustellen, inklusive eines eigenen Workshops, den man veranstalten kann. Für den Vorabend, Sonntag der 12. Mai 2024, ist nach einer Begrüßung ein VIP-Dinner für Inhaber eines VIP-Tickets vorgesehen. Wichtig zu wissen: die Veranstaltung wird weder aufgezeichnet noch gestreamt: dabei sein ist alles.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://nordicdomaindays.com

Quelle: nordicdomaindays.se, eigene Recherche

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