Domain-Newsletter

Ausgabe #886 – 28. September 2017

Themen: Katalonien – Razzia bei der .cat-Registry! | nTLDs – ICANN-Reports bestätigen Abwärtstrend | TLDs – Neues von .boston, .ch und .makeup | BFH – DENIC ist Drittschuldner bei Pfändung | UDRP – Ressorts scheitern mit Gerichtstäuschung | kombucha.com – Teepilz-Getränk für US$ 200.000,- | Oktober – „The Merge Show“ hält in Orlando Hof

KATALONIEN – RAZZIA BEI DER .CAT-REGISTRY!

Wenige Tage vor dem Referendum über die Unabhängigkeit Kataloniens überschlagen sich auch bei Fundació puntCAT, Verwalterin der katalonischen Endung .cat, die Ereignisse: am 20. September 2017 wurden die Registry-Büros durchsucht und Pep Masoliver, der Director of Innovation and Information Systems, festgenommen.

Am 1. Oktober 2017 stimmen 5,4 Millionen Wahlberechtigte darüber ab, ob Katalonien aus dem spanischen Staatenverband ausscheiden soll. Fällt das Votum positiv aus, wollen die Separatisten binnen 48 Stunden die Trennung von Spanien ausrufen und eine verfassungsgebende Versammlung einberufen. Dass das spanische Verfassungsgericht ein entsprechendes Gesetz des Parlaments von Katalonien mehrfach für ungültig erklärt hat, ficht Carles Puigdemont, den Chef der separatistischen Regionalregierung, nicht an. Dabei nutzte er auch die 2005 eingeführte Domain-Endung .cat, die sich der Förderung der katalonischen Sprache und Kultur verschrieben hat. Über zahlreiche der insgesamt rund 112.000 registrierten .cat-Domains warb man aktiv für die Unabhängigkeit Kataloniens. Am 15. September 2017 erliessen die spanischen Justizbehörden deshalb eine Anordnung, mit der die Registry dazu gezwungen werden sollte, alle .cat-Domains zu blockieren, die Informationen über das bevorstehende Referendum verbreiten. Eduard Martin Lineros, CEO von Fundació puntCAT, wandte sich deshalb am 17. September 2017 an ICANN, um die Internet-Verwaltung vorsorglich über die Anordnung zu informieren; Folge leistete man ihr indes nicht.

Doch die spanische Regierung griff nun hart durch: am 20. September 2017 gegen 09.00 Uhr morgens erschien die Guardia Civil in den in Barcelona gelegenen Büroräumen von Fundació puntCAT, um sie zu durchsuchen und sämtliche Computer zu beschlagnahmen. Zudem wurde Pep Masoliver, Director of Innovation and Information Systems bei .cat, neben einigen weiteren, nicht mit .cat in Verbindung stehenden Personen festgenommen. Die Registry reagierte prompt und veröffentlichte eine Meldung, in der man mitteilte: „The Fundació puntCAT wants to express its utmost condemnation, indignation and reprobation for the actions that it has been suffering lately with successive judicial mandates, searches and finally the arrest of our Director of Innovation and Information Systems, Pep Masoliver.“ Daraufhin erreichte der Hashtag #totsambtupep („Wir sind bei Dir, Pep“) über Twitter vorübergehend erhebliche Reichweite. Am 22. September 2017 wurde Masoliver nach rund 60stündiger Haft wieder entlassen. Das tägliche Geschäft von .cat blieb von der Aktion unberührt, da die Back-End-Registry von der CORE Association betrieben wird.

Sollte sich Fundació puntCAT von ICANN Unterstützung im Kampf gegen eine behauptete Zensur durch spanische Behörden erhofft habe, ist die Hoffnung vergeblich. Das Registry-Agreement für .cat enthält in Ziffer 7.14 ausdrücklich eine Regelung, dass sich ICANN den Entscheidungen zuständiger spanischer Behörden beugen wird. Die Registry will aber nicht aufgeben; erst kürzich teilte man mit, sich im Fall eines positiven Unabhängigkeitsvotums auch um .ct als offizielle country code Top Level Domain für Katalonien bewerben zu wollen.

Die Stellungnahme von Fundació puntCAT finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1686

Das Schreiben von Fundació puntCAT an ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1685

Quelle: fundacio.cat, icann.org,

NTLDS – ICANN-REPORTS BESTÄTIGEN ABWÄRTSTREND

Die monatlichen Berichte der Registries an die Internet-Verwaltung ICANN bestätigen, was Statistik-Portale wie ntldstats.com schon lange melden: zahlreiche neue Domain-Endungen verlieren zum Teil dramatisch an Registrierungen. Es gibt aber auch einige Gewinner.

Jede Verwalterin (Registry) einer generischen Top Level Domain ist vertraglich verpflichtet, ICANN im Rahmen des „monthly reports“ monatlich Bericht über aktuelle Entwicklungen zu erstatten. Teil dieser Berichte ist unter anderem auch die exakte Gesamtanzahl an verwalteten Domains. Allerdings veröffentlicht ICANN die Berichte mit einigen Monaten Verzögerung; so datieren die neuesten verfügbaren Reports auf Mai 2017. Als tagesaktuelle Quelle für Statistiker können sie also nicht herangezogen werden. Umso besser sind sie jedoch geeignet, um verlässliche Hintergrundinformationen zu gewinnen. So lässt sich etwa überprüfen, ob eine nTLD tatsächlich an Registrierungen verloren hat.

Und in der Tat: sieht man sich die bis 2015 eingeführten Endungen näher an, ergeben sich für Mai 2017 im Vergleich zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres für über 170 von mehr als 430 neuen Endungen erhebliche Verluste. An der Spitze stehen folgende fünf nTLDs:

________ Mai 2016 – Mai 2017 – Verlust

.wang – 1.063.080 – 647.837 – -415.243
.red – 309.319 – 51.473 – -257.846
.ren – 305.801 – 81.840 – -223.961
.science – 332.455 – 183.626 – -148.829
.party – 243.918 – 140.063 – -103.855

26 weitere nTLDs haben außerdem fünfstellige Registrierungszahlen verloren, angeführt von .click, .kim und .date. Die Top Level Domains .hiphop hat zwar nur 5.688 Domains verloren; jedoch führt dieser Verlust zu einem Absturz von 7.622 auf 1.934 Adressen. Allerdings haben in dieser Jahresbetrachtung auch einige Endungen deutlich zulegen können, allen voran .xyz:

________ Mai 2016 – Mai 2017 – Zuwachs

.xyz – 2.896.983 – 5.995.292 – 3.098.309
.loan – 240.642 – 2.132.895 – 1.892.253
.top – 2.494.407 – 3.876.108 – 1.381.701
.online – 305.700 – 749.097 – 443.397
.men – 14.904 – 299.996 – 285.092

Dass es sich nur um eine Augenblicksbetrachtung handelt, wird deutlich, wenn man weiter berücksichtigt, dass .xyz inzwischen auf nur rund 2,4 Millionen Domains kommt. Es ist also gut möglich, dass bei einer Auswahl anderer Monate ein anderes Ergebnis herausgekommen wäre; vor allem aber kann nur eine Langzeitbetrachtung von deutlich über einem Jahr verlässliche Anhaltspunkte für die Entwicklung neuer Domain-Endungen geben, da ihre Entwicklung dank diverser Marketingmaßnahmen noch deutlich zu volatil ist.

Quelle: icann.org, domainincite.com

TLDS – NEUES VON .BOSTON, .CH UND .MAKEUP

Keine Regel ohne Lücke: der Kosmetikhersteller L’Oréal verwaltet mit .makeup zwar eine generische Endung, hohe Gebühren behindern jedoch eine Verbreitung. Bei der Städte-Domain .boston hakt es ebenfalls noch an der Nachfrage, während die Eidgenossen die Regeln für Domains ändern – hier unsere Kurznews.

Zwei Wochen vor Beginn der Live-Phase ist das Interesse an der Städte-Domain .boston noch zurückhaltend. Wie die zur Minds+Machines Group Limited gehörende Registry Boston TLD Management LLC mitteilt, haben sich in sechs Wochen etwa 150 Marken für eine bevorrechtige Registrierung in der Sunrise-Phase entschieden. Anders als eine Pressemitteilung unter der Schlagzeile „Strong pace with .BOSTON domains!“ vermuten lässt, scheinen .boston die 700.000 Einwohner von Boston nicht vom Hocker zu reissen. Von den 35 Universitäten ist bisher nur die Harvard-Universität unter .boston vertreten, der traditionsreiche Eishockey-Club Boston Bruins dagegen nicht. Auch Hotels und Gaststätten haben .boston bisher noch nicht für sich entdeckt. Ob sich das am 01. Oktober 2017 ändert, wenn der Startschuss für die Live-Phase fällt, bleibt abzuwarten. Die aktuell erfolgreichste Städte-Endung ist übrigens .london mit knapp 75.000 Registrierungen; .berlin kommt auf immerhin rund 55.000.

Auf Veranlassung des Bundesrates hat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in der Schweiz eine geänderte Verordnung über Internet-Domains (VID) veröffentlicht. Modifiziert wurde unter anderem Art. 15 der VID; demnach kann die .ch-Registry einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen, schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen, oder vorstehende Handlungen unterstützt. Die Blockierung kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen um 30 Tage verlängert werden; darüber hinaus erfolgt eine Blockade nur auf Anordnung des Bundesamts für Polizei (fedpol). Zudem wurde ein neuer Art. 15a eingeführt; diese Regelung gestattet es, den Traffic einer Domain zu Analysezwecken umzuleiten. Die neuen Bestimmungen sollen am 01. November 2017 in Kraft treten. Sie gelten nicht nur für .ch, sondern auch für .swiss.

Der französische Kosmetikhersteller L’Oréal hat eine Lücke gefunden, um die strengen Regeln zur Vermeidung von „closed generics“ zu umgehen: um Domains unter der neuen Endung .makeup registrieren zu dürfen, muss man nicht nur strenge Vergaberegeln erfüllen, sondern auch hohe Gebühren bezahlen. So verlangt etwa der Registrar 101domain GRS Limited US$ 6.999,- jährlich pro .makeup-Domain; gleichwohl verzeichnet er über die Hälfte aller rund 233 registrierten Domains. Hintergrund ist, dass L’Oréal die neu eingeführte Endung .makeup grundsätzlich jedermann offenhalten muss, da allgemein-beschreibende TLDs unter anderem auf Drängen des Governmental Advisory Committee jedermann zur Verfügung stehen sollen. Allein die hohen Gebühren dürften jedoch zahlreiche Interessenten abschrecken. Und um erst gar niemand auf die Idee zu bringen: über 150 .makeup-Domains hat die Registry selbst registriert, wobei die Adressen den Namen von über 150 „Influencern“ entsprechen, die über Youtube Kosmetiktipps geben. Von ICANN hat L’Oréal bisher nichts zu fürchten; die Internet-Verwaltung hat noch nicht angekündigt, die Praxis näher untersuchen oder beanstanden zu wollen.

Weitere Informationen zu den Änderungen bei .ch finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1684

Quelle: prnewswire.com, admin.ch, domainincite.com

BFH – DENIC IST DRITTSCHULDNER BEI PFÄNDUNG

Der Bundesfinanzhof (BFH) durfte darüber entscheiden, ob die DENIC eG, Verwalterin der deutschen Endung .de, in Pfändungssachen als Drittschuldner zur Erklärung verpflichtet ist. Dabei unterstreicht das Gericht zugleich, was eine Domain als Pfandobjekt auszeichnet und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Pfändungen einzuhalten ist.

Die DENIC eG klagte gegen eine Pfändungsverfügung eines Finanzamts, bei der sie als Drittschuldnerin zur Erklärung hinsichtlich einer Domain verpflichtet wurde. Die DENIC weigerte sich, die Erklärung zu erteilen, weil sie sich nicht als Drittschuldner sieht. Sie klagte gegen die Pfändungsverfügung. Das Finanzgericht Münster stellte fest, dass die DENIC gegenüber Domain-Inhabern aufgrund des Registrierungsvertrages eine Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung sowie weitere Ansprüche schulde (Urteil vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO). Daraus ergebe sich zugleich, dass die Klägerin als Drittschuldner nach § 316 Abgabenordnung (AO) anzusehen sei. Der weit auszulegende Drittschuldnerbegriff erfasse jeden, dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt werde. Gegen diese Entscheidung ging die DENIC in Revision zum Bundesfinanzhof. Dort vertrat sie weiter ihren Standpunkt, sie sei nicht Drittschuldner: Das Deutsche Patent- und Markenamt sei bei einer Markenpfändung auch nicht als Drittschuldner zu qualifizieren. Für die Geltendmachung der gepfändeten Ansprüche aus dem Domain-Vertrag sei keine Leistung ihrerseits erforderlich. Zudem sei ihre Rechtsstellung durch die Pfändung nicht „sonstwie“ berührt. Die Pfändung und die Verstrickung der gepfändeten Forderung seien für ihre Rechtsstellung ohne Bedeutung. Selbst wenn sie als Drittschuldner angesehen werden könnte, sei ihre Einbeziehung in das Vollstreckungsverfahren weder erforderlich noch sinnvoll, denn sie könne die gepfändeten Ansprüche nicht durch Erfüllung zum Erlöschen bringen. Die Anordnung des Vollstreckungsorgans (Arrestatorium), nicht mehr an den Schuldner zu leisten, führe zu einer zwangsweisen Dekonnektierung der Domain. Die einzige Frage, die DENIC beantworten könne, sei die Frage, ob die gepfändeten domain-vertraglichen Ansprüche anderweitig gepfändet seien. Aus dieser Möglichkeit könne jedoch eine Drittschuldnerschaft nicht abgeleitet werden. Schließlich meinte DENIC, die Anordnung des Vollstreckungsorgans verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Im Rahmen des Streits bestätigte DENIC mit Schriftsatz vom 08. Juni 2016, dass sie die streitgegenständliche Domain bereits im März 2014 gelöscht habe, da der Domain-Inhaber eine falsche Adresse angegeben und sie deshalb den Vertrag fristlos gekündigt habe. Das Finanzamt wies in der Revision auf die Löschung der streitgegenständlichen Internet-Domain hin und bat lediglich um Hinweise zum weiteren Fortgang des Rechtsstreits.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts Münster auf, da die Revision begründet war (Urteil vom 20.6.2017, Az.: VII R 27/15). Der BFH stellte unter anderem aber fest, dass der Klägerin als Registrierungsstelle die Stellung als Drittschuldner zukommt. Zudem wies der BFH die Sache an das Finanzgericht Münster zurück, weil dieses keine Feststellungen zum Wert der gepfändeten Ansprüche getroffen hat, weshalb unklar blieb, ob damit eine Pfändung überhaupt zu einer teilweisen Befriedigung führe und erlaubt sei. In der Sache stellte der BFH zunächst fest, dass sich der Streit nicht aufgrund des Umstands erledigt hat, dass der Domain-Vertrag mit dem bisherigen Domain-Inhaber bereits 2014 gekündigt und die Domain gelöscht wurde. Die als Drittschuldner zu erteilende Auskunftspflicht bestehe unabhängig davon, ob die Forderung beziehungsweise andere Vermögensrechte tatsächlich bestehen. Weiter machte er klar, dass eine Internet-Domain an sich zwar kein absolutes pfändbares Recht ist, aber die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht Gegenstand einer Pfändung sein könne. Die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche liessen sich verwerten, beispielsweise durch Überweisung an Zahlung statt zu einem Schätzwert, durch öffentliche Versteigerung oder durch freihändige Veräußerung. Der BFH gab dem Finanzgericht Recht, dass DENIC Drittschuldner sei und damit als auskunftspflichtig anzusehen ist. Es reiche für die Eigenschaft einer Person als Drittschuldner aus, dass deren Rechtsstellung von der Pfändung betroffen oder dass ihre Leistung zur Ausübung eines gepfändeten Rechts erforderlich ist. Die Pfändung der dem Domain-Inhaber nach dem Registrierungsvertrag zustehenden Recht greife unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis zwischen diesem und der Verwaltungsstelle ein und betreffe somit die Rechtsstellung der Klägerin. DENIC sei zudem die Auskunftsquelle dafür, ob Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag bereits für andere Gläubiger gepfändet worden sind, denn darüber gäbe die Abfrage des WHOIS keine Auskunft. Die Pfändungsverfügung halte auch das Bestimmtheitsgebot ein, da das Finanzamt ein modifiziertes Leistungsverbot ausgesprochen habe, bei dem klar war, dass die Leistungen der Klägerin aufrecht erhalten werden sollten. Eine Dekonnektierung der Domain wurde ausdrücklich ausgenommen. Die Mitwirkung an einer Übertragung oder Löschung der Domain wurde der Klägerin untersagt.

Für den BFH war allerdings unklar, ob die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung erwarten lässt oder nicht. Hier hätte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen müssen, die dem BFH allerdings nicht möglich war, da das Finanzamt keine klaren Angaben dazu gemacht hatte, ob die Verwertung der Internet-Domain zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Forderung des Finanzamts hätte führen können. Würde die Verwertung der Domain mehr Aufwand und Kosten mit sich bringen als sie einbringt, wäre die Pfändung zwecklos und damit verboten. Aus diesem Grunde verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück, damit dieses die noch notwendigen Feststellungen nachholen könne. Das Finanzgericht Münster muss nun darüber entscheiden, ob sich die Pfändung unter den besonderen Umständen des Streitfalls und dem Gesichtspunkt des Verbots der nutzlosen Pfändung als unzulässig erweist oder nicht.

Die UDRP-Entscheidung über die Drittschuldnerstellung der DENIC eG und die Pfändung von Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1687

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: juris.de, steuertipps.de

UDRP – RESSORTS SCHEITERN MIT GERICHTSTÄUSCHUNG

Zwei mexikanische Ressort-Betreiber sahen ihre mexikanischen Markenrechte durch die von einem Pauschalurlaubanbieter registrierten Domains goldenparnassuscancun.com und greatparnassus cancun.com verletzt und beantragten deshalb ein UDRP-Verfahren. Der harsche Ton der Beschwerdeführer konnte nicht verdecken, dass sie etwas verschwiegen hatten.

Beschwerdeführer sind zwei mexikanische Ressort-Betreiber, die ihre 2005 beantragten und im März 2006 eingetragenen mexikanischen Wort-/Bild-Marken „GOLDEN PARNASSUS PARADISE OF THE GODS“ und „GREAT PARNASSUS PARADISE OF THE GODS“, die den Namen ihrer Ressorts in Cancun (Mexiko) entsprechen, durch die Betreiberin der Domains goldenparnassuscancun.com und greatparnassuscancun .com verletzt sehen. Die Domain-Inhaberin, ein Pauschalurlauborganisator, der die Reisen über Dritte verkauft, hatte die Domains im Januar und Oktober 2006 registriert. Die Ressort-Betreiber starteten ein UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO). Aus Sicht der Ressort-Betreiber sind die Domains ihren Marken zum Verwechseln ähnlich. Die Gegnerin würde die Domains ohne ihr Einverständnis benutzen. Ihre Marken hätten sie, bevor die Gegnerin die Domains registrierte, beantragt. Die Domain-Betreiberin leite mit ihren Domains Internetnutzer in die Irre, die den Eindruck bekämen, die dort angezeigten Angebote entsprächen denen der Ressort-Betreiber. Doch die unter den Domains angezeigten Angebote seien ganz und gar falsch („totally false“). Die Gegnerin habe die Domains im Jahr 2006 alleine zu dem Zweck registriert, sie an die Ressort-Betreiber zu hohen Preisen zu verpachten. Der Gegnerin seien die Ressortangebote der Beschwerdeführer sehr wohl bekannt und sie zerstöre damit ihr Geschäft als Ressort-Betreiber. Die Beschwerdegegnerin widersprach allem, was die Beschwerdeführer vorgetragen haben. Insbesondere haben diese verschwiegen, dass man seit Jahren eine enge Geschäftsbeziehung führe. Die Marken der Beschwerdeführer, die sich aus generischen Begriffen zusammensetzen, entsprechen nicht den registrierten Domains goldenparnassuscancun.com und greatparnassuscancun.com. Seit 2006 nutze man die Domains mit Zustimmung der Beschwerdeführer, indem man über sie einen Hotelbuchungsservice für die beiden Ressorts der Beschwerdeführer betreibe. Daran partizipieren die Beschwerdeführer enorm. Die Inhalte unter den Domains werden mit den Beschwerdeführern abgestimmt. Seit mindestens neun Jahren betreibe man die Domains, indem man potentielle Kunden an die Beschwerdeführer verweise – mit deren Unterstützung. Zudem habe man eigene US-Marken, die den Domains entsprechen, eingetragen.

Als Entscheider wurde ein Panel aus den drei Fachleuten Christopher J. Pibus, Luis C. Schmidt und Neil Brown bestimmt. Die prüften die Sache und kamen zu dem Ergebnis, dass nicht nur die Beschwerde der Ressortbetreiber unbegründet ist, sondern sogar ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliegt (Wipo Case No. D2017-1235). Die Frage der Ähnlichkeit zwischen Marken und Domains bestätigten die Entscheider. Doch bereits bei der Frage nach dem fehlenden Recht oder der fehlenden Berechtigung zur Nutzung der Domains scheiterte die Beschwerde. Der Gegner habe nicht nur begründet gegen die Vorwürfe der Beschwerdeführer vorgetragen; er habe seinen Vortrag auch belegt, mit eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer hinsichtlich der Geschäftsbeziehung und eMail-Korrespondenz der Parteien, in der deutlich wird, dass die Inhalte unter den streitigen Domain-Namen goldenparnassuscancun.com und greatparnassuscancun.com zwischen beiden Parteien abgesprochen wurden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer Informationen zur Geschäftsbeziehung der Parteien verschwiegen haben, spreche gegen ihren Vortrag. Die Frage der Bösgläubigkeit seitens der Beschwerdegegnerin ließen die Entscheider unter den Tisch fallen. Sie griffen jedoch die Prüfung eines möglichen Reverse Domain Name Hijacking auf, insbesondere weil die Beschwerdeführer große Teile des Sachverhalts verschwiegen haben. Genau das sei aber eine Voraussetzung für die Annahme von Reverse Domain Name Hijacking. Die Beschwerdeführer hätten es verschwiegen, dass zwischen den Parteien des UDRP-Verfahrens eine langjährige Geschäftsbeziehung bestehe, was ihnen vor Beantragung des UDRP-Verfahrens bekannt war. Das stellt eine Verletzung der Prinzipien der UDRP dar, was für die Entscheider ganz und gar inakzeptabel sei. Demgemäß liege ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking auf Seiten der Beschwerdeführer vor. Folglich wiesen die Entscheider die Beschwerde zurück und stellten das Reverse Domain Name Hijacking fest.

Die UDRP-Entscheidung über die Domains goldenparnassuscancun.com und greatparnassuscancun.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1688

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: domainnamewire.com, wipo.int

KOMBUCHA.COM – TEEPILZ-GETRÄNK FÜR US$ 200.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche erwies sich als sehr fruchtbar, mit Domains wie kombucha.com zum Preis von US$ 200.000,- (ca. EUR 168.067,-) und squeeze.com für US$ 150.000,- (ca. EUR 126.050,-), die allerdings der Verkaufsliste der ersten acht Monate 2017 von Uniregistry entsprangen.

Die Domain-Registry Uniregistry veröffentlichte eine Liste der Verkäufe, die sie in den ersten acht Monaten dieses Jahres machen konnte. Mit über 3.600 Verkäufen erzielte sie mehr als US$ 29 Mio. Umsatz. Dank der veröffentlichten Liste schnitt die vergangene Domain-Handelswoche herausragend ab. Die Endung .com brillierte mit sechs Domains im sechsstelligen Dollarbereich. Neben kombucha.com mit US$ 200.000,- (ca. EUR 168.067,-) und squeeze.com mit US$ 150.000,- (ca. EUR 126.050,-) lagen hebe.com zu US$ 125.000,- (ca. EUR 105.042,-), masterplan.com mit US$ 117.650,- (ca. EUR 98.866,-) sowie rra.com und usedcarsforsale.com zu jeweils US$ 100.000,- (ca. EUR 84.034,-) über der magischen Grenze. Diskutiert wird insbesondere, dass die VierWorte-Domain usedcarsforsale.com solch einen Preis erzielen konnte.

Auch die sonstigen generischen Endungen warteten mit hochpreisigen Verkäufen auf. Die Domain odds.net positionierte sich mit ihrem Preis von US$ 70.000,- (ca. EUR 58.824,-) auf Platz 58 der Jahresbestenliste. Ihr folgte juegos.net, „Spiele“ auf Spanisch, mit dem sehr guten Preis von US$ 60.000,- (ca. EUR 50.420,-). Die Domain ist bereits in Betrieb und bietet, was der Name sagt: Spiele. Bei den neuen generischen Domain-Endungen zeigten sich ebenfalls Top-Preise auf der Uniregistry-Liste: shop.link erzielte US$ 25.000,- (ca. EUR 21.008,-), gefolgt von star.house, die US$ 24.980,- (ca. EUR 20.992,-) kostete. Ebenfalls sehr schöne Preise erzielten v.photo mit US$ 15.000,- (ca. EUR 12.605,-) und our.place mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-).

Bei den Länderendungen sah es ebenfalls gut aus, wobei aber die Preise nicht so hoch gingen wie bei den generischen Endungen. Die kanadische Domain autoloan.ca kostete US$ 29.000,- (ca. EUR 24.370,-) und liefert eine kanadische Seite mit Angeboten zur Autofinanzierung aus. Im Preis gleichauf waren die britische native.co.uk sowie die kolumbianische tow.co mit jeweils US$ 24.000,- (ca. EUR 20.168,-). Aus diesen drei Endungen setzten sich die Ergebnisse der Länderendungen weitestgehend zusammen: Kanada, Großbritannien und Kolumbien. Domains unter der deutschen Endung .de waren nicht in diesen Preislagen vertreten, doch boten Italien mit iliad.it für EUR 11.000,- und Schweden mit bokrea.se zu EUR 10.000,- noch etwas gut bepreiste Abwechslung. So war die vergangene Domain-Handelswoche dank des AchtMonate-Rückblicks von Uniregistry sehr erfreulich und zeigte, dass der Domain-Handel gedeiht, auch wenn nicht jeder Deal zutage tritt.

Länderendungen
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autoloan.ca – US$ 29.000,- (ca. EUR 24.370,-)
triangle.ca – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.605,-)
newton.ca – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)
lookfantastic.ca – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.723,-)

native.co.uk – US$ 24.000,- (ca. EUR 20.168,-)
kaizin.co.uk – US$ 14.000,- (ca. EUR 11.765,-)
eyelashes.co.uk – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)
myfonts.co.uk – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)
onlinetraining.co.uk – US$ 6.200,- (ca. EUR 5.210,-)
homerun.co.uk – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.042,-)

tow.co – US$ 24.000,- (ca. EUR 20.168,-)
des.co – US$ 12.029,- (ca. EUR 10.108,-)
zip.co – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)
roberts.co – US$ 8.929,- (ca. EUR 7.503,-)
playground.co – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.882,-)
stage.co – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.882,-)

iliad.it – EUR 11.000,-
bokrea.se – EUR 10.000,-
bee.mx – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.143,-)
immobilienmarkt.ch – EUR 5.300,-

Neue Endungen
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shop.link – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.008,-)
star.house – US$ 24.980,- (ca. EUR 20.992,-)
v.photo – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.605,-)
our.place – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)

Generische Endungen
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odds.net – US$ 70.000,- (ca. EUR 58.824,-)
juegos.net – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.420,-)
juice.net – US$ 40.000,- (ca. EUR 33.613,-)
plant.org – US$ 35.000,- (ca. EUR 29.412,-)
stripe.net – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.210,-)
math.net – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.008,-)
aquifer.org – US$ 24.000,- (ca. EUR 20.168,-)
kpi.org – US$ 23.000,- (ca. EUR 19.328,-)
dba.org – US$ 17.500,- (ca. EUR 14.706,-)
giftcard.net – US$ 17.500,- (ca. EUR 14.706,-)
slate.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.605,-)
prostatecancer.net – US$ 13.000,- (ca. EUR 10.924,-)
baccarat.org – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.084,-)
osteoporosis.org – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.244,-)
strive.org – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.244,-)
league.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)
myheritage.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)
newhomes.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)
pollution.org – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)

.com
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kombucha.com – US$ 200.000,- (ca. EUR 168.067,-)
squeeze.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 126.050,-)
hebe.com – US$ 125.000,- (ca. EUR 105.042,-)
masterplan.com – US$ 117.650,- (ca. EUR 98.866,-)
rra.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 84.034,-)
usedcarsforsale.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 84.034,-)
andes.com – US$ 87.000,- (ca. EUR 73.109,-)
nextfoods.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 67.227,-)
cozmo.com – US$ 77.800,- (ca. EUR 65.378,-)
nant.com – US$ 74.000,- (ca. EUR 62.185,-)
freemen.com – US$ 72.000,- (ca. EUR 60.504,-)
feetfirst.com – US$ 70.000,- (ca. EUR 58.824,-)
yoco.com – US$ 70.000,- (ca. EUR 58.824,-)
collegeprep.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 54.622,-)
freeamerica.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 54.622,-)
wrinkles.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 54.622,-)
kandle.com – US$ 62.500,- (ca. EUR 52.521,-)
brandmax.com – US$ 62.000,- (ca. EUR 52.101,-)
botay.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.420,-)
huny.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.420,-)
ocap.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.420,-)
villagehotels.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.420,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

OKTOBER – „THE MERGE SHOW“ HÄLT IN ORLANDO HOF

„Domains, Branding, Technology, Commerce“ sind die Aspekte von „The Merge Show“, einer Gruppe von Konferenzen, die Mitte Oktober 2017 in Orlando (Florida, USA) stattfinden. Mit dabei ist auch die „THE Domains Conference“, die damit zum dritten Male stattfindet.

„The Merge Show“, bei der Geschäft und Technologie zusammenkommen, findet vom 14. bis 18. Oktober 2017 in Orlando, im Bundesstaat Florida der USA, statt. Hinter diesem neuen Format stehen der, wie immer, unermüdliche Jothan Frakes (u.a. NamesCon) und Ray Dillman Neu (Mitbegründer der THE Domain Conference). Als Teil der verschiedenen Konferenzen, die da zusammenkommen, findet deshalb auch die THE Domains Konferenz statt, die vor zwei Jahren als Nachfolgerin der T.R.A.F.F.I.C. startete. Auf der THE Domains Conference treffen sich alle Zweige der Domain-Industrie: Domain-Bewertungsexperten, Domain-Broker, Registries, Registrare, Werbefachleute und weitere. THE Domain Conference ist aber nur eine von mehreren Veranstaltungen innerhalb „The Merge Show. Es gibt daneben das Allegravita China Bootcamp, eine Blockchain Road Show, die CMS Summit, die Confluir und die McGrady Domain Academy von Domain-Recht Fachmann Paul McGrady. Weitere Aktivitäten und Networking-Gelegenheiten kommen noch hinzu. Als Keynote-Sprecher sind unter anderem Chris Disspain (ICANN) und Jennifer C. Wolfe (CEO Dot Brand 360) angekündigt. Weitere Redner sind unter anderem Jeff Sass (.club), Jothan Frakes, Bill Sweetman (Name Ninja), Rolf Larsen (DotGlobal) und Ron Jackson (dnjournal.com).

„The Merge Show“ findet vom 14. bis 18. Oktober 2017 in Marriott World Center, 8701 World Center Dr, Orlando, FL 32821 (USA) statt. Das Ticket für die gesamte Show kostet US$ 899,– nebst US$ 113,13 Gebühren und Steuern.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://mergeshow.com

Quelle: dnjournal.com, mergeshow.com

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