Domain-Newsletter

Ausgabe #890 – 26. Oktober 2017

Themen: UDRP – Kurzstudie zu formalen Fehlern vorgelegt | The DNA – Jothan Frakes rückt an die Spitze | TLDs – Neues von .au, .eu und .inc | aldez.com – Markeninhaber kommt um Jahre zu spät | audiblog.com – Vorsprung für die Audi AG | mainan.com – durchgeschleust für US$ 20.000,- | Abu Dhabi – 60. ICANN Meeting Ende Oktober 2017

UDRP – KURZSTUDIE ZU FORMALEN FEHLERN VORGELEGT

Der Teufel steckt im Detail: in einer Kurzstudie hat der erfahrene australische Jurist Neil Brown anhand von 155 Verfahren nach der Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP) aufgezeigt, dass es auch nach tausenden Fällen immer wieder zu formalen Fehlern kommt, mit denen die Parteien den Erfolg riskieren.

Am 1. Dezember 2017 jährt sich die Einführung der UDRP bereits zum 18 Mal. Doch obwohl allein die World Intellectual Property Organization (WIPO) als weltweit wichtiges UDRP-Schiedsgericht über 38.000 Entscheidungen gefällt hat und nahe liegt, dass alle denkbaren Fehler bereits einmal gemacht wurden, hat der australische Jurist Neil Anthony Brown, der den Titel des „Queen’s Counsel“ (QC) als besonders erfahrener Rechtsanwalt trägt und selbst als Schiedsrichter für die WIPO tätig ist, eine Vielzahl von sich wiederholenden Verfahrensfehler festgestellt. Um der Sache auf den Grund zu gehen, hat er eine auf 155 WIPO-Verfahren beruhende Fall-Studie unter dem Titel „Procedural deficiencies in 155 domain name arbitrations“ entwickelt. Sie soll sowohl den Blick der Schiedsgerichte als auch der Parteien dafür schärfen, auf welche formalen Details im Zusammenhang mit einem UDRP-Verfahren zu achten ist.

Die formalen Fehler sind häufig banal: sie beginnen bei der falschen Schreibweise der Internet-Verwaltung (ICAAN statt ICANN) oder – in immerhin 5 der 155 Fälle – der Wiedergabe der streitigen Domain. So zählt etwa der Adressteil „http://“ ebenso wenig zur Domain wie das „www“, und hat daher im eingereichten Antrag regelmäßig nichts zu suchen. In 15 der 155 untersuchten Fälle haben die Kläger nicht beachtet, dass die Antragsschrift und die dazugehörigen Anlagen (zum Beispiel eine Kopie der Markenurkunde) in getrennten Dateien einzureichen sind. Für deutsche Juristen schwer verständlich, aber dringend zu beachten, ist, dass es in UDRP-Verfahren ein Wortlimit gibt. So darf der so genannte „Factual and Legal Grounds“-Teil eines WIPO-Antrags nicht über 5.000 Wörter hinausgehen; dennoch wurde in 2 der 155 Fälle dieses Limit überschritten. In gleich 27 Fällen übersahen die Antragsteller die Regelung in 3 (b)(xv) der UDRP-Rules; sie verpflichtet dazu, eine Kopie der UDRP-Policy beizufügen. Weitere zwei Fälle waren schon deshalb rasch entschieden, weil die UDRP keine Anwendung fand; so gilt sie zwar für sämtliche generischen TLDs und zahlreiche ccTLDs, nicht aber für Streitigkeiten um .de- oder .us-Domains. Eine häufige Fehlerfalle ist ferner die Frage der anzuwendenden Verfahrenssprache. Sie bestimmt sich nach der Sprache des „Registration Agreement“, also dem Vertrag zwischen dem Domain-Inhaber und dem Registrar. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, so etwa wenn sich die Parteien auf eine andere Sprache einigen, oder wenn das „Registration Agreement“ den Parteien eine Abweichung gestattet.

Brown listet zahlreiche weitere dieser formalen Punkte auf, die in nicht wenigen Fällen darüber entscheiden können, wer den UDRP-Rechtsstreit gewinnt, ohne dass die Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP überhaupt geprüft werden. Leider ist sie mit 155 untersuchten Fällen nur von eingeschränkter Aussagekraft. Aber wer im täglichen Alltag mit der UDRP zu tun hat, wird die Tipps aus der Praxis trotzdem zu schätzen wissen.

Die Fall-Studie von Neil Brown finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1700

Quelle: domaintimes.info

THE DNA – JOTHAN FRAKES RÜCKT AN DIE SPITZE

Der im Oktober 2013 gegründete Lobbyverband Domain Name Association (The DNA) hat einen neuen „Executive Director“: der anerkannte Domain-Experte Jothan Frakes löst Roy M. Arbeit ab. Die offizielle Bestätigung steht aber noch aus.

Auch wenn inzwischen Milliarden bewegt werden – staatliche Kontrolle ist der Domain Name Industry fremd. Dass das so bleibt, ist eines der Ziele von „The DNA“. Die in Wakefield (US-Bundesstaat Massachusetts) ansässige, gemeinnützige Organisation versteht sich als Interessenvertreter und Sprachrohr der Branche, in der sowohl Domain-Registries als auch -Registrare vertreten sind. Und die Besetzung ist prominent: die Organisation unterteilt sich in drei „executive members“ GoDaddy, Google und Neustar, vier „strategic members“ Amazon, Donuts, SIDN und Web.com, zahlreiche „supporting members“ (darunter 1&1 Internet SE, Afilias, GMO Internet Group, MarkMonitor, Nic.at und Uniregistry), sowie die beiden „affiliate members“ CIPA und Escrow.com. In den Schlagzeilen war „The DNA“ zuletzt mit der „Healthy Domains Initiative“ (HDI), einer Art UDRP-System für Webinhalte. Hauptinitiator Public Interest Registry (PIR), Verwalter von .org, musste jedoch im Frühjahr 2017 wegen öffentlichen Widerstands diese Pläne vorerst begraben.

Dass „The DNA“ weiter an Stimme gewinnt, dürfte eine der Hauptaufgaben von Frakes werden. Er ist ein Kind des Silicon Valley und hat über die Jahre zahlreiche Leitungspositionen innerhalb der Domain-Branche besetzt. So war er unter anderem für KPMG, VeriSign, Minds+Machines, eNIC, Moniker und ICANN tätig. Öffentlich bekannt wurde er vor allem als Mitbegründer der Konferenzen NamesCon, DOMAINFest und Domain Roundtable; zudem setzt er mit der Merge-Konferenz aktuell neue Zeichen. Er gilt als starker Fürsprecher des ICANN-Programms zur Einführung neuer Top Level Domains, aber auch die ccTLDs hat er nie aus seinen Augen verloren. Dementsprechend wird seine Ernennung zum „Executive Director“ durchgängig begrüsst. Frakes selbst zeigt sich ebenfalls hoch erfreut: „I’m thrilled to have this opportunity and challenge that the board of the Domain Name Association has put to me.“

Eine öffentliche Bestätigung steht allerdings derzeit noch aus. So schweigen sich sowohl die Website der Domain Name Association als auch Frakes eigene Seite über die Personalie aus. Diese Bestätigung dürfte jedoch in Kürze folgen, schon weil „The DNA“ die von Frakes mitorganisierte Merge-Konferenz am 17. Oktober 2017 nutzte, um die Neuigkeit öffentlich zu machen. Die Mitteilung passt ins Bild: Frakes gilt nicht als Marktschreier, sondern als ruhige und besonnene Stimme, die der Organisation nur gut tun kann.

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .EU UND .INC

Unruhen bei .au: mehrere Unregelmäßigkeiten haben die australische Regierung veranlasst, die eigene Domain-Verwalterin näher unter die Lupe zu nehmen. Derweil findet .inc seine virtuelle Heimat, während .eu den Missbrauch mit neuartiger Software bekämpft – hier unsere Kurznews.

Die .au Domain Administration (auDA), Verwalterin der australischen Länderendung .au, ist ins Visier der eigenen Regierung geraten. Am 19. Oktober 2017 veröffentlichte Senator Mitch Fifield für das „Ministers for the Department of Communications and the Arts“ die Nachricht, dass man das .au-Management überprüfen will, ob es noch seinem Zweck genügt. Formal begründet die Regierung diese Maßnahme damit, dass auDA letztmals vor 16 Jahren geprüft worden sei und sich seither die digitale Landschaft einschneidend verändert habe. Es drängt sich allerdings der Eindruck auf, dass seit dem Abgang von CEO Chris Disspain und elf weiteren Mitarbeitern seines Teams Irregularitäten aufgetreten sind, nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Registry-Funktionen und Spesenabrechnungen. Bei auDA begrüsste man diesen Schritt ausdrücklich. Im ersten Schritt will die Regierung ein Diskussionspapier veröffentlichen und die Beteiligten anhören; die sich anschließende Prüfung soll nach derzeitiger Planung Anfang des Jahres 2018 abgeschlossen sein.

EURid, Verwalterin der europäischen Top Level Domain .eu, sagt dem Domain-Missbrauch den Kampf an: vor kurzem veröffentlichte die Registry gemeinsam mit der University of Leuven ein „landmark paper“, das ein neues „domain name abuse prevention tool“ beschreibt. Die dazugehörige Software erkennt nach Angaben von EURid Missbrauchsmuster bereits bevor Domains registriert werden, und zwar mit einer Genauigkeit von 80,04 Prozent bei lediglich 0,92 Prozent an so genannten „false positives“. Auf 22 Seiten listet das „landmark paper“ dabei auf, wie diese Muster erkannt werden sollen. Die neue Software wird ab Oktober 2017 eingesetzt und durchläuft zunächst eine sechsmonatige Testphase; während dieser Zeit werden verdächtige Domains lediglich markiert. Laufen die Tests erfolgreich ab, soll bereits eine Aktivierung von frisch registrierten, jedoch zu Missbrauchszwecken genutzten .eu-Domain verhindert werden.

Der Schleier um die künftige Verwalterin der beiden generischen Top Level Domains .llc und .inc ist gelüftet, darauf deutet zumindest der freiwillige Rückzug von Mitbewerbern hin. Im Falle von .inc darf sich offenbar die in Hong Kong ansässige GTLD Limited über den Zuschlag freuen. Alle anderen Mitbewerber, darunter Afilias plc und die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc., listet die ICANN-Datenbank offiziell mit dem Status „withdrawn“. Die Einigung erfolgte offenbar im Rahmen einer privaten Auktion, ohne dass die höchste Gebotssumme (es soll sich um etwa US$ 15 Mio. handeln) bestätigt wurde. Von den ursprünglich neun Bewerbern um .llc ist ebenfalls nur einer übrig geblieben: die Bewerberdatenbank listet aktuell nur noch die irische Afilias plc als Registry-Kandidaten. Auch hier hat unter anderem die Charleston Road Registry Inc. das Nachsehen. Bei der vor allem bei Anwaltskanzleien beliebten .llp scheint schließlich Dot Registry LLC zum Zuge gekommen zu sein; hier gab es mit PLL Registry LLC allerdings auch nur einen Mitbewerber.

Die Mitteilung der australischen Regierung zu auDA finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1701

Das „landmark paper“ zu .eu finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1702

Quelle: goldsteinreport.com, eurid.eu, domainincite.com

ALDEZ.COM – MARKENINHABER KOMMT UM JAHRE ZU SPÄT

Ein seit 1998 unter dem Namen Aldez tätiger Lager- und Versanddienstleister sah seine Markenrechte durch die Domain aldez.com verletzt. Die Domain war bereits 1998 registriert worden, die Marke der Beschwerdeführerin erst 2017.

Die US-amerikanische Aldez Container LLC sieht ihre Markenrechte aufgrund der Domain aldez.com verletzt. Die Unternehmung ist ein Container-, Verpackungs- und Lagerhausanbieter, die seit September 1998 unter dem Namen Aldez auf dem Markt geschäftlich tätig ist. Sie ist Inhaberin der 2016 beantragten und 2017 eingetragenen US-Marke „ALDEZ“ und der 2008 registrierten Domain aldezcontainers.com. Der Gegner hat seinen Sitz auf den Cayman-Inseln. Die Domain aldez.com wurde bereits am 16. Juni 1998 registriert. Zum Zeitpunkt des UDRP-Streits war sie geparkt und zeigte Pay-per-Click-Werbung. Die Beschwerdeführerin startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und verlangte die Übertragung der Domain aldez.com auf sich. Neben den üblichen Angaben zur Zeichenidentität, Rechten und Berechtigung sowie Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers trug die Beschwerdeführerin vor, zeitweise habe es unter der Domain Links zur Domain gbepackaging.com gegeben, die von ihrem grössten Wettbewerber betrieben wird. Diesem habe sie im Juni 2017 einen „cease and desist letter“ geschickt. GBE Packaging habe darauf sogleich reagiert und beteuert, nicht Inhaber der Domain zu sein und die Verlinkung auch nicht autorisiert zu haben. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, da der Domain-Inhaber die Domain aldez.com nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen nutzt, habe er die Domain vorwiegend zu dem Zweck registriert, sie zu verkaufen, verpachten oder auf andere Weise an sie selbst oder an einen ihrer Konkurrenten zu transferieren und dabei mehr als nur ein Taschengeld zu erwirtschaften. Der Gegner nahm nicht Stellung.

Der als Entscheider berufene australisch-neuseeländisch-irische Rechtsanwalt Alistair Payne wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück (WIPO-Case No. D2017-1576). Payne stellte kurzerhand fest, dass Marke und Domain identisch seien und der Anscheinsbeweis, dass der Gegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain aldez.com habe, greife ebenfalls. Bei der Frage nach der Bösgläubigkeit ging er dann ins Detail: Die Domain aldez.com sei bereits 1998 registriert worden. Es sei nicht klar, ob sie sich damals schon in Händen des Gegners befunden habe. Dazu habe die Beschwerdeführerin aber nichts vorgetragen. Klar sei zudem, auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Marke bereits 1998 genutzt habe; eingetragen sei sie erst seit Mai 2017. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Gegner 1998 die Nutzung der Marke durch die Beschwerdeführerin bereits bekannt war. Hingegen zeige sich, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre Domain aldezcontainers.com erst im Jahr 2008 registriert hat. Die Beschwerdeführerin geht gleichwohl davon aus, dass die Domain aldez.com registriert wurde, um sie zu verkaufen, verpachten oder auf andere Weise an sie oder einen ihrer Konkurrenten zu transferieren und dabei mehr als nur ein Taschengeld zu erwirtschaften. Dabei verweist sie auf die Weiterleitung von aldez.com auf gbepakaging.com irgendwann im Juni 2017, möglicherweise auch früher. GBE Packaging habe der Beschwerdeführerin auf deren Schreiben vom 20. Juni 2017 am 23. Juni 2017 mitgeteilt, dass sie die Domain in keiner Weise kontrolliere und eine solche Weiterleitung nicht feststellen konnte, die Domain zeige eine Parking-Seite mit gesponserten Links. Damit lag aus Sicht von Payne keine ausreichende Grundlage vor, um davon auszugehen, der Gegner habe die Domain aldez.com registriert, um sie zu verkaufen, verpachten oder auf andere Weise an die Beschwerdeführerin zu transferieren. Den Vorwurf, der Gegner habe mit der Domain versucht, die Aufmerksamkeit von Internetnutzern zu gewinnen und daraus wirtschaftliche Vorteile aus dem Irrtum der Nutzer zu ziehen, habe die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Sie habe auch keinen Beweis für die zeitweise Weiterleitung der Domain auf die des Konkurrenten vorgelegt oder einen Ausdruck der Seite mit gesponserten Links, die auch einen Link auf die Seite der Fa. GBE Packinging aufweist. Der Vortrag der Beschwerdeführerin und die Beweise reichten Alistair Payne nicht aus, die Voraussetzungen der UDRP im Hinblick auf eine Bösgläubigkeit zu erfüllen. Angesichts der langjährigen Registrierung der Domain aldez.com, die der Markeneintragung der Beschwerdeführerin deutlich vorausgeht, und der fehlenden Beweise zum Beleg der bösgläubigen Registrierung der Domain kam Payne zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen habe. Folglich lagen die Voraussetzungen der UDRP nicht vor und Payne wies die Beschwerde ab.

Payne gab sich in dieser Entscheidung alle Mühe, zugunsten der Beschwerdeführerin den Sachverhalt zu durchleuchten. Doch wies dieser zu viele Mängel und Lücken auf. Die unbelegte Behauptung von einer Weiterleitung von aldez.com auf die Seite des Konkurrenten GBE Packaging ist zudem auf derart wackligen Füßen gebaut, dass Payne hier auch die Frage eines Reverse Domain Name Hijacking hätte prüfen können.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain aldez.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1703

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

AUDIBLOG.COM – VORSPRUNG FÜR DIE AUDI AG

Deutsche Autohersteller sind beim (notwendigen) Erstreiten von markenverletzenden Domains recht aktiv, insbesondere der Volkswagen-Konzern. Zuletzt stritt die Volkswagen Group of America um Audi-Domains. Nun war wieder einmal die Audi AG selbst aktiv und erstritt in einem UDRP-Verfahren die bereits betagte Domain audiblog.com.

Die deutsche Audi AG sah ihre Markenrechte durch die Domain audiblog.com verletzt. Die Domain hält ein US-Amerikaner, sie wurde bereits 2004 registriert und wies zur Zeit der Erhebung des UDRP-Verfahrens eine Webseite mit gesponserten Links, die auch solche zu Wettbewerbern von Audi umfasst, und eine Internetsuche auf. Abgesehen von der Ähnlichkeit der Domain mit der Marke „AUDI“ war für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass der Domain-Inhaber die Domain für gutgläubige Angebote von Waren und Dienstleistungen nutzt. Auch sei der Inhaber unter dem Namen audiblog.com nicht bekannt. Mit audiblog.com wolle der Inhaber die Aufmerksamkeit von Internetnutzern gewinnen und aufgrund der Ähnlichkeit eine Verwechslung mit der Marke „AUDI“ erreichen, um so wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Der Gegner nahm in der Sache nicht Stellung. Zur Entscheiderin wurde die britische Rechtsanwältin Jane Lambert bestimmt.

Lambert entschied auf Übertragung der Domain audiblog.com auf die Beschwerdeführerin (WIPO-Case No. D2017-1620). Die Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke lag für Lambert auf der Hand. Auch der Anscheinsbeweis für das Fehlen von Rechten sowie das fehlende berechtigte Interesse an der Domain audiblog.com seitens des Inhabers lag für Lambert auf der Hand, da sich aus den Umständen ergäbe, dass die Nutzung der Domain auf eine Bösgläubigkeit hinauslaufe und der Inhaber unter dem Namen der Domain nicht bekannt sei. Die Art der Nutzung der Marke sei alles andere als rechtens. Der Beschwerdegegner hatte ausreichend Möglichkeiten, seine Nutzung der Domain zu erklären, machte aber keinen Gebrauch davon. Schließlich stellte Lambert auch die Bösgläubigkeit des Gegners fest, da er die Domain als Landing-Page für gesponserte Links und Suchen nutzt, um so wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, wann immer ein irregeleiteter Nutzer auf einen der Links klickt. Damit lagen die Voraussetzungen der UDRP vor und Lambert entschied konsequent auf Übertragung der Domain audiblog.com.

Was in dieser recht übersichtlichen Sache stutzig macht, ist, warum dieses Mal die Audi AG das Verfahren führt und nicht die Volkswagen Group of America, die bereits das UDRP-Verfahren um unter anderen die Domain merriamaudi.com geführt hatte. Zudem hätte sich unter Umständen auch die Frage von Verwirkung („laches“) gestellt, denn die Domain audiblog.com existiert bereits seit 2004, und erst 2017 meldete sich Audi und führte das UDRP-Verfahren. Doch wie Gerald M. Levine vor kurzem in einem Artikel auf cirleid.com erklärte: „Readers unfamiliar with the UDRP may be surprised to learn there is no time bar for making a cybersquatting claim, and laches is not a defense.“ Aber dazu ein andermal mehr.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain audiblog.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1704

Mehr über den Streit von Volkswagen um Audi-Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1705

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

MAINAN.COM – DURCHGESCHLEUST FÜR US$ 20.000,-

Bei der vergangenen Domain-Handelswoche bauen wir auch diesmal wieder nur auf Sedo-Daten, weswegen sie etwas mau ausfiel: mit mainan.com lag die erfolgreichste Domain bei gerade mal US$ 20.000,- (ca. EUR 16.949,-). Auch sonst lagen die Preise in unteren Bereichen.

Mit mainan.com ging die teuerste Domain der vergangenen Domain-Handelswoche zum Preis von US$ 20.000,- (ca. EUR 16.949,-) an einen indonesischen Spielzeughersteller oder -handel. Zweitplatziert war vejo.com zu US$ 18.000,- (ca. EUR 15.254,-), die bereits wieder zum Verkauf steht, genauso wie macfit.com, die für EUR 15.000,- den Inhaber wechselte.

Unter den Länderendungen lag me.io mit dem wohlverdienten Preis von GBP 10.000,- (ca. EUR 11.253,-) vorne, die Domain ist derzeit nicht konnektiert. Es folgte die spanische ready.es zum Preis von EUR 6.050,-, die ebenfalls nicht konnektiert zu sein scheint. Mit EUR 6.000,- stellte sich an dritter Position die deutsche Domain normal.de ein, die geparkt ist. Weitere vier .de-Domains fanden sich in der Liste. Zwei Domains, symbiosys.at und symbiosys.gr, gingen für jeweils US$ 4.000,- (ca. EUR 3.390,-) an die französische Unternehmung Biocodex, die sich mit der Mikrobiologie des Menschen beschäftigt.

Die neuen generischen Endungen boten lediglich grandel.online zum Preis von US$ 2.800,- (ca. EUR 2.373,-) an. Die Domain ging allerdings an einen Endkunden, das Kosmetikunternehmen Dr. Grandel. Die sonstigen generischen Endungen boten lediglich salud.info zum Preis von US$ 4.500,- (ca. EUR 3.814,-), die nicht konnektiert zu sein scheint. Damit war die vergangene Domain-Handelswoche wieder recht schwach, was allerdings auf den wenigen Zahlen beruhen dürfte, die uns vorlagen.

Länderendungen
————–

me.io – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.253,-)
ready.es – EUR 6.050,-

normal.de – EUR 6.000,-
changeagent.de – EUR 3.600,-
dwc.de – EUR 3.000,-
bildungsportal.de – EUR 2.900,-
muldendienst.de – EUR 2.000,-

qfun.eu – EUR 5.500,-
spinach.me – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.814,-)
symbiosys.at – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.390,-)
symbiosys.gr – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.390,-)
therapie.tv – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.389,-)
kaos.it – EUR 3.000,-
slots.ee – EUR 2.500,-
mobilemarketing.fr – EUR 2.500,-
speak.fr – EUR 2.000,-
eagleview.co.uk – US$ 2.000,-

Neue Endungen
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grandel.online – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.373,-)

Generische Endungen
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salud.info – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.814,-)

.com
—–

mainan.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.949,-)
vejo.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.254,-)
macfit.com – EUR 15.000,-
mtrl.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
natürlich.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.253,-)
schuldnerberatung.com – EUR 9.000,-
bitodds.com – GBP 7.999,- (ca. EUR 9.001,-)
kenangan.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.390,-)
podia.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.051,-)
wellme.com – EUR 8.000,-
chaas.com – EUR 7.500,-
soreview.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.085,-)
colture.com – EUR 5.000,-
laboheme.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.661,-)
westartup.com – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.236,-)
sumopay.com – US$ 4.950,- (ca. EUR 4.195,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com

ABU DHABI – 60. ICANN MEETING ENDE OKTOBER 2017

Das kommende 60. ICANN-Meeting findet Ende des Monats in Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) statt. Dort wird Cherine Mohsen Chalaby Dr. Stephen Crocker beim ICANN-„Board of Directors“ ablösen.

Für das 60. ICANN-Meeting trifft sich der ICANN-Tross ab 28. Oktober 2017 für sieben Tage in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Gastgeber ist die Telecommunications Regulatory Authority (TRA) der Vereinigten Arabischen Emirate (UAE). Die TRA organisiert als eine Verwaltungsstelle der Regierung alle Aspekte der Telekommunikations- und Informationstechnologie in den Vereinten Arabischen Emiraten. Sie ist zugleich die Verwaltungsstelle für die Länderendung .ae der Vereinigten Arabischen Emirate. An der Eröffnungszeremonie am 30. Oktober 2017 werden H.E. Hamad Obaid Al Mansoori (TRA), Dr. Stephen Crocker (ICANN) und Göran Marby (CEO von ICANN) zu den Teilnehmern sprechen. Crocker wird da noch als Vorsitzender des „Board of Directors“ auftreten, ehe er sein Amt während des ICANN-Meetings an Cherine Mohsen Chalaby übergibt. Daneben gibt es freilich viele aktuelle Themen in Veranstaltungen zu besprechen und Workshops zu besuchen. Am Abend des 30. Oktober 2017 gibt es eine Galanacht; am folgenden Abend findet die Abschiedsfeier für Steve Crocker statt.

Das 60. ICANN-Meeting findet vom 28. Oktober bis zum 03. November 2017 im Abu Dhabi National Exhibition Centre (ADNEC), Khaleej Al Arabi Street, Abu Dhabi, UAE, statt. Eine Registrierung ist ab sofort möglich. Für eine Teilnahme entstehen keine Kosten, allerdings muss man die Anreise und Unterkunft selbst zahlen. Es besteht zudem die Möglichkeit, auch per Webcast an den einzelnen Meetings von Zuhause oder vom Büro aus teilzunehmen.

Weitere Informationen und Registrierung unter:
> https://meetings.icann.org/en/abudhabi60

Quelle: icann.org, eigene Recherche

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