Domain-Newsletter

Ausgabe #1210 – 21. März 2024

Themen: nTLDs – GAC verzichtet auf Kosten-Nutzen-Analyse | iX-Umfrage – kaum Interesse an IPv6-Adressen | TLDs – Neues von .af, .fr und .np | OLG Nürnberg – Kein Verstoß via archive.org | Statistik – die .ai-Verfahren bei der WIPO | gld.com – 3-Ziffern-Domain räumt US$ 1 Mio. ab | April – 11. Deutscher IT-Rechtstag in Berlin

NTLDS – GAC VERZICHTET AUF KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

Das Governmental Advisory Committee (GAC) hat eine wesentliche Hürde für den Start der nächsten nTLD-Einführungsrunde aus dem Weg geräumt: in seinem „San Juan Communique“ verzichtet das Gremium auf eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführungsrunde aus dem Jahr 2012.

Bisher gewonnene Erfahrungen auswerten und Themen identifizieren, die zu Änderungen am Bewerbungsverfahren führen könnten – unter diesen Prämissen rief die Generic Names Supporting Organization (GNSO) in einem „Call for Volunteers“ bereits im Juli 2014 dazu auf, die Rahmenbedingungen für eine weitere nTLD-Einführungsrunde abzustecken. Knapp zwei Jahre später knüpfte das GAC in seinem Helsinki-Kommuniqué hieran an und empfahl erstmals: „An objective and independent analysis of costs and benefits should be conducted beforehand, drawing on experience with and outcomes from the recent round“. Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass ein umfassender Ansatz für die Einführung weiterer Domain-Endungen verfolgt wird und parallele oder sich überschneidende Bemühungen vermieden werden. Dieser Empfehlung schloss sich der ICANN-Vorstand an und veröffentlichte am 24. Januar 2024 die „Overview of Analyses Related to Costs and Benefits of a Next Round of the New gTLD Program“. Sie enthielt im Kern eine Zusammenstellung bereits bekannter Analysen und Empfehlungen und bescheinigt unter anderem, dass das nTLD-Programm zu einer dramatischen Vergrößerung der Auswahl für die Verbraucher und zu einer bescheidenen, aber bedeutenden Zunahme des Wettbewerbs geführt habe, bei nur minimalen Auswirkungen auf das Vertrauen der Verbraucher. Für ICANN schien dieser Punkt damit abgehakt.

Beim GAC war man bisher anderer Meinung und ließ ICANN wissen, dass man das Dokument weder als Kosten-Nutzen-Analyse noch als objektiv und unabhängig ansehen könne. Es handele sich um eine losgelöste Bewertung bestimmter einzelner Kosten und Nutzen; um als Kosten-Nutzen-Analyse zu gelten, müsse die Analyse umfassend, kohärent und vollständig sein und alle wesentlichen Vor- und Nachteile aus einer globalen Perspektive bewerten und quantifizieren. Dazu gehöre auch, dass die Analyse von einer unabhängigen Institution hätte durchgeführt werden müssen. Doch von dieser Forderung rückt man im „San Juan Communique“, das anlässlich des 79. ICANN-Meetings vom 02. bis 07. März 2024 in San Juan (Puerto Rico) veröffentlicht wurde, nun ausdrücklich ab. „The GAC recognizes that the Community (with involvement of the GAC) is taking forward the next round of new gTLDs and has set a corresponding timeline. The GAC, therefore, believes that conducting further analysis at this stage would not serve the intended purpose. The GAC encourages the Board to ensure that GAC advice, which the Board has accepted, is effectively implemented and its implementation is communicated to the GAC“. Nicolas Caballero, Vorsitzender des GAC, wolle dies als Hinweis verstanden wissen, dass man ernst zu nehmen sei, aber die nächste Einführungsrunde nicht verhindern wolle.

Hinsichtlich des weiteren Fahrplans für das nTLD-Programm bleibt es damit vorläufig dabei, dass die Endfassung des Bewerberhandbuchs bis 30. Juni 2025 vorliegen soll, so dass bis spätestens 30. Juni 2026 die Bewerbungsphase eröffnet werden kann. Wie mit allen Terminen bei ICANN gilt aber auch hier: solange nichts offiziell bestätigt ist, sollte man sein Geld auf den Starttermin nicht verwetten.

Das „San Juan Communique“ finden Sie unter:
> https://gac.icann.org/contentMigrated/icann79-san-juan-communique

Die „Overview of Analyses Related to Costs and Benefits of a Next Round
of the New gTLD Program“ finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/overview-cost-benefit-analyses-next-round-22jan24-en.pdf

Quelle: icann.org, eigene Recherche

IX-UMFRAGE – KAUM INTERESSE AN IPV6-ADRESSEN

Der Markt für IPv6-Adressen kommt nicht recht in Schwung. Das iX – Magazin für professionelle Informationstechnik ist den Ursachen auf den Grund gegangen – und die sind häufig banal.

Schon im Jahr 2001 hieß es, dass dem Internet die Adressen ausgehen und die Datenströme zum Erliegen kommen könnten. Gemeint waren IP-Adressen nach der Protokoll-Version 4, kurz IPv4; diese Nummernkombinationen sind die Grundlage für das Domain Name System (DNS). Doch obwohl mit IPv6 ein Nachfolger mit einem Adressraum von 3,4 mal 10 hoch 38 IP-Adressen längst bereitsteht, bleibt IPv4 der Branchenstandard; die Knappheit an IPv4-Adressen befeuert stattdessen einen regen Handel. Schätzungen zufolge ist dieser Betrag in den letzten zehn Jahren von US$ 6,– auf teilweise bis zu US$ 60,– pro IP-Adresse gestiegen, wodurch ein künstliches Wertgefühl entstehe, das seinen Zweck nicht mehr erfüllt. Bei iX wollte man deshalb in einer Umfrage wissen, was die Unternehmen daran hindert, auf IPv6 umzusteigen. Die rund 3.000 Teilnehmer bestätigten zunächst, dass IPv4 den Markt dominiert; 48 Prozent arbeiten ausschließlich und 24 Prozent weitestgehend mit IPv4. Fragt man nach dem Grund, bilden sich nach den Recherchen von iX zwei Lager: das eine Lager unter dem Motto „Never change a running system“, das andere Lager, das erhebliche Hürden befürchtet, zum Beispiel in Fragen der IT-Sicherheit, bei Internetdiensten, Providern und bei Glasfaserzugängen. Antworten waren weiter:

– Die Entscheider verstehen IPv6 nicht.

– „IPv6 only“ funktioniert gut, leider gibt es noch zu viele kaputte Mailserver, Firewalls, fehlenden IPv6-Support im Internet

– IPv4 bis zum bitteren Ende.

Man darf sich aber nicht täuschen lassen, an IPv6 führt kein Weg vorbei. IPv6 ermöglicht nach Experteneinschätzung unter anderem ein effizienteres Routing, eine längere Lebensdauer der Netzwerkausrüstung, geringere Latenzzeiten, eine einfachere Einrichtung und Wartung sowie eine höhere Kosteneffizienz und Leistung. Vor allem aber spricht für IPv6 der weitaus größere Adressraum, verbesserte Sicherheit und bessere Funktionen zur automatischen Netzwerkkonfiguration. Einige Länder tragen dem ganz gezielt Rechnung; so hat zum Beispiel die Tschechische Republik einen verbindlichen Zeitrahmen für die Umstellung festgelegt und sich verpflichtet, die Bereitstellung ihrer Dienste über IPv4 am 06. Juni 2032 einzustellen. Der Meta-Konzern hat zudem am 21. November 2023 einen Report mit dem Titel „Removing IPv4 infrastructure addressing from Meta’s edge network“ veröffentlicht, in dem die Entfernung der IPv4-Infrastruktur aus dem eigenen Edge-Netzwerk angekündigt wurde. IPv4 mag daher bequem sein, die Zukunft gehört aber IPv6 – der bereits eingeleitete Umbruch lässt sich nicht mehr stoppen.

Den vollständigen Artikel von iX finden Sie unter:
> https://www.heise.de/hintergrund/IPv6-Nicht-wollen-oder-nicht-koennen-9654983.html

Den Meta-Report finden Sie unter:
> https://www.ipv6.org.uk/wp-content/uploads/2023/11/10_Removing-_Pv4_infrastructure_addressing_from_Meta_edge_network_NickChettle.pdf

Quelle: heise.de, siliconrepublic.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AF, .FR UND .NP

Nepalesische .np-Domains sollen bereits in Kürze kostenpflichtig werden. Das geht aus einem Gesetzesentwurf hervor. Derweil arbeitet Frankreichs .fr an der Reduzierung von DNS Abuse, während Afghanistans .af auf eine unsichere Zukunft zusteuert – hier die Kurznews.

Das Beratungsunternehmen Digital Medusa ist der Frage nachgegangen, was aus der afghanischen Top Level Domain .af geworden ist, nachdem im Juli 2021 der NATO-Einsatz beendet wurde und die Taliban die Kontrolle über große Teile des gesamten Landes übernommen haben. Traditionell nimmt ICANN eine (politisch) neutrale Rolle bei der Delegation und Neudelegierung einer ccTLD ein und akzeptiert die Entscheidung der jeweiligen Community. Aktuell wird .af vom Ministry of Communications and IT verwaltet; insoweit hat sich nichts geändert, obwohl die Taliban dieses Ministerium mittlerweile übernommen haben. Nicht unproblematisch ist allerdings, dass das Ministerium von einer Person geleitet wird, die auf Sanktionslisten mehrerer Länder und der Vereinten Nationen (einschließlich Australiens und der EU) steht, aktuell jedoch noch nicht auf der US-amerikanischen OFAC-Sanktionsliste. Wäre letzteres der Fall, müsste sich die in den USA ansässige ICANN nach Einschätzung von Digital Medusa um eine OFAC-Lizenz bemühen, um .af in der Root Zone behalten zu dürfen. Insgesamt sei dieser Kontrollwechsel daher nicht förderlich für die Entwicklung, den Wohlstand und den Erfolg von .af. Inhaber von .af-Domains sollten die weitere Entwicklung daher sorgfältig beobachten.

Die .fr-Registry AFNIC sieht sich nach einer Nutzerbefragung in ihrem Vorhaben bestätigt, die Daten von Domain-Inhabern künftig stärker zu überprüfen. Vom 16. Oktober bis zum 24. November 2023 fanden zwei Konsultationen statt, um ein Meinungsbild zu Änderungsvorschlägen der Registry zur Begrenzung des Missbrauchs der .fr- und französischen Übersee-TLDs (.re, .pm, .tf, .wf und .yt) einzuholen. Nach Angaben von AFNIC hätten die eingegangenen Antworten bestätigt, dass die Einführung eines Systems zur Überprüfung der Inhaberdaten wertvoll sei, auch wenn Bedenken hinsichtlich der Komplexität des Prozesses und der angegebenen Zeitrahmen geäußert wurden. Es gäbe einen starken Wunsch nach Zusammenarbeit zwischen AFNIC und den Domain-Registraren mit dem Ziel, genaue und vollständige Daten in der WHOIS-Datenbank zu pflegen und deren Integrität sicherzustellen. Im Hinblick auf Artikel 28 NIS 2 liege es im eigenen Interesse der Registrare, mehr zu tun und Überprüfungsmechanismen einzurichten. Über konkrete Maßnahmen will AFNIC in Kürze entscheiden.

Die Demokratische Bundesrepublik Nepal beabsichtigt, die bisher kostenfreie Registrierung von Domain-Namen unterhalb der Landesendung .np kostenpflichtig zu machen. Das Ministry of Communications and Information Technology (MoCIT) veröffentlichte am 10. März 2024 einen Gesetzesentwurf, der die Zuständigkeit für Domains auf das Ministerium überträgt. In Section 67 des Entwurfes heisst es, dass jede Einzelperson oder Organisation, die eine .np-Domain registrieren möchte, eine von der Behörde festgelegte Gebühr entrichten muss. Gleiches gilt im Fall der Verlängerung einer .np-Domain, wobei der Verlängerungszeitraum bei zwei Jahren liegen soll. Zur Höhe der Gebühren liegen keine verbindlichen Angaben vor. Nach dem Gesetzesentwurf soll es zudem künftig verboten sein, eine Domain zu registrieren, die eine zu großen Nähe zu einem bereits existierenden Namen aufweist; der Fall der Nichtbeachtung soll mit einer Geldstrafe geahndet werden können. Die Öffentlichkeit hat nun Zeit bis Ende März 2024, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Aktuell wird .np von der Mercantile Communications Pvt. Ltd. aus Kathmandu verwaltet. Eine Registrierung ist möglich für nepalesische Staatsbürger, lokale Unternehmen und Organisationen sowie internationale Unternehmen mit Sitz in Nepal, wobei die Domain ihrer Firma, ihrer Ware oder ihrer Dienstleistung entsprechen muss.

Den Artikel zu .af finden Sie unter:
> https://digitalmedusa.org/what-happened-to-af/

Quelle: digitalmedusa.org, afnic.fr, techlekh.com

OLG NÜRNBERG – KEIN VERSTOSS VIA ARCHIVE.ORG

Die Betreiberin eines Online-Kartendienstes sah ihre Rechte durch einen Nutzer verletzt, mit dem sie bereits einen Unterlassungsvertrag geschlossen hatte. Zwei der ehedem missbräuchlich genutzten Karten waren über archive.org für die Seite des Nutzers noch abrufbar. Die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe scheiterte aber vor dem Landgericht; das Berufungsgericht wies in einem Hinweisbeschluss darauf hin, dass die Sache keinen Erfolg haben werde.

Die Klägerin lizenziert hausnummerngenaue Stadtpläne und Landkarten, und vertreibt diese über ihre Website. Die Beklagte nutzte 17 Kartenausschnitte auf ihrer Website über einen mehrjährigen Zeitraum, um die Lage von Notfalltreffpunkten im Gemeindegebiet zu veranschaulichen. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aufgrund dieser Rechtsverletzungen zahlte die Beklagte aufgrund eines Vergleichs vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Betrag von EUR 19.171,50 an die Klägerin und einigte sich mit ihr im Rahmen eines Unterlassungsvertrages darauf, es zu unterlassen, „die nachstehenden insgesamt 17 Kartenausschnitte ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, wie unter der URL […].de geschehen“. Danach löschte die Beklagte die Kartenausschnitte vollständig aus ihrem CMS. Allerdings waren zwei Kartenausschnitte noch über das Internetarchiv archive.org abrufbar. Die Klägerin machte unter anderem deshalb Vertragsstrafen gerichtlich geltend. Das angerufene Landgericht (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.10.2023 – Az. 19 O 6791/22) wies die auf Unterlassung sowie Zahlung zweier Vertragsstrafen in Höhe von jeweils EUR 4.050,– gerichtete Klage ab. Es meinte, es fehle an einer (erneuten) Verletzungshandlung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet durch die Beklagte. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung Berufung ein.

Das zuständige OLG Nürnberg prüfte die Sache eingehend, bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und erließ einen Hinweisbeschluss, demnach es die Berufung der Klägerin für unbegründet erachtet (Hinweisbeschluss vom 19.02.2024 – Az. 3 U 2291/23). Nach Ansicht des OLG Nürnberg reicht die Verpflichtung aus einem Unterwerfungsvertrag, urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, grundsätzlich nicht weiter als die sich aus § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG ergebenden gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte habe hier alles Notwendige gemacht, um das Werk der Klägerin nicht öffentlich zugänglich zu machen. Im Hinblick auf archive.org und dessen „Waybackmachine“ hat der Beklagte einerseits die Institution gebeten, die Karten in den gespeicherten Daten ihrer archivierten Website zu löschen. Andererseits könne bei archive.org nicht von einem öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechtes die Rede sein. Es fehlt dabei an der vorsätzlichen öffentlichen Wiedergabe durch die Handlung der Beklagten. Das Werk sei im Falle archive.org zwar abstrakt weiterhin im Internet für eine Öffentlichkeit zugänglich, doch das genügt nicht. Die Beklagte habe da keine Kontrolle über die Bereithaltung der Kartenausschnitte, sie befinden sich außerhalb ihrer Zugriffssphäre. Zudem verschafft sie dort nicht absichtlich und gezielt Dritten einen Zugang zu den Kartenabschnitten, geschweige denn zu irgendwelchen Erwerbszwecken. Schon die Veröffentlichung der Kartenabschnitte auf der eigenen Seite diente keinen Erwerbszwecken. Zudem kann archive.org durch die üblichen Suchmaschinen nicht durchsucht werden und es greifen nur wenige Nutzer auf das Angebot zu, das dazu dient, Forschern, Historikern, Wissenschaftlern und allen weiteren Interessierten einen permanenten Zugang insbesondere zu nicht mehr vorhandenen Webseiten zu bieten. Was den Unterlassungsvertrag betrifft, so könne der in diesem Fall nicht weiter gefasst werden als die sich aus § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG ergebenden gesetzlichen Handlungspflichten.

Das OLG Nürnberg machte weitere Ausführungen zu anderen Vorwürfen, wie bei einer Internetsuche nach gezielten, von der Beklagten zuvor genutzten Begriffen, die definierte Links zur Website der Beklagten listeten. Dabei fehlte es aber an der Wiedergabe der Kartenausschnitte selbst, und die Klägerin lieferte zudem keine Nachweise dafür, dass die Kartenausschnitte bei der Beklagten noch abrufbar waren. Das OLG Nürnberg erteilte als Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss der Klägerin eine Absage wegen fehlender Aussicht auf Erfolg. Als Hinweisbeschluss erging die Entscheidung, um die Kosten für die Klägerin gering zu halten.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg findet man unter:
> https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2024-N-3515?hl=true

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: gesetze-bayern.de, beckmannundnorda.de, eigene Recherche

STATISTIK – DIE .AI-VERFAHREN BEI DER WIPO

Mit höheren Registrierungszahlen und Wertsteigerungen bei .ai-Domains gehen vermehrt Markenrechtsverletzungen einher. Entsprechend steigt die Anzahl von Streitbeilegungsverfahren vor der WIPO. Wir haben uns die Entwicklung angeschaut.

Vergangene Woche berichteten wir vom erfolgreichen UDRP-Verfahren von Aston Martin Lagonda Ltd. wegen der Domain astonmartin.ai. Ähnlich ergeht es aktuell BMW und Rolls-Royce, die in diesem Jahr um bmwgroup.ai und rolls-royce.ai streiten mussten. Die Anzahl der .ai-Verfahren vor der WIPO, die nach der UDRP geführt werden, hat im Laufe der Jahre zugenommen. Was zunächst verhalten im Jahr 2019 mit 5 Fällen begann, wuchs sich im vergangenen Jahr auf 51 Verfahren aus. Bis zum Jahr 2023 war es bei .ai allerdings gleichbleibend ruhig. Die Zahlen der vor WIPO geführten Verfahren sehen wie folgt aus:

WIPO .ai-Streitigkeiten

Jahr | Anzahl | Abgewiesen | Terminated | Transfers
2024 | 7 | 0 | 5 | 2
2023 | 51 | 2 | 21 | 28
2022 | 4 | 0 | 3 | 1
2021 | 5 | 1 | 3 | 1
2020 | 5 | 0 | 0 | 5
2019 | 5 | 0 | 1 | 4
Summe| 77 | 3 | 33 | 41

Der Anstieg der WIPO-Verfahren 2023 spiegelt die Aufmerksamkeit auf .ai, der Landesendung von Anguilla, wider, die mit der Veröffentlichung von ChatGPT Ende 2022 einhergeht. Mit den beeindruckenden Leistungen des Large Language Model (LLM) ChatGPT und anderer Modelle ist künstliche Intelligenz (Artificial Intelligence, abgekürzt AI) in aller Munde. In der Folge wurden mehr .ai-Domains registriert, darunter auch mehr Markenrechte verletzende Domain-Namen, die zu mehr UDRP-Verfahren führen. Auch der Blick von Markenverantwortlichen dürfte sich zu der Zeit auf .ai ausgeweitet haben. Während WIPO in den Jahren 2019 bis 2022 im Grunde jeweils 5 Verfahren verzeichnete (2022 waren es nur 4), waren es 2023 plötzlich 51. Von denen wurden 21 beendet; in 28 Fällen entschieden die WIPO-Panels auf Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer, und nur in zwei Fällen kam es zur Abweisung der Beschwerde.

Allerdings scheint der sprunghafte Anstieg von UDRP-Verfahren 2023 bereits 2024 wieder nachzulassen. 2023 beendete WIPO 51 .ai-Verfahren, derzeit sind (18. März 2024) nach zweieinhalb Monaten in 2024 lediglich 7 als abgeschlossen gelistet. Rechnet man das auf das Jahr hoch, so ist insgesamt mit etwa 35 WIPO-Streitigkeiten zu rechnen. Das wären deutlich weniger als 2023. Die Rate einfach beendeter Verfahren liegt mit fünf gegenüber zwei Transferentscheidungen deutlich höher als 2023 – die Quote mag sich aber noch ändern. Wobei sich in den früheren Jahren die Tendenz von Transferentscheidungen (2019 und 2020) hin zu beendeten Verfahren (2021 und 2022) entwickelte.

Für Markeninhaber dürfte 2023 klar geworden sein, dass man sein Augenmerk, wenn es nicht von einem professionellen Dienstleister bereits gemacht wird, auch auf .ai-Domains lenken muss. Wir beobachten, wie sich die Dinge weiterentwickeln.

Mehr zum Streit um astonmartin.ai unter:
> https://domain-recht.de/domain-recht/udrp/udrp-streit-um-astonmartin-ai-schnelle-autos-lahmes-verfahren-69304.html

Über die Entwicklung der .ai-Registrierungen und Domain-Preise finden Sie mehr unter:
> https://domain-recht.de/domain-handel/sonstiges-domain-handel/ki-der-domain-handel-mit-ai-domains-boomt-und-ai-domains-erzielen-hoechstpreise-69229.html

Hilfe beim Online-Markenschutz bietet unter anderem die united-domains AG, deren Projekt der Domain-Newsletter ist. Informationen zu der Dienstleistung gibt es unter:
> https://www.united-domains.de/grosskunden/markenschutz/

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

GLD.COM – 3-ZIFFERN-DOMAIN RÄUMT US$ 1 MIO. AB

Die vergangene Domain-Handelswoche kommt endlich auf die wohlverdiente erste Millionen-Domain des Jahres: gld.com macht eine Punktlandung bei US$ 1.000.000,– (ca. EUR 918.518,–).

Mit der Drei-Zeichen-Domain gld.com zum Preis von US$ 1.000.000,– (ca. EUR 918.518,–) setzt .com endlich wieder ein Zeichen. Sie bietet den höchsten, bisher in diesem Jahr bekannt gewordenen Domain-Preis und sitzt auf Platz eins der Jahresbestenliste. Die Domain yoogo.com kommt auf GBP 16.000,– (ca. EUR 18.710,–) und verbessert sich so etwas gegenüber dem im Februar 2010 erzielten Preis von US$ 20.000,- (ca. EUR 14.816,-). Einige Vier-Ziffern-Domains wurden dieser Tage verkauft, darunter 2516.com, die auf US$ 9.100,– (ca. EUR 8.359,–) kommt und sich so von ihrem Preis im Januar 2014 in Höhe von US$ 3.999,– (ca. EUR 2.940,-) absetzen konnte.

Stark war wieder die Endung .ai von Anguilla mit cognition.ai zum Preis von US$ 110.000,– (ca. EUR 101.037,–) und weiteren. Einige .ai-Investoren holen Gewinne ein und verkaufen ihre .ai-Investitionen. So kommt gm.ai auf jetzt US$ 42.000,– (ca. EUR 38.578,–), nachdem sie im Juli 2020 für US$ 1.408,– eingekauft wurde. oscar.ai geht für US$ 30.000,– (ca. EUR 27.556,–), nachdem sie ebenfalls im Juli 2020 lediglich US$ 996,– gekostet hatte. Undurchsichtig ist mittlerweile der Preis von dog.ai: Anfang Januar 2024 notierten wir US$ 21.311,– (ca. EUR 19.374,–), am 05. Februar 2024 wurde sie vermutlich weiterverkauft für US$ 47.150,–; für den 04. März 2024 verzeichnen wir den Betrag von US$ 29.388,– (ca. EUR 26.993,–). Alle Beträge sind von Dynadot. Die Domain pray.ai erzielt jetzt US$ 13.000,– (ca. EUR 11.941,–); sie kam im Mai 2023 auf US$ 10.000,- (ca. EUR 9.218,-).

Die neuen generischen Endungen sind mit eclipse.xyz zum Preis von US$ 90.000,– (ca. EUR 82.667,–) wenn auch einfach, so doch gut besetzt. Die klassischen generischen Endungen verzeichnen brauchbare Zahlen: die Drei-Zeichen-Domain ewn.org kommt auf US$ 14.500,– (ca. EUR 13.319,–). casinopro.net schafft es auf EUR 12.000,– und verbessert sich deutlich gegenüber den US$ 2.000,– (ca. EUR 1.285,–) vom April 2008. Und die Drei-Zeichen-Domain xps.net verbessert sich leicht auf US$ 8.400,– (ca. EUR 7.716,–) von US$ 7.499,- (ca. EUR 6.756,-) im Dezember 2019. Zu guter Letzt sei noch der überraschende Verkauf der .mobi-Domain casinoenligne.mobi zum Preis von EUR 2.700,– erwähnt. Die vergangene Domain-Handelswoche war bemerkenswert, nicht nur weil sie endlich eine Domain im siebenstelligen Dollarbereich aufbietet.

Länderendungen
————–

cognition.ai – US$ 110.000,– (ca. EUR 101.037,–)
task.ai – US$ 78.777,– (ca. EUR 72.358,–)
operator.ai – US$ 75.000,– (ca. EUR 68.889,–)
reflection.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 45.926,–)
gm.ai – US$ 42.000,– (ca. EUR 38.578,–)
accent.ai – US$ 40.000,– (ca. EUR 36.741,–)
draft.ai – US$ 32.111,– (ca. EUR 29.495,–)
oscar.ai – US$ 30.000,– (ca. EUR 27.556,–)
dog.ai – US$ 29.388,– (ca. EUR 26.993,–)
dine.ai – US$ 28.000,– (ca. EUR 25.719,–)
jax.ai – US$ 23.375,– (ca. EUR 21.470,–)
simplicity.ai – EUR 13.450,–
pray.ai – US$ 13.000,– (ca. EUR 11.941,–)

snapp.eu – EUR 15.000,–
sos.ag – EUR 9.700,–
reverie.co – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.348,–)
miet-station.de – EUR 7.000,–
sxp.io – US$ 6.300,– (ca. EUR 5.787,–)
slice.it – US$ 5.995,– (ca. EUR 5.507,–)
personalservice.de – EUR 4.500,–
thirdspace.eu – EUR 4.499,–
winefinder.de – EUR 3.999,–
ki-fabrik.de – EUR 3.400,–
toys.ch – EUR 3.100,–
mait.nl – EUR 3.000,–
immobiliendiskussion.de – EUR 3.000,–
keyce-informatique.eu – EUR 3.000,–
paymee.de – EUR 2.999,–
printworld.ch – EUR 2.800,–
yourskin.de – EUR 2.750,–
kiwelt.de – EUR 2.600,–
networth.co.uk – GBP 2.500,– (ca. EUR 2.923,–)
fuxxer.de – EUR 2.500,–
worka.eu – EUR 2.500,–
cyd.ch – EUR 2.499,–
miv.eu – EUR 2.499,–
pinkstuff.de – EUR 2.000,–
orthofeet.de – EUR 2.000,–

Neue Endungen
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eclipse.xyz – US$ 90.000,– (ca. EUR 82.667,–)
fanshop.app – EUR 5.950,–
clear.plus – US$ 5.300,– (ca. EUR 4.868,–)

Generische Endungen
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ewn.org – US$ 14.500,– (ca. EUR 13.319,–)
casinopro.net – EUR 12.000,–
xps.net – US$ 8.400,– (ca. EUR 7.716,–)
casinoenligne.mobi – EUR 2.700,–

.com
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gld.com – US$ 1.000.000,– (ca. EUR 918.518,–)
btc123.com – US$ 224.000,– (ca. EUR 205.748,–)
physicalai.com – US$ 50.000,– (ca. EUR 45.926,–)
scaffolding.com – US$ 46.666,– (ca. EUR 42.864,–)
legendz.com – US$ 34.995,– (ca. EUR 32.144,–)
prayforme.com – US$ 30.000,– (ca. EUR 27.556,–)
aitoday.com – US$ 26.944,– (ca. EUR 24.749,–)
arnica.com – US$ 21.369,– (ca. EUR 19.628,–)
5567.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.370,–)
yoogo.com – GBP 16.000,– (ca. EUR 18.710,–)
transverse.com – US$ 18.502,– (ca. EUR 16.994,–)
teng.com – US$ 16.845,– (ca. EUR 15.472,–)
tolerance.com – US$ 12.678,– (ca. EUR 11.645,–)
umaster.com – US$ 11.000,– (ca. EUR 10.104,–)
5816.com – US$ 10.750,– (ca. EUR 9.874,–)
chamelo.com – EUR 10.000,–
lunne.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.185,–)
ro8.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 9.181,–)
luksic.com – US$ 9.850,– (ca. EUR 9.047,–)
readytalk.com – US$ 9.750,– (ca. EUR 8.956,–)
5129.com – US$ 9.200,– (ca. EUR 8.450,–)
2516.com – US$ 9.100,– (ca. EUR 8.359,–)
3265.com – US$ 9.100,– (ca. EUR 8.359,–)
patented.com – US$ 9.029,– (ca. EUR 8.293,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvesting.com, eigene Recherche

APRIL – 11. DEUTSCHER IT-RECHTSTAG IN BERLIN

Der 11. Deutscher IT-Rechtstag der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) findet am 25. und 26. April 2024 in Berlin und online unter dem Motto „Schnittmenge KI und Sicherheit. Zukunft der Digitalität.“ statt. Mittlerweile liegt die Agenda beinahe vollständig vor.

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) und die DeutscheAnwaltAkademie bieten mit dem „Deutscher IT-Rechtstag“ ein Forum für den fachlichen Austausch rund um das Informationstechnologierecht. Unterstützung erfahren sie von den einschlägigen Zeitschriften der Verlage Dr. Otto Schmidt und C. H. Beck. Mit dem „Deutscher IT-Rechtstag“ werden Rechtsanwält*innen, insbesondere Fachanwält*innen für IT-Recht, Jurist*innen aus Unternehmen, Ministerien und Verbänden sowie IT-Verantwortliche angesprochen. Wie schon bei der 9. und 10. Auflage findet auch in diesem Jahr der „Deutscher IT-Rechtstag“ sowohl vor Ort als auch online statt, diesmal liegt der Termin auf dem 24. und dem 25. April 2024. Der mittlerweile vorliegenden Agenda entnehmen wir: es geht nicht nur einfach um KI, sondern auch um die „IT-Anwaltschaft der Zukunft: KI ohne Ende, Ende der Sicherheit?“. Zu diesem Thema führt Rechtsanwalt Karsten U. Bartels (LL.M.) ab 12:00 Uhr am 25. April 2024 ein. Der weitere vormittägliche Vortrag ist noch nicht geklärt; am Nachmittag kommen dann aber IT-Anwälte und Chatbots zusammen und es stellt sich die Frage, ob „Legal AI Operations“ ein wichtiger Bestandteil von Rechtsanwaltskanzleien werden. Später folgt ein Panel, voraussichtlich zu den vorher angesprochenen Themen. Anderntags verschiebt sich thematisch die Blickrichtung weg von der Anwaltschaft hin zu Rechts- und Sicherheitsfragen, die mit dem Einsatz von KI einhergehen. Die Veranstaltung verspricht, äußert spannend und informativ zu werden.

Der 11. „Deutscher IT-Rechtstag“ findet von Donnerstag, 24. April 2024 bis Freitag, 25. April 2024 in Berlin und online statt. Vor Ort treffen sich die Teilnehmer im Hotel Pullmann Schweizer Hof, Budapester Straße 25 in 10787 Berlin. Die Teilnahmekosten liegen – soweit wir verstehen, unabhängig ob vor Ort oder online – bei EUR 498,– für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht, Nichtmitglieder zahlen EUR 554,–; hinzu kommt dann jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer. Teilnehmende am 11. „Deutscher IT-Rechtstag“ sammeln 10 Vortragsstunden als Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO. Es sind nur noch wenige Teilnahmeplätze vorhanden.

Weitere zukünftige Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/11-deutscher-it-rechtstag-ki/

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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