Domain-Newsletter

Ausgabe #868 – 25. Mai 2017

Themen: Wannacry – .com-Domain stoppt Cyberattacke | eco eV – Experten-Gremium für Domains gegründet | TLDs – Neues von .eu, .health und .us | BGH – IP-Adressen sind personenbezogene Daten | atc.com – Ohne Marke kein Erfolg im UDRP-Streit | whx.com – Drei-Zeichen-Domain für US$ 30.999,- | Berlin – OSE Summer Talk im Juni 2017

WANNACRY – .COM-DOMAIN STOPPT CYBERATTACKE

Interesse an iuqerfsodp9ifjaposdfjhgosurijfaewrwergwea.com? Im Domain-Handel hätte man mit dieser Adresse wohl kaum Millionen verdient. Beim Schadprogramm „WannaCry“ diente die Domain dagegen als eine Art Notschalter – und konnte so die Weiterverbreitung binnen kürzester Zeit stoppen.

Angriffe auf den spanischen Telekommunikationskonzern Telefónica, den britischen National Health Service (NHS) mit mehreren Krankenhäusern, das US-Logistikunternehmen FedEx oder die Deutsche Bahn mit ihrer Logistiktochter Schenker – die am 12. Mai 2017 gestartete Cyberattacke von WannaCry, bei der nach bisherigen Erkenntnissen über 230.000 Computer in 150 Ländern infiziert und jeweils Lösegeldzahlungen verlangt wurden, zählt zu den schwerwiegendsten weltweit. Die Software nutzte dabei eine Lücke in Windows, sofern der Nutzer einen seit März 2017 von Microsoft angebotenen Sicherheits-Patch nicht installiert hatte. Das Bundeskriminalamt hat inzwischen die strafrechtlichen Ermittlungen übernommen.

Wie ein Krimi liest sich auch der Bericht des britischen Technikers, der maßgeblich dazu beigetragen hat, die Cyberattacke zu stoppen. Er hatte sich, nachdem die Angriffswelle schon ins Rollen geraten war, über einen Freund ein Muster des Schadprogramms besorgt und dieses untersucht. Dabei entdeckte er in der Software die ungewöhnliche, 41 Zeichen lange und unregistrierte Domain iuqerfsodp9ifjaposdfjhgosurijfaewrwergwea.com. Kurzerhand registrierte er diese Domain noch am 12. Mai 2017 über den US-Registrar Namecheap Inc., wobei er einen WHOIS Protection Service nutzte, so dass die „wahren“ Daten des Domain-Inhabers im öffentlichen WHOIS nicht sichtbar sind. Die Domain-Registrierung führte dazu, dass die Software unvermittelt damit aufhörte, befallene Rechner zu verschlüsseln. Offenbar verleitete dies die Software zu der Annahme, sich in einer „sandbox“-Umgebung zu befinden, also eine Art isolierte Testumgebung, so dass sie die weitere Verbreitung einstellte.

Ob die Verbreitung von „WannaCry“ damit endgültig gestoppt ist, bezweifelt der Techniker jedoch ausdrücklich. So müsse lediglich die Domain aus dem Programmcode entfernt oder gegen eine beliebige andere Domain ausgetauscht werden, schon könnte die nächste Welle losbrechen. Am wichtigsten ist es daher, den von Microsoft angebotenen Patch so schnell wie möglich aufzuspielen und das System damit zu schützen. Dass selbst Cyberkriminelle auf .com und keine (unter Umständen sogar schlechter zu entdeckende) nTLD setzen, mag dann nur noch eine kleine Randnotiz sein.

Eine vollständige Schilderung des britischen Technikers finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1616

Quelle: malwaretech.com, wikipedia.org

ECO EV – EXPERTEN-GREMIUM FÜR DOMAINS GEGRÜNDET

Der eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. stärkt seine Kompetenz in Sachen Domains: mit dem Names & Numbers Steering Committee wurde ein neues Experten-Gremium als Interessensvertretung der Branche gegründet.

Mit mehr als 1.000 Mitgliedsunternehmen ist eco der größte Verband der Internetwirtschaft in Europa. In 12 verschiedenen Kompetenzgruppen wie Politik & Recht, E-Commerce, Netz Infrastruktur oder Sicherheit treibt man aktuelle und künftige Internetthemen voran. Die Kompetenzgruppe „Names & Numbers“, die Registries, Registrare, Reseller und Unternehmen des Sekundärmarkts in sich vereint, erhält ab sofort prominente Unterstützung. Am 16. Mai 2017 gab eco bekannt, dass ein internationales Steering Committee gegründet wurde. Die 16 Vertreter aller Bereiche der Domain-Industrie repräsentieren die weltweite Branche. Dazu gehören Vertreter von ccTLDs, herkömmliche und neue Generic Top Level Domains, außerdem Registrare, technische Service Provider sowie Consultants und Sekundärmarktbetreiber. Im einzelnen handelt es sich um:

– Jasmine Begg, Director Sales & Marketing EMEA, Neustar Inc.
– Gavin Brown, Chief Technology Officer, CentralNic Ltd.
– Paul Diaz, Vice President of Policy, Public Interest Registry (PIR)
– Oliver Elste, Geschäftsführer, Smart-NIC GmbH
– Tobias Flaitz, Chief Executive Officer, Sedo GmbH
– Dirk Krischenowski, Geschäftsführer, dotBERLIN GmbH & Co. KG
– Neal McPherson, Business Development, 1&1 Internet AG
– Jon Nevett, Co-Founder & Executive Vice President Corporate Affairs, Donuts Inc.
– Michele Neylon, Chief Executive Officer, Blacknight Internet Solutions Ltd.
– Katrin Ohlmer, Geschäftsführerin, DOTZON GmbH
– Jonathan Robinson, Executive Chairman, Afilias plc
– Tobias Sattler, Chief Information Officer, united-domains AG
– Alexander Schwertner, Vice President Products, OpenSRS
– Giovanni Seppia, External Relations Manager, EURid vzw
– Dan Trampedach, Partner & Founder, ThomsenTrampedach
– Richard Wein, Kaufmännischer Geschäftsführer, nic.at GmbH

Mit ersten Zusammenkünften via Telefonkonferenz hat das neu gegründete Steering Commitee seine Arbeit schon aufgenommen. „Der große Rückhalt der Vertreter aller Bereiche der Domain-Industrie ist einzigartig für einen Verband“, sagt Thomas Rickert, Director Names and Numbers im eco. „Die Resonanz und die hohe Bereitschaft der Experten, uns zu unterstützen, macht mich sehr stolz. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit dem neuen Gremium.“

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1613

Quelle: eco.de

TLDS – NEUES VON .EU, .HEALTH UND .US

Inhaber von .us-Domains sind in das Visier von Erpressern geraten: bei Nichtzahlung droht eine anhaltende DDOS-Attacke. Derweil erweitert .eu den Kreis der Schiedsgerichte für eine aussergerichtliche Streitbeilegung, während .health ein „Mehr“ an Sicherheit verspricht – hier unsere Kurznews.

EURid, Registry der Europa-Domain .eu, erweitert den Kreis der Schiedsgerichte: die seit vielen Jahren aus UDRP-Verfahren bekannte World Intellectual Property Organization (WIPO) wird ab dem 1. Juni 2017 auch Schiedsverfahren nach der .eu-eigenen Alternative Dispute Resolution (ADR) anbieten. Die WIPO ist damit das zweite .eu-Schiedsgericht; bereits seit dem Jahr 2006 wird eine aussergerichtliche Streitbeilegung vom tschechischen Schiedsgericht (Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik) angeboten. „The addition of the WIPO Center as an ADR provider adds more convenience for rights holders to an already efficient ADR procedure“, kommentierte Geo Van Langenhove, EURids Legal Manager. Ebenso wie das tschechische Schiedsgericht wird auch die WIPO alle 24 offiziellen EU-Sprachen unterstützen. Ob sich das Schiedsgericht der WIPO kostenmäßig unterscheidet, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen; das tschechische Schiedsgericht gewährt seit dem 1. Januar 2017 einen zeitweiligen Nachlass von EUR 1.000,- auf die Einreichung einer ADR-Beschwerde.

Bei DotHealth LLC, der Verwalterin der neuen Top Level Domain .health, geht Sicherheit vor: mit Unterstützung des US-Unternehmens LegitScript werden in Zukunft die über eine .health-Domain erreichbaren Inhalte kontrolliert. Bei der in Portland (US-Bundesstaat Oregon) ansässigen LegitScript handelt es sich um einen „verification and monitoring service“ für Online-Apotheken. Er soll sicherstellen, dass lediglich gesundheitsbezogene Inhalte angeboten werden, die weder unsicher noch illegal sind und die Gesundheit der Internetnutzer keinen Risiken aussetzt. Demgemäß unterliegt die Registrierung unter .health einer strengen Kontrolle. Aktuell befindet sich .health noch bis zum 7. Juli 2017 in der Sunrise-Phase, an der lediglich Personen mit Eintrag im Trademark Clearinghouse teilnehmen können; qualifizierte Vertreter im Gesundheitssektor können ab dem 20. Juli 2017 bevorrechtigt ihre Domains registrieren. Die Phase der „General Availability“ beginnt sodann am 5. Dezember 2017. Ähnliche Dienste wie bei .health bietet LegitScript schon für Google und Bing an.

Inhaber von .us-Domains müssen aufpassen: aktuell kursiert eine eMail einer „Anonymous hackers group“, in der für den Fall der Nichtzahlung von 0,1 Bitcoins eine „Distributed Denial-of-Service“-Attacke (DDOS) angedroht wird. Die von der Hackergruppe verwendeten Kontaktdaten stammen dabei offenbar auschliesslich aus dem WHOIS für .us-Domains, da Halter mehrerer .us-Domains inhaltsgleiche eMails für jede ihrer Adressen erhalten haben. Eine Ende der DDOS-Attacke sei nur gegen Zahlung möglich, wobei sich der geforderte Betrag mit jedem Tag der DDOS-Attacke um 1 Bitcoin erhöht. Wörtlich heisst es: „This is not a joke. Our attacks are extremely powerful – over 1 Tbps per second“. Wie ernsthaft ihre Forderung nach einer Zahlung von umgerechnet EUR 180,- ist, vermag derzeit niemand zu beantworten; tatsächlich ist es aber bisher wohl noch zu keiner DDOS-Attacke gekommen.

Weitere Informationen zu ADR-Verfahren unter .eu finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1614

Weitere Informationen zu .health finden Sie unter:
> https://get.health/

Quelle: eurid.eu, prweb.com, onlinedomain.com

BGH – IP-ADRESSEN SIND PERSONENBEZOGENE DATEN

Auf Betreiben des Kieler Juristen Patrick Breyer, Abgeordneter der Piratenpartei in Schleswig-Holstein, hatte der Bundesgerichtshof erneut Gelegenheit, zur Frage der Zulässigkeit einer Speicherung von dynamischen IP-Adressen Stellung zu nehmen. Abgeschlossen ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht.

In dem bereits seit Jahren schwelenden Rechtsstreit stört sich Breyer daran, dass eine Vielzahl allgemein zugänglicher Internetportale des Bundes beim Aufruf einer Webseite unter anderem die IP-Adressen speichern. Die Bundesrepublik führt zur Begründung das Ziel an, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Hiergegen erhob Breyer Klage und verlangte, die beklagte Bundesrepublik zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht Berlin dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, woraufhin der BGH die Sache dem EuGH vorlegte. Mit Urteil vom 19. Oktober 2016 hat der EuGH entschieden, dass der Betreiber einer Website ein berechtigtes Interesse daran haben kann, IP-Adressen der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen. Außerdem kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann rechtmäßig ist, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Nach dem EuGH-Urteil landete das Verfahren wieder vor dem BGH, der über die Revisionen der Parteien zu entscheiden hatte. Sie hatten Erfolg und führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. In einer Pressemitteilung gab der BGH bekannt, dass auf der Grundlage des EuGH-Urteils das Tatbestandsmerkmal „personenbezogene Daten“ des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen sei; demnach stellt eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein (geschütztes) personenbezogenes Datum dar. Als personenbezogenes Datum darf die IP-Adresse nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden. Diese Vorschrift ist ebenfalls richtlinienkonform gemäß Art. 7 Buch. f der Richtlinie 95/46 EG dahin anzuwenden, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Dabei bedarf es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer. Die Abwägung konnte im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend vorgenommen werden, so dass sich das Landgericht Berlin wieder mit der Akte befassen darf.

Bisher liegt lediglich die Pressemitteilung des BGH vor. Allerdings zeigte sich Breyer zufrieden. „Ich freue mich, dass der Bundesgerichtshof die Erforderlichkeit der verdachtslosen und flächendeckenden Protokollierung unseres Surfverhaltens hinterfragt und dass er die Betreiberwünsche gegen die Grundrechte der Internetnutzer auf Informations- und Meinungsfreiheit abwägen will“, teilte er auf seiner Website mit. „Der Bundesgerichtshof betont zurecht, dass diverse Internetportale (z.B. Bundesdatenschutzbeauftragter, Bundesjustizministerium) auch ohne flächendeckende Aufzeichnung des Nutzerverhaltens sicher betrieben werden“. Eine Stellungnahme des Bundesjustizministeriums liegt bisher nicht vor.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1615

Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1493

Quelle: bundesgerichtshof.de, patrick-breyer.de

ATC.COM – OHNE MARKE KEIN ERFOLG IM UDRP-STREIT

Ein Dreier-Panel des National Arbitration Forum (NAF) kürzte das Verfahren im Streit um die 1990 erstmals registrierte Domain atc.com ab: die seit 1982 mit dem Zeichen ATC aktive Beschwerdeführerin konnte nicht belegen, dass sie Inhaberin einer Marke ist.

Die ATC Group Services LLC, eine Umweltberatungsgesellschaft der Hygieneindustrie, störte sich daran, dass sich die Domain atc.com in den Händen der BatchMaster Software, Inc. befindet und erhob deshalb eine UDRP-Beschwerde vor dem NAF. Sie machte geltend, dass sie „common law“-Markenrechte an dem Zeichen „ATC“ habe, weil sie dieses Zeichen ausschweifend in Werbung, Verkauf und in anderen Bereichen seit 1982 nutze. Das dokumentierten Kunden-Referenzen auf der eigenen Webseite. Die Gegnerin hingegen sei erst seit 2008 Inhaberin der 1990 erstmalig registrierten Domain atc.com. Die BatchMaster Software, Inc. ist unter dem Zeichen ATC nicht bekannt. Sie nutzt die Domain auch nicht aktiv; sie weist lediglich den Hinweis „Under Construction“ auf, was für die Bösgläubigkeit der Gegnerin spreche. Die Domain-Inhaberin hält dem entgegen, der Inhaber der BatchMaster Software, Inc. habe die Domain am 28. September 1990 registriert, was diese Domain zu einer ersten, die überhaupt je registriert wurde, mache. Die Domain wählte er, weil es ein Akronym für den Namen seiner ersten Unternehmung, dem Advanced Technology Center, war. Das Akronym ATC werde von vielen genutzt, weshalb die Beschwerdeführerin diesen nicht als Begriff für sich reklamieren könne. Die Inhaberin erklärte weiter, sie nutze die Domain aktiv als Unternehmens-eMail-Adresse. Die Beschwerdeführerin habe bisher nicht belegt, dass sie „common law“-Rechte an der Marke ATC habe. Vielmehr habe sie zahlreiche unterschiedliche Namen: ihren Namen ATC Laboratories, Inc. änderte sie in ATC Environmental Group, Inc., diesen zu ATC Group Services, Inc. und zur Zeit nutze sie die Firma ATC Associates, Inc. Es könne also keine Rede davon sein, dass sie die Marke exklusiv nutzt, da sie sie immer mit einem beschreibenden Wort verknüpfe. Die Entscheidung in dieser Angelegenheit übernahm ein Panel aus drei Experten: Hon. Neil Anthony Brown, Hon. Bruce E. Meyerson (Ret.) und David P. Miranda, Esq.

Diese drei Experten zauderten nicht, die Beschwerde schon beim ersten Tatbestandsmerkmal zurückzuweisen (NAF Claim Number: FA 1703001722646). Sie waren nicht davon zu überzeugen, dass die
Beschwerdeführerin irgendwelche Markenrechte am Zeichen ATC habe. Einerseits war klar, dass die Beschwerdeführerin keine eingetragene Marke besitzt. Aber auch eine „common law“-Marke war für das Panel nicht ersichtlich. Die ergab sich entgegen der Behauptung, man habe das Zeichen ATC ausschweifend in Werbung, Verkauf und in anderen Bereichen seit 1982 genutzt, nicht. Aufgrund des mehrmaligen Änderns der Unternehmensbezeichnung, wie von der Gegnerin vorgetragen, sei kein kontinuierliches Branding gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte deshalb nicht belegen, dass das Zeichen ATC sie bezeichnet. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin schon das erste Tatbestandsmerkmal, Inhaberin einer Marke zu sein, nicht und war damit gescheitert. An dieser Stelle brach das Panel folglich die weitere Prüfung ab. Unter diesen Umständen wies das Panel den Antrag auf Transfer der Domain atc.com zurück und entschied auf Verbleib der Domain in den Händen der Beschwerdegegnerin.

Ein UDRP-Verfahren zu führen, ist nicht zwingend einfacher als ein URS-Verfahren zu führen. Das Scheitern daran, das Innehalten einer eigenen Marke zu belegen, ist allerdings ein grober Fehler. Was im Rahmen des Verfahrens dabei von den Parteien gar nicht zur Sprache kam, war die Frage der Verwirkung. Immerhin existierte die Domain bereits seit 1990, und die Gegnerin war seit 2008 als Inhaberin eingetragen. Auch ein, wegen der dünnen Belege für die Marke der Beschwerdeführerin, in Betracht kommendes Reverse Domain Name Hijacking wurde von der Gegnerin nicht ins Spiel gebracht. Im Hinblick darauf scheint die Batch Master Software, Inc. sich ihrer Sache recht sicher gewesen zu sein.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain atc.com finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1722646.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com

WHX.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 30.999,-

Die vergangene Domain-Handelswoche fällt gegenüber der vorangegangenen deutlich ab, lieferte jedoch whx.com bei einem Preis von US$ 30.999,- (ca. EUR 28.181,-) als teuerste Domain ab.

Verlässlich bei den Preisen war in den vergangenen Wochen .com. Nicht immer in sechs- oder gar siebenstelligen Bereichen, aber doch mit vernünftigen Preisen im fünfstelligen Bereich. Diesmal sorgte whx.com zum Preis von US$ 30.999,- (ca. EUR 28.181,-) für die Erfüllung der Grunderwartung, gefolgt von traveljournal .com zum Preis von US$ 25.000,- (ca. EUR 22.727,-). Ebenfalls noch in Ordnung waren die preislich dicht beieinander liegenden Domains symbiotic.com mit US$ 19.507,- (ca. EUR 17.734,-) und cryptogold.com mit US$ 19.000,- (ca. EUR 17.273,-).

Unter den Länderendungen standen die kolumbianische lex.co und die südafrikanische meat.co.za zu ihrem jeweiligen Preis von US$ 9.999,- (ca. EUR 9.090,-) an erster Stelle. Auf Platz drei folgte die peruanische videoslots.pe mit US$ 6.050,- (ca. EUR 5.500,-). Die deutsche Endung meldete sich bei EUR 5.000,- mit abos24.de. Stark vertreten war die europäische Endung .eu, die gleich vier Domains aufwies.

Die neuen Domain-Endungen waren lediglich durch idee.shop vertreten, die immerhin US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-) erzielte. Überraschend stark und unerwartet gab sich hosting.biz bei einem Preis von US$ 14.975,- (ca. EUR 13.614,-). Unter den sonstigen generischen Endungen setzte sich dieses Mal wieder eine .org-Domain ab: incite.org erzielte sehr gute US$ 20.250,- (ca. EUR 18.409,-). Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche eher mau.

Länderendungen
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lex.co – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.090,-)
meat.co.za – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.090,-)

koen.eu – EUR 3.450,-
punt.eu – EUR 3.280,-
stereo.eu – EUR 3.000,-
baic.eu – EUR 2.250,-

videoslots.pe – US$ 6.050,- (ca. EUR 5.500,-)
fragrancenet.co.uk – EUR 5.999,-
sexo.tv – EUR 5.500,-
abos24.de – EUR 5.000,-
mietenstattkaufen.at – EUR 5.000,-
campings.pt – EUR 4.500,-
billy.nl – EUR 4.000,-
naturalne.pl – EUR 4.000,-
vr.ai – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.545,-)
enroll.me – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.273,-)
salary.in – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.273,-)
guru.com.ar – EUR 3.000,-
miami.nl – EUR 3.000,-
transportdrohne.de – EUR 2.500,-
ozl.ch – EUR 2.490,-
reader.gr – EUR 2.400,-
mtech.co.kr – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.182,-)
lor.it – EUR 2.225,-
prospecting.com.au – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)
margo.fr – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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idee.shop – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)

Generische Endungen
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hosting.biz – US$ 14.975,- (ca. EUR 13.614,-)

incite.org – US$ 20.250,- (ca. EUR 18.409,-)
note.net – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.364,-)
pft.net – US$ 4.700,- (ca. EUR 4.273,-)
claris.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
mircom.net – US$ 2.260,- (ca. EUR 2.055,-)

.com
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whx.com – US$ 30.999,- (ca. EUR 28.181,-)
traveljournal.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.727,-)
symbiotic.com – US$ 19.507,- (ca. EUR 17.734,-)
cryptogold.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 17.273,-)
photojournal.com – US$ 11.301,- (ca. EUR 10.274,-)
webstreetjournal.com – US$ 11.288,- (ca. EUR 10.262,-)
bizjournal.com – US$ 10.200,- (ca. EUR 9.273,-)
trustgaming.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)
litigationfinance.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)
jingleplayer.com – EUR 10.000,-
tgoa.com – US$ 9.275,- (ca. EUR 8.432,-)
awsat.com – US$ 8.800,- (ca. EUR 8.000,-)
skylotto.com – US$ 8.800,- (ca. EUR 8.000,-)
gradeup.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.727,-)
tokypjournal.com – US$ 8.400,- (ca. EUR 7.636,-)
experienceos.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.273,-)
svenningsen.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.455,-)
startuptracker.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.455,-)
jmagazine.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.455,-)
elimishield.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.000,-)
minuteme.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)
pibank.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)
vetmall.com – US$ 4.699,- (ca. EUR 4.272,-)
avtopro.com – EUR 4.500,-
pandagreen.com – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.818,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: domainnamewire.com, sedo.de, domaininvesting.com, thedomains.com

BERLIN – OSE SUMMER TALK IM JUNI 2017

OSE (Organisation pro Software Escrow) lädt für 20. Juni 2017 unter dem Titel „Escrow 4.0 – Big Data und digitale Plattformen“ zum 3. OSE Summer Talk nach Berlin. Mit dabei ist davit, die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im „Deutscher Anwalt Verein“ (DAV).

Die Organisation pro Software Escrow ist ein Verband, der die umfassende Förderung des Software-Escrow (Hinterlegung von Quellcode) als Ziel hat. Seit Jahren organisiert OSE im Januar in München ein Symposium. Ergänzend zu diesen Symposien findet der OSE Summer Talk nun zum dritten Male in Berlin statt. Beim Summer Talk werden Themen um Software-Escrow besprochen. Bei der diesjährigen Veranstaltung werden Fragen zu Big Data wie: „Muss die rollende Datenkrake gebändigt werden?“ und Cloud Computing aufgegriffen. Unter anderem sind „connected car data“ Thema, aber auch eHealth, eGovernment und die Datenverwaltung auf Plattformen, Konsequenzen aus der Einführung von Blockchains und Lizenzfragen. Zum Abschluss gibt es eine Podiumsdiskussion unter dem Titel „Status und Ausblick bei digitalen Plattformen“. Die Veranstaltung endet schließlich mit einem Sommerempfang von OSE und davit auf der Dachterrasse des Veranstaltungsgebäudes.

Der OSE Summer Talk Berlin 2017 findet am 20. Juni 2017 ab 10:00 Uhr im TSB (Technical Services and Business Berlin GmbH), Helmholtzstraße 2-9 in 10587 Berlin statt. Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 250,- (zzgl. MwSt), Mitglieder der davit, DGRI und OSE zahlen EUR 220,- (zzgl. MwSt). In der Teilnahmegebühr enthalten sind das Tagesprogramm und der abendliche Empfang auf der Dachterrasse. Teilnehmer erhalten auf Wunsch eine Fortbildungsbestätigung für Fachanwälte nach § 15 FAO über 5,5 Stunden.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1611
> http://www.domain-recht.de/verweis/1612

Quelle davit.de, ose-international.org

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