Domain-Newsletter

Ausgabe #1205 – 15. Februar 2024

Themen: DENIC eG – Neuauflage des Domain-Atlas | Universal Acceptance – ICANN fördert Linkifying | TLDs – Neues von .com, .nl und .uk | OpenAI – Anmeldung der US-Marke „GTP“ misslingt | Mar-A-Lago – Trump scheitert erneut vor WIPO | Joker – cardplus.com bringt US$ 35.000,– | NamesCon – Frühbucheraktion geht in Verlängerung

DENIC EG – NEUAUFLAGE DES DOMAIN-ATLAS

Das Jahr 2023 endete mit offiziell bestätigten 17.654.263 .de-Domains. Das gab die DENIC eG in einer Neuauflage ihres Domain-Atlas für Deutschland bekannt. Damit wuchs .de im Vergleich zum Vorjahr um knapp 234.000 Domains oder umgerechnet ca. 1,3 Prozent.

Es ist mittlerweile gute Tradition, dass die .de-Verwalterin DENIC einmal jährlich ihre Domain-Statistik samt regionaler Verteilung aller registrierten .de-Domains veröffentlicht. Vergangene Woche und damit im Vergleich zu den Vorjahren ungewöhnlich früh veröffentlichte die zentrale Registrierungsstelle ihre Auswertung für das Jahr 2023. Daraus geht hervor, dass zum Jahresende 2023 in allen 16 Bundesländern 15.568.081 .de-Domains registriert waren, ein Plus von 294.203 Domains gegenüber dem Vorjahr. Dabei entfallen die meisten .de-Domains auf Nordrhein-Westfalen; 3.434.204 Inhaber einer .de-Domain haben dort ihren Sitz, ein Plus von 0,9 Prozent (2022: 1,4 Prozent) gegenüber dem Vorjahr. Auf den Plätzen folgen unverändert Bayern (2.735.047 .de-Domains), Baden-Württemberg (2.069.031 .de-Domains) und Niedersachsen (1.466.836 .de-Domains). Den größten Sprung machte dieses Mal Schleswig-Holstein; dort stieg die Zahl der Inhaber einer .de-Domain um 2,1 Prozent an, während Berlin ein Minus von 2,9 Prozent meldet. Auch im Saarland gab es einen Schwund von 0,9 Prozent, in allen anderen 14 Bundesländern gab es dafür Zuwächse.

Bezogen auf die Anzahl der Einwohner führt hingegen weiterhin Hamburg mit nun 333,3 .de-Domains je 1.000 Einwohner (2022 waren es 331 .de-Domains je 1.000 Einwohner) deutlich vor der Bundeshauptstadt Berlin mit 263,8 .de-Domains je 1.000 Einwohner und Hessen mit 207,7 .de-Domains je 1.000 Einwohner, wobei letzteres damit Bayern (207,6 .de-Domains je 1.000 Einwohner) vom Stockerl verdrängt. Im Durchschnitt haben inzwischen 187 von 1.000 Einwohnern eine eigene .de-Domain, einer mehr als im Vorjahr. Das West-Ost-Gefälle innerhalb Deutschlands bei der Verteilung von .de-Domains blieb leider nahezu unverändert, auch wenn Brandenburg überdurchschnittlich gut zulegte. Legt man die Lupe auf die 400 deutschen Städte und Kreise, hat sich an der Spitzenposition wenig getan. Bezogen auf die Einwohnerzahl liegt unverändert Osnabrück (Stadt) an der Spitze, mit 1.698,5 .de-Domains je 1.000 Einwohner. Auf den zweiten Platz vorgerückt ist der oberbayerische Landkreis Miesbach mit 641,8 .de-Domains je 1.000 Einwohner vor Starnberg mit 507,5 de-Domains je 1.000 Einwohner. Ein anderes Bild ergibt sich, wenn man die absoluten Zahlen betrachtet. Hier führt Berlin die Städtewertung mit 970.279 .de-Domains an; erst mit deutlichem Abstand folgen sodann Hamburg (617.931 .de-Domains), München (544.565 .de-Domains) und Köln (372.744 .de-Domains).

Die eingangs genannten knapp 17,7 Mio. registrierten .de-Domains beinhalten nach Angaben der DENIC erstmals über 2 Mio. Domains von Inhabern mit Wohnsitz im Ausland; im Vorjahr waren es 1,8 Mio. Ihr Anteil ist um 9,2 Prozent gestiegen und beträgt nun 11,4 Prozent am gesamten Bestand von .de. Sie verteilen sich weltweit. Deutlich am stärksten nachgefragt sind .de-Domains beständig in den USA (31 Prozent) und den Niederlanden (13 Prozent). Es folgen unverändert Österreich (8 Prozent), Portugal (7 Prozent) und die Schweiz (5 Prozent). Die Vereinigten Arabischen Emirate sowie Großbritannien mit je 3 Prozent und Frankreich (2 Prozent) gehören ebenfalls zu den Top 10, die zusammen mehr als drei Viertel des Domain-Bestands ausländischer Inhaber beinhalten. Wer sich näher informieren will: Umfangreiches Daten- und Graphikmaterial sowie die komplette Regionalauswertung als Excel-Tabelle für alle Stadt- und Landkreise liefert der Statistikbereich der DENIC-Webseite zum kostenlosen Download.

Weitere ausführliche Informationen sowie eine graphische Auswertung finden Sie unter:
> https://www.denic.de/wissen/statistiken/aktuelle-jahresstatistik-de

Quelle: denic.de

UNIVERSAL ACCEPTANCE – ICANN FÖRDERT LINKIFYING

Die Internet-Verwaltung ICANN will in Sachen Universal Acceptance (UA) am Ball bleiben: die ICANN-Vorsitzende Tripti Sinha hat angekündigt, sich mit zahlreichen Maßnahmen für universelle Akzeptanz aller Top Level Domains einsetzen zu wollen.

Im Herbst 2023 hatte Rami Schwartz von der .tube-Registry Latin American Telecom LLC herausgefunden, dass der Messenger-Dienst WhatsApp zahlreiche neu eingeführte Domain-Endungen wie .africa, .amazon oder .tube in Domain-Namen nicht als Link erkennt („linkifying“). Gab ein Nutzer zum Beispiel die Domain nic.tube in WhatsApp ein, erschien sie als bloßer Text, nicht als klickbarer Link, obwohl .tube bereits am 07. Januar 2016 delegiert worden war. Es deutete viel darauf hin, dass eine Bibliotheksdatei im Betriebssystem Android eine Liste gültiger nTLDs verwendet hatte, die seit dem 24. November 2015 nicht mehr aktualisiert worden war. Jede App, die sich auf Android verlässt, um eine Top Level Domain zu validieren, konnte daher für das Problem anfällig sein – jede TLD, die jünger ist, wurde damit nicht validiert. Die Kehrtwende ist nach Angaben von Schwartz am 11. September 2023 gelungen; an diesem Tag habe Android seine Listen aktualisiert und damit einen entscheidenden Moment auf dem Weg zur vollständigen Anerkennung von .tube und einen Sprung in der universellen Akzeptanz markiert. Um Konsistenz über alle Plattformen hinweg zu erreichen, sei allerdings weiterhin eine Zusammenarbeit zwischen Branchenriesen wie Microsoft, Apple und Google erforderlich, um vernünftige Aktualisierungszyklen für die Public Suffix List (PSL) oder eine gleichwertige „kanonische Liste“ unter der Leitung von ICANN festzulegen.

Und ICANN hat angekündigt, nicht untätig bleiben zu wollen. Tripti Sinha, Vorsitzende des ICANN Board of Directors, wandte sich am 31. Januar 2024 per eMail an Schwartz und teilte mit, dass man ein „technical UA team“ eingerichtet habe. Und das habe seine Arbeit bereits begonnen: „The team is actively engaging with technical organizations and communities, raising bug reports, as well as contributing open-source code where possible.“ Ein Teil der Arbeit sei dem „UA-Readiness Report“ für das Jahr 2023 zu entnehmen, der darauf hindeutet, dass man mit den Anbietern von Windows, iOS, Linux und Android wegen verschiedener Bibliotheksdateien im Austausch steht. Darüber hinaus stellt ICANN weitere Maßnahmen in Aussicht, darunter technische Schulungen für Software-Entwickler weltweit (einschließlich Hackathons), Aufklärungsarbeit über Entwickler-Websites wie Stack Overflow und Engagement auf den Entwicklerkonferenzen wie dem Web Summit in Lissabon im November 2023, bei dem sich ICANN aktiv an dem Thema der universellen Akzeptanz für die digitale Inklusion beteiligt habe. Auch mit Vertretern von META und WordPress habe man sich getroffen und sich zum Thema „linkification“ ausgetauscht. „META continues to look into these issues and is making progress towards resolving them“, so Sinha. „The TLD list published by IANA is already part of the UA documents and training and is being actively shared with technical community through the opportunities listed above.“

Die Bedeutung von UA für ICANN kann nicht überschätzt werden. Während sich das Domain Name System durch die Einführung zahlreicher neuer Top Level Domains geändert hat, wurden viele Software-Anwendungen zur Validierung und Verarbeitung von Domain-Namen zum Beispiel in eMail-Adressen nicht aktualisiert. Viele internetfähige Systeme erkennen oder verarbeiten Domains mit neuer Endung daher nicht oder nicht ordnungsgemäß. Domains, die man nicht oder nur mit Einschränkungen verwenden kann, sind für Nutzer aber unbrauchbar. UA ist deshalb eine Notwendigkeit, die sicherstellt, dass alle gültigen Domain-Namen unabhängig von Schrift, Sprache oder Zeichenlänge von allen internetfähigen Anwendungen, Geräten und Systemen gleichermaßen genutzt werden können.

Das Schreiben von Tripti Sinha finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/correspondence/sinha-to-schwartz-31jan24-en.pdf

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .COM, .NL UND .UK

Die Einkaufspreise für .com-Domains steigen erneut: die Registry VeriSign hat ihr vertragliches Recht geltend gemacht, die Gebühren anzuheben. Derweil meldet Großbritanniens .uk einen Rückgang bei Streitschlichtungsverfahren, während .nl in die Cloud abwandern soll – hier unsere Kurznews.

Die .com-Registry VeriSign hat bekanntgegeben, dass sie mit Wirkung ab dem 01. September 2024 von ihrem Recht auf Anhebung der Gebühren Gebrauch macht. Die sogenannte „annual registry-level wholesale fee“, die bei jeder Erstregistrierung, jeder Verlängerung und jedem Transfer einer .com-Domain anfällt, steigt von US$ 9,59 auf US$ 10,26. Das Recht von VeriSign, die Gebühren für .com-Domains zu erhöhen, geht zurück auf eine Einigung mit der Internet-Verwaltung ICANN über eine Ergänzung zum „Registry Agreement“ (RA) vom Januar 2020. Sie gesteht VeriSign zu, die Gebühren für .com-Domains ohne erneute Zustimmung der US-Regierung oder ICANNs in den letzten vier Jahren jeder sechsjährigen Vertragsperiode um bis zu sieben Prozent zu erhöhen. Das bedeutet, dass VeriSign nach dieser Regelung in den kommenden beiden Jahren keine weitere Preiserhöhung aussprechen darf. Die neuerliche Erhöhung der „registry fee“ könnte auch die Domain-Registrare dazu zwingen, die Mehrgebühren an ihre Endkunden weiterzugeben.

Die Ankündigung der .nl-Registry SIDN, einen Teil jener Technologie, die hinter der Verwaltung von .nl-Domains steckt, zu Amazon Web Services (AWS) zu verlagern, hat in den Niederlanden für große Unruhe gesorgt. Loek Bakker, CTO von SIDN, hatte am 29. Januar 2023 mitgeteilt, dass man Teile des „ICT environment“ einschließlich der Registrierungsplattform „Fury“ in den kommenden beiden Jahren in die AWS-Cloud auslagern wolle. Zur Begründung gibt er an: „Registries all around the world are coming to the conclusion that there’s little added value in operating their own infrastructures. Hardware and energy prices are going up all the time, and it’s increasingly difficult to recruit the people you need to operate the kind of infrastructure a registry needs.“ Kritiker befürchten jedoch, dass SIDN damit einen entscheidenden Teil des niederländischen Internets an ein amerikanisches Unternehmen und damit an die US-Regierung ausliefere. Dieses Risiko sieht auch Bakker, meint allerdings: „The short answer to that question is that there isn’t yet a mature European alternative. As soon as one becomes available, we’ll be looking to switch.“ Man könne versichern, dass diese schwierige Entscheidung nicht leichtfertig oder übereilt getroffen worden sei. „It is important to understand that it is only our registration system that is being migrated, not our core resolving service or the associated DNS infrastructure.“ Ob die niederländische Regierung noch interveniert, bleibt abzuwarten.

Die .uk-Verwalterin Nominet hat den Jahresbericht 2023 für ihr Streitschlichtungsverfahren „Dispute Resolution Service“ (DRS) veröffentlicht. Demnach gab es im vergangenen Jahr insgesamt 511 Beschwerdeverfahren, 57 Verfahren weniger als 2022 und der niedrigste Wert seit 2013. Auch die Zahl der streitigen Domains ist mit 680 deutlich geringer als noch 2022 (745). Ein Selbstläufer ist das Verfahren für die Beschwerdeführer nicht; lediglich in 48 Prozent der Fälle wurde auf Transfer der Domain entschieden, mithin deutlich weniger als zum Beispiel in UDRP-Verfahren, in denen die Transferquote regelmäßig bei über 80 Prozent liegt. 379 Beschwerdeführer stammten aus Großbritannien, deutlich vor den USA (48) und Frankreich (28); die Beschwerdegegner saßen ebenfalls zum Großteil auf der Insel (230), vor den USA (38) und Nigeria (12). Zu den großen Vorteilen des DRS gehört die Dauer des Verfahrens; sie liegt inzwischen bei durchschnittlich 61 Tagen von der Einreichung einer Beschwerde bis zur Entscheidung („full decision“) und ist damit in den vergangenen Jahren deutlich schneller geworden. Die Kosten, die durch dieses Schiedsverfahren eingespart wurden, beziffert Nominet mit GBP 7.225.000,–; Grundlage hierfür sind durchschnittliche Anwalts- und Gerichtskosten von GBP 25.000,–, die im Fall eines Zivilverfahrens angefallen wären.

Die Mitteilung von Nominet finden Sie unter:
> https://www.nominet.uk/uk-dispute-resolution-service-2023-report-findings-revealed/

Quelle: verisign.com, sidn.nl, nominet.uk

OPENAI – ANMELDUNG DER US-MARKE „GTP“ MISSLINGT

OpenAI beantragte beim US-Patent- und Markenamt (USPTO) die Marke „GPT“ für die Waren- und Dienstleistungs-Klassen 09 und 42 einzutragen. Das USPTO wies den Antrag abschließend zurück („Final Office Action“).

Grund für die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke „GPT“ ist die Bewertung, dass es sich um einen beschreibenden Begriff handelt. Der beschreibe lediglich ein Merkmal, eine Funktion oder eine Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin. Die Antragstellerin OpenAI OPCO, LLC, bekannt für ihren am 30. November 2022 gestarteten Chatbot „ChatGPT“, hatte am 27. Dezember 2022 beim USPTO die Wortmarke „GPT“ beantragt. In ihrem Antrag gab sie an, dass sie das Kennzeichen seit Oktober 2018 geschäftlich nutzt. Aufgrund der Popularität von ChatGPT gegen Ende 2022 und Anfang 2023 beantragte OpenAI am 16. März 2023 zudem, die Anmeldung der Marke zu beschleunigen („PETITION TO MAKE SPECIAL UNDER 37 CFR § 2.146“), da man sich unter anderem entschieden gegen zahlreiche Markenrechtsverletzungen und gefälschte Apps wehren müsse und das besser mit einer eingetragenen Marke gehe. Schon diesen Antrag wies das USPTO per „Petition Decision“ vom 18. April 2023 zurück, weil der Antrag unvollständig war, unter anderem weil die notwendigen Gebühren dafür nicht entrichtet worden waren und das beschleunigte Verfahren nur als außergewöhnlicher Rechtsbehelf unter ganz besonderen Umständen, etwa beim Verlust substanzieller Rechte, erfolge. Dazu zählen etwa laufende Zivilverfahren, die die Marke gefährden. Diese müssten dokumentarisch belegt werden, was hier nicht der Fall war. Die Entscheidung ließ es der Antragstellerin offen, erneut einen Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren zu stellen, welches dann aber auch den Antrag unterstützende Dokumente aufweisen sollte. Einen solchen weiteren Antrag reichte OpenAI nicht ein.

Im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens teilte das USPTO dann am 25. Mai 2023 der Antragstellerin ihr Zwischenergebnis („Nonfinal Office Action“) mit und bestätigte zunächst, dass es keine Konflikte mit anderen Marken gäbe. Aber schon damals lehnte es die Eintragung der Marke „GPT“ ab, weil die angemeldete Marke lediglich ein Merkmal, eine Funktion oder eine Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin beschreibt (§ 1052 (e)(1) Trademark Act). Eine Abkürzung oder ein Akronym ist rein beschreibend, wenn es allgemein als „im Wesentlichen gleichbedeutend“ mit den beschreibenden Wörtern verstanden wird, für die es steht. So sei das bei „GPT“, das für „Generative Pretrained Transformer“ steht und von vielen Anbietern zur Beschreibung ihrer KI genutzt wird. In der Entscheidung heißt es weiter: Dementsprechend wird die angemeldete Marke „GPT“ den maßgeblichen Verbrauchern sofort vermitteln, dass die Software-Waren und/oder -Dienstleistungen der Antragstellerin eine KI-basierte Software enthalten, die die Funktion hat, Antworten auf der Grundlage eines Satzes bereits vorhandener Daten zu generieren, mit denen sie im Voraus trainiert wurde, wobei die Software eingegebene Informationen in Gesprächsantworten umwandelt oder Daten in Text, Bilder oder andere Sprachen umwandelt, um auf eine Frage oder Anfrage des Benutzers zu antworten. Die Antragstellerin erhielt drei Monate Zeit, hierzu Stellung zu nehmen.

Schließlich erging am 06. Februar 2024 die abschließende Entscheidung des USPTO in der Sache, in der es die Markeneintragung abwies. Das Amt stützte sich dabei auf die bereits im Vorentscheid vorgebrachte Argumentation, setzte sich dabei aber zusätzlich mit den Argumenten der Antragstellerin auseinander. OpenAI stützte sich unter anderem darauf, dass der normale Nutzer die der Abkürzung „GTP“ unterliegenden Worte „generative pre-trained transformer“ und deren Bedeutung nicht kenne. Das überzeugte aber nicht, da einerseits andere Anbieter gleichartiger Software die Bedeutung der Abkürzung „GTP“ und der Funktionsweise der Software erklärten; andererseits wüssten die relevanten Käufer, dass die Abkürzung allgemein für die Art von Software von verschiedenen Anbietern genutzt wird. OpenAI argumentierte weiter, jeglicher Zweifel am beschreibenden Charakter der Marke sei zu ihren Gunsten zu entscheiden, was aber beim USPTO nicht verfing. Der entscheidende Grund für die Abweisung war letztlich, dass es jedem Wettbewerber freistehen müsse, seine Angebote von Waren und Dienstleistungen in dem Segment mit beschreibenden Begriffen zu bewerben. Unter diesen Gesichtspunkten wurde der Antrag von OpenAI auf Eintragung der Marke „GPT“ mit der „Final Office Action“ des USPTO abgewiesen.

Ergänzend ging das USPTO noch auf eine teilweise Ablehnung der Marke für die Eintragung unter der Markenklasse 9 ein. Hier monierte es, dass der Eintrag von „GPT“ für herunterladbare Software scheitere, da die Antragstellerin nicht belegt habe, dass die „herunterladbare Software“ und „GTP“ übereinstimmen. Die Antragstellerin habe zahlreiche Screenshots vorgelegt, in denen die herunterladbare Software als „GPT-DISCORD-BOT“, „GPT-2“ und „OPENAI-GPT“ angeboten werde. Im Zusammenhang mit der beantragten Marke „GTP“ habe die Antragstellerin allerdings keinen Screenshot einer Website vorgelegt, auf der eine herunterladbare Software angeboten werde. Die angemeldete Marke und das Beispiel für ihre Nutzung müssen aber in jedem Falle exakt übereinstimmen, was hier nicht der Fall sei.

In der „Final Office Action“ weist das USPTO abschließend auf die Möglichkeit hin, ein mit der Marke übereinstimmendes Beispiel für deren Nutzung zum Zeitpunkt der Markenanmeldung vorzulegen, das auch die Erfüllung aller anderen Anforderungen belegt. Oder man könne die Anmeldungsgrundlage in eine zukünftige Benutzungsabsicht umwandeln, die dann später belegt werden müsse, was allerdings mit weiteren Gebühren verbunden ist. So ganz abschließend ist die Entscheidung des USPTO dann doch nicht, aber der Antrag würde letztlich ein anderer werden.

Die finale Entscheidung zur Markeneintragung durch das US-Markenamt findet man unter:
> https://tsdr.uspto.gov/documentviewer?caseId=sn97733259&docId=FREF20240206125856&linkId=1#docIndex=0&page=1

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

MAR-A-LAGO – TRUMP SCHEITERT ERNEUT VOR WIPO

Im Dezember 2023 hatten wir vom UDRP-Verfahren um mar-a-lago.com berichtet und dabei auf ein weiteres Verfahren um die Domain maralago.com hingewiesen. Die Entscheidung über diese Domain liegt nun vor und ging ebenfalls zu Gunsten des Domain-Inhabers aus.

Beschwerdeführerin ist wieder die DTTM Operations LLC mit Hauptsitz in New York. Sie ist eine Tochtergesellschaft der „The Trump Organization“ und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die im Namen der Gruppe Markenrechte innehat und kontrolliert. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 29. April 1997 eingetragenen US-Marke „THE MAR-A-LAGO CLUB“ und der am 01. Dezember 2009 eingetragene US-Marke „MAR-A-LAGO“. Die Waren und Dienstleistungen, die unter den Marken angeboten werden, beziehen sich auf den „Mar-A-Lago Club“, der als „one of a kind luxury property located in the heart of Palm Beach, Florida between the Atlantic Ocean and Lake Worth“ beschrieben wird. Der Domain-Inhaber und Beschwerdegegner ist Michael Gargiulo aus den USA, der erklärt, er investiere in die Registrierung und Entwicklung von in sich wertvollen Domain-Namen, die aus einem oder mehreren gebräuchlichen Wörtern, Gattungsbegriffen und kurzen Buchstabenfolgen bestehen. Die Domain maralago.com, die erstmals am 06. Mai 1997 registriert wurde, habe er im April 2021 vom Erstinhaber gekauft. Die Domain bestehe aus einem allgemeinen spanischen Begriff und gebe potentiell den Namen „Mara Lago“ wieder. Der Vorinhaber der Domain hatte sie genutzt, um seiner Tiere namens „Mar, A & Lago“ zu gedenken. Es gäbe zudem zahlreiche Unternehmungen und Liegenschaften in den USA, die den Begriff „maralago“ nutzen.

In der Sache entschied ein Panel bestehend aus drei US-amerikanischen Fachleuten unter dem Vorsitz des Rechtsanwalts und Dozenten Evan D. Brown und den Beisitzenden, dem Rechtsberater Gordon Arnold und der Juristin Diane Thilly Cabell. Das Panel wies die Beschwerde der DTTM Operations LLC zurück, da die Argumente des Gegners bei der Frage von Rechten und berechtigten Interessen jene der Beschwerdeführerin überwogen (WIPO Case No. D2023-4060). Es stellte fest, dass die Domain maralago.com die Marken der Beschwerdeführerin vollständig wiedergibt, weshalb es das erste Element der UDRP erfüllt sah. An der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain scheiterte die Beschwerdeführerin. Das Panel stellte die Argumente der Parteien gegenüber. Die Beschwerdeführerin hatte vorgetragen, es gäbe keine aktive Website, der Gegner sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt, man habe ihn nicht berechtigt, die Marke zu nutzen, er mache keinen ordentlichen legalen Gebrauch von der Domain und es entstehe der falsche Eindruck von Zugehörigkeit zur Beschwerdeführerin, der letztlich in Verwechslungen münde. Die Argumente des Gegners, „maralago“ sei ein beschreibender allgemeiner Begriff für Grundstücke zwischen einem Meer und einem See und könne auch ein Personenname sein, er betreibe ein ordentliches Domain-Geschäft und das Halten von Domains für sich sei von Panels in UDRP-Verfahren als legal anerkannt, es gäbe zudem keine Hinweise, dass er die Domain mit den Marken der Beschwerdeführerin im Blick registriert habe, und Weiteres überzeugten das Panel. Auch mit nachgetragenen Argumenten war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, überzeugende spezifische Beweise vorzulegen, um die Argumentation des Beschwerdegegners zu widerlegen. So scheiterte die Beschwerdeführerin am 2. Element der UDRP, weil ihr Vortrag keine ausreichenden Beweise für das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen des Gegners an der Domain aufwies. Das Panel sah keine Notwendigkeit, die Frage der Bösgläubigkeit des Gegners noch zu überprüfen.

In den Ausführungen zur „Decision“ erklärte das Panel, es würde den Anwendungsbereich der UDRP überschreiten, eine Übertragung der strittigen Domain auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen anzuordnen. Allerdings kritisierte es die Beschwerdeführerin auch nicht darin, hier den Weg eines eng geknüpften und kostengünstigen UDRP-Verfahrens genommen zu haben, um die Domain zu erlangen, und man spekuliere nicht darüber, wie ein Zivilrechtsverfahren ausgehen würde. Damit entschied es, dass die Domain maralago.com beim Gegner verbleibt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain maralago.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-4060.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, domainnamewire.com, eigene Recherche

JOKER – CARDPLUS.COM BRINGT US$ 35.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche schwächelt mit cardplus.com zum Preis von US$ 35.000,– (ca. EUR 32.710,–) als stärkste Domain.

Die Kommerzendung liegt wieder einmal vorne, aber auf niedrigem Niveau. Die Domain cardplus.com konnte ihres allerdings deutlich anheben, von US$ 10.800,– (ca. EUR 8.120,–) im Februar 2012 auf jetzt US$ 35.000,– (ca. EUR 32.710,–).

Unter den Länderendungen liegt die Schweiz mit alexander.ch zum Preis von EUR 22.500,– vorn. Mit reichlich Abstand folgt renewtech.de mit EUR 7.500,–.

Die neuen generischen Endungen liegen schwächer und setzen mit trash.art zum Preis von US$ 3.250,– (ca. EUR 3.037,–) kein gutes Zeichen, brachte die Domain im September 2021 doch ganze US$ 4.550,– (ca. EUR 3.922,–) auf die Waage. Die klassischen generischen Endungen bieten ebenfalls nicht Hervorstechendes, sondern uplooder.net mit US$ 6.500,– (ca. EUR 6.075,–). Die vergangene Domain-Handelswoche war deutlich schwächer als die vorangegangenen.

Länderendungen
————–

alexander.ch – EUR 22.500,–
renewtech.de – EUR 7.500,–
templar.co – EUR 7.499,–
pages.fr – EUR 7.000,–
nextday.eu – EUR 6.499,–
immobilienwerk.de – EUR 6.000,–
skills.eu – EUR 5.999,–
mood.co.uk – GBP 4.800,– (ca. EUR 5.620,–)
rab.co.uk – GBP 4.500,– (ca. EUR 5.270,–)
onsen.eu – EUR 5.000,–
e.pn – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.673,–)
marelle.fr – EUR 4.250,–
fundraising.de – EUR 4.100,–
abn.co – EUR 4.000,–
janelinha.com.br – US$ 3.995,– (ca. EUR 3.734,–)
bauwerksabdichtung.de – EUR 3.000,–
beddengoed.be – EUR 3.000,–
heyai.de – EUR 2.999,–
solarmate.de – EUR 2.999,–
aklief.de – EUR 2.900,–

Neue Endungen
————-

trash.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 3.037,–)
forma.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 3.037,–)
liz.biz – US$ 2.888,– (ca. EUR 2.699,–)
yacht.pro – US$ 1.173,– (ca. EUR 1.096,–)

Generische Endungen
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uplooder.net – US$ 6.500,– (ca. EUR 6.075,–)
tidalwave.net – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.668,–)
squares.org – US$ 4.500,– (ca. EUR 4.206,–)
senka.net – EUR 3.800,–
moneymanagementinternational.org – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.336,–)

.com
—–

cardplus.com – US$ 35.000,– (ca. EUR 32.710,–)
astrophotography.com – US$ 28.750,– (ca. EUR 26.869,–)
premiumresidency.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.692,–)
xusd.com – US$ 16.500,– (ca. EUR 15.421,–)
skinned.com – US$ 12.500,– (ca. EUR 11.682,–)
hypsta.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 11.215,–)
chesshero.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 11.215,–)
autoprivacy.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.346,–)
vaccine-q-diary.com – EUR 9.500,–
metallart.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.477,–)
fireco.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.477,–)
happynurse.com – US$ 7.995,– (ca. EUR 7.472,–)
happystones.com – US$ 6.500,– (ca. EUR 6.075,–)
medusaweb.com – US$ 5.900,– (ca. EUR 5.514,–)
oamall.com – US$ 5.213,– (ca. EUR 4.872,–)
beatstore.com – GBP 5.000,– (ca. EUR 5.854,–)
tennistoday.com – EUR 5.000,–

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

NAMESCON – FRÜHBUCHERAKTION GEHT IN VERLÄNGERUNG

Die NamesCon.Global findet Anfang Juni 2024 wie immer in Austin (Texas) statt. Veranstalter ist die WHD Event GmbH, die auch CloudFest veranstaltet. Der 55-prozentige Beinahe-Frühbucherrabatt wurde gerade bis 08. März 2024 verlängert.

Die NamesCon ist nach eigenen Angaben die größte und wichtigste Veranstaltung der Domain-Industrie. NamesCon Global findet vom 05. bis 08. Juni 2024 statt. Die NamesCon Global bringt Domain-Investoren und Dienstleistungsanbieter zusammen, und hat dabei das Feld von Domains bis hin zu neuen digitalen Vermögenswerten im Blick. Die NamesCon bietet reichlich Gelegenheit, neue Kontakte zu knüpfen und alte Kontakte aufzufrischen. Der Veranstalter verspricht Keynotes von Branchenführern, Expertenrunden, praktische Workshops und andere branchenorientierte Programme, über die man das gesamte Ökosystem der „Digital Asset Economy“ und die Menschen, die es vorantreiben, hautnah kennenlernen kann. Wer als Vortragende auf der Bühne dabei sein wird, ist noch nicht bekannt; man verweist aktuell auf die Redner*innen vom Vorjahr. Die Agenda lässt noch auf sich warten. Gerechnet wird mit mehr als 750 Teilnehmern aus 70 verschiedenen Ländern, doch scheint der Andrang noch nicht so groß zu sein, als dass man die Teilnehmer nicht noch mit Verlängerung der Rabattaktion locken müsste.

Die NamesCon Global 2024 findet vom 05. bis 08. Juni 2024 im Omni Austin Hotel Downtown, 700 San Jacinto, E 8th St, Austin, TX 78701 (USA) statt. Derzeit gibt es bei den Tickets Beinahe-Frühbucherrabat (Almost-Early Bird) bis 08. März 2024. Der Standard-Pass für die NamesCon kostet derzeit US$ 449,– (zzgl. US$ 18,40 Fee und US$ 38,56 VAT), der Vendor-Pass kostet US$ 649,– (zzgl. US$ 25,80 Fee und US$ 55,67 VAT). Weitere besondere und eingeschränkte Tickets werden ebenfalls angeboten, wie der „Plus-One Pass for FunDay“, der mit US$ 49,– (zzgl. US$ 3,60 Fee und US$ 4,34 VAT) zu Buche schlägt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://namescon.com

Quelle: domainnamewire.com, thedomains.com, eigene Recherche

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