Domain-Newsletter

Ausgabe #1207 – 29. Februar 2024

Themen: WHOIS – Datenschutz mit „Registration Data Policy“ | Gesetzgebung – mehr Nutzerdaten für BKA dank DDG | TLDs – Neues von .art, .de und .uk | traderjoe.com – UDRP-Abweisung bei Vortragsmangel | ldj.com – 3-Zeichen statt Unternehmensnamedomain | Wenn schon, denn schon – all.in mit US$ 50.000,– | ICANN – „Contracted Parties Summit“ in Paris

WHOIS – DATENSCHUTZ MIT „REGISTRATION DATA POLICY“

Die Internet-Verwaltung ICANN hat eine Neufassung ihrer „Registration Data Policy“ veröffentlicht. Sie soll sicherstellen, dass die WHOIS-Regeln von ICANN vollständig mit dem Datenschutzrecht der EU vereinbar sind.

In wenigen Wochen, am 25. Mai 2024, jährt sich zum sechsten Mal der Tag, seit dem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europaweit Anwendung findet. Getrieben von der Angst vor hohen Bußgeldern, versetzte die DSGVO auch die in den USA ansässige ICANN in Panik; zwar war man sich bewusst, dass die WHOIS-Regelungen zum Umgang mit den Daten der Domain-Inhaber dringend überarbeitet werden mussten; wie genau, war jedoch unklar. Nach einer Reihe von Übergangsregelungen wie zum Beispiel der „Temporary Specification for gTLD Registration Data“ („Temporary Specification“ oder kurz „TempSpec“), teilte Sally Costerton, CEO und Interim President von ICANN, am 21. Februar 2024 mit, dass es nunmehr gelungen sei, eine Neufassung der „Registration Data Policy“ zu verabschieden. Die Richtlinie soll allen ICANN-akkreditierten Registries und Registraren für generische Top Level Domains die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze ermöglichen. Konkret soll sie klären, wie mit jedem Registrierungsdatenelement umgegangen wird. Dazu setzt sie 34 Empfehlungen um und enthält Aktualisierungen von 20 Regelungen und Verfahren sowie des Registration Data Access Protocol (RDAP). Sie betrifft das gesamte Ökosystem des Domain Name System, einschließlich „data escrow agents, Emergency Backend Registry Operators, Uniform Domain Name Dispute Resolution Service Providers, and Uniform Rapid Suspension Service Providers“

Inhaltlich bleibt es dabei, dass jeder Domain-Inhaber seinen Namen, seine Adresse, seine eMail-Adresse und eine Telefonnummer an den gewählten Domain-Registrar übermitteln muss. Eine anonyme Domain-Registrierung gibt es also auch bei Anwendung der DSGVO nicht. Für die Übertragung der Inhaberdaten an die Registry gelten aber bereits Einschränkungen; sie erfolgt, vorausgesetzt „an appropriate legal basis exists and data processing agreement is in place.“ Im WHOIS (oder nun Registration Data Directory Services, kurz RDDS genannt) veröffentlicht wird allerdings weiterhin nur ein kleiner Teil dieser Daten, namentlich „Domain Name, Registrar URL, Creation Date, Registry Expiry Date (exception: Registrar MAY Publish), Registrar Registration Expiration Date (exception: Registry Operator MAY Publish), Registrar, Registrar IANA ID, Registrar Abuse Contact Email, Registrar Abuse Contact Phone, Domain Status(es), Last Update of RDDS“. In Missbrauchsfällen kann man sich also per eMail an den für die Domain zuständigen Domain-Registrar wenden. Auf begründete RDDS-Anfrage hin ist auch der Domain-Inhaber mitzuteilen, wobei die Anfrage erleichtert wird: „Registrar and Registry Operator MUST publish on their homepage (a publicly available webpage where their domain name services are offered) a direct link to a page where the mechanism and process for submitting Disclosure Requests is detailed.“ Auf eine Antwort binnen Sekunden sollte man aber nicht warten. ICANN gesteht eine Frist von zwei Arbeitstagen zu, innerhalb derer der Eingang der Anfrage bestätigt werden muss, und insgesamt 30 Kalendertage bis zu deren Beantwortung. Überlegungen zu Dringlichkeitsanfragen mit kürzeren Fristen gab es, sie wurden jedoch nicht verabschiedet. Registries und Registrare sollen ausreichend Prüfungszeit erhalten, um nicht selbst Gefahr zu laufen, ein Bußgeld verhängt zu bekommen.

Die neue „Registration Data Policy“ gilt nicht ab sofort. Am 21. August 2024 beginnt zunächst eine Übergangsfrist, die bis zum 20. August 2025 läuft; die Neuregelung tritt dann endgültig am 21. August 2025 in Kraft. Zukünftige Änderungen sind allerdings nicht ausgeschlossen, auch wenn Sally Costerton die Fertigstellung als Beispiel dafür feiert, wie das Multistakeholder-Modell eine Reihe von Stakeholdern effektiv zusammenbringen könne, um einige der bedeutendsten, komplexesten und herausforderndsten Probleme anzugehen, mit denen das gesamte Internet-Ökosystem konfrontiert sei.

Die Neufassung der „Registration Data Policy“ finden Sie unter:
> https://www.icann.org/resources/pages/registration-data-policy-2024-02-21-en

Quelle: icann.org, eigene Recherche

GESETZGEBUNG – MEHR NUTZERDATEN FÜR BKA DANK DDG

Das Bundeskriminalamt (BKA) möchte das neue Digitale-Dienste-Gesetz dazu nutzen, über die Hosting-Diensteanbieter weit mehr Nutzerdaten zu sammeln als notwendig. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) warnt bereits vor einer neuen Qualität an Überwachung.

Am 18. Januar 2024 hat der Bundestag erstmals über das Digitale-Dienste-Gesetz beraten, das die Bundesregierung zur Umsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene vorgelegt hat. Während die seit dem 17. Februar 2024 in der EU geltende DSA-Verordnung unter anderem Sorgfaltspflichten für Online-Dienste im „Kampf gegen Desinformation und Hassrede“ im Internet und die Durchsetzung auf EU-Ebene regelt, konkretisiert dieser Gesetzesentwurf Zuständigkeiten der Behörden in Deutschland. Gemäß § 13 des Gesetzesentwurfes soll das BKA Meldungen des Verdachts auf Straftaten von Hosting-Diensteanbieter im Sinne des Artikels 18 DSA entgegennehmen und im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags verarbeiten. Artikel 18 DSA lautet: „Erhält ein Hostingdiensteanbieter Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, so teilt er seinen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten mit und stellt alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung.“ Bereits heute ist das BKA zum Betrieb einer Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI BKA) verpflichtet (vgl. § 3a Absatz 2 NetzDG). Aufgrund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln in Eilverfahren (Beschluss vom 01.03.2022 – Az. 6 L 1277/21) wird die bestehende Meldepflicht aber nicht angewendet. Nach Ansicht des Gerichts habe der Gesetzgeber bei der Einführung des § 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen.

Im Anwendungsbereich des Digitale-Dienste-Gesetzes wird deutlich, dass das BKA künftig mehr Arbeit erwartet. „Aufgrund der deutlichen Ausweitung der den Sorgfaltspflichten unterliegenden Vermittlungsdiensten erwartet das BKA einen Anstieg der jährlichen Bearbeitungsfälle von derzeit rund 6 000 auf rund 720 000“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Regelungen des DSA würden im Vergleich zum derzeitigen Fokus eine deutliche Ausweitung des Kreises der meldepflichtigen Normadressaten von sozialen Netzwerken im Sinne des NetzDG auf Hosting-Diensteanbieter im Sinne des DSA bedeuten. Daraus resultiert auch ein erhöhter Personalbedarf von 450 neuen Stellen; auch von 750 neuen Stellen war bereits die Rede. Die GFF vermutet darin ein extensives Verständnis vom Begriff der Straftaten im Sinne von Artikel 18 DSA und fürchtet eine „neue Qualität an Überwachung“. Durch die mangelnde Definition und fehlende Klarheit für Diensteanbieter, in welchen Szenarien Daten ausgeleitet werden sollen, würde die massenhafte Übermittlung von Nutzerdaten und damit massive Freiheitseingriffe zu Lasten potenziell unbescholtener Nutzer drohen. Der Katalog von Straftaten, bei denen Online-Plattformen Nutzerdaten proaktiv an Strafverfolgungsbehörden übermitteln müssen, müsse daher eingeschränkt werden. Unklar sei außerdem, welche Informationen an die Meldestelle übermittelt werden, denn nach dem Wortlaut von Artikel 18 DSA soll lediglich der Verdacht mitgeteilt werden. Daniel Holznagel, Richter am Berliner Kammergericht, berichtet, dass das BKA an einer Schnittstelle arbeite, bei deren Nutzung die Anbieter zwingend Datensätze jenseits des reinen „Verdachts“ übermitteln müssen, wie etwa die IP-Adresse. Damit könne es zu „überschießenden“ Datenübermittlungen kommen – mit der Folge, dass sich Hosting-Dienstanbieter dem Risiko eines Bußgeldes ausgesetzt sehen.

Im Anschluss an die Debatte wurde der Entwurf des Digitale-Dienste-Gesetzes in den federführenden Ausschuss für Digitales überwiesen. Das Gesetz soll im März 2024 abschließend verhandelt werden und im April 2024 in Kraft treten. Es ist nicht auszuschließen, dass den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln dann weitere gerichtliche Auseinandersetzungen folgen.

Die Stellungnahme der GFF finden Sie unter:
> https://freiheitsrechte.org/uploads/documents/Freiheit-im-digitalen-Zeitalter/Stellungnahme-der-GFF-zum-DDG-Regierungsentwurf.pdf

Weitere Informationen finden Sie hier:
> https://netzpolitik.org/2024/neue-meldestelle-beim-bka-darfs-auch-etwas-mehr-sein/

Quelle: netzpolitik.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .ART, .DE UND .UK

Das deutsche Länderkürzel .de bleibt sicher: die Registry DENIC eG hat sich als Betreiberin kritischer Infrastruktur bewährt. Derweil reduziert .art die Preise für zahlreiche Premium-Domains, während .uk sich beim „DNS Abuse“ an Branchenstandards orientiert – hier unsere Kurznews.

Die auf der Isle of Man ansässige UK Creative Ideas Limited, Verwalterin der Kunst-Domain .art, gibt rund eine Million Premium-Domains frei. Wie die Registry mitteilt, können die Domains statt wie bisher zu mindestens US$ 70,– pro Jahr und Domain ab sofort zu regulären Gebühren registriert werden. Diese liegen häufig bei unter EUR 20,– pro Jahr und Domain, der Starnberger Domain-Registrar united-domains GmbH (dessen Projekt domain-recht.de ist) bietet .art-Domains derzeit sogar bereits zu EUR 5,– im ersten Jahr der Registrierung. Die Endung .art soll damit sowohl für Domain-Investoren als auch für Endkunden attraktiver werden; die Zahl der restlichen .art-Domains mit dem Etikett „Premium“ bleibt mit deutlich über 2 Mio. aber unverändert weit überdurchschnittlich hoch. Aktuell steht .art bei rund 250.000 Registrierungen, wobei die Registrierungszahlen seit 2017 unabhängig von Marketing-Aktionen beständig gestiegen sind; seit dem 4. Quartal 2023 stagnieren die Zahlen jedoch.

Die .de-Verwalterin DENIC eG hat ihre Rolle als verantwortlicher Betreiber kritischer Infrastruktur erneut unter Beweis gestellt. Wie die Registry mitteilt, muss man alle zwei Jahre nachweisen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen auf dem neuesten Stand sind. Es gilt, die Grundwerte der Informationssicherheit einzuhalten: Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität. Eine unabhängige Prüfungsstelle, wie das TÜVIT-Team, übernimmt dabei die Rolle des neutralen Überprüfers, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen korrekt und wirksam umgesetzt sind. Nach erfolgreichen Nachweisen in den Jahren 2018, 2020 und 2022 stand die Prüfung im Januar 2024 bereits zum vierten Mal an, und war auch dieses Mal erfolgreich: Während eines zweitägigen Vor-Ort-Audits überzeugten die technischen Teams mit kompetenter und effektiver Umsetzung der KRITIS-Anforderungen. Es gab zwar einige Hinweise zur kontinuierlichen Verbesserung, größere Mängel wurden aber nicht festgestellt. DENIC erwartet nun den finalen Prüfbericht, der die erfolgreiche Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nach § 8a (3) BSIG attestiert. Die DENIC sieht sich damit erneut in ihrer Rolle als verlässlicher Pionier in der Sicherheit kritischer Infrastrukturen bestätigt.

Die britische Regierung hat sich in die aktuellen Diskussionen zum „DNS Abuse“ eingeschaltet und ein eigenes Positionspapier veröffentlicht. In dem Dokument mit dem Titel „Powers in Relation to UK-related Domain Name Registries“ legt das Department for Science, Innovation and Technology (DSIT) dar, wie es Missbrauch im Domain Name System bei den ihr unterstellten Top Level Domains .uk, .london, .cymru, .scot und .wales eindämmen will. Die Möglichkeiten sind weitreichend; sollte es der jeweiligen Registry nicht gelingen, effektiv gegen Missbrauch vorzugehen, kann die Regierung die Kontrolle über die Registry übernehmen. Bei der Definition von Missbrauch übernimmt man die ICANN-Definition („DNS Abuse means malware, botnets, phishing, pharming, and spam (when spam serves as a delivery mechanism for the other forms of DNS Abuse)“), erstreckt ihn aber auch auf „Child Sexual Abuse Material“. Des Weiteren sind die Registries verpflichtet, „adequate dispute resolution procedure“ einzuführen, um Cybersquatting zu bekämpfen. Dabei lehnt man sich an die UDRP-Definition von Cybersquatting an: „refers to the pre-emptive, bad faith registration of trade marks as domain names by third parties who do not possess rights in such names“, verzichtet allerdings auf das weitere Merkmal „and is being used in bad faith“. Verbindliche Regelungen will das DSIT in den kommenden Monaten verabschieden.

Das Dokument „Powers in Relation to UK-related Domain Name Registries“ finden Sie unter:
> https://assets.publishing.service.gov.uk/media/65d639372ab2b3001a75969d/powers_in_relation_to_uk_related_domain_name_registries_consultation_government_response.pdf

Quelle: get.art, denic.de, gov.uk

TRADERJOE.COM – UDRP-ABWEISUNG BEI VORTRAGSMANGEL

In einem aktuellen UDRP-Verfahren der Traders Joe’s Company um die Domain traderjoe.com kommt es anders, als man auf den ersten Blick meinen könnte: Die Lebensmittelkette aus den USA ließ sich 25 Jahre Zeit mit dem Verfahren und belegte nicht, wie bekannt sie im Jahr 1998, als der Gegner Inhaber der Domain wurde, war.

Beschwerdeführerin ist die seit 1967 tätige US-amerikanische Trader Joe’s Company, die heute mehr als 530 Lebensmittelgeschäfte in den USA betreibt und Inhaberin diverser „TRADER JOE’S“-Marken ist, unter anderem einer im Dezember 1986 bei USPTO registrierten. Sie sieht ihre Marken durch die im Oktober 1998 vom Gegner erworbene Domain traderjoe.com verletzt, der als „Domain Name“ im WHOIS eingetragen ist. In ihrer Beschwerde vor der WIPO erklärt die Beschwerdeführerin unter anderem, ihre Marke ist mittlerweile unterscheidungskräftig geworden, die Website unter der Domain traderjoe.com sei schon immer rudimentär und habe im Jahr 2000 einen Hinweis angezeigt, demnach sie nichts mit „Trader Joe’s“ zu tun habe. Der Gegner erklärt unter anderem, er habe die Domain bereits seit 25 Jahren und betreibe unter der Domain von Anbeginn an eine Informationsseite zu Aktienhandel, Investitionen und Beratung darüber; traderjoe.com ist Singular (ohne „s“) und bezieht sich darauf, dass ein „Durchschnittstyp“ („average-joe“) ein Händler in den Bereichen Aktienmarketing, -handel, -investition und -beratung sein kann. Das habe rein gar nichts mit Lebensmittelangeboten zu tun. Den Hinweis auf nicht bestehende Verbindungen zur Beschwerdeführerin habe er 2000 heruntergenommen, weil da offensichtlich wurde, dass keine Verbindung zwischen den Geschäftsbereichen beider besteht.

Der als Entscheider eingesetzte Rechtsanwalt und Politikwissenschaftler Robert A. Badgley aus Chicago wies die Beschwerde ab und prüfte Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), das er aber nicht feststellte (WIPO Case No. D2023-5344). Badgley sah die Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke, übersprang die Prüfung des Rechts oder eines berechtigten Interesses seitens des Gegners an der Domain und widmete sich ganz der Prüfung der Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain traderjoe.com. Hier stellte er fest, dass es sich um keinen einfachen Fall handelt, weil unter anderem die von den Parteien vorgelegten Unterlagen einige Fragen offenlassen. Auf Seiten des Gegners mache skeptisch, dass er sich als „Domain Name“ im WHOIS hat eintragen lassen, und dass er seit 25 Jahren die Website für Aktienhandelsinformationen nutzt, aber keine Nachweise für das Betreiben seines Geschäfts wie Marketingmaterial, Informationen zur Gewerbeanmeldung oder Korrespondenz vorlegt. Auch weist die Website nach 25 Jahren kaum Inhalte auf. Und der ehemals vorhandene Hinweis auf die Beschwerdeführerin spreche dafür, dass der Gegner damals schon die Marke der Beschwerdeführerin kannte. Insgesamt lege er eine nachvollziehbare Geschichte vor, aber untermauere sie nicht gerade großzügig mit Belegen. Die Beschwerdeführerin hingegen habe keine ausreichenden Gründe vorgelegt, welche die Bösgläubigkeit des Gegners bestätigen. So habe sie unter anderem nicht belegt, dass ihre Marke bereits 1998 von einer Bekanntheit war, dass der Gegner sie bei Registrierung der Domain traderjoe.com hätte kennen müssen. Sie meint, dass der Gegner keine Lebensmittel anbietet, spreche gerade für seine Bösgläubigkeit. Aus Badgleys Sicht helfe das allerdings dem Gegner: Bösgläubigkeit festzustellen wäre viel einfacher, wenn er Lebensmittel anbieten würde. Auch wenn der Gegner im März 2000 um die Marke der Beschwerdeführerin wusste, heiße das nicht, dass er sie bereits 1998, als er die Domain registrierte, kannte. Neben weiteren Gründen stellt Badgley schließlich fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erst nach 25 Jahren stellt. Sie mache keine Angaben dazu, wann sie von der Domain traderjoe.com Kenntnis genommen und ob sie oder warum sie keinen „cease and desist letter“ (Abmahnschreiben) an den Gegner gesandt hat. Zwar kenne das UDRP-Verfahren offiziell das Rechtsinstitut der verspäteten Geltendmachung von Ansprüchen („Laches“) nicht, aber 25 Jahre stellten schon einen sehr langen Zeitraum dar, der kein gutes Licht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wirft. Badgley sieht letztlich keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners, zumal der auch nie an die Beschwerdeführerin herangetreten sei, um die Domain zu verkaufen, und weil auch sonst keine Hinweise darauf deuten, dass der Gegner üblicherweise Markendomains registriert.

Abschließend schaute sich Badgley noch an, ob gegebenenfalls RDNH auf Seiten der Beschwerdeführerin vorliegt. Das Hauptargument des Gegners ist, die Beschwerdeführerin behaupte, auf der Website sei im Oktober 1997 die Marke „Trader Joe’s“ angezeigt worden; doch zu diesem Zeitpunkt sei er noch nicht Inhaber der Domain gewesen. Badgley ist der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um einen Trick der Beschwerdeführerin handele, sondern dass die Beschwerdeführerin damit andeuten wolle, dass der Gegner aufgrund dieses Inhalts bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Marke der Beschwerdeführerin hätte Kenntnis erlangen können als zu dem Zeitpunkt, zu dem er Inhaber der Domain geworden sei. Jedenfalls behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der Gegner hätte die Website so erstellt. Wie dem auch sei, unter diesen Umständen sah Badgley keine Veranlassung, einen Missbrauch der UDRP durch die Beschwerdeführerin festzustellen und schloss RDNH aus. Er wies die Beschwerde zurück und entschied darauf, dass die Domain traderjoe.com beim Gegner verbleibt.

Auf den ersten Blick sollte man meinen, dass hier die Beschwerdeführerin mit der bekannten Marke „TRADER JOE’S“ problemlos Recht und Domain erhält. Doch Badgley zeigt in seiner Untersuchung, dass es doch immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain traderjoe.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-5344.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

LDJ.COM – 3-ZEICHEN STATT UNTERNEHMENSNAMEDOMAIN

Die kanadische Handtaschenboutique Luxe Du Jour machte aus der Not eine Tugend. Da sie die Domain luxedujour.com auch mit einem hohen Gebot nicht kaufen konnte, wich sie auf das „günstige“ Akronym ldj.com aus.

Die kanadische Unternehmung Luxe Du Jour (luxedujour.ca) ist ein Marktplatz für gebrauchte Luxushandtaschen. Das 2016 gegründete Unternehmen ist recht erfolgreich auf dem kanadischen Markt und wollte in Kalifornien Fuß fassen, da der US-Bundesstaat allein mehr Einwohner als Kanada hat. Um diese zu erreichen, investierte man in Werbung, die aber auf die kanadische Domain weiterleitete. Für US-Kunden war das nicht interessant, weshalb die „conversion rate“ nicht wie erhofft ausfiel. Außerdem hatte man noch keine ordentliche Firma, keine Bankverbindung in den USA und keine .com-Domain, die notwendig waren, um das Geschäft mit Null-Prozent-Finanzierungen für Kunden in den USA anzukurbeln.

Für Luxe Du Jour lag es nahe, das .com-Pendant zur eigenen luxedujour.ca zu kaufen. Dafür stellte das Unternehmen einen Betrag von US$ 100.000,– bereit. Die Inhaberin von luxedujour.com, die darunter einen Blog über luxuriöses Leben, ihre Gartenarbeit, Inneneinrichtung und Kocherei betreibt, wollte jedoch nicht verkaufen. Auch auf das Angebot von US$ 150.000,– ging sie nicht ein. Also suchte man nach einer Alternative, die sich in der Drei-Zeichen-Domain ldj.com fand. Der Inhaber verlangte lediglich US$ 80.000,– für die Domain. Tammy Phan, CEO von Luxe Du Jour, erzählt in einem von zwei TikTok-Videos, warum die kurze Domain sogar besser ist als der „exact match domain name“ zum Firmennamen Luxe Du Jour. Die Drei-Zeichen-Domain ist einprägsamer und weniger für Vertipper anfällig. Phan zeigt sich in dem Video überrascht, dass es Domain-Investoren gibt, die Domains einfach nur kaufen und nicht weiter nutzen, um sie dann an jemanden zu verkaufen, der einen ordentlichen Betrag dafür zahlt.

Die Investition von US$ 80.000,– in die Domain machte Luxe Du Jour gerne, kam sie doch günstiger als für den für die „exact match domain“ veranschlagten Betrag heraus, und hat den Vorteil der geringeren Tippfehleranfälligkeit. Phan gibt eine klare Empfehlung an jede, aber besonders neue und junge Unternehmung: immer sich auch gleich die .com-Domain – neben der ccTLD-Domain des Landes, in dem man tätig ist – zu sichern. Es lohnt sich. Ob die „exact match domain“ aus SEO-Sicht die zwingendere Wahl ist, darüber sind sich auch SEO-Experten nicht einig. Wichtig sind nun mal die Inhalte.

Das TikTok-Video zu Phan über den Ankauf der Domain findet man unter:
> https://www.tiktok.com/@thetammyphan/video/7321821681238936837

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

WENN SCHON, DENN SCHON – ALL.IN MIT US$ 50.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt die indische all.in zum Preis von US$ 50.000,– (ca. EUR 45.929,–) an die Spitze. Die Endung .com enttäuscht. Insgesamt bleibt das Niveau schwach.

Die .com-Domain droneshop.com liegt mit ihrem Preis von EUR 33.000,– deutlich unter der besten verkauften Länderdomain. Gleich drei Domains bieten Vergangenheiten: onlineforms.com kommt auf US$ 24.750,– (ca. EUR 22.735,–) und steigert sich von den im März 2009 erzielten US$ 3.600,– (ca. EUR 2.800,–). traveldreams.com ist nicht so ambitioniert, kommt aber immerhin auf jetzt US$ 8.800,– (ca. EUR 8.083,–) von im November 2021 erzielten US$ 2.950,– (ca. EUR 2.543,–). Noch schwächer ist die Steigerungsrate von cheaplaptops.com mit aktuell US$ 6.099,– (ca. EUR 5.602,–) gegenüber US$ 3.500,– (ca. EUR 3.223,–) im Januar 2016.

Die indische Endung kann mit der Domain all.in zum Preis von US$ 50.000,– (ca. EUR 45.929,–) sogar die Domain-Preise, die unter der Endung .ai generiert werden, hinter sich lassen. Die deutsche Endung schwingt erst bei EUR 5.750,– mit familyoffice.de ein. Die britische leaflets.co.uk kommt auf GBP 4.500,– (ca. EUR 5.268,–) und verschlechtert sich gegenüber dem im März 2016 erzielten Preis von GBP 5.955,– (ca. EUR 7.693,–).

Die neuen generischen Endungen sind mit drei gleichstarken Kunstdomains cold.art, don.art und god.art zum Preis von jeweils US$ 6.500,– (ca. EUR 5.971,–) dabei. Die klassischen generischen Endungen schweben auf der supercloud.net zum Preis von US$ 3.500,– (ca. EUR 3.215,–). Die vergangene Domain-Handelswoche war nicht ganz schwach, denn zumindest die Endung .ai bot einige sehenswert Preise, aber wirklich gut sieht sie nicht aus.

Länderendungen
————–

all.in – US$ 50.000,– (ca. EUR 45.929,–)

pose.ai – US$ 42.500,– (ca. EUR 39.040,–)
receivable.ai – US$ 35.000,– (ca. EUR 32.150,–)
devin.ai – US$ 30.000,– (ca. EUR 27.557,–)
crossroads.ai – US$ 27.500,– (ca. EUR 25.261,–)

reiserversicherung.at – EUR 12.500,–
ebooking.hk – US$ 9.500,– (ca. EUR 8.726,–)
benevolent.eu – EUR 7.499,–
guardrail.it – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.430,–)
kecks.co.uk – GBP 5.500,– (ca. EUR 6.440,–)
betano.cn – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.971,–)
rate.bg – EUR 6.000,–
familyoffice.de – EUR 5.750,–
freight.co.uk – GBP 4.501,– (ca. EUR 5.270,–)
leaflets.co.uk – GBP 4.500,– (ca. EUR 5.268,–)
mrbeauty.de – EUR 5.000,–
metavoice.io – US$ 4.924,– (ca. EUR 4.523,–)
amply.eu – EUR 3.999,–
hukam.de – EUR 3.750,–
osmosefilter.de – EUR 3.500,–
masajes.cl – EUR 3.000,–
infermieri.it – EUR 3.000,–

Neue Endungen
————-

cold.art – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.971,–)
don.art – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.971,–)
god.art – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.971,–)
silk.art – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.593,–)
hey.id – US$ 4.250,– (ca. EUR 3.904,–)
hps.tech – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.296,–)
gpt.market – US$ 2.499,– (ca. EUR 2.296,–)
stake.cash – US$ 1.499,– (ca. EUR 1.377,–)

Generische Endungen
——————-

supercloud.net – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.215,–)
highlevel.net – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.837,–)
translogic.net – US$ 1.950,– (ca. EUR 1.791,–)
laofarm.org – US$ 1.877,– (ca. EUR 1.724,–)
getaccess.org – US$ 1.288,– (ca. EUR 1.183,–)

.com
—–

droneshop.com – EUR 33.000,–
onlineforms.com – US$ 24.750,– (ca. EUR 22.735,–)
piim.com – US$ 18.000,– (ca. EUR 16.534,–)
pvshop.com – US$ 11.432,– (ca. EUR 10.501,–)
antros.com – US$ 9.900,– (ca. EUR 9.094,–)
kkba.com – US$ 9.500,– (ca. EUR 8.726,–)
traveldreams.com – US$ 8.800,– (ca. EUR 8.083,–)
simr.com – US$ 7.999,– (ca. EUR 7.348,–)
teksupport.com – US$ 7.823,– (ca. EUR 7.186,–)
croclub.com – US$ 6.700,– (ca. EUR 6.154,–)
cheaplaptops.com – US$ 6.099,– (ca. EUR 5.602,–)
kienco.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.511,–)
ilmin.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 5.052,–)
baeder.com – EUR 5.000,–

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

ICANN – „CONTRACTED PARTIES SUMMIT“ IN PARIS

ICANN veranstaltet im Mai 2024 in Paris ein „Contracted Parties Summit“. Im lockeren Austausch auf Augenhöhe geht es vor allem um DNS-Sicherheit und DNS-Abuse.

ICANNs „Global Domains and Strategy team“ lädt vom 06. bis 09. Mai 2024 akkreditierte Registrare und gTLD-Registries zum „Contracted Parties Summit“ nach Paris (Frankreich). Das ICANN-Treffen unter Vertragsparteien bietet den Anwesenden die Möglichkeit, sich mit Themen von gegenseitigem Interesse und Bedeutung zu befassen. Das „Contracted Parties Summit“ ist kein typisches ICANN-Meeting, es werden keine Regelwerke verhandelt.

Teilnehmende treffen sich am Montag, den 06. Mai 2024 nachmittags am Veranstaltungsort und können unmittelbar ins Gespräch mit ICANN-Mitarbeitern treten. Am Abend gibt es einen Empfang. Die eigentliche Arbeit beginnt am 07. Mai 2024 mit der „Opening Session“ um 09:00 Uhr. Über den Tag werden zwei parallel laufende Themenbereiche verfolgt: die „General Session“ und deren technische Seiten („Tech/Tech Ops“). Angesprochen werden unter anderem DNS und DNSSEC, der neue Registration Data Request Service (RDRS) und Universal Acceptance (UA). Eine vergleichbare Struktur bietet auch Mittwoch, der 08. Mai 2024, wobei der Tag bereits um 08:45 Uhr mit ersten Anmerkungen startet. Der Donnerstag weist eine eigene Agenda auf. Themen sind die Umsetzung von Vertragsanpassungen bei RA und RAA in einer 30-minütigen Session und – für den Rest des Tages – DNS-Missbrauch: die dringendsten Probleme, Fallstudien, Meldeformate, Leitlinien für mehr Vertrauen und Benutzerfreundlichkeit im DNS sowie die Anatomie eines Phishing-Vorgangs.

Das „ICANN Contracted Parties Summit“ findet vom 06. bis 09. Mai 2024 im Hyatt Regency Paris Étoile, 3, Place du Général Kœnig, 75017 Paris (Frankreich) statt. Die Teilnahme ist kostenlos. Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.icann.org/cpsummit

Quelle: icann.org, eigene Recherche

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