Themen: SSAC – eindringliche Warnung vor Emoji-Domains | UDRP – 3. Auflage der WIPO-Overview erschienen | TLDs – Neues von .asia, .ch und .chloe | ICANN – ccTLDs in Zwei-Zeichen-Domains | WIPO – Wirtgen Group streitet um .ir-Domains | freedom.com – Freiheit für US$ 2.000.000,- | Oktober – 16. Bayerischer IT-Rechtstag in München
SSAC – EINDRINGLICHE WARNUNG VOR EMOJI-DOMAINS
Das Security and Stability Advisory Committee (SSAC) der Internet-Verwaltung ICANN hat vor „Emojis“ in Domain-Namen gewarnt: die vor allem in Kurznachrichten beliebten Bild-Schriftzeichen bergen erhebliche Sicherheitsrisiken in sich.
Lange Zeit bestand der typische Zeichensatz für eine Domain lediglich aus den lateinischen Buchstaben a bis z, den Ziffern 0 bis 9 und dem Bindestrich. Mit der Einführung von internationalisierten Domain-Namen (IDNs) wurde diese Grenze erstmalig aufgebrochen, und mit xn--ls8h.la, der angeblich weltweit ersten Emoji-Domain, im Jahr 2011 auf eine neue Ebene gebracht. Einige Jahre später lenkten Coca-Cola mit der Emoticoke-Kampagne und die Fluglinie Norwegian Airlines auch eine größere Öffentlichkeit auf das Thema, auch wenn sie in der Praxis bisher kaum eine Rolle spielen: die Eingabe eines Emoticons in den URL stößt bei vielen Usern auf technisches Unverständnis und Widerstände, denn um eine Emoji-Domain registrieren zu können, muss man das gewünschte Zeichen in Punycode übersetzen, den Vergabestelle und Registrar unterstützen; Gratis-Angebote wie punycoder.com oder charset.org sind dabei hilfreich. Vor allem die Top Level Domain .ws warb für eine Registrierung von Emoji-Domains.
Wenig begeistert von Emoji-Domains ist hingegen das SSAC, ein beratendes Gremium von Sicherheit- und Stabilitätsexperten innerhalb ICANNs. Am 25. Mai 2017 veröffentlichte das SSAC sein „Advisory on the Use of Emoji in Domain Names“, in dem die Registrierung von Emoji-Domains sowohl auf Ebene der Top Level Domain als auch der Second Level Domain untersucht wird. Demnach ist vor allem problematisch, dass identische Emojis in unterschiedlichen Applikationen verschieden dargestellt werden; so hat das SSAC für das Emoji „Smileys & „People / face-positive“ allein in Apple-Produkten über 20 zwar ähnlich aussehende, aber verschiedene Darstellungen ausgemacht. Im Rahmen der Kommunikation per Kurznachricht mag das egal sein, innerhalb einer Domain würde aber jedes Emoji zu einer anderen Adresse führen und so Verwirrung stiften. Erschwert wird eine eindeutige Identifizierung durch die Verwendung verschiedener, aber ähnlicher Hautfarben in einem Emoji; auch wenn das politisch korrekt sein mag, erreicht der Nutzer so das gewünschte Ziel mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit – Phishing ist Tür und Tor geöffnet. Zudem sieht das SSAC die „Universal Acceptance“ gefährdet, die dafür sorgen soll, dass jede Domain überall im Internet lesbar ist und von allen Internet-Clients wie Webbrowsern, Mail-Programmen und Routern akzeptiert wird.
Die Empfehlungen des SSAC sind daher eindeutig: für den Fall, dass Bewerbungen für eine neue Top Level Domain eingehen, die ein Emoji enthalten, soll ICANN sie zurückweisen. Darüber hinaus möchte das SSAC die Registries ausdrücklich entmutigen, Emojis zur Registrierung innerhalb einer Second Level Domain zuzulassen. Wer eine solche Emoji-Domain bereits registriert hat, muss wissen, dass sie nicht ordnungsgemäß funktionieren kann. Auch in eMail-Adressen funktionieren Emoji-Domains lediglich bei Verwendung der Punycode-Kodierung. Sie sind damit bestenfalls ein netter Zeitvertreib für Spezialisten, praxisrelevant sind sie auf absehbare Zeit nicht.
Das „SSAC Advisory on the Use of Emoji in Domain Names“ finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/sac-095-en.pdf
Quelle: icann.org, eigene Recherche
UDRP – 3. AUFLAGE DER WIPO-OVERVIEW ERSCHIENEN
Die in Genf ansässige World Intellectual Property Organization (WIPO) hat die dritte Auflage ihrer „WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions“ vorgelegt. Dieser juristische Kurzkommentar schafft einen Überblick über alle Schwerpunkte des Verfahrens nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).
Fünf Schiedsgerichte für UDRP-Verfahren listet die Netzverwaltung ICANN auf ihrer Website auf, doch in der Praxis dominiert nur eines: über 27.000 Fälle mit Parteien aus über 175 Ländern in 21 Sprachen hat die WIPO seit 1999 entschieden. Da macht es Sinn, den beteiligten Parteien einen Überblick zu verschaffen, wie die abstrakten Regeln der UDRP in die Praxis umgesetzt werden. Diesen Überblick schafft die „WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions“, oder kurz „WIPO Jurisprudential Overview“. Das Werk erschien zuletzt 2011 und hat mit der jetzt veröffentlichten dritten Ausgabe eine wesentliche Verbesserung erfahren. So wurde die Zahl der Referenzurteile von bisher 380 auf knapp 1.000 erhöht und dabei auf Entscheidungen von über 265 statt bisher 180 Panels zurückgegriffen. Dadurch wird der Ausgang eines UDRP-Verfahrens vorhersehbarer und das Verfahren insgesamt verlässlicher.
Inhaltlich ist der Aufbau der „Overwiew“ in vier Teile gegliedert, nämlich das erste bis dritte UDRP-Element und ein Kapitel mit prozessualen Fragen. Jedes Kapitel unterteilt sich sodann in bis zu 22 Fragen im FAQ-Stil. Die Antworten sind dabei in der Regel sehr ausführlich und verweisen stets auf die einschlägigen Entscheidungen. Den Einstieg bildet der UDRP-Klassiker „trademark or service mark in which the complainant has rights“ und er macht nochmals klar, dass eben nicht nur eingetragene Marken dazu berechtigen, ein UDRP-Verfahren anzustrengen. Erst recht ist es ohne Belang, in welchem Land eine Marke ihren Schutz geniesst; dem steht schon die globale Natur des Internets entgegen. Zu den Neuerungen gegenüber der Vorauflage zählen unter anderem die Relevanz der Top Level Domain, etwa ob die Marke „trademark“ mit einer Domain „trade.mark“ zum Verwechseln ähnlich wäre, das Verhältnis der URDP zum URS-Verfahren und die Rolle der WIPO bei der Umsetzung einer rechtskräftigen UDRP-Entscheidung. Etwas schade ist, dass die „Overview“ als reine Webseite daherkommt und nicht in kompakter Form zum Beispiel als .pdf-Datei veröffentlicht wird. Dafür dürfte allerdings entschädigen, dass sie kostenlos abgerufen werden kann.
Wer einen ausführlichen Kommentar zur UDRP für die juristische Praxis sucht, dem sei abschließend das Werk „Domain Name Arbitration: A Practical Guide to Asserting and Defending Claims of Cybersquatting Under the Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ empfohlen. Das rund 550 Seiten starke Buch, geschrieben vom New Yorker Rechtsanwalt Gerald M. Levine, erläutert im Detail, was der Antragsteller (oder sein anwaltlicher Vertreter) im UDRP-Verfahren vortragen muss, um erfolgreich zu sein. Es enthält eine nahezu unüberschaubare Zahl an Fussnoten und Verweisen auf einschlägige UDRP-Urteile, die es dem Praktiker wesentlich erleichtern, Leitentscheidungen zu finden und so den eigenen Fall sorgfältig zu subsumieren.
Die dritte Ausgabe der „WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions“ finden Sie unter:
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/search/overview3.0/
Gerald M. Levine, „Domain Name Arbitration: A Practical Guide to Asserting and Defending Claims of Cybersquatting Under the Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“, erschienen im Verlag Legal Corner Press LLC, ISBN-13: 978-0991582907, ist zum Preis von etwa EUR 180,- im Fachhandel erhältlich, ferner bei Amazon:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1241
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .ASIA, .CH UND .CHLOE
Da waren es schon 22: der Luxusgüterkonzern Richemont hat zwei weitere .brands aus dem Verkehr gezogen. Derweil lockert .asia die Vergaberegelungen, während .ch Geburtstag feiert – hier unsere Kurznews.
DotAsia Organisation, Verwalterin der 2007 eingeführten Top Level Domain .asia, hat die Vergaberegelungen weitestgehend liberalisiert. In der bisherigen Fassung sehen die „.Asia Charter Eligibility Requirement Policies“ vor, dass eine Registrierung unter .asia gestattet ist für „Entities that have established, seeking or have nexus relationship and presence within the Sponsor Community“. In der Neufassung entfällt das Erfordernis einer lokalen Präsenz innerhalb der „Sponsor Community“ ersatzlos. Konkret bedeutet das, dass die Registrierung keine Postanschrift in Asien mehr erfordert; zudem können auch natürliche oder juristische Personen außerhalb der .asia-Community eine .asia-Domain registrieren. Damit will man .asia für die globale Community öffnen, insbesondere für Unternehmen, die in Asien ihre Geschäfte betreiben oder Asiaten, die sich außerhalb von Asien aufhalten. Die Neuregelung soll am 15. Juli 2017 in Kraft treten. Den Registrierungszahlen könnte eine solche Öffnung nicht schaden: die aktuell letzten offiziell verfügbaren Zahlen für .asia aus dem Januar 2017 weisen auf 232.225 registrierte .asia-Domains hin.
Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag: die schweizer Landesendung .ch feiert in diesen Tagen ihren 30. Geburtstag. Am 20. Mai 1987 trug Dr. Bernhard Plattner, Professor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH), .ch in das Domain Name System ein. Die ersten drei registrierten Domains waren cern.ch, ethz.ch und switch.ch. Zum 31. März 1995 waren lediglich 412 .ch-Domains registriert, zum 31. März 2017 waren es bereits 2.062.254. Zudem hat sich .ch zu einer der sichersten ccTLDs Europas entwickelt. In keinem anderen Land gehen Sicherheitsexperten derart aktiv und systematisch gegen Malware und Phishing vor wie in der Schweiz. Allein im Jahr 2016 hat das 14-köpfige Expertenteam der Registry SWITCH in Zusammenarbeit mit Behörden wie dem BAKOM, den Registraren, Webhostern und betroffenen Webseiten-Inhabern in 1.900 Fällen Malware und Phishing von .ch-Webseiten entfernt. In 70 Prozent dieser Fälle gelang dies innerhalb von bis zu vier Stunden. Damit wird .ch für Cyberkriminelle im Vergleich zu anderen TLDs ein immer unattraktiveres Ziel.
Der schweizer Luxusgüterkonzern Compagnie Financière Richemont SA trennt sich von zwei neuen Top Level Domains. Gemäß der bei ICANN eingereichten Unterlagen hat Richemont beantragt, die Registry-Verträge für .chloe und .montblanc zu beenden. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus Ziffer 4. 4 b) des Registry-Vertrages und bedarf keiner Begründung. Für die Domain Name Industry hält sich der Verlust in Grenzen, mit Ausnahme der obligatorischen Domain-Namen nic.chloe und nic.montblanc sind bisher keine Adressen registriert. Als .brand stünden beide nTLDs zudem nur einem strikt begrenzten Kreis von Registrierungsberechtigten offen. Was Richemont mit den schon delegierten Markenendungen .cartier, .iwc, .panerai und .piaget macht, bleibt offen; auch hier gibt es jeweils nur eine registrierte Domain. Daneben hat sich das Unternehmen die generischen Top Level Domains .jlc und .watches sowie zwei chinesische IDN-TLDs gesichert, für die es ebenfalls aktuell noch keine konkreten Pläne gibt.
Die neuen Vergaberegelungen für .asia finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1617
Quelle: goldsteinreport.com, switch.ch, icann.org
ICANN – CCTLDS IN ZWEI-ZEICHEN-DOMAINS
Der ICANN-Vorstand eröffnete kürzlich die Möglichkeit für Registries von New gTLDs, unter anderem Zwei-Zeichen-Domains, die Länderendungen entsprechen, zur Registrierung frei zu geben. In Kürze könnten damit zumindest einige Länderendungen als ZweiZeichen-Domain unter einer nTLD registriert werden.
Am 18. Mai 2017 entschied sich ICANN in einer Board-Sitzung, Zwei-Zeichen-Domains, die Länderendungen entsprechen, zur Registrierung unter New gTLDs frei zu geben. Hintergrund für diese Entscheidung des ICANN-Boards war eine Anfrage vom 21. August 2014 von 60 New gTLD Registries. Die fragten an, ob man nicht das New gTLD Registry Agreement, das die Registrierung von Länderbezeichnungen unterschiedlicher Art in Specification 5, Section 4, verhindert, abändern wolle. Das Governmental Advisory Committee (GAC) bot in einer Mitteilung vom Februar 2015 an, zusammen mit ICANN einen Prozess zu entwickeln, der die Klärung der Angelegenheit erleichtert, indem eine Datenbank geschaffen werde, in der angezeigt wird, welche Länder mit der Registrierung von Länderkennzeichen einverstanden sind und welche nicht. Diese Datenbank des GAC ist nun da und das ICANN-Board segnete sie in seiner Sitzung vom 18. Mai 2017 ab. Das ICANN-Board beschloss, dass New gTLD Registries Länderkennzeichnungen, darunter auch ccTLDs, der Staaten, die sich laut der GAC-Datenbank damit einverstanden erklärt haben, zur Registrierung freigegeben sind.
In der Datenbank können die Mitglieder des GAC – und auf Anfrage auch Nichtmitglieder – einen Status eintragen, wie die Länderbezeichnungen von den Registries behandelt werden: mit „R“ gekennzeichnet sind die Länder, die vor der Bereitstellung einer Landesbezeichnung als Domain gefragt werden wollen. Mit „X“ gekennzeichnete Länder lassen den Registries freie Hand. Die dritte Option ist die Kennzeichnung „B“, die lediglich Betreibern von Markenendungen (.brands) erlaubt, Länderbezeichnungen zu nutzen. ICANN weist darauf hin, dass Länder, die sich bisher nicht in der Liste befinden, als mit „R“ gekennzeichnet gelten. In der GAC-Datenbank der Länder, die eine Entscheidung getroffen haben, finden sich bisher lediglich 78 Staaten nebst zwölf kleiner Territorien wie Guernsey, Gibraltar und Montserrat. Eine vorbehaltlose Freigabe der Länderbezeichnungen gewähren jedoch lediglich Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden, Irland, die Niederlande, Großbritannien, Guernsey, die USA und Pitcairn. Für diese werden damit folgende Länderbezeichnungen registrierbar: Die Kurzform in englischer Sprache aller Ländernamen und geographischen Namen, die sich in der ISO 3166-1 Liste (ccTLDs) befinden, die von den UN-Experten für geographische Namen standardisierten geographischen Namen sowie die Liste der UN-Mitgliedsländer in sechs Sprachen.
Der Umgang ICANNs mit dem GAC bleibt in diesem Fall nicht ohne Kritik: noch bevor das ICANN-Board seine Entscheidung fällte, ging Philip S. Corwin in einem Artikel auf circleid.com ausführlich auf das unsachgemäße Handeln des GAC ein. Dieses sei nicht in der Lage, eine einheitliche Erklärung für seine Mitglieder abzugeben. Das hatte das GAC bereits im Oktober 2014 mitgeteilt und jetzt wieder bestätigt, indem es in seiner Erklärung anlässlich des ICANN-Meetings in Kopenhagen im März 2017 verlautbarte, es bestünden ernsthafte Bedenken einiger GAC-Mitglieder, und ICANN solle mit diesen in Dialog treten. Das sei keine vom GAC aufgrund seiner Stakeholder-Rolle geforderte einheitliche Empfehlung. Corwin rief ICANN daher auf, gegen die „Empfehlung“ mit „Nein“ zu antworten. Das ICANN-Board hingegen entschied am 18. Mai 2017 neben der Freigabe der Domains entsprechend der Angaben der GAC-Mitglieder in der GAC-Datenbank, mit dem GAC am Ausbau dieser Datenbank zu arbeiten, auf GAC-Mitglieder regelmäßig einzuwirken, damit sie ihren Eintrag ändern und sich die Datenbank vergrößert, und nach Unterstützung für eine andere Lösung zu suchen, die den generellen Zugriff auf die Länderbezeichnungen als Second Level Domains unter den New gTLDs ermöglicht.
Die GAC-Datenbank der Staaten, die sich bisher zur Nutzung ihrer Länderbezeichnungen erlärt haben, finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1620
Quelle: domainincite.com, cirleid.com, myicann.org
WIPO – WIRTGEN GROUP STREITET UM .IR-DOMAINS
Die deutsche Wirtgen Group Holding GmbH erstritt sich vor der WIPO die drei Domains hamm.ir, vogele.ir und wirtgen.ir von einem ehemaligen Geschäftspartner. Das gelang allein, weil nicht die UDRP, sondern die .irDRP einschlägig war.
Die deutsche Wirtgen Group Holding GmbH mit Sitz in Windhagen, Mutterkonzern verschiedener Unternehmen, die Inhaberinnen der Marken HAMM, VOGELE und WIRTGEN sind, ging gegen die Unternehmung Abkouh mit Sitz in Teheran (Iran) vor, die Inhaberin der Domain-Namen hamm.ir, vogele.ir und wirtgen.ir ist. Die Wirtgen Group baut und vertreibt Straßenbaumaschinen, Minenabbaufahrzeuge und Teermaschinen. Die Beschwerdegegnerin registrierte die Domains am 30. August 2011. Zu dem Zeitpunkt, bis 2015, war Abkouh Repräsentantin der Beschwerdeführerin im Iran, und deren Geschäftsführer bis 19. März 2014 Verkäufer bei der iranischen Tochter Wirtgen Qshem Ltd. Derzeit leiten die drei Domains auf abkouh.com weiter, eine Webseite der Gegnerin, auf der die Marken der Beschwerdeführerin angezeigt werden und auch das Logo der Wirtgen Group. Die Beschwerdeführerin sieht hierdurch ihre Markenrechte verletzt, da die Gegnerin nicht mehr ihr Repräsentant in Iran ist, sondern lediglich ein normaler Kunde. Auf ihrer Webseite gibt es keinen Hinweis darauf, dass sie nicht mehr Repräsentant der Beschwerdeführerin ist. Internetnutzer könnten dadurch fehlgeleitet werden und die Reputation der Marken der Beschwerdeführerin darunter leiden. Die Gegnerin nutze die Domains nicht zu einem gutgläubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen, sondern biete gebrauchte Maschinen der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin beantragt die Übertragung der Domains hamm.ir, vogele.ir und wirtgen.ir auf sich. Die Gegnerin hält entgegen, sie biete die Güter der Beschwerdeführerin seit 2003 an und sei seit 2008 registrierte Verkäuferin der Wirtgen Qshem Ltd. Aufgrund eines Vertrages von 2010 vertreibe sie nur mehr gebrauchte Maschinen der Beschwerdeführerin. Die Nutzung der Marken HAMM, VOGELE und WIRTGEN wurde im Jahr 2008 von der Wirtgen Qshem Ltd. genehmigt. Da das eigene Angebot online allein auf persisch angeboten werde, mache dies jedem Nutzer deutlich, dass keine besondere Verbindung zur Beschwerdeführerin besteht. Die Beschwerdegegnerin sieht in dem Verfahren ein Reverse Domain Name Hijacking. Als Entscheider in der Sache wurde der britisch-australische Jurist und Mediator Alan L. Limbury berufen.
Limbury bestätigte den Transferantrag der Beschwerdeführerin (WIPO Case No. DIR2017-0009). Zunächst stellte er fest, dass die auf Grundlage der UDRP entwickelte iranische Streitbeilegungspolicy (.irDRP) auf alle drei Domains Anwendung findet. Alsdann bestätigte er, dass die Marken der Tochterunternehmungen der Beschwerdeführerin und die Domains hamm.ir, vogele.ir und wirtgen.ir identisch sind. Die Frage nach dem fehlenden Recht oder dem fehlenden legitimen Interesse an den Domain-Namen erwies sich als schwieriger. Die Gegnerin legte den Vertrag zum offiziellen Verkaufsvertreter vom 21. März 2013 vor, in dem die Wirtgen Qshem Ltd. der Gegnerin volle und exklusive Handelsrechte für zwei Jahre einräumte, soweit er nicht verlängert werde. Dass der Vertrag verlängert wurde, konnte Limbury nicht feststellen, weshalb er davon ausging, dass er am 20. März 2015 endete. Der Erklärung des Geschäftsführers der Wirtgen Qshem Ltd. in 2008, wonach die Gegnerin die Marken von Wirtgen nutzen dürfe, entnahm Limbury, dass dies alleine zu Werbezwecken gedacht war. Die Seite abkouh.com verfügt lediglich über einen Copyright-Vermerk von 2010, einem Zeitpunkt, zu dem die Gegnerin die Marken benutzen durfte. Die aktuellen Inhalte der Webseite bezeichnen Abkouh zudem als offiziellen Repräsentanten der Wirtgen Qshem Ltd. Es stellte sich heraus, dass die Gegnerin die Domains 2011 registrierte, um ihre Funktion als autorisierter Händler zu erfüllen. Nach Ablauf des Vertrages nutzte sie die Domains, um ihre Funktion als autorisierter Händler der Wirtgen Qshem Ltd. zu erfüllen. Sie bietet ausschließlich Maschinen von Wirtgen an. Allerdings ist der offizielle Vertrag als autorisierter Händler bereits 2015 ausgelaufen. Mithin bestehe kein Recht oder legitimes Interesse mehr zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.
So blieb noch die Frage nach der Bösgläubigkeit. Hier machte Limbury deutlich, dass die .irDRP einen kleinen, aber wichtigen Unterschied zur UDRP aufweist: während unter der UDRP die Bögläubigkeit sowohl bei Registrierung der Domain als auch bei deren Nutzung sichtbar werden muss, reicht es nach der .irDRP aus, wenn sie entweder bei Registrierung oder bei der Nutzung der Domain zutage tritt. Dieser feine Unterschied sorgte dafür, dass Limbury der Beschwerdeführerin Recht gab. Die Gegnerin registrierte die Domains hamm.ir, vogele.ir und wirtgen.ir, als sie autorisierter Händler der Beschwerdeführerin war, weshalb sie zu dem Zeitpunkt nicht als bösgläubig gelte. Doch nachdem der Vertrag 2015 ausgelaufen und sie nicht mehr autorisierter Händler war, sieht es danach aus, dass die Nutzung der Marken und des Logos der Wirtgen Group bei Nutzern die Vorstellung hervorruft, die Gegnerin sei offizieller Partner der Wirtgen Qshem Ltd. Damit jedoch nutze die Gegnerin die Domains bösgläubig, und die Voraussetzungen der .irDRP sind erfüllt. Die Frage des Reverse Domain Name Hijacking stellte sich unter diesen Umständen nicht mehr, und Alan L. Limbury entschied auf Transfer der Domains hamm.ir, vogele.ir und wirtgen.ir.
Auch wenn eine Streitbeilegungsordnung auf der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy fusst, gibt es keine Gewähr, dass sie nicht ein wenig von deren gewohnten Regeln abweicht. Die .irDRP zeigt, dass „oder“ statt „und“ einen großen Unterschied machen kann.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain hamm.ir, vogele.ir und wirtgen.ir finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1619
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
FREEDOM.COM – FREIHEIT FÜR US$ 2.000.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche erwies uns wieder die Ehre zweier hochpreisiger Domain-Namen, wobei freedom.com mit US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.785.714,-) die bisher zweitteuerste Domain des Jahres ist.
Die Endung .com sorgte wieder für strahlende Gesichter: nicht nur liegt freedom.com bei einem Preis von US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.785.714,-) auf Platz zwei der Jahresbestenliste, auch place.com, die runde US$ 550.000,- (ca. EUR 491.071,-) erzielte, liegt weit vorne auf Platz 6 der Jahresliste. Damit zeichnete .com die vergangene Domain-Handelswoche aus. Mit fort.com zum Preis von US$ 66.500,- (ca. EUR 59.375,-) gab es zudem im mittleren Preissegment eine erfreuliche Zahl.
Die Länderendungen standen ebenfalls nicht so übel da, lieferten aber auch keine besonderen Zahlen. Die italienische Endung .it zeigte sich stark und führte die Liste mit cataratta.it zu einem Preis von EUR 12.200,- an. Unter der Domain gibt es Informationen zur Trübung der Augenlinse (Katarakt, grauer Star). Auf trucco.it, die für EUR 9.000,- über den Tisch ging, kann man sich MacUp-Tipps holen. Unter der deutschen Endung erwies sich die Domain growbox.de als bester Deal. Sie ging für EUR 10.000,- an eine slowakische Unternehmung, die Indoor-Gewächshäuser anbietet. Auch die tongische Domain time.to ging für US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-) an einen Endkunden.
Die neuen Domain-Endungen bescherten uns mit bit.trade zu einem Preis von US$ 9.360,- (ca. EUR 8.357,-) und einigen weiteren, nicht ganz so horrende Preise. Unter den klassischen generischen Endungen erwies sich diesmal .org als führend mit vice.org, die US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-) erzielte. Deutlich geringer, nämlich US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-), betrugen die jeweiligen Preise, die eatsafe.org und vzz.net für sich verbuchten. Dank .com ragte die vergangene Domain-Handelswoche wieder einmal deutlich heraus.
Länderendungen
————–
cataratta.it – EUR 12.200,-
trucco.it – EUR 9.000,-
chirurgo.it – EUR 5.390,-
perderepeso.it – EUR 5.000,-
growbox.de – EUR 10.000,-
abos24.de – EUR 5.000,-
paws.de – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
time.to – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
transit.io – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.589,-)
aas.co.uk – GBP 5.900,- (ca. EUR 6.754,-)
bundle.io – US$ 7.200,- (ca. EUR 6.429,-)
pfk.co.uk – GBP 4.800,- (ca. EUR 5.495,-)
sudhaus.at – EUR 4.799,-
deploy.to – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
rn.tv – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
uf.tv – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
Neue Endungen
————-
bit.trade – US$ 9.360,- (ca. EUR 8.357,-)
luxury.club – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
best.tours – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.286,-)
gold.club – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)
diamond.club – US$ 2.300,- (ca. EUR 2.054,-)
Generische Endungen
——————-
patch.info – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.678,-)
potenzmittel.info – EUR 2.500,-
vice.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
eatsafe.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
vzz.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
jackpots.net – US$ 2.322,- (ca. EUR 2.073,-)
australian.org – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.875,-)
interest.net – US$ 1.700,- (ca. EUR 1.518,-)
.com
—–
freedom.com – US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.785.714,-)
place.com – US$ 550.000,- (ca. EUR 491.071,-)
fort.com – US$ 66.500,- (ca. EUR 59.375,-)
leem.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 26.786,-)
onlyyou.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 24.107,-)
unifon.com – US$ 24.888,- (ca. EUR 21.686,-)
incite.org – US$ 20.250,- (ca. EUR 18.080,-)
nihaofood.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
currencycharts.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.161,-)
duplicates.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.714,-)
jingleplayer.com – EUR 10.000,-
nympho.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.821,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
OKTOBER – 16. BAYERISCHER IT-RECHTSTAG IN MÜNCHEN
Der Bayerische Anwaltverband lädt im Oktober 2017 unter dem Titel „Die digitale Transformation: Rechtliche Herausforderungen“ zum 16. Bayerischen IT-Rechtstag nach München.
Der vom Bayerischen Anwaltverband in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein und der Universität Passau, Lehrstuhl für Sicherheitsrecht und Internetrecht, organisierte 16. bayerische IT-Rechtstag findet am Mittwoch, dem 11. Oktober 2017 statt. Unter der Moderation von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam (Noerr LLP), München (GfA DAVIT), werden ab 09:00 Uhr aktuelle Themen zum IT-Recht behandelt. Als Vortragende mit dabei sind die Rechtsanwältinnen Claudia-Bernadette Langer (e.solutions GmbH, Ingolstadt) und Dr. Astrid Auer-Reinsdorff (Berlin) sowie zahlreiche männliche Referenten. In den Vorträgen werden unter anderem Fragen der Vertragsgestaltung, der Reorganistation des Vertriebs, der Cloud sowie von Big Data und KI behandelt. Die Veranstaltung endet nach einer Abschlussdiskussion voraussichtlich um 17:30 Uhr.
Der 16. Bayerische IT-Rechtstag findet am 11. Oktober 2017 von 9:00 bis 17:30 Uhr im Akademischen Gesangverein, Ledererstr. 5 in 80331 München statt. Die Teilnahmekosten belaufen sich für DAV-Mitglieder auf EUR 210,- zzgl. MwSt (= EUR 249,90), für Nichtmitglieder auf EUR 280,- zzgl. MwSt (= EUR 333,20). Im Preis enthalten sind Getränke und Mittagessen. Auch wenn es nicht weiter erwähnt wird, gehen wir davon aus, dass die Teilnahmestunden nach der FAO anerkannt werden.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1618
Quelle: davit.de