Domain-Newsletter

Ausgabe #872 – 22. Juni 2017

Themen: Für US$ 213 Mio. – Donuts übernimmt Rightside | NAF – auch .bank schützt nicht vor UDRP-Verfahren | TLDs – Neues von .cr, .es und .nz | UDRP – Reverse Domain Name Hijacking steigt an | WIPO – VW-Konzern erringt Lamborghini-Domain | sexshop.com – heisses Spielzeug zu EUR 200.000,- | Konferenz – #soko17 Anfang Juli 2017 in Berlin

FÜR US$ 213 MIO. – DONUTS ÜBERNIMMT RIGHTSIDE

Ein Jahr, nachdem erste Übernahmemeldungen laut worden, ist es vollbracht: Donuts Inc., Betreiberin von über 190 neuen Domain-Endungen, hat den Konkurrenten Rightside Group Ltd. übernommen. Der Transaktionswert liegt bei rund US$ 213 Mio. und wird vollständig in bar bezahlt.

Rund 40 Endungen zählt derzeit das nTLD-Portfolio der Rightside Group Ltd., Tochtergesellschaft der in Santa Monica ansässigen Content-Fabrik Demand Media. Dabei dominiert .live mit aktuell rund 101.000 Registrierungen vor .rocks (79.000), .pub (70.500) und .news (67.000). Dieser Erfolg hat bereits vor einem Jahr das Interesse der Konkurrenz geweckt: wie Donuts im Juni 2016 in einer Pressemitteilung bekanntgab, wolle das 2010 gegründete und in Bellevue (Washington) ansässige Unternehmen gegen Zahlung von US$ 70 Mio. in bar das gesamte Registry-Geschäft von Rightside erwerben. Man habe zuvor schon nicht-öffentliche Angebote unterbreitet, die Rightside jedoch sämtlich unbeantwortet ließ. Donuts, das 197 Endungen verwaltet und vor allem mit .life (111.000 Domains) und .today (77.000 Domains) am Markt auftritt, wolle damit den Weg weiterverfolgen, die Auswahl an non-.com, beschreibenden gTLDs zu vergrößern. Rightside blieb allerdings standhaft: am 5. Juli 2016 teilte man mit, dass man das Übernahmegebot nach eingehender Prüfung im „board of directors“ und nach Rücksprache mit unabhängigen Rechts- und Steuerberatern abgelehnt habe. Vor allem den gebotenen Kaufpreis erachtete man als deutlich zu gering.

Ein stark verbessertes Angebot hat Rightside nun doch noch von einer Übernahme überzeugen können. Am 14. Juni 2017 teilte Donuts mit, dass man sich mit Rightside auf ein „Definitive Merger Agreement“ verständigt hat. Grundlage ist eine Zahlung von U$ 10,60 pro Anteil, insgesamt also US$ 213 Mio; sie liegt damit leicht über dem aktuellen 30-Tage-Kurs von Rightside. Bezogen auf die letzten 52 Wochen schwankte der Rightside-Kurs zwischen US$ 7,17 und US$ 12,85. Nach Angaben von Donuts wird der Kaufpreis vollständig in bar bezahlt, offenbar teilweise finanziert über die Silicon Valley Bank. Finalisiert werden soll die Übernahme voraussichtlich im 3. Quartal 2017; bis dahin müssen jedoch noch mindestens die Hälfte aller Rightside-Shareholder zustimmen. Ist das der Fall, wird Rightside zur 100prozentigen Tochtergesellschaft von Donuts; bislang öffentlich gehandelte Anteile von Rightside werden vom Markt genommen. Was der Deal für Name.com bedeutet, blieb zunächst offen; der in Denver (US-Bundesstaat Colorado) ansässige Registrar verwaltet etwa zwei Millionen Domains und gehört ebenso zur Rightside Group wie eNom und NameJet.

Donuts war nicht das einzige Unternehmen, das Interesse an den Vermögenswerten von Rightside öffentlich bekannt machte. Schon im April 2016 hatte Daniel Negari, CEO der Registry XYZ.COM LLC, für die vier von Rightside verwalteten Endungen .army, .dance, .dentist und .vet ein Angebot in Höhe von US$ 5 Mio. abgegeben. Damals betonte Negari, für wie wertvoll er die Registry Rightside und ihre Vermögensbestandteile hält. Negari selbst hielt damals 2,7 Prozent der Rightside-Anteile.

Die Pressemitteilung von Donuts finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1627

Quelle: donuts.domains

NAF – AUCH .BANK SCHÜTZT NICHT VOR UDRP-VERFAHREN

Mit dem Versprechen, UDRP-sicher zu sein, hat schon die Top Level Domain .feedback geworben. Auch im Fall von .bank versprechen hohe Registrierungsanforderungen den Schutz vor Streitigkeiten. Vor einem UDRP-Verfahren schützte allerdings auch .bank nicht, wie der Streit um mysummit.bank beweist.

„Trusted, verified, more secure and easily identifiable“ – mit diesen Prädikaten wirbt die fTLD Registry Services LLC für eine Registrierung von .bank-Domains. Um diesen hohen Anforderungen gerecht zu werden, treibt fTLD einigen Aufwand; so dürfen lediglich geprüfte Mitglieder der globalen „banking community“ solche .bank-Domains registrieren, die der Marke der Bank entsprechen. Hinzu kommen Gebühren, die sich – je nach Domain-Registrar – im hohen drei- bis vierstelligen US-Dollar-Bereich bewegen. Kein Wunder, dass bisher nur rund 3.130 .bank-Domains registriert sind. Im Gegenzug sollten die hohen Anforderungen Domain-Grabber abschrecken, so dass .bank-Domains eigentlich „UDRP-sicher“ sein sollten. Das wird sich auch die in den US-Bundesstaaten Wyoming, Montana und Idaho tätige Summit National Bank gedacht haben, als sie am 9. Juli 2015 mysummit.bank registrierte. Umso überraschender ist, dass sich auf Betreiben der Summit Financial Group Inc., die in den US-Bundesstaaten Virginia und West Virginia den Bankgeschäften nachgeht, nun das National Arbitration Forum (Forum) mit dem weltweit ersten UDRP-Verfahren zu einer .bank-Domain befassen musste.

Wenig Zweifel hatte Panelist David P. Miranda noch daran, dass der Beschwerdeführerin, der Summit Financial Group Inc., Markenrechte an dem Begriff „Summit Community Bank“ zustehen, die dazu berechtigen, ein UDRP-Verfahren zu initiieren. Allerdings hatte er rasch Zweifel, dass der Domain-Inhaberin keine Rechte oder legitimen Interessen an der Domain zustehen. Dafür streitet bereits der Umstand, dass es der Summit National Bank gelungen war, die Domain zu registrieren, da die strengen Vergaberegelungen für .bank ein solches Recht oder Interesse geradezu voraussetzen. Oder mit anderen Worten: würde die Domain-Inhaberin diese Voraussetzungen nicht erfüllen, würde schon deshalb die Grundlage entfallen, die Domain zu behalten – und obendrein wäre die Prüfung der Registry als oberflächlich entlarvt. Gleiches gilt auch für eine bösgläubige Registrierung und Nutzung der Domain mysummit.bank. Insoweit lässt sich festhalten, dass .bank-Domains URDP-sicher sind. Das Ergebnis hat daher nicht überrascht: die Summit National Bank durfte die Domain behalten. Mit der sich aufdrängenden Frage von „reverse domain name hijacking“ hat sich das Schiedsgericht nicht mehr befasst.

Mit dem Versprechen, UDRP-sicher zu sein, hat im Jahr 2016 übrigens auch Top Level Spectrum Inc., Registry der neuen Top Level Domain .feedback, für sich geworben. Rund 5.000 mit Marken identische Domains wurden für lediglich US$ 5,- angeboten, verbunden mit dem Versprechen, „UDRP proof“ zu sein. Sollte es dennoch zu einem UDRP-Verfahren kommen, versprach CEO Jay Westerdal, dass die Registry die Anwaltsgebühren übernehmen werde. Im Oktober 2016 musste er das Versprechen aber wieder einkassieren: im UDRP-Streit um debeers.feedback vor dem Schiedsgericht der WIPO entschied der Einzelpanelist auf einen Transfer der Domain. Der Domain-Inhaber hatte die Domain jedoch nicht zu Zwecken der Meinungsäußerung genutzt, sondern um massenhaft zweifelhafte Links zu posten.

Das URP-Urteil zu .bank finden Sie unter:
> http://www.udrpsearch.com/naf/1728951

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CR, .ES UND .NZ

Den Kiwis winkt mehr Datenschutz: die neuseeländische Registry erlaubt in Kürze eine Beschränkung der WHOIS-Daten. In Spanien achtet man derweil auf weniger Irregularitäten im WHOIS, während sich die US-Regierung Costa Ricas Domain-Verwaltung vorgeknöpft hat – hier unsere Kurznews.

Die US-Regierung hat NIC Costa Rica, Verwalterin des Landeskürzels .cr, mit einer Schließung des Registry-Betriebs gedroht. Auslöser ist offenbar der Streit um die Domain thepiratebay.cr, über die BitTorrent-Links zu urheberrechtlich geschützten Inhalten verbreitet werden. Nach Angaben von Pedro León Azofeifa, Präsident der Academia Nacional de Ciencias und damit der Sponsoring Organisation für .cr, versucht die US-Regierung bereits seit dem Jahr 2015, die Domain löschen zu lassen, bisher allerdings vergeblich. ICANNs Regierungsbeirat, das Governmental Advisory Committee (GAC), ist in den Vorgang eingeschaltet. Unklar ist, auf welche Rechtsgrundlage die USA ihre Androhung stützen, zumal ICANN seit dem 1. Oktober 2016 aus der US-Aufsicht des Handelsministeriums entlassen wurde. Überdies hat NIC.cr angekündigt, die Domain selbstverständlich zu löschen, wenn eine entsprechende Entscheidung eines Gerichts in Costa Rica vorliegt. Ob die USA diesen Schritt versucht haben, lässt die Mitteilung der Registry jedoch offen.

Red.es, Verwalterin der spanischen Länderendung .es, hat angekündigt, den Datenbestand säubern zu wollen. Der „Domain Names National Plan“ sehe vor, dass alle Domain-Inhaber ihre Identität offenlegen und für Wahrhaftigkeit sowie Richtigkeit veranwortlich sind; dazu gehört auch die Mitteilung von etwaigen Änderungen während der Vertragslaufzeit. Um sicherzustellen, daß diese Voraussetzungen eingehalten werden, hat Red.es ein „exofficio“-Verfahren eingeleitet, um Irregularitäten zu identifizieren. In diesem Fall ist ein dreistufiges Verfahren vorgesehen: zunächst erhalten der Domain-Inhaber und der Admin-C eine eMail mit der Aufforderung, den Mangel binnen 30 Tagen zu beseitigen. Parallel wird auch eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Registrar per Telefon versucht. Bleiben beide Phasen erfolglos, folgt ein „Special Cancellation Procedure“; ein Inhaberwechsel ist während dieses Verfahrens nicht möglich. Wer daher .es-Domains in seinem Portfolio hält, sollte rasch prüfen, ob die angegebenen WHOIS-Daten nach wie vor korrekt sind, um etwaigen Domain-Verlusten vorzubeugen.

Die neuseeländische Domain Name Commission (DNC) verstärkt ihre Bemühungen um mehr Datenschutz. Mit Wirkung ab 28. November 2017 können natürliche Personen frei wählen, ob ihre Telefonnummer und ihre Adresse im öffentlich einsehbaren WHOIS recherchiert werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sie als Verbraucher handeln, also nicht geschäftlich tätig sind. Damit verschwinden sie zwar nicht aus dem WHOIS, sind aber schwerer aufzufinden. Dieser zusätzliche Service muss von allen .nz-Registraren ab spätestens 28. März 2018 angeboten werden, bis dahin erhalten sowohl Registry als auch Registrare Zeit, ihre Systeme entsprechend einzurichten.

Weitere Informationen zur Säuberungsaktion bei .es finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1628

Quelle: domainincite.com, dominios.es, goldsteinreport.com

UDRP – REVERSE DOMAIN NAME HIJACKING STEIGT AN

UDRP-Provider wie WIPO und NAF entschieden 2016 soviel auf Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) wie nie zuvor. Insgesamt 37 Mal wurden Beschwerdeführer mit einer solchen Entscheidung abgestraft. Der Anstieg der RDNH-Fälle hat einen Grund.

Reverse Domain Name Hijacking-Entscheidungen, also der Versuch eines Beschwerdeführers, mit unlauteren Mitteln per UDRP-Verfahren an eine Domain heranzukommen, verzeichneten in den vergangenen Jahren deutliche Anstiege. 2014 waren es noch 23 Fälle, 2015 bereits 31 und 2016 schon 37 Fälle von Reverse Domain Name Hijacking, die bei Streitbeilegungsverfahren nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution (UDRP) festgestellt wurden. Im Vergleich zur Anzahl tatsächlich entschiedener UDRP-Verfahren, die bei der World Intellectual Property Organization allein 2016 bei über 3.000 Fälle lag, sind 37 RDNH-Fälle kaum der Rede wert. Doch ein ungewöhnlicher Anstieg, der nicht parallel zu dem der UDRP-Fälle verläuft, ist doch vorhanden.

In einem Artikel auf circleid.com skizzierte die Internet Commerce Association das Problem. Ab 2009 entwickelte sich unter den akkreditierten Entscheidern (Panelisten) von UDRP-Verfahren die Theorie des Retroactive Bad Faith (RBF). Federführend waren M. Scott Donahey und Richard Lyon, wobei letzter die finale Begründung für die RBF-Theorie formulierte: auch wenn eine Domain ursprünglich gutgläubig registriert wurde, so ist für die Wertung, ob eine bösgläubige Registrierung vorliegt, der letzte Termin, an dem die Registrierung verlängert wurde, maßgebend. Dieser Maxime folgten einige Panelisten, obwohl die UDRP eine solche Auslegung gar nicht stützt. Die Mehrzahl hielt sich an die gängige UDRP, wonach eine gutgläubige Registrierung vor Entstehung einer Marke auch gutgläubig bleibt. So wie im Overview 1.0 von 2005 vorgesehen, einer ersten Zusammenfassung der Entwicklungen in der UDRP-Rechtsprechung, die Panelisten und den Rechtsvertretern der Parteien eine Orientierungshilfe geben soll. Doch arbeitete ein Vertreter der RBF-Theorie am 2011 veröffentlichten Overview 2.0 mit. Damit fand die RBF-Theorie auch Eingang in die akzeptierte UDRP-Praxis. Daran knüpften Anwaltskanzleien an und motivierten Unternehmen zu risikoreichen UDRP-Verfahren unter Verweis auf die RBF-Theorie. Eine Analyse auf rdnh.com zeigt, dass 2015 und 2016 rund 62 Prozent der RDNH-Entscheidungen aufgrund der RBF-Theorie initiiert wurden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass nicht alle missbräuchlichen Verfahren zwangsläufig zu einem Reverse Domain Name Hijacking führen.

Abhilfe von diesem Übel schuf die kürzlich veröffentlichte Overview 3.0. Darin ist die Theorie des Retroactive Bad Faith (RBF) nicht mehr enthalten. In der Folge sind deutlich weniger Entscheidung mit Reverse Domain Name Hijacking zu erwarten, da es keinen besonderen Anreiz mehr gibt, eine gutgläubig registrierte Domain aufgrund einer später registrierten Marke anzugreifen.

Eine Liste aller Reverse Domain Name Hijacking-Fälle findet man unter:
> http://www.rdnh.com

Die Geschichte des Redroactive Bad Faith findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1630

Mehr zum Overview 3.0 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1631

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

WIPO – VW-KONZERN ERRINGT LAMBORGHINI-DOMAIN

Der Volkswagen-Konzern verteidigt alle seine Marken. Kürzlich erstritt er die Domain lamborghiniaustin.com in einem UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der Domain-Inhaber, ein Immobilienmakler aus Austin (Texas), pokerte hoch – und verlor.

Die Volkswagen Group of America, Inc., eine Tochter der Volkswagen AG Deutschland, sah ihre Markenrechte durch die Domain lamborghiniaustin.com verletzt. Seit dem Jahr 1979 ist Lamborghini in den USA als Marke registriert. In den USA werden Lamborghinis über ein Netzwerk lizenzierter Autohändler vertrieben, deren Domain-Namen nach der Regel „Marke“ und „Ort“ registriert werden, wie etwa lamborghinehouston.com. Der Beschwerdegegner ist Partner einer Immobilienfirma in Austin (Texas). Er registrierte die Domain lamborghiniaustin.com am 12. August 2014. Im Jahr 2016 fand die Beschwerdeführerin einen Vertriebspartner in Austin (Texas). Am 08. Februar 2017 fiel auf, dass die Domain lamborghiniaustin.com bereits vergeben war. Daraufhin schrieb der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Gegner per eMail an, erhielt allerdings keine Antwort. Erst nach einer zweiten eMail und nach einer Voicemail meldete sich der Gegner. Die Parteien traten in Verhandlungen. Die Beschwerdeführerin war bereit, US$ 150,- als Ausgleich für die Domain-Registrierung zu zahlen, um die Domain zu bekommen. Der Gegner verlangte, die Immobilienfirma, deren Partner er ist, solle Lamborghini oder den Franchisenehmer beim Kauf oder Leasing der Immobilie vertreten, und er selbst wolle eine bezahlten Vollzeitjob bei Lamborghini Austin. Nach seiner Ansicht sei die Domain soviel wert. Die Beschwerdeführerin erhob darauf das UDRP-Verfahren. Im Rahmen dessen erklärte der Gegner, er lebe schon immer in Austin und sei Hobbyfotograph, der mehrere Blogs betreibe. Unter der Domain lamborghiniaustin.com betreibe er einen „super car photo blog“, dessen erste Bilder aus 2014 stammen. Ursprünglich wollte er die Domain lamborghinisinaustin.com registrieren, aber der Mittelteil der Domain ergebe den Begriff „sin“ (Sünde), was Besucher des Blogs falsch auffassen könnten.

Als Entscheider wurde der texanische Anwalt William R. Towns berufen. Der bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übertragung der Domain lamborghiniaustin.com (WIPO Case No. D2017-0815). Towns stellte zu Anfang kurz fest, dass die Marke der Beschwerdeführerin und die Domain des Gegners zum Verwechseln ähnlich sind. Auch der Beweis des ersten Anscheins, wonach der Gegner kein Recht oder legitimes Interesse an der Domain hat, bestätigte sich für ihn schnell: laut Beschwerdeführerin hatte sie dem Gegner nicht erlaubt, die Marke zu nutzen, und der hatte sie nur gegen einen umfänglichen Handel wieder hergeben wollen. Doch im Verfahren trug der Gegner vor, er sei lediglich Hobbyfotograph, der die Domain für ein Blog mit Bildern von Lamborghinis in Austin nutzen wolle. Dabei verneinte er nicht, dass er die Domain-Namenskonvention für Lamborghini-Händler in den USA kenne, bei der die Marke Lamborghini und der Ort angegeben wird, an dem der Händler seinen Sitz hat. Aus Towns Sicht könnten Internetnutzer aufgrund der Nutzung der Domain durch den Gegner verwirrt werden, da für sie nicht ersichtlich sei, ob und inwieweit eine Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin besteht. Die Behauptung des Gegners, ein „super car photo blog“ zu betreiben, erschien Towns als Ausrede. Die Domain lamborghiniaustin.com leitet auf eine Instagrammseite weiter. Die wenigen, dort vorhandenen Bilder von Lamborghinis sind augenscheinlich nicht in Austin photographiert worden. Lediglich zwei Bilder scheinen in Austin aufgenommen worden zu sein, und datieren auf den 21. April 2017, dem Tag, an dem das UDRP-Verfahren von der Beschwerdeführerin gestartet wurde. Zu diesem Zeitpunkt wies die Domain lamborghiniaustin.com aber noch auf eine Parkingseite mit dem Hinweis „website coming soon“. Towns fand, die Weiterleitung auf die Instagramseite sei lediglich eine Ausrede, mit der der Gegner die Registrierung der Domain im Nachhinein rechtfertigen wolle. Bei der Frage der Bösgläubigkeit ging Towns nicht mehr in die Tiefe: es sei unabweisbar, dass der Gegner zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung die Marke Lamborghini und auch die Registrierungsregel „Marke“ plus „Ort“ für authorisierte Lamborghini-Händler kannte. Der Gegner versuchte sich hier in einer Domain-Spekulation. Sein Handeln zeige, dass sein eigentliches Motiv bei der Registrierung der Domain lamborghiniaustin.com war, daraus Kapital zu schlagen. Er handelte böshläubig. Damit waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und William R. Towns entschied auf Transfer der Domain.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain lamborghiniaustin.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1629

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

SEXSHOP.COM – HEISSES SPIELZEUG ZU EUR 200.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche birgt gewisse Skurrilitäten: mit sexshop.com lag die teuerste Domain bei EUR 200.000,-. Eine .global-Versteigerung führte zu einem einseitigen Bild der Verkäufe unter generischer Endung, und bei den Länderendungen domonierte .co.

Mit sexshop.com ging der teuerste Domain-Name der vergangenen Domain-Handelswoche für EUR 200.000,- über den Ladentisch, und nicht etwa für einen Preis in US-Dollar. Diese Domain ist derzeit geparkt. Darüber hinaus bietet .com zwar noch ein oder zwei höhere Preise, etwa mit nom.com für US$ 86.500,- (ca. EUR 76.549,-) und cannabismedicinal.com für EUR 26.000,-, doch die Zahl der nennenswerten Deals unter .com ist gering.

Bei den Länderendungen diktierte die kolumbianische Endung .co die Preise und beherrschte das Feld, angefangen mit input.co mit sehr guten US$ 30.000,- (ca. EUR 26.549,-), über vesper.co für US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-) und drei weiteren Domains bis hin zu cultivate.co zu einem Preis von US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-). Dazwischen zwängte sich crowe.us mit US$ 9.500,- (ca. EUR 8.407,-). Die deutsche Endung war im Bereich um EUR 5.000,- drei mal vertreten.

Die neuen generischen Endungen lebten von einer hervorragenden .global-Versteigerung, deren beste Ergebnisse hh.global mit US$ 19.000,- (ca. EUR 16.814,-) und jd.global mit US$ 16.000,- (ca. EUR 14.159,-) waren. Mitten im Feld der 17 .global-Domains lag drones.reviews zum Preis von US$ 5.985,- (ca. EUR 5.296,-). Die alten geneischen Endungen hingegen überzeugten nur teilweise: von den lediglich zwei gelisteten Deals erfreute zumindest russia.org mit einem Preis von GBP 9.800,- (ca. EUR 11.179,-). So war die vergangene Domain-Handelswoche im Hinblick auf sexshop.com und die .global-Versteigerung eine erfreuliche Woche.

Länderendungen
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input.co – US$ 30.000,- (ca. EUR 26.549,-)
vesper.co – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)
sting.co – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.965,-)
spectra.co – US$ 8.700,- (ca. EUR 7.699,-)
territory.co – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.637,-)
cultivate.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)

crowe.us – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.407,-)

werkstattofen.de – EUR 5.350,-
spart.de – EUR 5.000,-
zusteller.de – EUR 5.000,-

mail.hr – EUR 5.000,-
bachblüten.ch – EUR 4.490,-
visiondirect.co.kr – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.424,-)
ofi.com.br – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.363,-)
hudsonreed.ca – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.097,-)
ltv.co.uk – GBP 2.600,- (ca. EUR 2.966,-)
onlinelottery.co.in – EUR 2.750,-
ideenwerk.at – EUR 2.399,-
speedmaster.be – EUR 2.399,-
t6.cc – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)

Neue Endungen
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hh.global – US$ 19.000,- (ca. EUR 16.814,-)
jd.global – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.159,-)
cpa.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
stay.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
drones.reviews – US$ 5.985,- (ca. EUR 5.296,-)
247.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
care.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
dar.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
glo.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
gta.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
ndt.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
principal.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
pss.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
pyp.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
rpm.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
strategy.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
true.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
viking.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)

Generische Endungen
——————-

russia.org – GBP 9.800,- (ca. EUR 11.179,-)
meiguo.net – US$ 2.401,- (ca. EUR 2.125,-)

.com
—–

sexshop.com – EUR 200.000,-
nom.com – US$ 86.500,- (ca. EUR 76.549,-)
cannabismedicinal.com – EUR 26.000,-
ourtree.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 15.044,-)
nomeo.com – EUR 15.000,-
westdrive.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.062,-)
greenvines.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.735,-)
padz.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.965,-)
faring.com – US$ 8.900,- (ca. EUR 7.876,-)
traveldating.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

KONFERENZ – #SOKO17 ANFANG JULI 2017 IN BERLIN

Die von telemedicus.info initiierte Sommerkonferenz (#soko17) findet Anfang Juli 2017 zum vierten Mal statt. Mitveranstalter ist @kit. Thema des Kongresses ist „Das Recht (in) der digitalen Welt: Zwischen Algorithmen, autonomen Systemen und Disruption“. Anmeldungen sind noch bis 30. Juni 2017 möglich.

Die vierte Sommerkonferenz von Telemedicus findet in Zusammenarbeit mit @kit, dem Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie – Neue Medien – Recht eV statt. Unter der Überschrift „Das Recht (in) der digitalen Welt: Zwischen Algorithmen, autonomen Systemen und Disruption“ widmet man sich bei der #soko17 einem weiten Feld von Themen. Angesprochen werden Disruption, Political Hacking, Rechtsschutz vor Algorithmen, Hatespeech, Verantwortlichkeit für Algorithmen und autonome Systeme, Roboterhaftung, automatisierte Rechtsdurchsetzung und Telematik, Legal Tech – Wandel in der Rechtsberatung und Smart Contracts und Blockchain. Die Keynote spricht Prof. Dr. Justus Haucap (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) zum Thema „Innovation und Wettbewerb“. Als Referenten sind unter anderem gelistet Dr. Vanessa Kluge (TU Berlin), Anne-Kathrin Müller (TU Berlin), Rebecca Sieber (Freie Uni Berlin), Rechtsanwältin Ramak Molavi, Rechtsanwalt Thorsten Feldmann, Prof. Dr. Hubertus Gersdorf (Uni Leipzig) sowie Rechtsanwalt Prof. Niko Härting. @kit bringt ein eigenes Panel zum Netzwerk-Durchsetzungsgesetz (NetzDG).

Die Telemedicus #soko17 findet vom 01. bis 02. Juli 2017 im Microsoft Atrium, Unter den Linden 17 in 10117 Berlin statt. Überwiegend finanziert sich die Sommerkonferenz durch Sponsoren. Daher kostet die Teilnahme lediglich EUR 20,- für Studenten und Referendare, EUR 35,– für private und EUR 50,- für gewerbliche Teilnehmer. Anmeldeschluss ist der 30. Juni 2017.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.telemedicus.info/soko17

Quelle: telemedicus.info

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