Themen: DSGVO – VeriSign und Afilias testen neues WHOIS | DNS-Sperren – dnszensur.ch zeigt gesperrte Domains | TLDs – Neues von .be, .com und .ng | Schweiz – komplexer Streit um echomedia.ch | UDRP – Streitbeilegung unter Länderendungen | eth.com US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.694.915,-) | Hamburg – Einführungsveranstaltung zum IT-Recht
DSGVO – VERISIGN UND AFILIAS TESTEN NEUES WHOIS
Unter dem Druck der im Mai 2018 geplanten Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) reagieren die ersten Registries: sowohl die .com/.net-Verwalterin VeriSign als auch das .info-Pendant Afilias haben ihre öffentliche Pilotversuche für einen WHOIS-Nachfolger gestartet.
Am 25. Mai 2018 tritt in den Mitgliedsländern der EU die Datenschutz-Grundverordnung (englisch: „General Data Protection Regulation“, kurz GDPR) in Kraft. Sie verpflichtet, grob vereinfacht ausgedrückt, jedes Unternehmen dazu, die Zustimmung einzuholen, wenn Daten gesammelt, gespeichert oder veröffentlicht werden. Räumlich gilt sie auch für solche Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, sich mit ihren Angeboten aber an EU-Bürger wenden. Das stellt sowohl ICANN als auch das gesamte WHOIS-System vor neue Herausforderungen. Die Internetverwaltung hat daher die Kanzlei Hamilton um eine juristische Analyse gebeten; der erste Teil liegt seit Mitte Oktober 2017 vor. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche WHOIS in seiner bisherigen Form nur dann beibehalten werden kann, wenn die Zustimmung aller Beteiligten vorliegt; dies stellt das System jedoch aufgrund des Umfangs der Daten vor komplexe Probleme, zumal jeder Domain-Inhaber frei darin ist, seine einmal erteilte Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Ein schneller und einfacher Weg, diese Probleme zu lösen, existiert nicht.
Sowohl VeriSign als auch Afilias suchen daher nach eigenen Möglichkeiten, der DSGVO gerecht zu werden. Das Pilotprojekt von VeriSign nennt sich „Registration Data Access Protocol“ (RDAP) und beruht auf einem webbasierten, einfach gehaltenen Formularfeld, das ein Ergebnis im wenig nutzerfreundlichen JSON-Format (JavaScript Object Notation) auswirft; ohne zusätzliche Software oder Plug-Ins ist das Ergebnis praktisch nicht verwertbar. An die Anfangszeiten des Internets erinnert dagegen die RDAP-Variante von Afilias, die bisher gänzlich auf eine webbasierte Abfrage verzichtet, dafür zahlreiche URLs enthält. Das Ergebnis erinnert an Programmcode, der für das menschliche Auge zwar etwas leichter zu lesen ist als das JSON-Format, aber den praktischen Bedürfnissen ebenfalls nicht gerecht wird. Beide Projekte beschränken sich auf die Registry-eigenen Domain-Endungen .com und .net bzw. info; dafür lassen sie, wenn auch in sehr eingeschränkter Weise, Wildcard-Abfragen zu. Ob diese Pilotprojekte den Vorgaben der DSGVO entsprechen, lässt sich derzeit bestenfalls spekulieren.
Dass ICANN dringend handeln muss, zeigt ein aktuelles Beispiel: so wehrt sich RLRegistry B.V., Registry der beiden generischen Top Level Domains .amsterdam und .frl, gegen das auf Ziffer 2.5 des Registry Agreements gestützte Verlangen von ICANN, die persönlichen Daten der Domain-Inhaber zu veröffentlichen. In einem Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2018 beruft sich die Registry darauf, dass eine solche Veröffentlichung sowohl gegen die DSGVO als auch den niederländischen „Data Protection Act“ verstossen würde. Die pauschale Zustimmung des Domain-Inhabers zur Datenverarbeitung im Zuge des Registrierungsprozesses sei nicht freiwillig und daher nach Artikel 7.4 der DSGVO unwirksam. Allerdings haben die Verhandlungen zwischen ICANN und RLRegistry B.V. erst begonnen, so dass noch keine rechtsverbindliche Entscheidung vorliegt. Nach der DSGVO drohende Geldbußen von bis zu EUR 20 Mio. oder im Fall eines Unternehmens von bis zu vier Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes dürften für genug Druck sorgen, das Problem rasch zu lösen.
Das WHOIS-Pilotprojekt von VeriSign finden Sie unter:
> https://rdap-pilot.verisignlabs.com/rdap/v1/
Das WHOIS-Pilotprojekt von Afilias finden Sie unter:
> http://rdg.afilias.info/rdap/help
Den ersten Teil der juristischen Analyse der Kanzlei Hamilton finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1708
Das Anwaltsschreiben der RLRegistry B.V. finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1709
Quelle: icann.org, domainincite.com
DNS-SPERREN – DNSZENSUR.CH ZEIGT GESPERRTE DOMAINS
Der Schweizer Netzaktivist Markus Ritzmann sagt der Zensur des Domain Name Systems durch die Provider den Kampf an: unter der Domain dnszensur.ch hat er eine Datenbank eingerichtet, in der er hunderte gesperrter Adressen veröffentlicht.
Spätestens mit der Annahme eines revidierten Geldspielgesetzes hat das Thema Netzsperren auch die Schweiz erreicht. Das Gesetz verpflichtet Internet-Zugangsprovider wie die Swisscom AG oder die UPC Schweiz GmbH dazu, durch technische Mittel den Zugriff auf bestimmte Webseiten zu unterbinden. Es zielt vor allem darauf ab, den Zugang zu ausländischen Online-Geldspielen zu verbieten. So heißt es in Artikel 86: „Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind“. Gesperrt wird in diesem Rahmen ausschliesslich der Zugang zu solchen Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind. Dazu führen die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die interkantonale Behörde jeweils eine Sperrliste. Den in der Schweiz ansässigen Casinos erlaubt das Geldspielgesetz dagegen, unter bestimmten Umständen Geldspiele im Internet anzubieten.
Für den 21jährigen Netzaktivisten Markus Ritzmann, von Beruf Informatiker und Mitglied bei der Digitalen Gesellschaft, ist dies ein untragbarer Zustand. Nach seinen Beobachtungen sperren Schweizer Provider aus den unterschiedlichsten Gründen ausgewählte Webseiten mittels DNS-Server. Er überprüft daher regelmäßig mehr als eine Million Webseiten und führt diejenigen auf, die via DNS-Server gesperrt werden. Die gesperrten Webseiten können dann thematisch sortiert in einer Zensurdatenbank eingesehen werden; thematisch trennt Ritzmann in die Kategorien Phishing, rechtliche Gründe, unbekannte Gründe sowie Kinderpornographie. Die gesperrten Domain-Namen werden dabei im Klartext genannt; lediglich im Fall der Kinderpornographie-Domains werden aus naheliegenden Gründen nur die ersten drei Zeichen angegeben. Mit über 1.000 gesperrten Domain-Namen ist die Datenbank bereits recht umfangreich. Die Liste der zu überprüfenden Webseiten wird laufend erweitert; aktualisiert wird die Liste üblicherweise einmal pro Woche.
In einem Interview mit watson.ch betont Ritzmann zu seinem Projekt: „Es ist nur fair, zu erfahren, welche Webseiten von seinem Provider gesperrt werden.“ Schnellschüsse bei DNS-Sperren könnten auch legitime Webseiten gefährden. Er wirbt deshalb dafür, den Grundsatz „Löschen statt Sperren“ umzusetzen, schon weil DNS-Sperren einfach umgangen werden können. „Es kann doch nicht die Lösung sein, Webseiten einfach zu sperren und zu vergessen, statt gegen den Webseitenbetreiber rechtlich vorzugehen.“
Die Website von Markus Ritzmann finden Sie unter:
> https://dnszensur.ch/
Das Interview mit Markus Ritzmann finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1707
Quelle: watson.ch, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .BE, .COM UND .NG
Nigeria sagt den Cyberkriminellen dem Kampf an: eine Informationsplattform fasst zusammen, wie man gegen Domain-Rechtsverletzungen vorgehen kann. Derweil sieht sich .be auf seinem Weg bestätigt, während .com um neue Kunden wirbt – hier unsere Kurznews.
Die Einführung hunderter neuer Domain-Endungen kann dem Erfolg der belgischen Länderendung .be nicht schaden. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Studie der .be-Registry DNS Belgium, die im Mai 2017 durchgeführt wurde. Insgesamt enden 57,8 Prozent aller in Belgien registrierten Domains auf .be; .com folgt mit 15,39 Prozent erst deutlich dahinter. Auf den weiteren Plätzen folgen .eu (7,27 Prozent) vor .fr und .nl. Aktuell gibt es 1.579.326 .be-Domains; ausserdem hat die Registry festgestellt, dass einer von drei Belgiern mit dem Gedanken spielt, sich eine .be-Domain zu registrieren. Dagegen dürften .brussels und .vlaanderen mit 7.485 bzw. 6.723 registrierten Domains die Erwartungen von DNS Belgium noch nicht ganz erfüllt haben; lediglich einer von fünf Belgiern ist mit .vlaanderen vertraut, bei .brussels sogar nur einer von sieben.
130 Millionen Domains sind noch lange nicht genug: die .com-Registry VeriSign Inc. hat eine neue Marketing-Kampagne für .com gestartet. Mit dem Motto „With a .com, you can become anything you want.“ wirbt VeriSign dafür, Webangebote unter .com online zu stellen. Im Vordergrund steht dabei die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen, das .com weltweit genießt. Praktisch jede Sekunde wird laut VeriSign deshalb eine .com-Domain neu registriert. Begleitet wird die Kampagne durch die Domain youcouldbe.com, die mit dem Wort „become“ spielt und anhand einer Kurzgeschichte rund um „Carl’s Pet Shop“ Erfolg verheisst, wenn man nur eine attraktive .com-Domain registriert. Etwas verwunderlich ist, dass VeriSign nicht versucht, .net mehr in den Vordergrund zu stellen; sie hat zuletzt deutlich an Registrierungen verloren und notiert aktuell bei unter 15 Millionen Domains. Noch vor einigen Monaten stand .net hingegen kurz davor, .de abzulösen, die bei rund 16,3 Millionen Domains steht.
Dass Cyberkriminelle auch in Afrika ihr Unwesen treiben, weiss seit Beginn des „Nigeria-Scams“ fast jeder Inhaber einer eMail-Adresse. Die juristische Informationsplattform Lawyard zeigt nun für Nigeria auf, wie zumindest Markeninhaber gegen Rechtsverletzungen durch .ng-Domains vorgehen können. Seit der Einführung des „Cybercrimes (Prohibition, Prevention etc.) Act of 2015“ zählt beispielsweise Cybersquatting zu den Straftaten und kann vor Gericht mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden; zudem können solche Domains im Strafverfahren gelöscht werden. Parallel steht Markeninhabern auch der Zivilrechtsweg offen, sei es in Fällen des „Passing-Off“, der „Impersonation“ oder einer klassischen Markenrechtsverletzung, die nach Section 5(2) des „Trade Marks Act“ untersagt ist. Das ist umso wichtiger, als die Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP) für .ng-Domains nicht gilt. Die Lektüre des Artikels kann daher vor allem Verwaltern größerer Domain-Portfolien nur dringend empfohlen werden.
Den Artikel zum nigerianischen Domain-Recht finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1706
Quelle: dnsbelgium.be, onlinedomain.com, lawyard.ng
SCHWEIZ – KOMPLEXER STREIT UM ECHOMEDIA.CH
Im Streit zweier schweizer Unternehmen gegen die schweizer Inhaberin der Domain echomedia.ch war die Sachlage derart kompliziert, so dass die Expertin, die nach dem Verfahrensreglement für .ch und .li zu entscheiden hatte, die Gesuchstellung zurückwies.
Die beiden Gesuchsteller sind Schweizer Unternehmen: die seit 1986 ins Handelsregister eingetragene Ecomedia AG und deren ebenfalls schweizer Mutterunternehmen OFFIX Holding. Letztere ist Inhaberin der 2002 registrierten Marke ECOMEDIA sowie einer weiteren, bereits 2000 eingetragene Marke, die diesen Begriff neben weiteren aufweist. Beide sehen ihre Rechte durch die seit Juli 2002 im Handelsregister eingetragene schweizer Echomedia GmbH, Inhaberin der Domain echomedia.ch, verletzt. Im Juni 2017 mahnten die Ecomedia AG die Echomedia GmbH ab und forderte sie auf, ihren Firmennamen zu ändern und auf die Domain zu verzichten. Im Rahmen des WIPO-Verfahrens nach dem Verfahrensreglement für .ch und .li trugen die Gesuchstellerinnen vor, sie hätten von der Gegnerin erstmals im Juni 2017 erfahren. Es käme zu Verwechslungen zwischen den Domains ecomedia.ch und echomedia.ch und entsprechenden eMailadressen. Es bestehe eine Verletzung des schweizerischen Markenrechts. Die Gegnerin wies darauf hin, dass sie bereits seit 2009 existiere und ihre Unternehmensname vom Handelsregister gutgeheissen wurde. Über die Domain liesse sich eine Einigung erzielen, wenn die Gesuchsstellerinnen nicht die Änderung des Firmennamens erzwingen wollen würden.
Als Expertin zur Entscheidung des Streits wurde die Schweizer Rechtsanwältin Theda König Horowicz berufen. Diese wies das Gesuch der Gesuchstellerinnen zurück, da sie letztlich keine klare Markenrechtsverletzung feststellen konnte (WIPO Verfahren Nr. DCH2017-0012). Das Bestehen von Namens- und Markenrechten haben die Gesuchsstellerinnen bewiesen, so Horowicz. Die Unterlagen zeigten, dass die Gesuchsstellerinnen frühere Kennzeichenrechte über den Namen ECOMEDIA besitzen, der dem Namen „Echo Media“ eindeutig ähnlich sei. Der Firmenname der Gesuchsgegnerin sei 2002 ins Handelsregister eingetragen und die Domain 2009 registriert worden. Die Gesuchsstellerinnen machten ihre Kennzeichenrechte allerdings erst 2017 geltend. Von Amtswegen stelle sich deshalb die Frage der Verwirkung. Die verspätete Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung können zur Verwirkung der Forderung führen (Art. 2 Abschnitt 2 ZGB). Auf die Länge des Unwissens komme es bei Verwirkung alleine nicht an. Die Parteien haben ihren Sitz im selben geographischen Raum, im Kanton Zürich und im Kanton Zug. Als Inhaberin einer Marke und eines Handelsregistereintrags stehe einem eine gewisse Überwachungspflicht zu. Ob die Gesuchstellerinnen dieser nachgekommen seien, ergäbe sich nicht aus den Akten. Die Gesuchsgegnerin sei unter ihrer Firma und unter der Domain echomedia.ch – wie die Gesuchsstellerinnen – in deutscher Sprache tätig. Sie habe überdies in acht Jahren anscheinend einen Besitzstand aufgebaut, den sie, Horowicz, jedoch im Rahmen dieses Verfahrens nicht beurteilen könne. Weiter merkte Horowicz an, dass die beiden ersten Begriffe der Marke, der Unternehmensnamen und der Domain, „Eco“ und „Echo“, sich aufgrund des Buchstaben „h“ unterscheiden, zudem sei die Bedeutung verschieden. So werde „Eco“ oft mit Ökologie oder Economy in Verbindung gebracht, „Echo“ hingegen eher mit Geräuschen (Resonanzen). Aufgrund all dieser Gesichtspunkte und der begrenzten Akteninhalte sei es ihr nicht möglich festzustellen, ob eine klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerinnen durch die Domain echomedia.ch vorliege. Die Frage der Verwirkung könne nur im Rahmen einer tiefgründigen faktuellen und rechtlichen Prüfung durch die schweizerischen Gerichte erfolgen und nicht in einem Verfahren wie diesem. Damit wies Horowicz das Gesuch der Gesuchstellerinnen zurück.
Auch wenn ein Streit der Verfahrensordnung für .ch und .li unterliegt, kann er zu komplex für ein so einfach gestaltetes Verfahren sein. Wir haben Vergleichbares unter der UDRP früher schon besprochen haben. Womöglich kann man darüber streiten, ob Horowicz hier nicht eine abschließende Entscheidung hätte fällen können, aber soweit wir das beurteilen können ist diese Ausweichentscheidung vertretbar.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain echomedia.ch finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1710
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
UDRP – STREITBEILEGUNG UNTER LÄNDERENDUNGEN
In seiner Rubrik bei circleid.com schaute sich Domain-Jurist Doug Isenberg diesmal an, welche Länderendungen bei UDRP-Verfahren am beliebtesten sind.
Nicht alle Länderendungen weisen Streitbeilegungsverfahren wie die UDRP für Domain-Streitereien auf. Bestes Beispiel ist die deutsche Endung .de, für die die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG meint, dass das deutsche Rechtssystem sehr brauchbare Verfahrensformen zur Verfügung stellt, um schnelle und günstige Ergebnisse zu erzielen. Doch 52 Länderendungen haben die Struktur der UDRP für eigene Streitbeilegungsverfahren übernommen oder eigene entwickelt und die World Intellectual Property Organization (WIPO) als Streitbeilegungsstelle akkreditiert. Fragt sich nur, wie oft wird das jeweilige Streitbeilegungsverfahren für die einzelnen Länderendungen genutzt – und warum?
Doug Isenberg hat die verschiedenen Verfahren unter den einzelnen Länderendungen zusammengezählt, die bei WIPO geführt wurden. Durch die Jahre mauserte sich die niederländische Endung .nl mit 955 Verfahren (bis 18.10.2017) auf Platz ein. Es folgten die australische .au (780 Fälle), die spanische .es (666 Fälle), die schweizer .ch 579 Fälle), die kolumbianische .co (509 Fälle), die mexikanische .mx (461 Fälle), die französische .fr (373 Fälle), die tuvaluische .tv (306 Fälle), die rumänische .ro (187 Fälle) und auf Platz 10 die iranische .ir (161 Fälle).
Die Zahlen sind Nichts im Vergleich zu 49.000 Fälle unter .com, über 6.000 Fälle bei .net und über 4.000 Fälle bei .org, die bei WIPO entschieden wurden. Und sicher ist die Anzahl registrierter Domains ein Indiz für die Menge der Streitbeilegungsverfahren, wobei 15 Mio. registrierter .net Domains nur knapp drei Mal soviel Domains wie die 5,7 Mio. .nl-Domains darstellen, aber eben sechs Mal soviele Domain-Streite mit sich bringen. Doug Isenberg vermutet aber noch andere Gründe für die Rangordnung unter den Länderendungen. So werden .tv und .co speziell vermarktet, unter anderem als .com-Alternative, womit sie auch für Cypersquatter attraktiv werden, was mehr Markenrechtsverletzungen und so auch verhältnismäßig mehr UDRP-Verfahren unter den Endungen mit sich bringe. Unter .nl zahlen die Beschwerdeführer für die dem eigentlichen Verfahren vorausgehende Mediation keine Verfahrensgebühren, erst wenn es ins streitige Verfahren geht fallen Gebühren an. Das schafft Anreize, es erstmal zu versuchen und dann doch konsequent den nächsten, gebührenpflichtigen Schritt zu gehen. Die Verfahrensregeln für .au und .ir sind lockerer als die der eigentlichen UDRP: unter dieser muss die Bösgläubigkeit des Gegners sowohl bei Registrierung der Domain als auch bei deren Nutzung sichtbar werden, während es nach der irDRP und der auDRP ausreicht, wenn sie entweder bei Registrierung oder bei der Nutzung der Domain zutage tritt.
Abschließend verweist Isenberg noch darauf, dass nicht alle Verwaltungen von Länderendungen WIPO akkreditiert haben. Die britische Endung .uk macht die Streitbeilegungen in Eigenregie, die US-Amerikanische Endung .us hat lediglich das National Arbitration Forum (NAF, Forum) akkreditiert.
Weitere Informationen zu UDRP-Varianten unter Länderendungen finden Sie unter:
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/casesx/all-cctld.html
Quelle: circleid.com, eigene Recherche
ETH.COM US$ 2.000.000,- (CA. EUR 1.694.915,-)
Nach einer sehr ruhigen Domain-Handelswoche ging es in der vergangenen Woche wieder rund: die Domain eth.com erzielte US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.694.915,-) und mit pack.com war auch eine Domain zum Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-) dabei.
Die Domain eth.com liegt mit ihrem Preis von US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.694.915,-) auf Platz 2 der Jahresbestenliste, zusammen mit der im Mai 2017 gehandelten und gleichteuren freedom.com. Vor den beiden Domains steht fly.com auf Platz 1. Sie hatte im Mai den Preis von US$ 2.890.000,- erzielt. Ebenfalls erfreulich waren die Preise der folgenden Domains, wie die US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-) von pack.com und US$ 90.000,- (ca. EUR 76.271,-) von combo.com. Darunter sammelten sich noch einige gut bepreiste .com-Domains.
Die Länderendungen wiesen mit der neuseeländischen ex.co.nz keine so brachialen Preise auf, aber für die Third-Level Domain ist der erzielte Kaufpreis von NZD 28.000,- (ca. EUR 14.548,-) erstaunlich. Weiter lagen proshop.nl und symbiosis.cn mit jeweils EUR 10.000,- auch in besseren Gefilden. Erstaunlicher Weise gab es nach den beiden Verkäufen von symbiosys.at und symbiosys.gr für jeweils US$ 4.000,- (ca. EUR 3.390,-) in der vergangenen Woche nicht nur das bereits genannte Pendant aus China (.cn), sondern auch die rumänische symbiosis.ro für US$ 4.000,- (ca. EUR 3.390,-). Die deutsche Endung brachte immerhin winzerweine.de für EUR 8.500,- ins Trockene, bot aber sonst so gut wie nichts.
Die generischen Endungen glänzten mit der hervorragenden co.net zum Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-). Und crm.org erzielte sehr schöne US$ 31.100,- (ca. EUR 26.356,-). Die neuen generischen Endungen waren mit love.bet bei US$ 6.999,- (ca. EUR 5.931,-) ebenfalls gut bestückt. Weiter fanden cameo.today mit US$ 2.350,- (ca. EUR 1.992,-) und web.xyz mit US$ 1.550,- (ca. EUR 1.314,-) jeweils einen Käufer. Die vergangene Domain-Handelswoche ragte dank des Zweimillionendeals von eth.com deutlich heraus, aber musste sich darauf nicht beschränken. Drumherum gab es zwei Domains im sechsstelligen Bereich, die die Woche als eine der besten des Jahres dastehen lässt.
Länderendungen
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ex.co.nz – NZD 28.000,- (ca. EUR 14.548,-)
proshop.nl – EUR 10.000,-
symbiosis.cn – EUR 10.000,-
winzerweine.de – EUR 8.500,-
meds.se – EUR 4.247,-
allure.ca – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.390,-)
symbiosis.ro – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.390,-)
rapala.cz – EUR 3.000,-
zozo.fr at – US$ 2.820,- (ca. EUR 2.390,-)
pass.ca – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.373,-)
pink.gr – US$ 2.773,- (ca. EUR 2.350,-)
click.ly – US$ 2.650,- (ca. EUR 2.246,-)
saengerin.ch – US$ 2.644,- (ca. EUR 2.241,-)
business.do – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
slate.io – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
mytheresa.mx – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.864,-)
site.ly – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.737,-)
eagleview.co.uk – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)
hurtta.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)
satisfy.io – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)
messestände.de – US$ 1.770,- (ca. EUR 1.500,-)
nux.io – US$ 1.120,- (ca. EUR 949,-)
lead.ly – US$ 1.100,- (ca. EUR 932,-)
strange.ly – US$ 1.050,- (ca. EUR 890,-)
Neue Endungen
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love.bet – US$ 6.999,- (ca. EUR 5.931,-)
cameo.today – US$ 2.350,- (ca. EUR 1.992,-)
web.xyz – US$ 1.550,- (ca. EUR 1.314,-)
Generische Endungen
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autoinsurance.info – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.542,-)
day.info – US$ 2.251,- (ca. EUR 1.908,-)
co.net – US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-)
crm.org – US$ 31.100,- (ca. EUR 26.356,-)
aptiv.net – EUR 3.900,-
yoss.net – EUR 3.900,-
dinar.org – US$ 3.499,- (ca. EUR 2.965,-)
sheleads.org – US$ 2.875,- (ca. EUR 2.436,-)
anka.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
linnen.org – US$ 1.475,- (ca. EUR 1.250,-)
spank.net – US$ 1.000,- (ca. EUR 847,-)
.com
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eth.com – US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.694.915,-)
pack.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-)
combo.com – US$ 90.000,- (ca. EUR 76.271,-)
sexadvisor.com – US$ 48.888,- (ca. EUR 41.431,-)
koniku.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.424,-)
fne.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 22.034,-)
pleam.com – EUR 20.000,-
shensi.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 16.854,-)
startify.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 13.983,-)
bandero.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 13.559,-)
craftfloor.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
mtrl.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
nextgenwealth.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 12.617,-)
marketingstrategy.com – US$ 14.500,- (ca EUR 12.288,-)
crypto360.com – US$ 9.895,- (ca. EUR 8.386,-)
clipband.com – US$ 9.138,- (ca. EUR 7.744,-)
pawsinn.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-)
epicier.com – US$ 8.236,- (ca. EUR 6.980,-)
88005.com – US$ 8.043,- (ca. EUR 6.816,-)
rentalbid.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.356,-)
worldcorp.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.932,-)
levey.com – US$ 6.600,- (ca. EUR 5.593,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
HAMBURG – EINFÜHRUNGSVERANSTALTUNG ZUM IT-RECHT
Der Hamburgische Anwaltverein (HAV) lädt am 21. November 2017 wieder zum Seminar Basic IT-Recht ins Ziviljustizgebäude und wendet sich damit an Juristen ohne Vorkenntnisse im IT-Recht. Teilweise ist die Veranstaltung als BarCamp konzipiert.
Der Hamburgische Anwaltverein und die DAV-Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (davit) veranstalten unter dem Label davit/BASICS eine Veranstaltungsreihe für Juristinnen und Juristen aus Unternehmen und der Anwaltschaft, die sich dem IT-Recht erstmals nähern und / oder den (Wieder-)Einstieg in die mittlerweile hoch komplexe Materie des Rechts der Informationstechnologie wagen wollen. Vermittelt durch erfahrene IT-Juristen sollen mit dem Seminar Juristen, die nicht täglich mit dem IT-Recht zu tun haben und keine Vorkenntnisse besitzen, Grundlagen erlangen, aufgrund derer sie einschätzen können, welche Fälle sie tatsächlich bearbeiten können und welche sie an Spezialisten weiterreichen sollten. In vier Abschnitten wird ein Überblick zum IT-Recht und dessen prozessuale Besonderheiten gegeben, das Recht Rund um das Internet und den E-Commerce beleuchtet, das IT-Vertragsrecht in Augenschein genommen und im Bar-Camp-Teil ein „Wünsch Dir was!“ Konzert gegeben.
Das davit/BASICS IT-Recht findet am 21. November 2017 von 14:00 bis 17:30 Uhr im Ziviljustizgebäude, Zimmer B 200, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg statt. Die Teilnahme kostet EUR 150,-. Mitglieder des Hamburgischen Anwaltverein und von Davit zahlen EUR 75,-.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1711
Quelle: davit.de, hav.de